| Europäisches Gericht |
| "Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Republik Türkei - Erlass von Einfuhrabgaben - Fruchtsaftkonzentrat aus der Türkei - Zollkodex der Gemeinschaften - Verkehrsbescheinigungen - Besonderer Fall - Verteidigungsrechte" |
| 1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 2. Die Klägerin trägt die Kosten. |
| EuG, Urteil vom 6. 2. 2007 - T-23/ 03 (Lexetius.com/2007,116) |
| In der Rechtssache T-23/ 03 CAS SpA mit Sitz in Verona (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Ehle, Klägerin, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt M. Nuñez Müller, Beklagte, wegen teilweiser Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 18. Oktober 2002 betreffend einen Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben (REC 10/ 01) erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richterinnen M. E. Martins Ribeiro und K. Jürimäe, Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2005 folgendes Urteil (*): |
| Rechtlicher Rahmen |
| A - Die Präferenzregelung |
| 1 Die vorliegende Rechtssache fällt unter das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Republik Türkei (im Folgenden: Assoziierungsabkommen), das von der Republik Türkei sowie den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft (im Folgenden: Vertragsparteien) in Ankara unterzeichnet wurde. Das Assoziierungsabkommen wurde mit dem Beschluss 64/ 732/ EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) gebilligt und trat am 1. Dezember 1964 in Kraft. |
| 2 Nach Art. 2 des Assoziierungsabkommens, der in Titel I (Grundsätze) steht, ist es Ziel des Abkommens, eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern. |
| 3 Das Abkommen sieht eine Vorbereitungsphase vor, die es der Republik Türkei ermöglicht, ihre Wirtschaft mit Hilfe der Gemeinschaft zu festigen (Art. 3), eine Übergangsphase zur schrittweisen Errichtung einer Zollunion und zur Annäherung der Wirtschaftspolitiken (Art. 4) und eine auf der Zollunion beruhende Endphase, die eine verstärkte Koordinierung der Wirtschaftspolitiken einschließt (Art. 5). |
| 4 Gemäß Art. 7 treffen die Vertragsparteien alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Assoziierungsabkommen und unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung seiner Ziele gefährden könnten. |
| 5 Die in Titel III (Allgemeine und Schlussbestimmungen) stehenden Art. 22 und 23 sehen die Einrichtung eines Assoziationsrats vor, der aus Mitgliedern der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Rates und der Kommission einerseits und Mitgliedern der türkischen Regierung andererseits besteht (im Folgenden: Assoziationsrat) und befugt ist, einstimmig Beschlüsse zu fassen, um die Ziele des Assoziierungsabkommens zu verwirklichen. Nach Art. 25 kann der Assoziationsrat, wenn er von einer der Vertragsparteien damit befasst wird, jede Streitigkeit in Bezug auf die Anwendung oder Auslegung des Assoziierungsabkommens beilegen oder die Streitigkeit dem Gerichtshof unterbreiten. |
| 6 Die Endphase der Zollunion ist am 31. Dezember 1995 in Kraft getreten (Art. 1 und 65 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/ 95 des Assoziationsrats vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion [ABl. 1996, L 35, S. 1], im Folgenden: Beschluss Nr. 1/ 95 oder Grundbeschluss). |
| 7 Nach Art. 11 des Assoziierungsabkommens umfasst die Assoziierungsregelung auch die Landwirtschaft und den Austausch landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß besonderen Regelungen, die der gemeinsamen Agrarpolitik der Gemeinschaft Rechnung tragen. |
| 1. Die während der Übergangsphase geltende Regelung |
| 8 Mit Beschluss Nr. 1/ 80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation beschloss der Assoziationsrat, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft noch verbliebenen Zölle auf Agrarerzeugnisse mit Ursprung in der Türkei, die noch nicht zollfrei in der Gemeinschaft zugelassen waren, zu beseitigen. |
| 9 Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4115/ 86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einfuhr von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft (ABl. L 380, S. 16) wurden die in Anhang II des EWG-Vertrags genannten Waren mit Ursprung in der Türkei - mit Ausnahme der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren - in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr überführt. Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4115/ 86 galten dabei als Waren mit Ursprung in der Türkei diejenigen Waren, die die Voraussetzungen erfüllten, die in dem der Verordnung (EWG) Nr. 428/ 73 des Rates vom 5. Februar 1973 über die Anwendung der Beschlüsse Nr. 5/ 72 und Nr. 4/ 72 des Assoziationsrats (ABl. L 59, S. 73) beigefügten Beschluss Nr. 4/ 72 des Assoziationsrats vom 29. Dezember 1972 über die Begriffsbestimmung für "Erzeugnisse mit Ursprung in …" oder "Ursprungserzeugnisse" der Türkei zur Anwendung von Anhang Nr. 6 Kapitel I des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen in der Fassung des der Verordnung (EWG) Nr. 1431/ 75 des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 428/ 73 (ABl. L 142, S. 1) beigefügten Beschlusses Nr. 1/ 75 des Assoziationsrats vom 26. Mai 1975 festgelegt waren. |
| 10 Gemäß Art. 1 des Beschlusses Nr. 4/ 72 gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei: |
| "a) pflanzliche Erzeugnisse, die in der Türkei geerntet worden sind, … |
| f) Waren, die in der Türkei durch Be- oder Verarbeitung der unter den Buchstaben a) bis e) genannten Erzeugnisse hergestellt worden sind, auch wenn bei ihrer Herstellung Erzeugnisse anderen Ursprungs mitverarbeitet worden sind; dabei dürfen nicht in der Gemeinschaft oder in der Türkei hergestellte Erzeugnisse nur in unwesentlichem Umfang mitverarbeitet worden sein." |
| 11 Die Verordnung (EWG) Nr. 3719/ 88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 331, S. 1) gilt für die Lizenzen, die durch die in ihrem Art. 1 genannten Verordnungen eingeführt worden sind. Art. 28 Abs. 4 dieser Verordnung bestimmt: |
| "Ferner übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Abdrucke der amtlichen Stempel und gegebenenfalls der Trockenstempel der beteiligten Stellen. Die Kommission unterrichtet umgehend die anderen Mitgliedstaaten." |
| 12 Mit Beschluss Nr. 5/ 72 vom 29. Dezember 1972 über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Anwendung der Art. 2 und 3 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen (ABl. 1973, L 59, S. 74) legte der Assoziationsrat fest, dass für die Anwendung der Präferenzregelung die Vorlage einer auf Antrag des Ausführers von den Zollbehörden der Republik Türkei oder eines Mitgliedstaats ausgestellten Beweisurkunde erforderlich ist. Bei der unmittelbaren Beförderung von Waren aus der Türkei in einen Mitgliedstaat handelt es sich um die Warenverkehrsbescheinigung A. TR. 1 (im Folgenden: A. TR. 1-Bescheinigung) (Art. 2); ein Muster dieser Bescheinigung ist dem Beschluss beigefügt. Dieses Muster wurde durch das Formular im Anhang des Beschlusses Nr. 1/ 78 des Assoziationsrats vom 18. Juli 1978 zur Änderung des Beschlusses Nr. 5/ 72 (ABl. L 253, S. 2) ersetzt. Dieses Muster wurde seinerseits durch den Beschluss Nr. 4/ 95 des Assoziationsrats vom 22. Dezember 1995 zur Änderung des Beschlusses Nr. 5/ 72 (ABl. 1996, L 35, S. 48) geringfügig geändert. |
| 13 Gemäß Art. 11 des Beschlusses Nr. 5/ 72 leisten sich die Mitgliedstaaten und die Republik Türkei durch ihre Zollverwaltungen gegenseitig Verwaltungshilfe bei der Prüfung der Bescheinigungen auf ihre Echtheit und Richtigkeit, "damit die einwandfreie Durchführung dieses Beschlusses gewährleistet wird". |
| 14 Art. 12 des Beschlusses Nr. 5/ 72 bestimmt sodann: |
| "Die [Republik] Türkei, die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen." |
| 15 Gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 4115/ 86 waren die Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen, mit denen sichergestellt werden sollte, dass auf die in Art. 1 angegebenen Waren die gesenkten Zölle angewendet werden, in dem Beschluss Nr. 5/ 72, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/ 78, festgelegt. |
| 2. Die während der Endphase geltende Regelung |
| 16 Der Beschluss Nr. 1/ 95 regelt eingehend die Durchführung der Endphase der Zollunion. Art. 29 dieses Beschlusses lautet: |
| "Die gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien im Zollbereich ist in Anhang 7 geregelt, der auf Seiten der Gemeinschaft die Fragen regelt, die unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen." |
| 17 Art. 2 Abs. 1 des Anhangs 7 des Beschlusses Nr. 1/ 95 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich bestimmt: |
| "Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe …, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und durch Ermittlungen in Zollsachen." |
| 18 Gemäß Art. 3 Abs. 6 des Beschlusses Nr. 1/ 95 legt der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen fest. |
| 19 Art. 5 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/ 96 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 20. Mai 1996 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss Nr. 1/ 95 (ABl. L 200, S. 14) bestimmt, dass die Ausstellung der Bescheinigung, die für den freien Verkehr der betreffenden Waren erforderlich ist, eine Einfuhrzollschuld entstehen lässt. Nach Art. 6 dieses Beschlusses hängt die Präferenzbehandlung von aus der Türkei eingeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen von der Ausstellung der Bescheinigung A. TR. 1 ab. Anhang I des Beschlusses enthält ein Muster dieser Bescheinigung, jedoch konnten gemäß Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses die in dem Beschluss Nr. 5/ 72 vorgesehenen Formblätter bis zum 30. Juni 1997 weiter verwendet werden. |
| 20 Art. 15 des Beschlusses Nr. 1/ 96 sieht Folgendes vor: |
| "Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Beschlusses leisten die Mitgliedstaaten und die [Republik] Türkei einander durch ihre jeweiligen Zollverwaltungen im Rahmen der Bestimmungen über die Amtshilfe gemäß Artikel 29 und Anhang 7 des Grundbeschlusses Amtshilfe bei der Prüfung der Bescheinigungen auf ihre Echtheit und Richtigkeit." |
| 21 Art. 13 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/ 96 lautet: |
| "… In Feld 12 des Auszugs sind die Eintragungsnummer, das Datum, die ausstellende Stelle und das Ausstellungsland der ursprünglichen Warenverkehrsbescheinigung … einzutragen …" |
| 22 Anhang II Abschnitt II Nr. 12 des Beschlusses Nr. 1/ 96 sieht vor, dass die Angaben in Feld 12 der Verkehrsbescheinigung A. TR. 1 von der zuständigen Behörde einzutragen sind. |
| 23 Schließlich bestimmt Art. 4 des Beschlusses Nr. 1/ 96: |
