Bundesverwaltungsgericht
Rechtsbehelfsbelehrung; Begründung; truppendienstliche Erstmaßnahme; Sicherheitsrisiko; sicherheitsempfindliche Tätigkeit; Einstellung; Verfahrenseinstellung; Russische Föderation; Militärischer Abschirmdienst (MAD); Sicherheitsüberprüfung; Amtshilfe; Bundesnachrichtendienst (BND); Ermittlungen; Übermittlung.
SÜG § 14 Abs. 3 und 4, § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 und 6, § 35 Abs. 3; WBO § 7 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4; VwVfG § 7 Abs. 1 und 2; MADG § 1 Abs. 3 und 5, §§ 14, 3, 10
1. Die Mitteilung des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung über die Einstellung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens verlangt als truppendienstliche Erstmaßnahme eine ausdrückliche Belehrung darüber, dass dem davon Betroffenen als Rechtsbehelf nur der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Gebote steht, der innerhalb einer Frist von zwei Wochen begründet werden muss.
2. Für die Einstufung der Russischen Föderation als Staat mit besonderen Sicherheitsrisiken ist allein der Bundesminister des Innern zuständig; der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung ist hieran ungeachtet der sowohl in den bilateralen Beziehungen als auch im NATO- und EU-Rahmen praktizierten militärpolitischen Zusammenarbeit zwischen der Russischen Föderation und Deutschland gebunden.
3. Befugnisse zur Vornahme eigenständiger Ermittlungen im Rahmen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes in der Russischen Föderation stehen dem Militärischen Abschirmdienst (MAD) nach dem MAD-Gesetz nicht zu.
4. Die (ihm fehlende) Kompetenz und Zuständigkeit für solche Ermittlungen in der Russischen Föderation darf sich der MAD auch nicht im Wege der Amtshilfe etwa mit Hilfe des Bundesnachrichtendienstes (BND) verschaffen.
BVerwG, Beschluss vom 24. 1. 2006 – 1 WB 15.05 (lexetius.com/2006,875)
[1] Der Antragsteller ist Berufssoldat im Dienstgrad eines Hauptmanns. Im Rahmen einer Aktualisierung seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) teilte er mit, dass er seit Dezember 2003 mit der russischen Staatsangehörigen I. eine gemeinsamen Lebenspartnerschaft führe und seit Februar 2004 mit ihr verheiratet sei. Nachdem dem Antragsteller und seiner Ehefrau Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, stellte der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung (GB/BMVg) die Sicherheitsüberprüfung Ü 3 im Oktober 2004 mit einem Bescheid ohne Rechtsbehelfsbelehrung mit der Begründung ein, die notwendige Überprüfung der Ehefrau könne wegen ihres erst kurzen Aufenthaltes in Deutschland nicht sachgerecht durchgeführt werden; der Antragsteller dürfe deshalb eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht mehr ausüben; allerdings sei die Einleitung einer Wiederholungsüberprüfung nach fünfjährigem Aufenthalt der Ehefrau in Deutschland möglich; sollte die Ehefrau vor diesem Zeitpunkt deutsche Staatsangehörige werden, sei auch eine vorzeitige Einleitung einer Wiederholungsüberprüfung möglich.
[2] Seinen im November 2004 fristgerecht eingelegten Rechtsbehelf hat der Antragsteller nach mehrmaliger Aufforderungen durch den Bundesminister der Verteidigung erst im Februar 2005 begründet.
[3] Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat den Rechtsbehelf des Antragstellers als zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausgelegt, diesen jedoch als unbegründet zurückgewiesen.
[4] Gründe: … Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass der Antragsteller ihn nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 21 Abs. 2 i. V. m. § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO begründet hat. …
[5] Der Antragsteller kann sich zwar nicht darauf berufen, an der Einhaltung der Begründungsfrist durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert gewesen zu sein (§ 7 Abs. 1 WBO). Dafür hat er weder etwas vorgetragen noch ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen ersichtlich.
