Bundesverwaltungsgericht
Verwendungsentscheidung; militärische Verwendung; Beurteilungsspielraum; Eignungsbeurteilung; Befähigung; Leistung; Anforderungsprofil; Dienstpostenbeschreibung; Auswahlentscheidung; Konkurrentenantrag; maßgeblicher Zeitpunkt; Dokumentation einer Auswahl- und Verwendungsentscheidung; Spitzendienstposten.
GG Art. 33 Abs. 2; SG § 3 Abs. 1, § 50
1. Auch bei Dienstposten der Besoldungsgruppe B 7 (Generäle und Admiräle der Bundeswehr) verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, die ihn davor bewahrt, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn ein Mitbewerber bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden ist.
2. Bei Verpflichtungs- und Bescheidungsbegehren beurteilt sich die Antwort auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt die vom Gericht zu prüfenden Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen müssen, nach dem materiellen Recht.
3. Auch bei Angehörigen von Dienstgradgruppen, die gemäß § 50 SG als so genannte "politische Soldaten" auf Antrag des Bundesministers der Verteidigung jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Bundespräsidenten in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, dürfen objektive Defizite hinsichtlich der an ihre Eignung, Befähigung und Leistung zu stellenden Anforderungen nicht durch "politisches Vertrauen" kompensiert werden.
4. Ist eine Bestimmung der vom Inhaber des zu besetzenden Dienstpostens zu erfüllenden dienstlichen Anforderungen bzw. des Anforderungsprofils des Dienstpostens durch die zuständige Stelle erfolgt, unterliegt es der vollen gerichtlichen Kontrolle, ob die für die Auswahlentscheidung zuständige Stelle diese Auswahlkriterien beachtet hat.
5. Zu den Anforderungen an eine verfahrensfehlerfreie Dokumentation einer militärischen Auswahl- und Verwendungsentscheidung
6. Sind bei einem Bewerber für einen Dienstposten – anders als bei seinem Mitbewerber – die bisher von ihm erbrachten dienstlichen Leistungen und seine Eignung nicht durch Stufen- oder Zahlenwerte, sondern durch nicht formalisierte textliche Angaben beurteilt worden, muss die für die erforderliche Vergleichsbetrachtung zuständige Stelle bewerten und entscheiden, in welcher Weise und in welcher Hinsicht die vorliegenden Beurteilungen beider Bewerber kompatibel sind.
7. Es verstößt gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe, wenn nicht erkennbar ist, dass die zuständige Stelle bei der von ihr getroffenen Auswahl- und Verwendungsentscheidung hinreichend bedacht hat, dass dienstliche Beurteilungen der Eignung, Leistung und Befähigung von Bewerbern, die in dem jeweils maßgeblichen Beurteilungszeitraum statusrechtlich unterschiedliche Ämter bekleidet haben, nicht ohne nähere nachvollziehbare Begründung gleich gewichtet werden dürfen.

BVerwG, Beschluss vom 25. 4. 2007 – 1 WB 31.06 (lexetius.com/2007,1632)

[1] Der Antragsteller mit dem Dienstgrad eines Generalarztes wendet sich gegen eine militärische Auswahl- und Verwendungsentscheidung des Bundesministers der Verteidigung zugunsten eines anderen Soldaten mit dem Dienstgrad eines Oberstarztes. Auf seinen Antrag hob das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Entscheidung auf und verpflichtete den Bundesminister der Verteidigung, über die Besetzung des nach der Besoldungsgruppe B 7 vergüteten Dienstpostens (Stellvertreter des Befehlshabers Sanitätsführungskommando) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Aus den Gründen: …
[2] 38 Soweit sich der Antragsteller gegen die Auswahlentscheidung des Bundesministers der Verteidigung wendet, den Dienstposten Stellvertreter des Befehlshabers Sanitätsführungskommando zum 1. Oktober 2006 mit Dr. P. zu besetzen, hat der Antrag Erfolg.
[3] 39 Seiner Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass dieser in die Besoldungsgruppe B 7 eingestufte Dienstposten zwischenzeitlich mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 mit Dr. P. bereits besetzt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Konkurrentenanträge, die sich auf bereits getroffene und umgesetzte militärische Verwendungsentscheidungen beziehen, statthaft. Eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung verfestigt sich nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können. Er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (stRspr, vgl. u. a. Beschlüsse vom 20. Februar 1985 BVerwG 1 WB 37.83, 113. 84 – BVerwGE 76, 336 = NZWehrr 1985, 203, vom 21. September 2000 BVerwG 1 WB 93.00 Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 40 = NZWehrr 2001, 29 m. w. N. sowie vom 27. September 2006 – BVerwG 1 WDS-VR 6. 06 – m. w. N.). Dies gilt auch für Dienstposten der Besoldungsgruppe B 7 (vgl. Beschluss vom 27. September 2006 – BVerwG 1 WDS-VR 6. 06).