| "Unbeschadet der Vorschriften über den freien Warenverkehr in dem Grundbeschluss gelten der Zollkodex der Gemeinschaft mit den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften, der im Zollgebiet der Gemeinschaft gilt, und das türkische Zollgesetz mit den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften, das im Zollgebiet der [Republik] Türkei gilt, für den Warenverkehr zwischen den beiden Teilen der Zollunion unter den in diesem Beschluss festgelegten Voraussetzungen." |
| B - Zollrecht |
| 1. Regelung über den Erlass von Zöllen |
| 24 In Bezug auf einen möglichen Erlass von Einfuhrzöllen sieht Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/ 92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: ZK) Folgendes vor: |
| "Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in … Fällen … erlassen werden [, die sich] aus Umständen [ergeben], die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind …" |
| 25 Art. 905 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/ 93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/ 92 (ABl. L 253, S. 1, im Folgenden: ZK-Durchführungsverordnung) bestimmt in seinem Abs. 1: |
| "Ist die Entscheidungszollbehörde, bei der ein Antrag auf Erstattung oder Erlass nach Artikel 239 Absatz 2 [ZK] gestellt worden ist, nicht in der Lage, nach Artikel 899 zu entscheiden, und lässt die Begründung des Antrags auf einen besonderen Fall schließen, der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so legt der Mitgliedstaat, zu dem diese Behörde gehört, den Fall der Kommission zur Behandlung nach dem Verfahren der Artikel 906 bis 909 vor. …" |
| 26 Art. 904 Buchst. c der ZK-Durchführungsverordnung lautet: |
| "Die Einfuhrabgaben werden nicht erstattet oder erlassen, wenn je nach Fall die einzige für den Antrag auf Erstattung oder Erlass angeführte Begründung darin besteht, dass … |
| c) gutgläubig Papiere zur Erlangung einer Zollpräferenzbehandlung für zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Waren vorgelegt worden sind, die sich später als falsch, gefälscht oder für die Gewährung dieser Zollpräferenzbehandlung ungültig erweisen." |
| 27 Art. 236 ZK bestimmt: |
| "(1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist. |
| Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erlassen, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist. |
| Eine Erstattung oder ein Erlass wird nicht gewährt, wenn die Zahlung oder buchmäßige Erfassung eines gesetzlich nicht geschuldeten Betrags auf ein betrügerisches Vorgehen des Beteiligten zurückzuführen ist. …" |
| 28 Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung der einer Zollschuld entsprechenden Abgaben, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. |
| 2. Regelung über die Ursprungsregeln |
| 29 Art. 20 ZK bestimmt u. a.: |
| "(1) Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben stützen sich auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften. |
| (2) Die sonstigen durch besondere Gemeinschaftsvorschriften erlassenen Maßnahmen im Warenverkehr werden gegebenenfalls auf der Grundlage der zolltariflichen Einreihung der betreffenden Waren angewendet. |
| (3) Der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften umfasst: … |
| d) die Zollpräferenzmaßnahmen aufgrund von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder Ländergruppen, in denen eine Zollpräferenzbehandlung vorgesehen ist". |
| 30 In Art. 27 Buchst. a ZK heißt es: |
| "Durch die Präferenzursprungsregeln werden die Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs im Hinblick auf die Anwendung der Maßnahmen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe d) oder e) festgelegt. |
| Die Präferenzursprungsregeln werden wie folgt festgelegt: |
| a) Im Fall der unter die Abkommen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe d) fallenden Waren in den Abkommen". |
| 31 Die ZK-Durchführungsverordnung bestimmt in ihrer auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren Fassung (Art. 93, geändert und in Art. 92 umbenannt durch die Verordnung [EG] Nr. 3254/ 94 der Kommission vom 19. Dezember 1994 [ABl. L 346, S. 1], im Folgenden: Art. 93 der ZK-Durchführungsverordnung): |
| "(1) Die begünstigten Länder teilen der Kommission die Namen und Anschriften der für die Erteilung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A zuständigen Regierungsbehörden in ihrem Hoheitsgebiet mit und übermitteln ihr die Musterabdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel. Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. |
| (2) Die begünstigten Länder übermitteln der Kommission auch die Bezeichnungen, Anschriften und Musterabdrücke der Stempel der Regierungsbehörden, die zur Ausstellung der Echtheitsbescheinigungen nach Artikel 86 befugt sind. Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. |
| (3) Die Kommission wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Serie C, das Datum, an dem die neuen begünstigten Länder im Sinne von Artikel 97 ihren in den vorstehenden Absätzen 1 und 2 aufgeführten Verpflichtungen nachgekommen sind, veröffentlichen." |
| C - Regelung über die Vertraulichkeit bestimmter Unterlagen |
| 32 Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/ 1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136, S. 1) sieht vor: |
| "Vertraulichkeit und Datenschutz |
| (1) Informationen, die im Rahmen externer Untersuchungen eingeholt werden, sind, unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, durch die Bestimmungen über diese Untersuchungen geschützt." |
| 33 In Art. 9 Abs. 2 derselben Verordnung heißt es: |
| "Untersuchungsberichte und Folgemaßnahmen … |
| (2) Bei der Erstellung dieser Berichte werden die im Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahrenserfordernisse berücksichtigt. Die so erstellten Berichte stellen in der gleichen Weise und unter denselben Bedingungen wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der einzelstaatlichen Verwaltungen zulässige Beweismittel in den Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren des Mitgliedstaats dar, in dem sich ihre Verwendung als erforderlich erweist. Sie werden nach denselben Maßstäben beurteilt wie die Verwaltungsberichte der einzelstaatlichen Kontrolleure und sind als diesen gleichwertig zu betrachten." |
| 34 Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/ 96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292, S. 2) bestimmt: |
| "Gemäß dieser Verordnung mitgeteilte oder eingeholte Informationen unterliegen, unabhängig von der Form der Mitteilung, dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der die Informationen erhalten hat, und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt." |
| 35 Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/ 2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) bestimmt: |
| "Ausnahmeregelung |
| (1) Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde: |
| a) der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf: |
| - die öffentliche Sicherheit, |
| - die Verteidigung und militärische Belange, |
| - die internationalen Beziehungen, |
| - die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats; |
| b) der Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz personenbezogener Daten. |
| (2) Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde: |
| - der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums, |
| - der Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung, |
| - der Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten, |
| es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung." |
| Sachverhalt |
| A - Die streitigen Einfuhren |
| 36 Die Klägerin CAS SpA ist eine Gesellschaft italienischen Rechts und eine 95, 1 % ige Tochtergesellschaft der Firma Steinhauser GmbH (im Folgenden: Steinhauser), die ihren Sitz in Ravensburg (Deutschland) hat. Die wesentliche Tätigkeit der Klägerin besteht darin, importierte Fruchtsaftkonzentrate zu verarbeiten; daneben ist sie als Importeurin dieser Waren nach Italien tätig. Die geschäftlichen Kontakte mit ausländischen Lieferanten unterhält im Wesentlichen die Firma Steinhauser. |
| 37 Zwischen dem 5. April 1995 und dem 20. November 1997 importierte die Klägerin Apfel- und Birnensaftkonzentrate, die mit Herkunft und Ursprung in der Türkei angemeldet wurden, und überführte sie in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr. Die Einfuhr dieser Art von Waren in die Gemeinschaft wurde mit Hilfe von A. TR. 1-Bescheinigungen vorgenommen, so dass die entsprechenden Waren in den Genuss der von dem Assoziierungsabkommen und dem Zusatzprotokoll vorgesehenen Zollbefreiung kamen. |
| 38 Die Zollstelle Ravenna (Italien) nahm eine nachträgliche Überprüfung der Echtheit der A. TR. 1-Bescheinigung D 141591 vor, die die Klägerin bei einer ihrer Einfuhren innerhalb des Zeitraums vom 5. April 1995 bis zum 20. November 1997 vorgelegt hatte. Gemäß Art. 29 des Beschlusses Nr. 1/ 95 wurden die türkischen Behörden ersucht, diese Bescheinigung auf ihre Echtheit zu überprüfen. |
| 39 Mit Schreiben vom 15. Mai 1998 teilten die türkischen Behörden der Zollstelle Ravenna mit, dass diese Bescheinigung ausweislich der durchgeführten Nachprüfung nicht echt sei, weil sie nicht von den türkischen Zollbehörden ausgestellt worden sei. Ferner kündigten sie weitere Prüfungen an. |
| 40 Infolgedessen führten die italienischen Behörden eine nachträgliche Kontrolle von insgesamt 103 A. TR. 1-Bescheinigungen durch, die die Klägerin bei diversen Einfuhren vorgelegt hatte. |
| 41 Mit Schreiben vom 10. Juli 1998 teilte die Ständige Vertretung der Republik Türkei bei der Europäischen Union (im Folgenden: Ständige Vertretung der Türkei) der Kommission mit, dass 22 von der Klägerin vorgelegte und in der Anlage zu diesem Schreiben aufgeführte A. TR. 1-Bescheinigungen für Ausfuhren der türkischen Firma Akman nach Italien falsch ("false") seien. Mit Schreiben vom 20. Juli 1998 leitete die Kommission dieses Schreiben an die italienischen Behörden weiter. |
| 42 Vom 12. bis 15. Oktober 1998 und vom 30. November bis 2. Dezember 1998 führte die Dienststelle für die Koordinierung der Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrügereien (UCLAF, Vorläufer des OLAF) Untersuchungen in der Türkei durch. |
| 43 Mit Schreiben vom 8. März 1999 teilte die Ständige Vertretung der Türkei der Zollstelle Ravenna mit, dass 32 von der Klägerin vorgelegte A. TR. 1-Bescheinigungen (im Folgenden: streitige Bescheinigungen), darunter 18 im Schreiben vom 10. Juli 1998 aufgeführte Bescheinigungen, von den türkischen Behörden weder ausgestellt noch abgezeichnet worden seien. Die entsprechenden Bescheinigungen sind in der Anlage zu diesem Schreiben aufgeführt. |
| 44 Nach Ansicht der italienischen Zollbehörden ergab sich aus der gesamten Korrespondenz zwischen ihnen, der Kommission, der UCLAF und den türkischen Behörden, dass die Letztgenannten 48 A. TR. 1-Bescheinigungen, darunter die streitigen Bescheinigungen, über Einfuhren nach Italien in Form von Lieferungen der türkischen Firma Akman an die Klägerin für entweder falsch oder unrichtig hielten. |