[6] Es liegt jedoch ein unabwendbarer Zufall wegen Unterlassens einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung (§ 7 Abs. 2 WBO) vor. Nach dieser Vorschrift begründet eine unterbliebene oder unrichtig erteilte Rechtsmittelbelehrung die unwiderlegbare Vermutung eines unabwendbaren Zufalls. Auf diese Bestimmung kann sich der Antragsteller nach ständiger Rechtsprechung des Senats (nur) berufen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung bestand, ihm eine Rechtsmittelbelehrung zu erteilen oder wenn eine solche im Hinblick auf eine nicht vorauszusetzende Kenntnis der Frist verfassungsrechtlich geboten war (Beschlüsse vom 4. November 2004 BVerwG 1 WB 36.04 m. w. N. und vom 12. Mai 2005 BVerwG 1 WB 11.05).
[7] Die Mitteilung vom Oktober über die Einstellung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens enthielt als truppendienstliche Erstmaßnahme keine Rechtsbehelfsbelehrung. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt jedoch, wenn die truppendienstliche Erstmaßnahme unmittelbar vom BMVg wie hier in Gestalt des GB/BMVg erlassen wird und dem Antragsteller als Rechtsbehelf nur der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Gebote steht, eine ausdrückliche Belehrung darüber, dass ein solcher innerhalb der Frist von zwei Wochen gestellt und begründet werden muss (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 1991 2 BvR 712/90 NVwZ 1991, 766 = NZWehrr 1991, 67; Beschlüsse vom 14. September 1999 BVerwG 1 WB 27.99 Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 36 = DÖV 2000, 123 = NVwZ 2000, 203 = ZBR 2000, 133, vom 12. April 2000 BVerwG 1 WB 7.00 Buchholz 252 § 51 SBG Nr. 1 = NZWehrr 2000, 161 = DVBl 2000, 1138 = ZBR 2000, 307 = PersV 2000, 557 und vom 16. Mai 2002 BVerwG 1 WB 14.02). Eine solche Belehrung ist dem Antragsteller nicht erteilt worden. …
[8] Der danach zulässige Antrag ist jedoch unbegründet. …
[9] Zuständige Stelle für die Beurteilung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt (§ 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG) und ob die Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erfolgen kann oder abgelehnt werden muss (§ 14 Abs. 4 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 SÜG), ist im Verfahren der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) der GB/BMVg (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG i. V. m. § 35 Abs. 3 SÜG i. V. m. Nrn. 2416, 2705 ZDv 2/30 Teil C). Grundlage für die nach § 14 Abs. 3 und 4 SÜG zu treffende Entscheidung der zuständigen Stelle sind die Ermittlungen und Maßnahmen der mitwirkenden Behörde nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 und 2 SÜG. Mitwirkende Behörde im Sicherheitsüberprüfungsverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung ist nach § 3 Abs. 2 SÜG und § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b MADG der MAD.
[10] Die auf § 14 Abs. 4 SÜG beruhende Entscheidung des GB/BMVg vom Oktober 2004, die Betrauung bzw. die Weiterbeschäftigung (§ 6 Abs. 3 SÜG) des Antragstellers mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit abzulehnen, ist rechtmäßig.
[11] Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SÜG sowie nach § 35 Abs. 3 SÜG i. V. m. Nr. 2713 ZDv 2/30 Teil C darf einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit grundsätzlich erst (und nur) zugewiesen bzw. übertragen werden, wenn woran es hier fehlt die Mitteilung über das abschließende Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung vorliegt und dieses Ergebnis die sicherheitsempfindliche Tätigkeit zulässt. § 15 SÜG lässt zwar unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise eine vorzeitige vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit des Betroffenen zu, entbindet jedoch grundsätzlich nicht von dem Erfordernis einer abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfung vor der dauerhaften Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit.
[12] Die Wahrnehmung des Dienstpostens als Waffensystemoffizier (Waffensystem Tornado ist nach Mitteilung des Sicherheitsbeauftragten dieser Einheit mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten der Stufe Ü 3 verbunden. Auch der Antragsteller zieht das nicht in Zweifel.