[4] 40 Der Antrag ist auch nicht deshalb unzulässig, weil nach dem Vorbringen des Bundesministers der Verteidigung Dr. P. zwischenzeitlich zum Generalarzt und zudem mit Wirkung vom 27. April 2007 zum Generalstabsarzt befördert worden ist. Die Beförderung des Mitbewerbers Dr. P. zum Generalstabsarzt betrifft dessen Soldatenstatus, hat auf die militärische Verwendungsentscheidung jedoch keinen unmittelbaren Einfluss. Soweit sich die im vorliegenden Verfahren vom Antragsteller angefochtene, zu Gunsten von Dr. P. getroffene Verwendungsentscheidung als rechtswidrig erweist, muss der betreffende Stelleninhaber es hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden. Sein neuer Dienstgrad steht dem nicht entgegen, auch wenn seine anderweitige Verwendungsmöglichkeit auf einem entsprechenden Dienstposten durch die Beförderung möglicherweise eingeschränkt wird. Verwendungs- und Beförderungsentscheidungen sind rechtlich voneinander zu trennen (Beschlüsse vom 20. Februar 1985 a. a. O., vom 21. September 2000 a. a. O. m. w. N. und vom 27. September 2006 – BVerwG 1 WDS-VR 6. 06). Wenn auch ein Soldat in der Regel auf Dienstposten einzusetzen ist, dessen Funktionen seinem besoldungsrechtlichen Status entsprechen (vgl. dazu u. a. Beschluss vom 27. November 1979 BVerwG 1 WB 119.78 BVerwGE 63, 310 [311 f.] m. w. N.), hat er jedoch keinen Anspruch darauf, ausschließlich auf solchen Dienstposten verwendet zu werden (stRspr, vgl. dazu u. a. Beschlüsse vom 27. November 1979 a. a. O. und vom 14. März 1984 BVerwG 6 C 70.82 BVerwGE 69, 83 [86 f.]; Scherer/Alff, SG, 7. Aufl. 2003, § 3 Rn. 10 m. w. N.). Dies hat auch der Bundesminister der Verteidigung mit Schriftsatz vom 8. September 2006 im Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 6. 06 zum Ausdruck gebracht und ausdrücklich hervorgehoben, dass dies auch für Angehörige der Dienstgradgruppe der Generale gilt.
[5] 41 Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
[6] 42 Die angestrebte Auswahlentscheidung des Bundesministers der Verteidigung ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten.
[7] 43 Ein Soldat hat grundsätzlich zwar keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr, vgl. u. a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 BVerwG 1 WB 8.70 BVerwGE 43, 215 [217], vom 17. Mai 1988 BVerwG 1 WB 53.87 BVerwGE 86, 25 [26] und vom 19. August 2004 – BVerwG 1 WDS-VR 5. 04 – Buchholz 236. 1 § 10 SG Nr. 54 = NZWehrr 2005, 164). Dabei ist jedoch zu beachten, dass Art. 33 Abs. 2 GG jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang "zu jedem öffentlichen Amt" nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewährt. Daraus folgt ein Anspruch eines Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 – 2 BvR 2470/06). Nach der ausdrücklichen Regelung in § 3 Abs. 1 SG gilt dies auch für Verwendungsentscheidungen im militärischen Bereich ("… ist nach Eignung, Befähigung und Leistung … zu verwenden").