| 45 Die 32 streitigen Bescheinigungen (entsprechend Zöllen in Höhe von insgesamt 3 296 190 371 LIT [italienische Lire], d. h. 1 702 340, 25 Euro) seien gefälscht, da sie von den türkischen Zollbehörden weder ausgestellt noch abgezeichnet worden seien. Die 16 übrigen Bescheinigungen hingegen (entsprechend Zöllen in Höhe von insgesamt 1 904 763 758 LIT, d. h. 983 728, 38 Euro) seien - obwohl sie von den türkischen Zollbehörden ausgestellt worden seien - ungültig, weil es sich bei den betreffenden Waren nicht um Waren mit Ursprung in der Türkei handele. |
| 46 Da alle 48 Bescheinigungen als gefälscht oder ungültig beurteilt worden seien, könnten die darin verzeichneten Waren nicht unter die für die Einfuhr türkischer Agrarerzeugnisse vorgesehene Präferenzregelung fallen. |
| 47 Die italienische Zollverwaltung forderte daher die Klägerin auf, die geschuldeten Zölle in Höhe von insgesamt 5 200 954 129 LIT, d. h. 2 686 068, 63 Euro, zu entrichten. |
| B - Straf- und Verwaltungsverfahren vor den italienischen Behörden und den Gemeinschaftsbehörden |
| 48 Mit Schreiben vom 28. März 2000 beantragte die Klägerin bei der Zollstelle Ravenna nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b, Art. 236 und Art. 239 ZK, die nachträgliche buchmäßige Erfassung zu unterlassen bzw. die angeforderten Einfuhrabgaben zu erstatten. Sie berief sich dazu auf ihren guten Glauben, auf die nicht erkennbaren Irrtümer der zuständigen Behörden und auf Pflichtverletzungen dieser Behörden. |
| 49 Mit Schreiben vom 15. Mai 2000 informierten die italienischen Zollbehörden die Staatsanwaltschaft Ravenna über die Umstände betreffend die von der Klägerin mit gefälschten Bescheinigungen durchgeführten Einfuhren. Nachdem die Staatsanwaltschaft Ravenna von diesen Umständen Kenntnis genommen hatte, leitete sie ein Ermittlungsverfahren ein. |
| 50 Mit Urteil vom 20. Dezember 2000 stellte das Tribunale civile e penale (Zivil- und Strafgericht) Ravenna das gegen den Geschäftsführer der Klägerin, Herrn B. Steinhauser, eingeleitete Strafverfahren ein, weil es den diesem vorgeworfenen Sachverhalt als nicht erwiesen ansah. |
| 51 Mit Schreiben vom 30. November 2001, das bei der Kommission am 12. Dezember 2001 einging, ersuchte die Italienische Republik die Kommission, zu entscheiden, ob es gerechtfertigt sei, nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK keine nachträgliche buchmäßige Erfassung der von der Klägerin angeforderten Einfuhrabgaben vorzunehmen oder diese Abgaben nach Art. 239 ZK zu erstatten. |
| 52 Gemäß den Art. 871 und 905 der ZK-Durchführungsverordnung erklärte die Klägerin, dass sie die der Kommission von den italienischen Behörden übermittelten Unterlagen eingesehen habe. Außerdem teilte sie ihren Standpunkt und ihre Anmerkungen mit, die die italienischen Behörden der Kommission in Anlage zu ihrem Schreiben vom 30. November 2001 übermittelten. |
| 53 Mit Schreiben vom 3. Juni 2002 forderte die Kommission einige ergänzende Informationen von den italienischen Behörden an, die mit Schreiben vom 7. Juni 2002 antworteten. |
| 54 Mit Schreiben vom 25. Juli 2002 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie über den Antrag nicht in ihrem Sinne zu entscheiden gedenke. Vor dem Erlass einer endgültigen Entscheidung ersuchte sie jedoch die Klägerin, ihr etwaige Bemerkungen mitzuteilen, und bot ihr an, die Akte im Hinblick auf die nicht vertraulichen Dokumente einzusehen. |
| 55 Am 6. August 2002 nahmen die Vertreter der Klägerin in den Räumen der Kommission Einsicht in die Verwaltungsakte. Außerdem unterzeichneten sie eine Erklärung zur Bestätigung, dass sie Zugang zu den in der Anlage zu dieser Erklärung genannten Schriftstücken gehabt hätten. |
| 56 Mit Schreiben vom 15. August 2002 nahm die Klägerin gegenüber der Kommission Stellung. Sie blieb darin insbesondere bei ihrem Standpunkt, dass die Zollbehörden aktive Fehler begangen hätten, die sie nicht habe bemerken können und die Pflichtverletzungen gleichkämen, die zu einem besonderen Fall im Sinne von Art. 239 ZK führten. |
| 57 Am 18. Oktober 2002 erließ die Kommission die Entscheidung REC 10/ 01 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), die der Klägerin am 21. November 2002 zugestellt wurde. |
| 58 Die Kommission stellte erstens fest, dass die buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben, die Gegenstand des Antrags seien, gerechtfertigt sei. |
| 59 Zweitens zog sie indes den Schluss, dass es gerechtfertigt sei, die Einfuhrabgaben zu erstatten, soweit sich der Antrag auf die 16 ungültigen Bescheinigungen beziehe, weil für die Klägerin insoweit ein besonderer Fall im Sinne von Art. 239 ZK vorliege. |
| 60 In Bezug auf die 32 streitigen Bescheinigungen gelangte sie jedoch drittens zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin geltend gemachten Umstände keinen besonderen Fall im Sinne von Art. 239 ZK begründen könnten. Demzufolge stellte die Kommission in Art. 2 der angefochtenen Entscheidung fest, dass eine Erstattung der darauf entfallenden Einfuhrabgaben in Höhe von 1 702 340, 25 Euro nicht gerechtfertigt sei. |
| 61 Mit Schreiben vom 20. Juni 2003 beantragte die Klägerin bei der Kommission schließlich Einsichtnahme in weitere Teile der Akte. Die Kommission gab diesem Antrag mit Schreiben vom 10. Juli 2003 statt. Die Klägerin nahm jedoch keine weitere Akteneinsicht. |
| C - Die Bescheinigung D 437214 |
| 62 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 teilte die Klägerin der Kommission mit, dass die zu den streitigen Bescheinigungen zählende A. TR. 1-Bescheinigung D 437214 von den türkischen Behörden nicht für falsch, sondern lediglich für ungültig erklärt worden sei. Am 6. Januar 2003 übermittelte die Kommission dieses Schreiben den italienischen Zollbehörden. |
| 63 Mit Schreiben vom 24. Januar 2003 erklärten die italienischen Zollbehörden unter Hinweis auf das Schreiben der türkischen Zollbehörden vom 8. März 1999 und ein Schreiben der UCLAF vom 6. Mai 1999, dass diese Bescheinigung falsch sei. |
| 64 Mit Schreiben vom 4. März 2003 forderte die Kommission die italienischen Zollbehörden auf, der Klägerin das Ergebnis der die A. TR. 1-Bescheinigung D 437214 betreffenden Untersuchungen mitzuteilen. Mit Schreiben vom 18. März 2003 an die Klägerin bestätigte die italienische Zollverwaltung, dass diese Bescheinigung falsch sei, weil sie nicht von den türkischen Behörden ausgestellt worden sei. |
| Verfahren und Anträge der Parteien |
| 65 Mit Klageschrift, die am 29. Januar 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. |
| 66 Auf Bericht der Berichterstatterin ist beschlossen worden, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen sind die Parteien ersucht worden, bestimmte Unterlagen vorzulegen und einige schriftliche Fragen des Gerichts zu beantworten. Die Parteien sind diesen Ersuchen nachgekommen |
| 67 Die Beteiligten haben in der öffentlichen Sitzung vom 15. November 2005 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet. |
| 68 Die Klägerin beantragt, |
| - Art. 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären; |
| - der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
| 69 Die Kommission beantragt, |
| - die Klage abzuweisen; |
| - der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
| Gründe |
| 70 Die Klägerin stützt ihre Anträge auf drei Klagegründe: erstens eine Verletzung der Verteidigungsrechte, zweitens einen Verstoß gegen Art. 239 ZK und drittens einen Verstoß gegen Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK. |
| A - Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte |
| 1. Vorbringen der Parteien |
| 71 Die Klägerin macht geltend, dass ihre Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren verletzt worden seien. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass sie zwar Zugang zu der Akte gehabt habe, die die Dokumente enthalte, auf die die Kommission die angefochtene Entscheidung gestützt habe, dass ihr jedoch keine Akteneinsicht in solche Unterlagen gewährt worden sei, die für die Gesamtbeurteilung des Sachverhalts durch die Kommission von entscheidender Bedeutung seien. Außerdem seien bestimmte Unterlagen, die sie habe einsehen können, unvollständig gewesen. Schließlich habe sie der Akte nicht entnehmen können, welche Dokumente als vertraulich oder nicht vertraulich angesehen worden seien und welche Kriterien dafür gegolten hätten. |
| 72 Erstens seien ihr folgende Teile der Akte nicht vorgelegt worden: 1. die vollständigen Berichte über die Missionen der UCLAF in der Türkei, 2. die gesamte Korrespondenz der UCLAF und der Kommission mit der Ständigen Vertretung der Türkei und den zuständigen Behörden in der Türkei, 3. der gesamte Schriftwechsel zwischen der Kommission/ UCLAF und den nationalen Zollbehörden, insbesondere der italienischen Zollbehörde, und 4. die Sitzungsniederschriften des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen über bei der Ausfuhr von Fruchtsaftkonzentraten und anderen Artikeln aus der Türkei für unrichtig oder unecht gehaltene A. TR. 1-Bescheinigungen. |
| 73 Außerdem macht die Klägerin in ihrer Erwiderung geltend, dass sie über die von der UCLAF im Oktober 1998 in der Türkei durchgeführte Mission, auf die die Kommission im Erwägungsgrund 32 der angefochtenen Entscheidung Bezug nehme, keine Informationen habe erhalten können. Der Akteneinsicht sei nur zu entnehmen gewesen, dass am 13./ 14. Oktober 1998 ein Treffen zwischen der UCLAF und der Ständigen Vertretung der Türkei stattgefunden habe; dieses Treffen sei in einem Schreiben der UCLAF vom 21. Oktober 1998 erwähnt worden. Auch die Schreiben der UCLAF vom 1. und 9. Dezember 1998 an die Ständige Vertretung der Türkei, die die Kommission in ihrer Klagebeantwortung erwähne, habe sie nicht einsehen können. |
| 74 Die Klägerin trägt vor, die von ihr bezeichneten Unterlagen wiesen nicht lediglich einen etwaigen Zusammenhang mit dem konkreten Fall auf, sie stünden vielmehr in unmittelbarem und sehr engem Zusammenhang mit der Frage, ob die streitigen Bescheinigungen wirklich unecht oder nur unrichtig seien. |
| 75 Zweitens wendet sich die Klägerin gegen die These der Kommission, die Tatsache, dass ihr Bevollmächtigter eine Erklärung dahin gehend unterschrieben habe, alle mit der Sache zusammenhängenden Unterlagen eingesehen zu haben, bestätige, dass sie tatsächlich Zugang zu sämtlichen Teilen der Akte gehabt habe. Bei dieser Erklärung handele es sich um ein vorformuliertes Dokument, und ohne Kenntnis aller Dokumente könne eine Partei, die Akteneinsicht nehme, sich letztlich nicht für zufriedengestellt halten. Diese der Klagebeantwortung der Kommission beigefügte Erklärung einschließlich der Dokumentenliste zu REC 10/ 01 sei der Klägerin erst mit dieser Anlage bekannt geworden. |