[13] In die erweiterte Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers mit Sicherheitsermittlungen (§ 10 SÜG i. V. m. Nr. 2504 ZDv 2/30 Teil C) ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SÜG auch die Ehegattin des Antragstellers einzubeziehen. Zwar ist § 2 Abs. 2 Satz 1 SÜG als "Soll" Vorschrift im verwaltungsrechtlichen Sinne ausgestaltet. Derartige Normen sind aber für die mit ihrer Durchführung betrauten Behörden rechtlich zwingend und verpflichten sie, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Im Regelfall bedeutet das "Soll" ein "Muss". Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen (Beschlüsse vom 27. Februar 2003 BVerwG 1 WB 57.02 BVerwGE 118, 25 = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 = NZWehrr 2003, 212 = NVwZ RR 2003, 512 = DVBl 2003, 754 und vom 16. September 2004 BVerwG 1 WB 41.04 a. a. O.). Das bedeutet, dass nur in eng begrenzten Ausnahmefällen die vorgesehene Einbeziehung des Ehegatten, des Lebenspartners oder des Lebensgefährten in die Sicherheitsüberprüfung des Betroffenen nach §§ 9 oder 10 SÜG unterlassen werden kann. Ein derartiger atypischer Fall, der eine Ausnahmeentscheidung rechtfertigen kann, kommt in Betracht bei getrennt lebenden (Ehe) Partnern, bei denen keine enge persönliche Beziehung mehr besteht, oder bei einem (Ehe) Partner, der zum Kreis der in § 2 Abs. 3 SÜG aufgeführten Personen zählt (Beschluss vom 16. September 2004 BVerwG 1 WB 41.04 BVerwGE 122, 23 = Buchholz 402. 8 § 14 SÜG Nr. 10 = NVwZ-RR 2005, 261 = ZBR 2005, 263 = DokBer 2005, 169; vgl. Denneborg, Sicherheitsüberprüfungsrecht, § 2 SÜG RNr. 14).
[14] Im Verfahren des Antragstellers liegt hingegen kein atypischer Fall vor. Seine in der Russischen Föderation geborene Ehefrau, mit der er seit dem 27. Februar 2004 verheiratet ist, lebt nicht von ihm getrennt und gehört auch nicht zu dem in § 2 Abs. 3 SÜG aufgeführten Personenkreis. Überdies bestehen in ihrer Person Anhaltspunkte für sicherheitserhebliche Erkenntnisse im Sinne des § 5 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 SÜG.
[15] Sicherheitserhebliche Erkenntnisse (§ 5 Abs. 2 SÜG) können sich aus der Staatsangehörigkeit des Betroffenen oder einer einzubeziehenden Person zu einem Staat ergeben, in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern (BMI) als Nationaler Sicherheitsbehörde besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG).
[16] Die Russische Föderation gehört nach Anlage 1 zum Runderlass des BMI vom 20. Dezember 2000 IS 4 606 411 1/22 (ebenso Anlage C 3 ZDv 2/30 Teil C) zu den Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken (SmbS) im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG. Die Ehefrau des Antragstellers ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und verfügt über nahe Verwandte (Eltern, Großeltern, Schwester) in der Russischen Föderation, zu denen sie nach Darstellung des Antragstellers weiterhin wenn auch nach ihren eigenen Angaben und denen des Antragstellers gegenwärtig eingeschränkte Verbindungen und Kontakte pflegt und pflegen will.
[17] Angesichts dieser Sachlage bestand kein Raum für eine Entscheidung des GB/BMVg, nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SÜG ausnahmsweise von der Einbeziehung der Ehefrau des Antragstellers in dessen Sicherheitsüberprüfung abzusehen.
[18] Keine andere Beurteilung rechtfertigt die vom Antragsteller dargestellte militärpolitische Zusammenarbeit zwischen der Russischen Föderation und Deutschland in den bilateralen Beziehungen sowie im NATO- und EU-Rahmen.