[8] 44 Da "Eignung", "Befähigung" und "Leistung" unbestimmte Rechtsbegriffe wertenden Inhalts sind, steht dem zuständigen Vorgesetzten bei der Entscheidung über die Eignung eines Soldaten für eine bestimmte Verwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 SG ein Beurteilungsspielraum zu, den er unter Berücksichtigung des von dem Soldaten wahrzunehmenden Dienstpostens auszufüllen hat (stRspr, vgl. u. a. Beschlüsse vom 26. November 1986 BVerwG 1 WB 117.86 BVerwGE 83, 251 [253], vom 18. August 2004 BVerwG 1 WB 1.04 m. w. N. und vom 12. Mai 2005 BVerwG 1 WB 43.04 BVerwGE 123, 346 = Buchholz 236. 1 § 3 SG Nr. 35 = NZWehrr 2006, 85). Demzufolge beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung der "Eignung" insoweit auf die Kontrolle, ob der Vorgesetzte bei der Entscheidung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (Beschlüsse vom 14. September 1999 – BVerwGE 1 WB 40, 41 und 42. 99 – BVerwGE 111, 22 = Buchholz 236. 1 § 3 SG Nr. 21 und vom 12. Mai 2005 a. a. O.). Nur bei im Wesentlichen gleicher Eignung ist im Rahmen sachgerechter Erwägungen darüber zu befinden, welchen sonstigen sachlichen Gesichtspunkten er entscheidendes Gewicht beimessen will, sofern dadurch das Gebot der Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung nicht in Frage gestellt wird (vgl. Beschluss vom 24. Juni 2003 BVerwG 1 WB 1.03 m. w. N.; ferner Urteil vom 7. Mai 1981 BVerwG 2 C 42.79 Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19).
[9] 45 Dies gilt auch für Verwendungsentscheidungen, die sich auf Dienstposten beziehen, deren Inhaber in den gesetzlich bestimmten Katalog der so genannten politischen Beamten oder Soldaten (Berufsoffiziere vom Brigadegeneral bzw. Flottillenadmiral an aufwärts) fallen und die gemäß § 50 SG vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministers der Verteidigung jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können. Denn auch für die Besetzung solcher (Spitzen-) Dienstposten sind die vorgenannten Gebote der Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung nicht außer Kraft gesetzt. Entfällt (später) das erforderliche Vertrauensverhältnis des Ministers zu dem Inhaber eines solchen Spitzen-Dienstpostens, kann er zwar jederzeit dem Bundespräsidenten einen Vorschlag nach § 50 SG unterbreiten. Er ist auch nicht gehalten, einen solchen (Spitzen-) Dienstposten zwingend einem Soldaten zu übertragen, der zwar die an die körperliche, geistige und charakterliche Eignung sowie an die Befähigung und Leistung zu stellenden Anforderungen erfüllt, jedoch nicht – zusätzlich – sein uneingeschränktes Vertrauen im Sinne des § 50 SG besitzt (vgl. dazu für den Bereich der politischen Beamten im Sinne des § 36 BBG u. a. OVG Münster, Beschluss vom 20. November 1998 – 12 B 2446/98 – juris). Dies ändert aber nichts daran, dass jeder Bewerber einen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung unter strikter Beachtung der in § 3 Abs. 1 SG normierten Kriterien der Eignung, Befähigung und Leistung hat. Denn aus § 50 SG kann nicht gefolgert werden, es sei zulässig, die Auswahl der Angehörigen dieser Dienstgradgruppe nicht am "Prinzip der Bestenauslese" (Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung), sondern – alternativ – an politischen Zweckmäßigkeitserwägungen zu orientieren (vgl. dazu auch Eichen in: Walz/Eichen/Sohm, SG, 2006, § 3 Rn. 41). Objektive Defizite hinsichtlich der an Eignung, Befähigung und Leistung zu stellenden Anforderungen können nicht durch "politisches Vertrauen" kompensiert werden.
[10] 46 Hinsichtlich des vom Antragsteller sinngemäß gestellten (Anfechtungs) Antrages auf Aufhebung der mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 zu Gunsten von Dr. P. für den Dienstposten Stellvertreter des Befehlshabers Sanitätsführungskommando getroffenen Verwendungsentscheidung ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung (vgl. Beschluss vom 6. April 2005 BVerwG 1 WB 61.04 NZWehrr 2005, 212) abzustellen. Dieser Zeitpunkt ist im vorliegenden Falle auch maßgeblich für den sinngemäß zusätzlich gestellten Bescheidungsantrag (Antrag auf erneute Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts). Zwar ist bei Verpflichtungs- und Bescheidungsanträgen – anders als bei Anfechtungsanträgen – regelmäßig die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts maßgeblich. Mit einem Verpflichtungs- oder Bescheidungsantrag kann ein Antragsteller aber nur dann Erfolg haben, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf das Begehrte hat. Ob ein solcher Anspruch besteht, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. dazu allgemein Urteile vom 21. Mai 1976 BVerwG 4 C 80.74 BVerwGE 51, 15 [24 f.] und vom 3. November 1986 BVerwG 9 C 254.86 BVerwGE 78, 243 [244]; Kröninger/Warendorf in: Fehling/Kastner/Wahrendorf, Verwaltungsrecht, Handkommentar, 2006, § 113 VwGO Rn. 145 m. w. N.).