| 76 Drittens seien bestimmte Unterlagen, die sie habe einsehen können, unvollständig gewesen, d. h. sie habe nicht alle Dokumente einsehen können, die in der Anlage zu der genannten Erklärung aufgeführt seien. Die Behauptung der Kommission, dass sie in die vollständigen Berichte der UCLAF über deren Missionen in der Türkei Akteneinsicht erhalten habe, treffe nicht zu, sie habe vielmehr nur zwei bis drei Seiten umfassende Berichte über die Missionsberichte vom 9. und 23. Dezember 1998 einsehen können. |
| 77 Viertens wendet sich die Klägerin in ihrer Erwiderung gegen das Vorbringen der Kommission, wonach sie jedenfalls kein Recht auf Einsicht in bestimmte Unterlagen habe, darunter die Missionsberichte der UCLAF, da diese vertraulich seien. Nicht nur seien diese Berichte nicht vertraulich - und die Kommission habe ihre Vertraulichkeit auch nicht belegt -, sondern es seien in vergleichbaren Prozessen vor dem Gericht auch ähnliche Berichte zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt worden. |
| 78 Die fehlende Vertraulichkeit der Untersuchungsberichte ergebe sich aus der Verordnung Nr. 1073/ 1999. Nach Art. 9 Abs. 2 dieser Verordnung stellten die Untersuchungsberichte in der gleichen Weise und unter denselben Bedingungen wie die Verwaltungsberichte der Kontrolleure der einzelstaatlichen Verwaltungen zulässige Beweismittel in den Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren des Mitgliedstaats dar, in denen sich ihre Verwendung als erforderlich erweise. Das gelte gleichermaßen und erst recht für Verfahren vor den europäischen Gerichten. |
| 79 Schließlich macht die Klägerin geltend, dass sie nach Erhebung der vorliegenden Klage mit Schreiben vom 20. Juni 2003 gemäß Art. 255 EG einen erneuten Antrag auf Akteneinsicht gestellt habe. Sie habe jedoch nach der schriftlichen Antwort der Kommission vom 10. Juli 2003 keine Akteneinsicht genommen, weil die Kommission darauf hingewiesen habe, dass diese Akteneinsicht ausschließlich Unterlagen betreffe, die die Klägerin bereits eingesehen habe, darunter u. a. die Dokumente betreffend die Missionsberichte der UCLAF. |
| 80 Die Kommission weist das Vorbringen der Klägerin im Wesentlichen zurück. |
| 81 Sie macht erstens geltend, dass sich die angefochtene Entscheidung ausschließlich auf Gesichtspunkte stütze, die bereits in ihrem im Schreiben vom 25. Juli 2002 dargelegten vorläufigen Standpunkt genannt würden und von denen die Klägerin habe Kenntnis nehmen können. Außerdem sei der Klägerin am 6. August 2002 Einsicht in die Akte gewährt worden, auf deren Grundlage die angefochtene Entscheidung erlassen worden sei, und sie habe mit der schriftlichen Erklärung ausdrücklich anerkannt, dass sie sämtliche Dokumente habe einsehen können, die mit dem Vorgang in einem direkten oder indirekten Zusammenhang stünden. Die Liste der Dokumente, die die Klägerin habe einsehen können, umfasse die Missionsberichte der UCLAF, die umfangreiche Korrespondenz zwischen der UCLAF und verschiedenen türkischen Behörden sowie den Schriftwechsel zwischen der Kommission und/ oder der UCLAF und den nationalen Zollbehörden. |
| 82 In ihrer Gegenerwiderung bestreitet die Kommission das Vorbringen der Klägerin, dass in der von dieser am 6. August 2002 eingesehenen Akte nicht die Missionsberichte der UCLAF, sondern lediglich Berichte über die Missionsberichte enthalten gewesen seien. Bei den fraglichen Dokumenten handele es sich tatsächlich um die kurzen, von der UCLAF erstellten Originalberichte mit Datum vom 9. Dezember 1998 (Nr. 8279) und vom 23. Dezember 1998 (Nr. 8673) und nicht etwa um bloße Zusammenfassungen. |
| 83 Zweitens müsse die Kommission nicht aus eigener Initiative Einsicht in sämtliche Kontext-Unterlagen gewähren, die einen etwaigen Zusammenhang mit dem konkreten Fall aufwiesen, vielmehr obliege es dem Betroffenen, gegebenenfalls nach Art. 255 EG Einsichtnahme in diese Unterlagen zu beantragen. |
| 84 Im vorliegenden Fall handele es sich bei den Dokumenten, die die Klägerin nicht habe einsehen können, um Kontext-Unterlagen. Der von der Klägerin am 20. Juni 2003 - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - erneut gestellte Antrag auf Akteneinsicht, dem mit Schreiben vom 10. Juli 2002 stattgegeben worden sei, sei rechtlich unerheblich. Die Klägerin habe es nämlich mit diesem Antrag bewenden lassen, und auf jeden Fall könne ein nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und während der Rechtshängigkeit einer Sache nachgeschobener Antrag a priori keine Verletzung von Verfahrensrechten im vorangegangenen Verwaltungsverfahren begründen. |
| 85 Drittens fielen die betreffenden Unterlagen auf jeden Fall nicht unter das Recht auf Akteneinsicht, weil sie vertraulich seien. Das Recht auf Akteneinsicht umfasse nicht den Zugang zu vertraulichen Unterlagen wie den Berichten der UCLAF oder des OLAF, der Korrespondenz der Kommission mit Drittstaaten und den Protokollen von Sitzungen unter Beteiligung von Drittstaaten sowie der Korrespondenz zwischen der Kommission und Behörden der Mitgliedstaaten. |
| 86 Außerdem sei die von der Klägerin vorgenommene Auslegung von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1073/ 1999 unzutreffend. Diese Vorschrift beziehe sich auf den Abschlussbericht, den die UCLAF gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung erstelle, während Art. 8 der Verordnung die Vertraulichkeit und den Datenschutz in Bezug auf OLAF-Dokumente selbständig regele. |
| 2. Würdigung durch das Gericht |
| 87 Einleitend ist darauf zu verweisen, dass insbesondere angesichts des Beurteilungsspielraums, über den die Kommission beim Erlass einer Entscheidung in Anwendung der auf Billigkeitserwägungen beruhenden Generalklausel des Art. 239 ZK verfügt, das Recht auf Anhörung in einem Verfahren des Erlasses von Einfuhrabgaben gewährleistet sein muss (Urteile des Gerichts vom 10. Mai 2001, Kaufring u. a./ Kommission, "Türkische Fernsehgeräte", T-186/ 97, T-187/ 97, T-190/ 97 bis T-192/ 97, T-210/ 97, T-211/ 97, T-216/ 97 bis T-218/ 97, T-279/ 97, T-280/ 97, T-293/ 97 und T-147/ 99, Slg. 2001, II-1337, Randnr. 152, und vom 27. Februar 2003, Bonn Fleisch Ex- und Import/ Kommission, T-329/ 00, Slg. 2003, II-287, Randnr. 45). |
| 88 Allerdings verlangt der Grundsatz der Wahrung der Verfahrensrechte in diesem Bereich lediglich, dass der Betroffene zu den Gesichtspunkten - einschließlich der Unterlagen - sachdienlich Stellung nehmen kann, auf die die Kommission ihre beschwerende Entscheidung stützt. Die Kommission muss also nicht von Amts wegen Einsicht in sämtliche Unterlagen gewähren, die möglicherweise einen Zusammenhang mit dem konkreten Fall aufweisen, mit dem sie im Rahmen eines Erlassantrags befasst ist. Ist der Betroffene der Auffassung, dass solche Unterlagen nützlich sind, um zu belegen, dass bei ihm besondere Umstände und/ oder keine offensichtliche Fahrlässigkeit oder betrügerische Absicht vorliegen, obliegt es ihm, entsprechend den von den Gemeinschaftsorganen auf der Grundlage des Art. 255 EG erlassenen Vorschriften Einsicht in diese Unterlagen zu beantragen (Urteile des Gerichts vom 11. Juli 2002, Hyper/ Kommission, T-205/ 99, Slg. 2002, II-3141, Randnr. 63, und Bonn Fleisch Ex- und Import/ Kommission, Randnr. 46). |
| 89 Außerdem hat das Gericht im Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren betreffend den Erlass von Zöllen deutlich gemacht, dass die Kommission auf Antrag des Betroffenen Einsicht in alle nicht vertraulichen Verwaltungspapiere geben muss, die die angefochtene Entscheidung betreffen. In Ermangelung eines solchen Antrags gibt es daher keinen automatischen Zugang zu den im Besitz der Kommission befindlichen Unterlagen (Urteile des Gerichts vom 19. Februar 1998, Eyckeler & Malt/ Kommission, T-42/ 96, Slg. 1998, II-401, Randnr. 81, vom 17. September 1998, Primex Produkte Import-Export u. a./ Kommission, T-50/ 96, Slg. 1998, II-3773, Randnr. 64, und Bonn Fleisch Ex- und Import/ Kommission, Randnr. 46). |
| 90 Der Klagegrund einer Verletzung der Verteidigungsrechte ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen. |
| 91 Die Klägerin räumt in ihrer Klageschrift ausdrücklich ein, Zugang zu allen von der Kommission zur Begründung ihrer Entscheidung herangezogenen Dokumenten gehabt zu haben. Ihr sei jedoch keine Akteneinsicht in solche Unterlagen gewährt worden, die für die Gesamtbeurteilung des Sachverhalts durch die Kommission von entscheidender Bedeutung seien. Insoweit macht die Klägerin geltend, dass die Unterlagen, die ihr im Rahmen der Akteneinsicht vorgelegt worden seien, unvollständig seien. So sei ihr keine Einsicht in die beiden vollständigen Missionsberichte der UCLAF vom 9. und 23. Dezember gewährt worden, sondern nur in "Berichte über die Missionsberichte". Außerdem habe sie den Bericht über die im Erwägungsgrund 32 der angefochtenen Entscheidung erwähnte Gemeinschaftsmission im Oktober 1998 und die von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung angeführten Schreiben der UCLAF vom 1. und 9. Dezember 1998 an die Ständige Vertretung der Türkei nicht einsehen können. |
| 92 Dazu ist festzustellen, dass die Dokumente, auf die sich die Klägerin bezieht, in der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich genannt werden. Das schließt es nicht aus, dass der angefochtenen Entscheidung möglicherweise einige dieser Dokumente zugrunde gelegt wurden. Doch kann dies nicht für die Gesamtheit des umfangreichen Schriftwechsels gelten, auf den sich die Klägerin bezieht. Somit handelt es sich dabei - zumindest bei einigen - um Dokumente, die bloß den Kontext der Rechtssache betreffen. |
| 93 Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden - und nichts in der angefochtenen Entscheidung deutet darauf hin -, dass der angefochtenen Entscheidung die Niederschriften der Sitzungen des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen über die bei der Ausfuhr von Fruchtsaftkonzentraten und anderen Waren mit Ursprung in der Türkei für unrichtig oder falsch befundenen A. TR. 1-Bescheinigungen zugrunde gelegt worden wären. Derselbe Schluss gilt für die von der Kommission in ihrer Klagebeantwortung erwähnte Stellungnahme der Zollstelle Ravenna vom 12. Juni 1998, von der die Klägerin behauptet, sie habe sie nicht einsehen können. |
| 94 Jedenfalls ist die möglicherweise unterbliebene Übermittlung von Dokumenten, die der angefochtenen Entscheidung nicht zugrunde gelegt wurden, irrelevant, da sich diese Dokumente so oder so nicht auf die angefochtene Entscheidung auswirken können. Folglich ist der vorliegende Klagegrund, soweit er die fehlende Übermittlung solcher Dokumente betrifft, als ins Leere gehend zurückzuweisen. |
| 95 Anders verhält es sich dagegen mit der unterbliebenen Übermittlung von Dokumenten, die die Kommission der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt hat. |