[19] Der GB/BMVg ist an die gesetzgeberische Entscheidung gebunden, die in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG ausschließlich dem BMI als der Nationalen Sicherheitsbehörde die Feststellung der SmbS zuweist. Zu einer eigenständigen abwei ¬ chenden Feststellung ist das Bundesministerium der Verteidigung auch durch § 35 Abs. 3 SÜG nicht ermächtigt. Der Antragsteller übersieht außerdem, dass in die Einschätzung des BMI, ob ein Staat als SmbS im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG zu qualifizieren ist, nach dem gesetzlichen Regelungsgehalt ersichtlich nicht nur verteidigungspolitische Gesichtspunkte einfließen; vielmehr muss die Einstufung als SmbS auf einer umfassenden sicherheitsmäßigen Analyse beruhen, die über den Bereich der militärischen Sicherheit hinausgeht (Beschluss vom 16. September 2004 BVerwG 1 WB 41.04 a. a. O.). Schon deshalb tragen einzelne militärpolitische Kooperationen (im bi- oder multinationalen Bereich) zwischen Deutschland und der Russischen Föderation nicht den zwingenden Schluss, die Russische Föderation sei insgesamt nicht mehr als SmbS einzustufen. Dies gilt jedenfalls so lange, wie das BMI die in Rede stehende Staatenliste im Hinblick auf die Einstufung der Russischen Föderation nicht geändert hat. Für diese Einstufung ist nach der gesetzlichen Regelung allein das BMI verantwortlich. Der Senat kann und darf diese sicherheitspolitische Einschätzung und Entscheidung nicht durch eine eigene ersetzen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das BMI dabei die ihm von der Verfassung und dem sonstigen geltenden Recht gezogenen Grenzen überschritten hat bzw. überschreitet, sind nicht ersichtlich.
[20] Ist danach die Einbeziehung der Ehefrau des Antragstellers in die erweiterte Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers mit Sicherheitsermittlungen rechtmäßig, erweist sich die Entscheidung des GB/BMVg, das Sicherheitsüberprüfungsverfahren einzustellen und dem Antragsteller eine Weiterbeschäftigung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit zu untersagen, ebenfalls als rechtmäßig. Denn die notwendigen Ermittlungen des MAD als der mitwirkenden Behörde können nach dessen rechtlich nicht zu beanstandender Einschätzung für die Ehefrau des Antragstellers zurzeit nicht im erforderlichen Maße durchgeführt werden. Ist eine notwendige Überprüfung des Betroffenen oder einer einzubeziehenden Person nicht möglich, liegt ein Verfahrenshindernis vor, welches den Geheimschutzbeauftragten zur Einstellung des Verfahrens berechtigt (§ 35 Abs. 3 SÜG i. V. m. Nr. 2710 Abs. 1 Satz 2 ZDv 2/30 Teil C; Beschluss vom 16. September 2004 BVerwG 1 WB 41.04 a. a. O.).
[21] Wird der MAD als mitwirkende Behörde vom GB/BMVg gemäß § 13 Abs. 6 Satz 4 SÜG mit der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung beauftragt, hat er die Maßnahmen nach § 12 SÜG durchzuführen. Die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) umfasst nicht nur die Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 und 2 SÜG, sondern zusätzliche Maßnahmen nach § 12 Abs. 3 (ausdrücklich: Nr. 2606 Abs. 1 ZDv 2/30 Teil C) und gegebenenfalls Abs. 5 SÜG, bei denen nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen Referenzpersonen, weitere geeignete Auskunftspersonen und gegebenenfalls andere geeignete Stellen konsultiert werden, um zu prüfen, ob die Angaben des Betroffenen und der einzubeziehenden Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen. Die Sicherheitsüberprüfung nach § 10 SÜG erfordert also eingehende eigene Ermittlungen des MAD, um die Aufklärungsziele speziell des § 12 Abs. 2 und 3 SÜG zu erreichen.