[11] 47 Danach ist im vorliegenden Verfahren auf den Zeitpunkt der in Rede stehenden Verwendungsentscheidung des Bundesministers der Verteidigung hinsichtlich des Dienstpostens Stellvertreter des Befehlshabers Sanitätsführungskommando abzustellen. Dies war im Hinblick auf den "Konkurrentenantrag" des Antragstellers die Entscheidung des Ministers vom 13. März 2006.
[12] 48 Nach Nr. 525 ZDv 20/1, gegen die durchgreifende rechtliche Bedenken nicht bestehen, wird über die "Besetzung der Generals- und Admiralsdienstposten" in der "Personalkonferenz beim Bundesminister der Verteidigung beraten" (Satz 1). Die Entscheidung, welcher Offizier dem Bundespräsidenten über das Bundeskabinett zur Ernennung vorgeschlagen wird, trifft der Bundesminister der Verteidigung (Satz 2). So ist nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen schriftsätzlichen Vorbringen des Bundesministers der Verteidigung – PSZ I 7 – vom 18. Juli 2006 im Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 4. 06 auch hinsichtlich der Besetzung des Dienstpostens Stellvertreter des Befehlshabers Sanitätsführungskommando verfahren worden. Dies ergibt sich auch aus dem vom Adjutanten des Ministers gefertigten Protokoll vom 13. März 2006 über das Ergebnis der Personalkonferenz vom selben Tage. Die vom Bundesminister der Verteidigung getroffene Entscheidung fand dann auch Niederschlag in der Versetzungs- und Kommandierungsverfügung vom 24. Juli 2006. Sie ist in der Folgezeit nicht geändert oder aufgehoben worden. Das Vorlageschreiben des Bundesministers der Verteidigung – PSZ I 7 – vom 21. Juni 2006, das am 27. Juni 2006 beim Senat eingegangen ist, hat die für die Entscheidung des Ministers maßgeblichen Erwägungen zusammenfassend dargelegt. Nur diese können der gerichtlichen Überprüfung zugrunde gelegt werden.
[13] 49 Die ausweislich dieses Vorlageschreibens der Entscheidung des Ministers zugrunde liegenden Gründe und Erwägungen für die mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 erfolgte Besetzung des Dienstpostens Stellvertreter des Befehlshabers Sanitätsführungskommando mit dem damaligen Oberstarzt Dr. P. weisen rechtliche Mängel der erfolgten Auswahl- und Verwendungsentscheidung auf, die den Antragsteller in seinen Rechten verletzen.
[14] 50 Dabei lässt der Senat offen, ob die vom Minister zugunsten von Dr. P. getroffene und hier angefochtene Auswahl- und Verwendungsentscheidung verfahrensfehlerfrei ergangen ist, insbesondere ob sie rechtsfehlerfrei hinreichend dokumentiert worden ist. Für den Bereich des Beamten- und Richterrechts geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Dienstherr verpflichtet ist, die seinen Personalentscheidungen zugrunde liegenden maßgeblichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um zum einen dem für die Auswahlentscheidung Verantwortlichen eine Selbstkontrolle zu ermöglichen und zum anderen im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung tatsächlich wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. u. a. VGH Kassel, Beschluss vom 23. Januar 2007 – 1 TG 2542/06 – m. w. N.). Der Bundesminister der Verteidigung – PSZ I 7 – hat zu seiner Entscheidungspraxis im Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 4. 06 ausgeführt, der Leiter der Abteilung PSZ trage in der Personalkonferenz vor und stelle die zur Besetzung vorgeschlagenen Kandidaten nach Eignung, Leistung und Befähigung "auf der Basis des geforderten Anforderungsprofils" vor. Ergänzend trage er die vorher mündlich eingeholten Empfehlungen der zuständigen Inspekteure als Bedarfsträger zur Besetzung von Generals-/Admiralsdienstposten vor. Die Entscheidung treffe dann "der Herr Bundesminister persönlich". Nach Abschluss der Personalkonferenz werde ein Protokoll erstellt, aus dem "die Namen der ausgewählten Soldaten und der Zeitpunkt der Dienstpostenbesetzung ersichtlich sind". Das entspricht dem vorgelegten Protokoll der Personalkonferenz vom 13. März 2006, in dem (lediglich) festgehalten