| 96 Im Rahmen der Prüfung dieser Dokumente ist daran zu erinnern, dass die Kommission der Klägerin mit Schreiben vom 25. Juli 2002 ihre vorläufige Analyse mitgeteilt hat, nach der die Voraussetzungen für einen Erlass der Einfuhrabgaben nicht erfüllt waren. Damit steht fest, dass die Klägerin mit diesem Schreiben der Kommission in die Lage versetzt wurde, vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung Stellung zu nehmen und ihre Sicht auf die Unstände zu äußern, die nach Ansicht der Kommission die Zurückweisung des Erlassantrags rechtfertigten. |
| 97 Die Klägerin stellt diese Feststellung übrigens nicht in Abrede, sondern macht geltend, dass der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte dadurch verletzt worden sei, dass ihr der Zugang zu bestimmten Dokumenten verweigert worden sei, auf die die Kommission ihre Entscheidung gestützt habe, oder zumindest dadurch, dass diese Dokumente nicht vollständig gewesen seien. |
| 98 Es ist jedoch festzustellen, dass der Vertreter der Klägerin auf das Schreiben der Kommission vom 25. Juli 2002 hin am 6. August 2002 in den Räumen der Kommission Einsicht in die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Akte genommen hat. Bei dieser Akteneinsicht unterzeichnete ihr Vertreter eine schriftliche Erklärung, in der er ausdrücklich bestätigte, Zugang zu allen Dokumenten gehabt zu haben, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit der Streitsache stünden. Ferner war dieser Erklärung eine Liste beigefügt, in der alle Dokumente aufgeführt waren, zu denen der genannte Vertreter Zugang hatte. |
| 99 In dieser Liste sind die Missionsberichte der UCLAF vom 9. und vom 23. Dezember 1998 mit den Nummern 8279 und 8673 aufgeführt. In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts hat die Kommission zwei Berichte mit denselben Nummern vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission dem Gericht mitgeteilt, dass es sich bei diesen Berichten tatsächlich um die kurzen vollständigen Berichte zum einen vom 9. Dezember 1998 über die Mission vom 12. bis zum 15. Oktober 1998 (Nr. 8279) und zum anderen vom 23. Dezember 1998 über die Untersuchungsmission vom 30. November bis zum 2. Dezember 1998 (Nr. 8673) handele und dass über die beiden Missionen der UCLAF kein weiterer Bericht erstellt worden sei. Die Übereinstimmung der Nummern auf der ersten Seite des jeweiligen Berichts mit den Nummern in der Liste, die der Erklärung des Vertreters der Klägerin vom 6. August 2002 beigefügt ist, belegt, dass die Klägerin entgegen ihrem Vorbringen Zugang zu den Missionsberichten hatte. In Bezug auf den Antrag der Klägerin auf Zugang zu dem Bericht über die Gemeinschaftsmission im Oktober 1998 genügt die Feststellung, dass ein solcher Bericht nicht existiert. Zum einen ist nämlich der Bericht Nr. 8279, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, der einzige Bericht, der über die vom 12. bis zum 15. Oktober 1998 durchgeführte Mission erstellt wurde, und zum anderen wurde in der angefochtenen Entscheidung in keiner Weise auf einen solchen Bericht Bezug genommen. |
| 100 Hinsichtlich der Schreiben der UCLAF vom 1. und vom 9. Dezember 1998, auf die die Klägerin Bezug nimmt, ist sodann zum einen festzustellen, dass in der Liste vom 6. August 2002 mit den Dokumenten, zu denen die Klägerin Zugang hatte, das Schreiben Nr. 8281 der UCLAF vom 9. Dezember 1998 an die Ständige Vertretung der Türkei aufgeführt ist. Somit ist festzustellen, dass die Klägerin Zugang zu diesem Dokument hatte. Zum anderen hat die Kommission in Bezug auf das Schreiben vom 1. Dezember 1998 auf eine schriftliche Frage des Gerichts hin ausgeführt, dass kein derartiges Schreiben existiere und dass die Bezugnahme in ihrer Klagebeantwortung auf ein Schreiben der UCLAF vom 1. Dezember 1998 ein Irrtum gewesen sei. Diese Angabe wird durch die Liste vom 6. August 2002 bestätigt, in der für den 1. Dezember 1998 nur ein Schreiben des türkischen Justizministeriums an die UCLAF erwähnt ist. |
| 101 In Bezug auf die zwischen der Kommission und der UCLAF sowie den türkischen Behörden und den nationalen Zollbehörden der Mitgliedstaaten ausgetauschten Mitteilungen genügt der Hinweis, dass nichts die Annahme zulässt, die Kommission habe die angefochtene Entscheidung auf andere Dokumente als die gestützt, die sich in der Akte befinden, zu der die Klägerin bei der Einsichtnahme am 6. August 2002 Zugang hatte. |
| 102 Während des Verwaltungsverfahrens hat die Klägerin keinen Antrag auf Zugang zu anderen Bestandteilen der Akte gestellt. Zu dem von der Klägerin nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung und der Erhebung der vorliegenden Klage gestellten Zugangsantrag ist festzustellen, dass er für die Beurteilung einer möglichen Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin im Verwaltungsverfahren irrelevant ist und sich auf die Rechtmäßigkeit der genannten Entscheidung nicht auswirken kann. Jedenfalls ist festzustellen, dass die Kommission der Klägerin mit Schreiben vom 10. Juli 2003 mitgeteilt hat, dass sie die fraglichen Dokumente entsprechend dem nach Art. 255 EG gestellten Antrag einsehen könne. Die Klägerin hat davon jedoch keinen Gebrauch gemacht. |
| 103 Der erste Klagegrund ist demnach zurückzuweisen. |
| B - Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 239 ZK |
| 104 Dieser Klagegrund gliedert sich in vier Teile. Der erste Teil betrifft die unzutreffende Beurteilung der A. TR. 1-Warenverkehrsbescheinigung D 437214. Mit dem zweiten und dem dritten Teil werden die den türkischen Behörden und der Kommission vorgeworfenen groben Pflichtverstöße dargelegt. Der vierte Teil schließlich betrifft das Nichtvorliegen einer offensichtlichen Fahrlässigkeit der Klägerin und die Abwägung der geschäftlichen Risiken. |
| 1. Die A. TR. 1-Warenverkehrsbescheinigung D 437214 |
| a) Vorbringen der Parteien |
| 105 Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission in dem streitigen Teil der angefochtenen Entscheidung einen Fehler begangen habe, indem sie die A. TR. 1-Bescheinigung D 437214 den als unecht eingestuften Bescheinigungen zugerechnet habe. Aus der Akte ergebe sich, dass diese Bescheinigung nur als ungültig hätte eingestuft werden dürfen, und daher hätten die damit zusammenhängenden Einfuhrabgaben erstattet werden müssen. Die türkischen Behörden hätten die A. TR. 1-Bescheinigung D 437214, wie mehreren Teilen der Akte zu entnehmen sei, nicht als unecht eingestuft. Sie habe die Kommission mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 auf den genannten Fehler aufmerksam gemacht. |
| 106 Erstens könne allein das Schreiben der türkischen Zollverwaltung (Prime Ministry, Undersecretariat for Customs) vom 8. März 1999 an die italienische Zollverwaltung für eine Unechtheit der Bescheinigung sprechen. Darin werde jedoch nicht klargestellt, ob die Bescheinigung unrichtig oder unecht sei, sondern lediglich erklärt, sie sei "vo [m türkischen] Zollamt nicht ausgestellt und nicht abgezeichnet worden" ("[was] not issued and endorsed by our customs office"). |
| 107 Zweitens hätten die türkischen Behörden dieses Schreiben jedoch widerrufen, insbesondere in dem Schreiben der Ständigen Vertretung der Türkei vom 22. April 1999, in dem klar erklärt worden sei, dass die fragliche Bescheinigung "nicht korrekt [sei] und … nicht vorschriftsgemäß erteilt worden [sei]" ("[was] not correct and [was] not issued according to the rules"), d. h., dass sie zu Unrecht ausgestellt worden sei. |
| 108 In ihrer Erwiderung weist die Klägerin darauf hin, dass der Ausdruck "not correct" eindeutig bedeute, dass die fragliche Bescheinigung unrichtig gewesen sei. Der Zusatz "not issued according to the rules" könne nur dahin gehend verstanden werden, dass die betreffende Bescheinigung entgegen den Vorschriften über den Ursprung von Waren in der Türkei von der türkischen Zollbehörde ausgestellt und ausgehändigt worden sei. Bestätigt werde diese Auffassung in demselben Schreiben durch den Satz: "Es heißt, dass diese Dokumente für den Transithandel ausgestellt wurden" ("It has been understood that these documents had been issued for transit trade"). Die türkische Zollbehörde habe also zugegeben, Warenverkehrsbescheinigungen auch für einen Transithandel ausgestellt zu haben, namentlich für Apfelsaftkonzentrat aus dem Iran, das nicht im Rahmen eines aktiven Veredelungsverkehrs in der Türkei verarbeitet worden sei. |
| 109 Drittens sei hervorzuheben, dass in dem Schreiben der Ständigen Vertretung der Türkei vom 22. April 1999 neben der A. TR. 1-Bescheinigung D 437214 zwei weitere Warenverkehrsbescheinigungen - C 982920 und C 982938 - erwähnt würden. Die Ständige Vertretung der Türkei habe zu diesen Bescheinigungen - ohne zwischen ihnen zu differenzieren - erklärt, sie seien "nicht korrekt und … nicht vorschriftsgemäß erteilt worden" ("were not correct and were not issued according to the rules"). Die Klägerin habe die Erstattung der diesen beiden Bescheinigungen entsprechenden Einfuhrabgaben beantragt. Die italienischen Zollbehörden hätten die Bescheinigungen als ungültig angesehen, und beide gehörten zu der Reihe von Bescheinigungen, für die die angefochtene Entscheidung die Erstattung der Abgaben vorsehe. Es sei daher kein Grund dafür ersichtlich, dass die Bescheinigung D 437214 in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht anders als die Bescheinigungen C 982920 und C 982938 beurteilt werde. Mit dem Schreiben vom 22. April 1999 sei entgegen der Behauptung der Kommission keine ausdrückliche Berichtigung des Schreibens vom 8. März 1999 erfolgt, da es darauf nicht ausdrücklich Bezug nehme, sondern lediglich vorangegangene Mitteilungen erwähne. |
| 110 Viertens werde die Richtigkeit der Auffassung der Klägerin auch durch ein Schreiben der Ständigen Vertretung der Türkei vom 10. August 1999 bestätigt. Auf Seite 3 Ziff. X dieses Schreibens werde erneut bestätigt, dass die im Schreiben vom 22. April 1999 genannten Warenverkehrsbescheinigungen, darunter die Bescheinigung D 437214, für Apfelsaft, der seinen Ursprung nicht in der Türkei gehabt habe, im Transitverkehr ausgestellt worden seien. Auch in diesem Schreiben sei nicht davon die Rede, dass die genannten Bescheinigungen unecht oder gefälscht seien. Eine entsprechende Beurteilung finde sich in dem Schreiben der UCLAF vom 9. Dezember 1998 an die Ständige Vertretung der Türkei, da die A. TR. 1-Bescheinigung D 437214 dort als "nicht korrekt" ("not correct") eingestuft worden sei. |
| 111 Schließlich wendet sich die Klägerin in ihrer Erwiderung gegen die Auffassung der Kommission, dass im Schreiben der italienischen Zollverwaltung vom 24. März 2003 bestätigt werde, dass die fragliche Bescheinigung nicht echt sei. Die italienischen Behörden nähmen darin lediglich Bezug auf das Schreiben der türkischen Zollverwaltung vom 8. März 1999, ohne jedoch das ebenfalls beigefügte Schreiben der Ständigen Vertretung der Türkei vom 22. April 1999 zu kommentieren. Außerdem beziehe sich das als Anlage der Akte beigefügte Schreiben des italienischen Finanzministeriums vom 18. Mai 1999 mit der Bemerkung, dass es sich um eine unrichtige Bescheinigung handele, vermutlich auf das Schreiben der Ständigen Vertretung der Türkei vom 22. April 1999 und auf die Bescheinigung D 437214. Die italienischen Zollbehörden hätten wegen der Qualifizierung der Bescheinigung D 437214 sogar erneut Rückfrage bei der türkischen Zollverwaltung gehalten; diese habe die Anfrage bisher nicht beantwortet. |