[22] Der nachvollziehbaren Darstellung des GB/BMVg in dem angefochtenen Bescheid, dass dem MAD diesbezügliche Erkenntnisquellen im Sinne des § 12 Abs. 2 und 3 SÜG in der Russischen Föderation nicht zugänglich sind, ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere lässt der Antragsteller außer Acht, dass eigenständigen Ermittlungen des MAD in der Russischen Föderation zur Prüfung der Identität der Ehefrau des Antragstellers und zu sicherheitserheblichen Erkenntnissen in Polizeidienststellen der in den letzten fünf Jahren innegehabten Wohnsitze die Vorschriften des MADG entgegenstehen. Danach ist der MAD im Ausland nur im Rahmen von Auslandseinsätzen der Bundeswehr zu Ermittlungen befugt (§ 14 MADG i. d. F. des 1. Änderungsgesetzes vom 8. März 2004; Beschluss vom 16. September 2004 BVerwG 1 WB 41.04 a. a. O.).
[23] Die mangelnde Kompetenz und Zuständigkeit für Ermittlungen der genannten Art in der Russischen Föderation darf sich der MAD auch nicht im Wege der Amtshilfe etwa mit Hilfe des BND verschaffen. Denn die rechtliche Zulässigkeit einer Maßnahme, welche durch Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde geltenden Recht. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 VwVfG und ist unmittelbare Konsequenz der verfassungsrechtlichen Bindung des MAD als Teil der "vollziehenden Gewalt" an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. auch § 1 Abs. 5 MADG). Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme (§ 7 Abs. 2 VwVfG). Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Amtshilfe ist nach § 5 Abs. 1 VwVfG das rechtliche (Nr. 1) oder das tatsächliche (Nrn. 2 bis 5) Unvermögen der ersuchenden Behörde, die in Frage stehende Amtshandlung selbst (oder mit einem dem Gebot der sparsamen Haushaltsführung noch entsprechenden Verwaltungsaufwand) durchzuführen. Dabei ist jedoch bei rechtlichem Unvermögen der ersuchenden Behörde die Amtshilfe auf Teilhandlungen eines Verwaltungsverfahrens begrenzt. Denn grundsätzlich haben die Behörden die ihnen übertragenen Aufgaben mit Hilfe der ihnen eingeräumten Befugnisse selbst wahrzunehmen, und zwar hinsichtlich aller damit verbundenen vorbereitenden oder ausführenden Maßnahmen. Die Inanspruchnahme anderer Behörden soll die Ausnahme sein und nur aus besonderen Gründen erfolgen. Dies ergibt sich vor allem aus der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Regelungen über die Amtshilfe im Verhältnis zu der normativ festgelegten Zuständigkeitsordnung im Bereich der Verwaltung (vgl. dazu u. a. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 5 RNr. 1). Die sachliche Unzuständigkeit für die Maßnahme, um die eine Behörde eine andere ersucht, bildet regelmäßig die Grenze, jenseits derer die ersuchende Behörde ihren Aufgabenbereich verlässt (vgl. dazu u. a. Johann Schmidt, Die Amtshilfe nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, in: Schmitt Glaeser, Verwaltungsverfahren, Festschrift zum 50-jährigen Bestehen des Richard Boorberg Verlags, 1977, S. 135). Jedenfalls die amtshilfemäßige Informationserhebung bedarf, wenn sie über die normativ festgelegten Grenzen verschiedener sachlicher Zuständigkeiten der ersuchenden und der ersuchten Behörde hinweg stattfindet, einer speziellen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (vgl. Schlink, Die Amtshilfe, 1982, S. 202 ff.; ders. in NVwZ 1986, 249 m. w. N.). Anderenfalls würde die aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene und in der Folge des so genannten Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 15. Dezember 1983 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83 BVerfGE 65, 1) zwischenzeitlich durch den Gesetzgeber vorgenommene differenzierte spezialgesetzliche Einräumung von Befugnissen der für die Erhebung von personenbezogenen Daten zuständigen Stellen "aus den Angeln gehoben". Denn jede rechtsstaatliche spezialgesetzliche Einräumung bestimmter Befugnisse beinhaltet zugleich deren Begrenzung.