wurde: "Zum 1. Oktober 2006. OTA Dr. med. P., Kdr SanKdo II, wird StvBefh SanFüKdo." Dem Protokoll kann dagegen nicht entnommen werden, ob und gegebenenfalls welche Kandidaten mit welcher Begründung dem Minister zur Auswahl vorgeschlagen wurden sowie welche Kriterien für die Entscheidung des Ministers zugunsten von Dr. P. (und damit zuungunsten des Antragstellers) maßgeblich waren. Der Bundesminister der Verteidigung – PSZ I 7 – hat dem Bevollmächtigten des Antragstellers insoweit ergänzend mitgeteilt, "eine geschlossene Verfahrensakte im Sinne des § 29 Abs. 1 VwVfG, in welche Einsicht genommen werden könnte, existiert nicht". Auf Anfrage des Senats hat der Bundesminister der Verteidigung – PSZ I 7 – zudem erklärt, "dass – anders als in dem Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 12. 12. 2006 gerügt – zu der für die zugunsten des Konkurrenten von Generalarzt Dr. D. getroffenen Auswahlentscheidung maßgeblichen Personalkonferenz keine weiteren Unterlagen als die dem Bundesverwaltungsgericht bereits vorgelegten Dokumente verfügbar sind".
[15] 51 Unabhängig von der – vom Senat vorliegend offen gelassenen – Frage eines diesbezüglichen Verfahrensfehlers ist die vom Minister getroffene und vom Antragsteller angefochtene Auswahl- und Verwendungsentscheidung jedenfalls deshalb rechtsfehlerhaft, weil der gesetzliche Rahmen des Beurteilungsspielraums im Hinblick auf die Eignungsbeurteilung verkannt worden ist und weil allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht hinreichend beachtet worden sind. Die Verwendungsentscheidung ist daher aufzuheben und der Minister ist zu verpflichten, über die Besetzung des Dienstpostens Stellvertreter des Befehlshabers Sanitätsführungskommando unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
[16] 52 Den für die Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. § 3 Abs. 1 SG maßgeblichen Vergleich von Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber hat der zuständige Vorgesetzte bzw. die zuständige Stelle regelmäßig auf der Grundlage aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen (vgl. für den Bereich des Beamtenrechts u. a. Urteil vom 17. August 2005 BVerwG 2 C 37.04 BVerwGE 124, 99 [103]; BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 – 2 BvR 2470/06).
[17] 53 Für die Eignungsbeurteilung im Hinblick auf eine konkrete Verwendungsentscheidung ist auf den aktuellen Beurteilungstand zum maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung insoweit in der Regel eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität ist es nach der Rechtsprechung des Senats darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen (Beschluss vom 24. Juni 2003 BVerwG 1 WB 1.03 m. w. N.; ferner Urteil vom 27. Februar 2003 BVerwG 2 C 16.02 Buchholz 237 § 8 NdsLBG Nr. 10).
[18] 54 Soweit die Verwendung auf dem in Rede stehenden Dienstposten ein bestimmtes, auf die Wahrnehmung der zu erbringenden dienstlichen Aufgaben bezogenes Anforderungsprofil verlangt, ist zu beachten, dass es sich hierbei nicht um einen – inhaltlich – gerichtlich nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Festlegungen über die Anforderungen für die Wahrnehmung eines Dienstpostens stellen vielmehr organisatorische Maßnahmen dar, mit deren Hilfe der Minister oder die personalbearbeitende Stelle den Auftrag der Bundeswehr realisieren will. Sie stehen damit grundsätzlich außerhalb der Kriterien von Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellungen über die Organisation der Bundeswehr an die Stelle derjenigen der dazu berufenen Vorgesetzten zu setzen. Ob und inwieweit die auf einem Dienstposten wahrzunehmenden Dienstaufgaben eine besondere Erfahrung, eine bestimmte Vorverwendung oder einen bestimmten Verwendungsaufbau erfordern, ist danach ebenfalls eine Frage der militärischen Zweckmäßigkeit, die inhaltlich keiner gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (Beschluss vom 24. Juni 2003 BVerwG 1 WB 1.03 m. w. N.).