| 112 Die Kommission trägt zunächst vor, dass nach den im vorliegenden Fall im Rahmen des Assoziierungsabkommens anwendbaren Regelungen die türkischen Behörden für die Feststellung zuständig seien, ob die Ursprungszeugnisse echt seien oder nicht. Das Gericht habe im Urteil Bonn Fleisch Ex- und Import/ Kommission (Randnr. 77) festgestellt, dass die Kommission auf die Erklärungen der spanischen Behörden hinsichtlich der Echtheit von Einfuhr-Teillizenzen habe abstellen dürfen und es insoweit keiner weiteren Untersuchung durch die Kommission bedurft habe. Wenn die Kommission im Hinblick auf die Echtheit solcher Dokumente auf die Erklärungen mitgliedstaatlicher Behörden vertrauen dürfe, so gelte dies erst recht im Hinblick auf Behörden eines Drittstaats, der durch den EG-Vertrag nicht gebunden und den einschlägigen Zuständigkeiten der Kommission nicht unterworfen sei. |
| 113 Sodann wendet sich die Kommission gegen die von der Klägerin vorgenommene Auslegung der verschiedenen genannten Schreiben und macht geltend, dass ihr kein Fehler vorgeworfen werden könne, da die fragliche Bescheinigung von den türkischen Behörden als gefälscht eingestuft worden sei. |
| 114 Das Schreiben der türkischen Zollverwaltung vom 8. März 1999 sei so zu verstehen, dass die fragliche Bescheinigung als falsch angesehen worden sei, weil sie nicht von den türkischen Zollbehörden ausgestellt worden sei. Die türkischen Behörden hätten zu keiner Zeit und in keinem Dokument ihre Feststellung vom 8. März 1999 widerrufen, wonach die fragliche Warenverkehrsbescheinigung nicht von ihnen ausgestellt worden sei. |
| 115 Erstens habe die Ständige Vertretung der Türkei in ihrem Schreiben vom 22. April 1999 nicht etwa ihre vorherige Feststellung widerrufen, dass diese Bescheinigung gefälscht worden sei, sondern lediglich festgestellt, dass sie nicht korrekt und nicht nach Maßgabe der anwendbaren Regelungen ausgestellt worden sei |
| 116 Zweitens sei die Fälschung der Bescheinigung von der UCLAF mit Schreiben vom 6. Mai 1999 und von der italienischen Zentralverwaltung für das Zollwesen mit Schreiben vom 18. Mai 1999 bestätigt worden; auf diese beiden Schreiben werde im Schreiben der italienischen Zollbehörden vom 24. Januar 2003 an die Kommission Bezug genommen. Der Klägerin seien diese Feststellungen mit Schreiben vom 18. März 2003 mitgeteilt worden. |
| 117 Drittens hätten die italienischen Zollbehörden in ihren Schreiben vom 7. Juni 2002 und vom 10. September 2003 der Kommission ebenfalls bestätigt, dass die türkischen Zollbehörden die Bescheinigung als eine Fälschung beurteilt hätten. |
| 118 Viertens habe die türkische Zollverwaltung ihre Feststellung vom 8. März 1999 mit Schreiben vom 22. August 2003 an die italienische Zollverwaltung noch einmal bestätigt und erklärt, dass die Bescheinigung gefälscht sei. Ferner werde dort ausgeführt, dass der zuständige Prüfer des türkischen Zolls die Angelegenheit noch einmal überprüft habe und dabei zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die fragliche Bescheinigung gefälscht sei. |
| 119 Schließlich sei das Vorbringen der Klägerin, dass die türkische Zollverwaltung auch Warenverkehrsbescheinigungen für einen Transithandel ausgestellt habe, unerheblich. Zum einen beziehe sich die Klägerin insoweit auf unrichtige Warenverkehrsbescheinigungen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien, zum anderen seien die unrichtigen Bescheinigungen, auf die sich die Klägerin beziehe, von den türkischen Behörden nicht für einen Transithandel ausgestellt worden, sie beträfen vielmehr Waren aus einem Transithandel. |
| b) Würdigung durch das Gericht |
| 120 Nach ständiger Rechtsprechung beruht die Bestimmung des Warenursprungs auf einer Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Behörden des Ausfuhr- und denen des Einfuhrstaats; während Erstere den Ursprung bestimmen, wird das Funktionieren der Regelung durch die Zusammenarbeit der beteiligten Verwaltungen beider Seiten gesichert. Diese Regelung rechtfertigt sich dadurch, dass die Behörden des Ausfuhrstaats am besten in der Lage sind, die für den Ursprung maßgebenden Tatsachen unmittelbar festzustellen (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a., C-153/ 94 und C-204/ 94, Slg. 1996, I-2465, Randnr. 19). |
| 121 Dieser Mechanismus kann nur funktionieren, wenn die Zollverwaltung des Einfuhrstaats die von den Behörden des Ausfuhrstaats rechtmäßig vorgenommenen Beurteilungen anerkennt (Urteil Faroe Seafood u. a., Randnr. 20). Die Anerkennung solcher Entscheidungen durch die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten ist notwendig, damit die Gemeinschaft ihrerseits von den Behörden der anderen Staaten, die ihr gegenüber im Rahmen der Freihandelssysteme gebunden sind, die Beachtung der von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen über den Ursprung der aus der Gemeinschaft nach diesen Staaten ausgeführten Waren verlangen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1984, Les Rapides Savoyards, 218/ 83, Slg. 1984, 3105, Randnrn. 27). |
| 122 Um im vorliegenden Fall festzustellen, ob die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Bescheinigung D 437214 gefälscht wurde, ist es erforderlich, den Schriftwechsel zwischen der Kommission, den italienischen Zollbehörden und den zuständigen türkischen Behörden zu prüfen. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass die Kommission sich in dem Teil der angefochtenen Entscheidung, der die gefälschten Bescheinigungen betrifft, im Wesentlichen auf das Schreiben der türkischen Behörden vom 8. März 1999 an die Zollstelle Ravenna gestützt hat. |
| 123 Diesem Schreiben ist die Liste der 32 Bescheinigungen beifügt, die die türkischen Behörden als Fälschungen ansehen, darunter die Bescheinigung D 437214. Dazu ist festzustellen, dass aus den von den türkischen Behörden in diesem Schreiben verwendeten Formulierungen, dass nämlich "die in der Anlage aufgeführten Bescheinigungen nicht korrekt sind und von unserem Zollamt nicht ausgestellt und nicht abgezeichnet worden sind" ("the certificates that have been listed in annex are not correct and were not issued and endorsed by our customs office"), klar hervorgeht, dass sie den Schluss gezogen haben, dass die aufgeführten Bescheinigungen gefälscht seien. |
| 124 Allerdings zeigt sich bei einem Vergleich des Inhalts des Schreibens vom 8. März 1999 mit dem der späteren Mitteilungen der türkischen Behörden, dass die Beurteilung der Bescheinigung D 437214 nicht ganz eindeutig ist. So wird in dem - in englischer Sprache verfassten - Schreiben der Ständigen Vertretung der Türkei vom 22. April 1999 an die UCLAF auf sechs Bescheinigungen, darunter die in Rede stehende, Bezug genommen, die als "nicht korrekt und … nicht vorschriftsgemäß erteilt" ("not correct and … not issued according to the rules") bezeichnet werden. In demselben Schreiben heißt es, dass diese sechs Bescheinigungen für einen Transithandel ausgestellt worden seien. |
| 125 Der Unterschied zwischen den Feststellungen in dem Schreiben vom 8. März 1999 und denen in dem Schreiben vom 22. April 1999 ergibt sich somit aus der dem Ausdruck "not correct … and not issued according to the rules" beizumessenden Bedeutung. Auch wenn mit der Formulierung "not correct", die in den Schreiben der UCLAF vom 9. Dezember 1998 übernommen wurde, die Frage einer möglichen Fälschung nicht entschieden wurde, so hätte diese Formulierung doch auch dahin gehend ausgelegt werden können, dass die fraglichen Bescheinigungen nicht gefälscht waren. |
| 126 Angesichts der aufgezeigten Mehrdeutigkeit konnte aus den Umständen, über die die Kommission vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung verfügte, nicht sicher abgeleitet werden, ob die Bescheinigung D 437214 gefälscht oder nur unrichtig war. Die auf den Inhalt der Schreiben der italienischen Behörden vom 24. Januar 2003 und vom 7. Juni 2002 gestützten Argumente der Kommission entkräften diesen Schluss in keiner Weise. |
| 127 Zunächst wird in dem Schreiben vom 24. Januar 2003 auf zwei Schreiben Bezug genommen, nämlich ein Schreiben der UCLAF vom 6. Mai 1999 und ein Schreiben der zentralen Zolldirektion Rom vom 18. Mai 1999. Es ist festzustellen, dass sich die beiden letztgenannten Schreiben auf die Feststellungen in dem Schreiben der türkischen Behörden vom 22. April 1999 stützen. Was sodann das Schreiben vom 7. Juni 2002 betrifft, so werden darin nur, insbesondere unter Berufung auf das Schreiben der türkischen Behörden vom 8. März 1999, ohne dass dem neue Gesichtspunkte hinzugefügt würden, die als Fälschungen angesehenen Bescheinigungen aufgezählt. Die Klägerin hatte der Kommission mit Schreiben vom 12. November 2001 jedoch angezeigt, dass aus dem Schreiben der ständigen Vertretung der Türkei vom 22. April 1999 hervorgehe, dass die Bescheinigung D 437214 als unrichtig und nicht als gefälscht einzustufen sei. |
| 128 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Kommission angesichts der aufgezeigten Unterschiede vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht ordnungsgemäß den Schluss ziehen konnte, dass die Bescheinigung D 437214 gefälscht sei. |
| 129 Allerdings hat die Kommission auf ein von der Klägerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2002, d. h. nach dem Erlass der angefochtenen Maßnahme, vorgebrachtes Ersuchen die italienischen Behörden erneut zu der Beurteilung der in Rede stehenden Bescheinigung befragt. Diese hielten es für erforderlich, die türkischen Behörden um zusätzliche Erklärungen zu bitten. Mit Schreiben vom 22. August 2003 haben die türkischen Behörden nicht nur ihre in ihrem Schreiben vom 8. März 1999 enthaltenen Schlussfolgerungen bestätigt, sondern darüber hinaus angegeben, dass ihr Zollprüfer zu dem Ergebnis gelangt sei, dass es sich um eine Fälschung handele, womit alle Zweifel hinsichtlich der Fälschung der Bescheinigung D 437214 beseitigt wurden. |
| 130 Somit erlaubte die Aktenlage der Kommission erst nach der in dieser letzten Mitteilung enthaltenen Bestätigung die sichere Feststellung, dass es sich bei der fraglichen Bescheinigung um eine Fälschung handelte. Folglich konnte die Kommission angesichts der oben erwähnten Umstände zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung die Erstattung der Zölle für die von der Bescheinigung D 437214 erfassten Waren nicht ordnungsgemäß verweigern, sondern hätte sich angesichts dieser Umstände darauf beschränken müssen, die Erstattung auszusetzen. |
| 131 Diese Erwägung kann allerdings für sich genommen noch nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen. |