[24] Im vorliegenden Zusammenhang ist insoweit maßgeblich, dass der Gesetzgeber dem MAD und dem BND im MADG und im BND-Gesetz (BNDG) jeweils spezielle Aufgaben und Befugnisse zugewiesen hat. Abgesehen von den Fällen des § 14 MADG (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 MADG) sehen weder das MADG noch das BNDG für Zwecke der Sicherheitsüberprüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 MADG die Beschaffung von personenbezogenen Daten im Ausland durch den MAD oder durch den BND vor. Ein vom MAD an den BND gerichtetes Ersuchen, unabhängig von dessen spezialgesetzlich festgelegten Aufgaben und Befugnissen im Ausland personenbezogene Daten für Zwecke der Sicherheitsüberprüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 MADG zu beschaffen, wäre zudem mit nur schwer abschätzbaren Risiken verbunden, für die der Gesetzgeber die ihm vor allem angesichts der möglichen Tragweite und der Schwere des mit solchen Maßnahmen verbundenen Eingriffs in andere Rechte obliegende Verantwortung, wie die fehlende spezialgesetzliche Regelung zeigt, gerade nicht übernommen hat.
[25] Da der MAD außer den ihm in § 14 Abs. 1 bis 4 MADG eröffneten Befugnissen, die wie § 14 Abs. 5 MADG ausdrücklich klarstellt zeitlich und räumlich durch die jeweilige besondere Auslandsverwendung der Bundeswehr begrenzt sind, über keine eigenen Befugnisse im Ausland verfügt, darf er ohne spezialgesetzliche Ermächtigung diese Kompetenzbegrenzung nicht dadurch "überspielen" und damit leer laufen lassen, dass er seinerseits eine andere Behörde darum ersucht, auf seine Veranlassung im Ausland tätig zu werden, um die von ihm für erforderlich gehaltenen Daten zu erheben. Gegenteiliges ergibt sich weder aus § 3 noch aus § 10 oder einer anderen Vorschrift des MADG.
[26] § 3 MADG eröffnet dem MAD schon deshalb nicht die Möglichkeit, bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören, in ihm tätig sind oder werden sollen, zur Erfüllung von Aufgaben bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 MADG den BND um die Erhebung von Daten im Ausland zu ersuchen, weil die Regelung nach ihrem eindeutigen und mithin einer anderweitigen Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut lediglich auf die Zusammenarbeit mit den "Verfassungsschutzbehörden" (des Bundes und der Länder), nicht jedoch auf eine solche mit dem BND bezogen ist.
[27] § 10 Abs. 1 MADG sieht zwar vor, dass "die Behörden des Bundes" (und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts) mithin auch der BND von sich aus den MAD "über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen", die die in der Vorschrift aufgeführten sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder die anderen dort bezeichneten "Bestrebungen" erkennen lassen, "unterrichten". Die Vorschrift begründet jedoch keine Befugnis des MAD, vom BND über die Übermittlung dort vorliegender Informationen hinaus die Vornahme eigenständiger Ermittlungen im Ausland für Zwecke der Sicherheitsüberprüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 MADG zu verlangen. Dies gilt auch hinsichtlich der Regelung in § 10 Abs. 2 MADG. Sie eröffnet dem MAD die Befugnis, nach § 18 Abs. 3 BVerfSchG jede Behörde um die "Übermittlung" der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten zu ersuchen. Der Begriff der "Übermittlung" ist im MADG nicht näher definiert. Mit ihm knüpft der Gesetzgeber jedoch ersichtlich an die Terminologie des Datenschutzrechts, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) an. Danach ist "Übermitteln" das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG). Davon zu unterscheiden ist das "Erheben" von Daten, worunter das "Beschaffen von Daten über den Betroffenen" zu verstehen ist (§ 3 Abs. 3 BDSG). Das seitens des Antragstellers im vorliegenden Falle vom GB/BMVg verlangte Ersuchen an den MAD, seinerseits den BND zu veranlassen, die von ihm, dem MAD, im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 MADG für erforderlich gehaltenen personenbezogenen Daten in der Russischen Föderation oder sonst im Ausland zu beschaffen, ist mithin auf die Erhebung, nicht jedoch auf die bloße Übermittlung beim BND vorliegender Informationen gerichtet. Damit scheidet auch § 10 Abs. 2 MADG als Rechtsgrundlage aus.