| 132 Denn ein Kläger hat kein berechtigtes Interesse an der Nichtigerklärung einer Entscheidung wegen eines Formfehlers, wenn nach der Nichtigerklärung der Entscheidung nur erneut eine Entscheidung mit dem gleichen Inhalt wie die für nichtig erklärte Entscheidung ergehen könnte (vgl. Urteil des Gerichts vom 3. Dezember 2003, Audi/ HABM [TDI], T-16/ 02, Slg. 2003, II-5167, Randnrn. 97 und 98 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus den oben in Randnr. 129 gemachten Ausführungen, dass die Bescheinigung D 437214 als falsch zu qualifizieren ist. |
| 133 Demnach hat die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der teilweisen Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, da danach nur erneut eine Entscheidung mit dem gleichen Inhalt ergehen könnte. Folglich ist der vorliegende Teil des zweiten Klagegrundes als ins Leere gehend zurückzuweisen. |
| 2. Pflichtverletzungen der türkischen Behörden |
| 134 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die türkischen Behörden die ihnen aufgrund des Assoziierungsabkommens und der ergänzenden Bestimmungen obliegenden Verpflichtungen in schwerwiegender Weise verkannt hätten. Sie hätten nämlich nicht nur die Wahrheit verschleiert, indem sie die 32 streitigen Bescheinigungen als falsch bezeichnet hätten, sondern sich zudem systematisch rechtswidrig verhalten, indem sie Verkehrsbescheinigungen für Waren ausgestellt hätten, die nicht aus der Türkei stammten. Das Präferenzsystem nach Maßgabe des Assoziierungsabkommens sei missbraucht worden, um in größerem Umfang Ware mit Ursprung in Drittländern als türkische Ware unter Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen zollbegünstigt in die Europäische Union zu exportieren. Belegt werde diese Politik durch den sehr raschen Anstieg der türkischen Ein- und Ausfuhren zwischen 1993 und 1996. Im vorliegenden Fall handele es sich bei den streitigen Bescheinigungen um echte Dokumente, die beim Zollamt Mersin (Türkei) eingetragen und von diesem ausgestellt worden seien. |
| 135 Die Kommission weist die Argumente der Klägerin im Wesentlichen zurück und macht geltend, dass die gesamte Klage auf dem Vorbringen beruhe, dass die 32 streitigen Bescheinigungen keine Fälschungen seien, sondern vielmehr von der türkischen Zollbehörde in Mersin ausgestellt worden seien, die sich dazu falsch geäußert habe. Doch sei die Klägerin nicht in der Lage, für diese These, die im Übrigen durch klare und präzise Erklärungen der türkischen Behörden widerlegt werde, irgendeinen Beweis beizubringen. |
| a) Zu den Mustern der Stempel und Unterschriften |
| Vorbringen der Parteien |
| 136 Die Klägerin trägt erstens vor, den Stempelabdrücken und Unterschriften auf den streitigen Bescheinigungen sei zu entnehmen, dass diese offenbar von den türkischen Behörden ausgestellt und beglaubigt worden seien. |
| 137 Die türkische zentrale Zollverwaltung habe bestätigt, der Kommission Muster der Stempelabdrücke gesandt zu haben. Diese seien allen nationalen Zollbehörden der Gemeinschaft vor 1995 übermittelt worden. Zur Untermauerung dieses Vorbringens trägt die Klägerin vor, dass das italienische Finanzministerium es ihr gestattet habe, von fünf Dokumenten, die auch der Kommission vorlägen, Fotokopien zu fertigen; diese Dokumente zeugten davon, dass die türkischen Behörden den italienischen Behörden und der Kommission Kopien der fraglichen Muster geschickt hätten. |
| 138 Die italienischen Zollbehörden, die also Kopien der Originalstempel besäßen, hätten Vergleiche mit den Stempeln und Unterschriften auf den streitigen Bescheinigungen vorgenommen und diese gleichwohl akzeptiert. Außerdem unterschieden sich die Kopien der als unecht oder gefälscht angesehenen streitigen Bescheinigungen nicht von anderen, als ordnungsgemäß beurteilten Bescheinigungen. Im Übrigen seien die Stempelabdrücke auf den Bescheinigungen oder zumindest auf den Kopien teilweise sehr schwach und kaum lesbar. Die Zollbeamten von Mersin hätten der Klägerin bestätigt, dass die von ihnen verwendeten Stempel kaum lesbar seien. |
| 139 Zweitens ergebe sich die Pflicht der türkischen Behörden, der Kommission Musterabdrücke der Stempel und Muster der Unterschriften zu übermitteln, die von ihren Zollämtern für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen verwendet würden, sowohl aus dem mit der Republik Türkei errichteten Präferenzsystem als auch aus Art. 93 der ZK-Durchführungsverordnung. Art. 4 des Beschlusses Nr. 1/ 96 verweise entgegen der Ansicht der Kommission auf Art. 93 der ZK-Durchführungsverordnung und passe ihn insofern an, als es anstelle von "Formblatt A" "A. TR. 1" heißen müsse. Es sei daher nicht erforderlich, in den Beschlüssen des Assoziationsrats ausdrücklich die Pflicht zur Mitteilung der Muster festzulegen. Die Kommission behaupte in Bezug auf die Ursprungsregeln zu Unrecht, dass die in den Art. 27 Buchst. a und 20 Abs. 3 Buchst. d ZK enthaltene Verweisung auf das Assoziierungsabkommen und die einschlägigen Vorschriften des Assoziationsrats die Pflicht zur Übermittlung der genannten Muster ausschließe. |
| 140 Außerdem gelte die Pflicht zur Mitteilung der Muster nicht nur für Bescheinigungen, die nach dem in Art. 12 Abs. 5 des Beschlusses Nr. 1/ 96 vorgesehenen vereinfachten Verfahren ausgestellt würden, sondern generell; zudem sei sie Grundlage für die Überprüfung der genannten Bescheinigungen auf ihre Echtheit und Richtigkeit. Außerdem ergebe sich diese Verpflichtung aus Art. 26 des Beschlusses Nr. 1/ 95, da dieser auf eine schrittweise Verbesserung der Präferenzregelung beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abziele. |
| 141 Zu dem Argument der Kommission, dass die Republik Türkei nicht Mitglied der Gemeinschaft sei und es daher ihrer souveränen Entscheidung obliege, eine solche Weiterleitungspflicht zu normieren oder auch nicht, sei zu bemerken, dass es eine Reihe anderer autonomer Staaten gebe, mit denen die Übermittlung von Stempelabdrücken und Unterschriften im Rahmen der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen vereinbart worden sei. So sei z. B. auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen mit dem Staat Israel vom 21. Juni 2000 (ABl. L 147, S. 3, 58 f.) zu verweisen. |
| 142 Wenn schließlich selbst innerhalb der Europäischen Union mit einer bestehenden Zollunion und einem einheitlichen Agrarmarkt bei in Anwendung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) von 1994 ausgestellten Lizenzen die Verpflichtung bestehe, der Kommission Stempel und Unterschriften der nationalen Zollbehörde mitzuteilen, so müsse eine derartige Verpflichtung aufgrund der genannten Bestimmungen erst recht im Verhältnis der Gemeinschaft zur Republik Türkei angenommen werden. |
| 143 Die Kommission macht zunächst geltend, dass die türkischen Behörden nicht verpflichtet gewesen seien, ihr die Musterabdrücke der Stempel und die Muster der Unterschriften zu übermitteln, die von ihren Zollämtern verwendet würden. Art. 93 der ZK-Durchführungsverordnung sei hier nicht anwendbar, weil er nur die Vordrucke APR und die Ursprungszeugnisse nach "Formblatt A" betreffe, die sich nur auf die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern bezögen, und auch nicht durch Art. 20 ZK für im Rahmen des Assoziierungsabkommens entsprechend anwendbar erklärt werde. |
| 144 Auch nach Art. 28 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/ 88 vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 331, S. 1), so wie er im Urteil Bonn Fleisch Ex- und Import/ Kommission ausgelegt worden sei, bestehe keine derartige Mitteilungspflicht, da Art. 1 dieser Verordnung deren Geltungsbereich beschränke. Die Zollunion bzw. das Assoziierungsabkommen sei darin nicht aufgeführt, und die Beschlüsse des Assoziationsrats bzw. die diese billigenden Verordnungen der Gemeinschaft erklärten die Verordnung Nr. 3719/ 88 nicht für in diesem Kontext entsprechend anwendbar. |
| 145 Im Übrigen lasse die Analogie mit dem Mittelmeer-Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Staat Israel nicht auf eine Anwendbarkeit von Art. 93 der ZK-Durchführungsverordnung schließen. Dem stehe der ausdrückliche Wortlaut des Assoziierungsabkommens und der Beschlüsse des Assoziationsrats entgegen. |
| 146 Außerdem verkenne die Klägerin die Tatsache, dass nach dem System des Assoziierungsabkommens die Nachprüfung und die etwaige Feststellung der Unechtheit von A. TR. 1-Warenverkehrsbescheinigungen den zuständigen türkischen Behörden, nicht aber den Institutionen der Gemeinschaft oblägen. Die türkischen Behörden hätten sich jedoch mehrfach - u. a. in dem oben erwähnten Schreiben vom 8. März 1999 - eindeutig dahin gehend geäußert, dass die 32 streitigen Bescheinigungen unecht, weil gefälscht seien. Die Mutmaßungen der Klägerin zur Echtheit der streitigen Bescheinigungen seien daher unerheblich. |
| 147 Zu dem Vorbringen der Klägerin, dass die Stempelabdrücke schwach oder die Stempel alt seien, sei, da sich die Klägerin auf Kopien beziehe, zu bemerken, dass dies nicht unbedingt bedeute, dass die von den türkischen Behörden verwendeten Stempel im Original alt oder unlesbar gewesen seien. Hinzu komme, dass das Alter von Stempeln und die Deutlichkeit von Stempelabdrücken mitnichten ein Indiz dafür seien, dass die streitigen Bescheinigungen doch von den türkischen Behörden ausgestellt worden seien. |
| Würdigung durch das Gericht |
| - Vorbemerkungen |
| 148 Aus gefestigter Rechtsprechung ergibt sich, dass bei der Prüfung, ob Pflichtverletzungen der Behörden von Drittstaaten und/ oder der Kommission vorliegen, die besondere Fälle im Sinne von Art. 239 ZK darstellen könnten, in jedem Einzelfall die tatsächliche Natur der diesen Behörden und der Kommission jeweils durch die anwendbare Regelung auferlegten Pflichten zu untersuchen ist (Urteil Hyper/ Kommission, Randnr. 117). |
| 149 Die Argumentation der Klägerin beruht im Wesentlichen auf der These, dass die streitigen Bescheinigungen tatsächlich von den türkischen Behörden ausgestellt und abgezeichnet worden seien. Die verschiedenen Pflichtverletzungen, die die Klägerin den türkischen Behörden vorwirft, sieht sie als Indizien dafür, dass ihre These zutreffe. Damit macht die Klägerin geltend, dass sich bei ihr der besondere Fall aus den Umständen des vorliegenden Falles insgesamt ergebe, insbesondere denen, die die Verfehlungen betreffen, die sie den türkischen Behörden vorwirft. |
| - Zur Sache |
| 150 Zu den den türkischen Behörden vorgeworfenen Pflichtverletzungen hinsichtlich der Stempel und Unterschriften ist zu bemerken, dass das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die Echtheit der Stempel und Unterschriften auf den streitigen Bescheinigungen unerheblich ist. Wie nämlich oben in den Randnrn. 120 und 121 ausgeführt worden ist, ist die Feststellung, ob Dokumente echt oder gefälscht sind, allein Sache der ausstellenden Behörden. Im vorliegenden Fall sind die türkischen Behörden zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitigen Bescheinigungen gefälscht sind. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Stempel, über die die Zollbehörden von Mersin verfügten, im Original kaum lesbar sind, ist der Umstand, dass auch die auf den streitigen Bescheinigungen angebrachten Stempel kaum lesbar sind, nicht relevant. Dasselbe gilt für das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Ähnlichkeit zwischen den Kopien der streitigen Bescheinigungen in ihrem Besitz und nicht gefälschten Bescheinigungen. |
| 151 Schließlich ist auch das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, der Umstand, dass die italienischen Zollbehörden die ihnen zur Verfügung stehenden Musterstempeldrücke mit den streitigen Bescheinigungen verglichen hätten, bevor sie diese akzeptiert hätten, lasse den Schluss zu, dass diese Bescheinigungen echt seien. Der Abgabenschuldner kann nämlich nach ständiger Rechtsprechung kein geschütztes Vertrauen in die Gültigkeit von Bescheinigungen daraus herleiten, dass sie von den Zollstellen eines Mitgliedstaats zunächst angenommen wurden, denn die Rolle dieser Dienste bei der ersten Entgegennahme der Erklärungen steht späteren Prüfungen nicht entgegen (vgl. Urteil Faroe Seafood u. a., Randnr. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
| 152 Somit kann die Klägerin mit ihrem Vorbringen zu diesem Punkt nicht nachweisen, dass eine Rechtfertigung in Form eines besonderen Falles vorliegt; es ist daher zurückzuweisen. |
| b) Zur Registrierung der Bescheinigungen durch die türkischen Behörden |
| Vorbringen der Parteien |
| 153 Die Klägerin macht geltend, dass die Echtheit der streitigen Bescheinigungen durch die amtliche Registrierung bestätigt werde. Die Zollstelle Mersin besitze ein Registrierbuch, in dem die Registriernummern der 32 streitigen Bescheinigungen vermerkt seien. Sie bekräftigt diese Behauptung unter Hinweis darauf, dass ihre Vertreter die Register beim Zoll in Mersin gesehen und dort einen türkischen Beamten um eine Kopie gebeten hätten. Dieser sei zwar anfänglich bereit gewesen sei, dem Wunsch zu entsprechen, habe dies aber später, nachdem er bedroht worden sei, abgelehnt. |
| 154 Hinsichtlich der Verpflichtung der türkischen Behörden, die Nummern von A. TR. 1-Bescheinigungen in Zollregistern einzutragen, weist die Klägerin das Argument der Kommission, wonach dies nach keinem Beschluss des Assoziationsrats geboten sei, zurück. Eine solche Registrierung sei eine innere Angelegenheit der türkischen Rechtsordnung. Sie sei so selbstverständlich, dass es dazu keines Beschlusses des Assoziationsrats bedürfe. |
| 155 Eine ordnungsgemäße gegenseitige Amtshilfe setze allerdings nicht nur die Registrierung der A. TR. 1-Bescheinigungen, sondern auch ihre Archivierung in der Türkei voraus. Hierzu sei auf Art. 7 Abs. 2 des Anhangs 7 des Beschlusses Nr. 1/ 95 zu verweisen, wonach die Erledigung von Amtshilfeersuchen nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei erfolge. Nach dieser Vorschrift seien die türkischen Zollbehörden auch verpflichtet, die von ihnen erteilten A. TR. 1-Bescheinigungen zumindest nach den Angaben zu registrieren, die in Feld 12 der A. TR. 1-Bescheinigungen aufgeführt seien. Die Registrierung der Bescheinigungen, ohne die eine Auskunft über Echtheit und Richtigkeit gar nicht möglich sei, sei die maßgebende Grundlage für eine Zusammenarbeit der Verwaltungen der Türkei und der EU im Hinblick auf die Präferenzregelungen. |
| 156 Darüber hinaus schreibe Art. 8 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/ 96 vor, dass die Warenverkehrsbescheinigung A. TR. 1 von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats ausgestellt werde. In Anhang II Abschnitt II Nr. 12 des Beschlusses Nr. 1/ 96 sei vorgesehen, dass das Feld 12 durch die zuständige Behörde auszufüllen sei. In Feld 12 jeder der 32 streitigen A. TR. 1- Bescheinigungen befinde sich nicht nur der Stempel mit einer Unterschrift, sondern auch eine besondere Registriernummer unter einem bestimmten Datum, die in einem Zollbuch der zuständigen Zollverwaltung vermerkt werden müsse. |
| 157 Schließlich zeige eine Überprüfung der 32 streitigen Bescheinigungen, dass sie den geltenden gesetzlichen Mustern entsprächen (Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 und Anhang I des Beschlusses Nr. 1/ 96). Auf den Bescheinigungen werde am unteren Rand links auf eine zugelassene Druckerei hingewiesen, und sie trügen den Namen, die Anschrift und ein Kennzeichen der Druckerei sowie zur Kennzeichnung eine Seriennummer. Das Argument der Kommission, dass Fälscher sich so eng wie möglich an die Nummern der Originalbescheinigungen hätten halten können, sei reine Spekulation. |
| 158 Die Kommission bemerkt zunächst, dass die Führung von Registerbüchern, in denen die Zollbescheinigungen verzeichnet seien, weder nach dem Assoziierungsabkommen noch nach den Beschlüssen des Assoziationsrats vorgeschrieben sei. |
| 159 Selbst wenn es solche Register gebe, sei es im Übrigen denkbar, dass die türkischen Zollbehörden der Klägerin 32 A. TR. 1-Bescheinigungen für andere als die streitigen Lieferungen ausgestellt hätten. Es sei daher möglich, dass Fälscher von 32 echten, sich aber nicht auf die hier streitigen Warenlieferungen an die Klägerin beziehenden Bescheinigungen Kopien angefertigt und dann diese für die entsprechenden Lieferungen verwendet hätten. |
| 160 Die Behauptung der Klägerin, dass die gefälschten Bescheinigungen den gesetzlichen Mustern entsprächen, sei unerheblich, weil es sich um allgemein bekannte Muster gehandelt habe. Zu der Behauptung, dass die streitigen Bescheinigungen auch Namen, Anschrift, Kennzeichen und Seriennummer der in der Türkei zugelassenen Druckerei aufwiesen, sei zu bemerken, dass nur einige wenige der 32 streitigen Bescheinigungen einen solchen Aufdruck hätten und dass sich kaum eindeutig feststellen lasse, ob es sich bei diesen Aufdrucken tatsächlich um Kennzeichen von Druckereien oder lediglich um Phantasiebezeichnungen handele. Selbst wenn es sich indes um Kennzeichnungen zugelassener Druckereien handelte, könne man davon ausgehen, dass eine hinreichend große Anzahl echter Bescheinigungen zugelassener Druckereien im Umlauf gewesen sei, so dass sich ein Fälscher ein solches Exemplar oder eine Kopie hätte besorgen können, um eine Fälschung anzufertigen. |
| Würdigung durch das Gericht |
| 161 Zur Registrierung der Bescheinigungen durch die türkischen Behörden ist zu bemerken, dass die Führung entsprechender Register weder im Assoziierungsabkommen noch in den Vorschriften zu seiner Durchführung ausdrücklich vorgesehen ist. Allerdings ist in Anhang II Abschnitt II Nr. 12 des Beschlusses Nr. 1/ 96 vorgesehen, dass in Feld 12 der A. TR. 1-Bescheinigungen die Dokumentennummer einzutragen ist. Außerdem bestimmt Art. 13 desselben Beschlusses, dass bei einer Aufteilung von Bescheinigungen in Feld 12 des Auszugs insbesondere die Eintragungsnummer der ursprünglichen Bescheinigung angegeben wird. Es ist daher möglich, dass die A. TR. 1-Bescheinigungen von den ausstellenden Behörden registriert werden, auch wenn die Klägerin keinen Beweis für die Existenz der entsprechenden Register beibringt. |
| 162 Auch wenn man davon ausginge, dass die Nummern in Feld 12 der streitigen Bescheinigungen in den Registern der türkischen Zollämter verzeichnet sind, würde dies jedoch nicht bedeuten, dass es sich um echte Bescheinigungen handelt. Wie nämlich die Kommission zu Recht ausführt, hätten Fälscher jedes Interesse daran, für gefälschte Bescheinigungen eine Eintragungsnummer zu verwenden, die einer ordnungsgemäßen Bescheinigung entspricht. |
| 163 Die Klägerin legt keinen Beweis dafür vor, dass die in den genannten Registern eingetragenen Nummern den streitigen Bescheinigungen entsprechen. Sie behauptet lediglich, dass ihre Vertreter festgestellt hätten, dass solche Register existierten, und bietet ihre Vernehmung als Zeugen an. |
| 164 Folglich sind die Argumente der Klägerin irrelevant; sie sind deshalb zurückzuweisen. |
| c) Zur Mitwirkung der türkischen Zollbehörden |
| Vorbringen der Parteien |
| 165 Die Klägerin trägt vor, dass es ohne eine Mitwirkung der türkischen Zollbehörden nicht möglich gewesen wäre, für die hier fragliche Ware eine diese begleitende A. TR. 1-Bescheinigung zu erhalten. Einer missbräuchlichen Verwendung der A. TR. 1-Bescheinigungen sei nämlich durch die gesetzliche Regelung weitestgehend vorgebeugt worden. Die Bescheinigungen würden nicht nur von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats unter gleichzeitiger Registrierung ausgestellt, sondern es werde zugleich die Ware kontrolliert, auf die sie sich bezögen, um sicherzustellen, dass die Ware tatsächlich ausgeführt werde. Die A. TR. 1-Bescheinigungen würden bis zur Ausfuhr zur Verfügung des Ausführers gehalten. Eine nachträgliche Ausstellung erfolge nur unter besonderen Umständen (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/ 96 und Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 5/ 72). Durch diese Vorschriften sei sichergestellt, dass die zuständige Zollbehörde zu dem Zeitpunkt, zu dem die A. TR. 1-Bescheinigung dem Ausführer zur Verfügung gestellt werde, nochmals Gelegenheit habe, zu kontrollieren, ob die Bescheinigung dem Ursprung der Ware entspreche. |
| 166 Die Kommission entgegnet, dass das Vorbringen der Klägerin zur Mitwirkung der türkischen Behörden bei der Ausstellung der streitigen Bescheinigungen unerheblich sei. Es sei unstreitig, dass die gesetzlichen Regelungen die Vorlage von A. TR. 1-Bescheinigungen für Produkte nicht türkischen Ursprungs ausschließen sollten. Bei den hier streitigen Ausfuhren deute die Vorlage von A. TR. 1-Bescheinigungen indes nicht auf eine kollusive Mitwirkung türkischer Zollbehörden hin. |
| Würdigung durch das Gericht |
| 167 In Bezug auf das Vorbringen einer Mitwirkung der türkischen Behörden genügt der Hinweis, dass sich die streitigen Bescheinigungen als Fälschungen erwiesen haben. Die Vorlage von Dokumenten, die sich als falsch erweisen, lässt als solche jedoch nicht den Schluss auf eine Kollusion zwischen den Ausführern und den ausstellenden Zollbehörden zu. |
| 168 Diesem Vorbringen fehlt daher jede Grundlage; es ist demnach zurückzuweisen. |
| d) Zum Verstoß gegen die Vorschriften über Amtshilfe |
| Vorbringen der Parteien |
| 169 Die Klägerin macht zunächst geltend, dass die türkischen Zollbehörden nach den Vorschriften zur Durchführung des Assoziierungsabkommens zur Amtshilfe verpflichtet seien. Insoweit sei auf Art. 15 des Beschlusses Nr. 1/ 96 und Art. 26 sowie Anhang 7 des Beschlusses Nr. 1/ 95 zu verweisen. Zu dem Argument der Kommission, dass die Beschlüsse Nrn. 1/ 95 und 1/ 96 erst seit dem 31. Dezember 1995 gälten, sei zum einen zu bemerken, dass die Amtshilferegelung bereits nach den vorangegangenen Beschlüssen gegolten habe; zum anderen handele es sich bei den Beschlüssen Nrn. 1/ 95 und 1/ 96 um formelles Recht, das auch für die Vergangenheit Anwendung finde. |