[28] Auch aus den Vorschriften des BNDG vom 20. Dezember 1990 (BGBl I S. 2954), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. August 2002 (BGBl I S. 3202, 3217) und nochmals durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1818), ergibt sich ebenfalls nicht, dass der MAD im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Mitwirkung bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 MADG vom BND die Beschaffung/Erhebung von Daten über Personen oder die Durchführung sonstiger diesbezüglicher Ermittlungen im Ausland verlangen darf.
[29] Der Antragsteller ist zudem nicht der Einschätzung des GB/BMVg entgegengetreten, dass eventuellen vom MAD im Wege der Amtshilfe eingeholten Auskünften russischer Behörden kein verlässlicher Aussagewert zukomme. Insofern hat der GB/BMVg nachvollziehbar dargelegt, dass entsprechende Anfragen nicht in Betracht kämen, um eine zielgerichtete und konkrete nachrichtendienstliche Ansprache zu Lasten des Antragstellers oder dessen Ehefrau nicht herauszufordern.
[30] Die Auffassung des GB/BMVg, eine Überprüfung der Ehefrau des Antragstellers erst nach fünfjährigem Aufenthalt in Deutschland durchzuführen, entspricht im Übrigen den (Regel-) Anforderungen an die zeitliche Ermittlungstiefe in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SÜG und ist rechtlich nicht zu beanstanden (ebenso: Denneborg, a. a. O., § 13 SÜG RNr. 15; Beschluss vom 16. September 2004 BVerwG 1 WB 41.04 a. a. O.). Darüber hinaus hat der GB/BMVg in seinem Bescheid vom Oktober 2004 für den Fall, dass die Ehefrau des Antragstellers vor diesem Zeitpunkt deutsche Staatsbürgerin werden sollte, auch die vorzeitige Einleitung einer Wiederholungsüberprüfung in Betracht gezogen.
[31] Der Beschluss des Senats vom 9. Dezember 1999 BVerwG 1 WB 60.99, 61. 99 (Buchholz 402. 8 § 5 SÜG Nr. 8 = NVwZ-RR 2000, 305 = ZBR 2000, 127) steht der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids des GB/BMVg nicht entgegen. In jenem Verfahren hatte der GB/BMVg das Verfahren der erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) anders als im vorliegenden Verfahren durchgeführt und zum Abschluss gebracht. Er hatte festgestellt, dass die durchgeführte erweiterte Sicherheitsüberprüfung Umstände ergeben habe, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit des Antragstellers nach Nr. 2503 ZDv 2/30 ein Sicherheitsrisiko darstellten. Im Hinblick auf diese abschließende Beurteilung eines Sicherheitsrisikos entschied der Senat in seinem angeführten Beschluss (vom 9. Dezember 1999), dass eine lediglich abstrakte Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Geheimdienste ebenso wenig wie die Tatsache, dass die Ehefrau des Antragstellers Staatsangehörige eines SmbS ist und Kontakte zu ihren in diesem Staat lebenden Angehörigen pflegt, genügt, um positiv festzustellen, dass in der Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 14 Abs. 3 SÜG vorliegt. Im vorliegenden Fall ist eine solche abschließende Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos gerade nicht ergangen. Einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften oder eine sonstige Rechtsverletzung lässt die erfolgte Einstellung des Verfahrens wie dargelegt nicht erkennen. Daher bedarf es mangels einer entsprechenden Entscheidung des GB/BMVg auch keiner Prüfung und Entscheidung der Frage, ob die vom GB/BMVg angeführten Umstände zum gegenwärtigen Zeitpunkt geeignet wären, eine Feststellung nach § 14 Abs. 3 SÜG über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos zu tragen.
[32] So weit der Antragsteller sinngemäß rügt, seine Persönlichkeit, sein Charakter, seine dienstlichen Leistungen und sein beanstandungsfreies dienstliches Verhalten seien in die angegriffene Entscheidung des GB/BMVg nicht eingeflossen, verkennt er, dass eine abschließende Bewertung, in der die von ihm angeführten Umstände näher zu prüfen gewesen wären, wegen eines Verfahrenshindernisses nicht erfolgt ist und aus den dargelegten Gründen auch nicht zu erfolgen brauchte.