[19] 55 Ist jedoch eine Bestimmung der vom Inhaber des Dienstpostens zu erfüllenden dienstlichen Aufgaben bzw. eines Anforderungsprofils des Dienstpostens erfolgt, hat die zuständige Stelle insoweit Kriterien für die Auswahl der Bewerber festgelegt. Zwar ist die zuständige Stelle auch berechtigt, die Aufgaben und den "Zuschnitt" eines Dienstpostens zu ändern und die Anforderungen, die an den Inhaber gestellt werden, zu modifizieren, solange eine rechtsnormative Festlegung nicht besteht. Für das Auswahlverfahren bleibt die Dienstpostenbeschreibung (Bestimmung der dienstlichen Aufgaben des Dienstposteninhabers bzw. eines Anforderungsprofils) aber verbindlich. Für den Bereich des Beamtenrechts ist dies anerkannt (vgl. u. a. Urteil vom 16. August 2001 BVerwG 2 A 3.00 BVerwGE 115, 58 [60 f.] = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 54). Die Aufgaben- und Funktionsbeschreibung des Dienstpostens bestimmt objektiv die Kriterien, die der Inhaber erfüllen muss. An ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten bemessen, um eine optimale Besetzung zu gewährleisten. Im Auswahlverfahren ist die zuständige Stelle an die von ihr festgelegte Aufgaben- und Funktionsbeschreibung bzw. das von ihr bestimmte Anforderungsprofil gebunden, weil sie andernfalls in Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät. Ob die zuständige Stelle diese Auswahlkriterien beachtet hat, unterliegt in vollem Umfang gerichtlicher Kontrolle. Wenn mehrere Bewerber – nach ihrer Eignung und Befähigung – allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben – in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene – Abstufungen der Qualifikation Bedeutung (für den Bereich des Beamtenrechts vgl. Urteil vom 16. August 2001 a. a. O. S. 61). Unter diesen Voraussetzungen bleibt es der Entscheidung der zuständigen Stelle überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände sie das größere Gewicht beimisst (Urteil vom 16. August 2001 a. a. O. m. w. N.). Nichts anderes gilt für die Bestimmung der Aufgaben von Dienstposten und Anforderungsprofile, die die zuständige Stelle für Dienstposten im militärischen Bereich aufgestellt und festgelegt hat. Denn auch insoweit gilt gemäß § 3 Abs. 1 SG i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG das Gebot der "Bestenauslese", welches verlangt, dass die zuständige Stelle unter mehreren Bewerbern den nach Maßgabe der Anforderungen des Dienstpostens geeignetsten auswählt. Dabei hat sie ihre Auswahlentscheidung an den in § 3 Abs. 1 SG genannten Kriterien auszurichten und im Übrigen nur bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und Leistung im Rahmen sachgerechter Erwägungen darüber zu befinden, welchen sonstigen sachlichen Gesichtspunkten sie entscheidendes Gewicht beimessen will.
[20] 56 Die maßgebliche Funktions- und Aufgabenbeschreibung für den in Rede stehenden Dienstposten ergibt sich im vorliegenden Falle aus der zur Zeit der Entscheidung maßgeblichen "Dienstanweisung für den Stellvertretenden Befehlshaber Sanitätsführungskommando" vom 26. April 2004 des Befehlshabers Sanitätsführungskommando (Az 10—36—91), wobei es sich nach der vom Bundesminister der Verteidigung später vorgelegten neuen Dienstanweisung vom 21. Juli 2006 nicht mehr um den "Stellvertretenden Befehlshaber", sondern um den "Stellvertreter des Befehlshabers" handelt. … (wird ausgeführt)
[21] 58 Das Vorlageschreiben des Bundesministers der Verteidigung – PSZ I 7 – vom 21. Juni 2006, mit dem die Auswahlentscheidung vom 13. März 2006 erstmals schriftlich begründet worden ist, ist auf diese Aufgaben- und Funktionsbeschreibung (Anforderungsprofil) nicht in hinreichendem Maße ausgerichtet. Zu den einzelnen in der genannten maßgeblichen Dienstanweisung aufgeführten Teilaufgaben des Dienstposteninhabers wird nicht hinreichend konkret in Ansehung beider Bewerber nachvollziehbar Stellung genommen. Zudem fehlt es an einer hinreichenden Darstellung und Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Fähigkeits- und Eignungsprofilen beider Bewerber sowie an einer nachvollziehbaren substantiellen Abwägung der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Entscheidungskriterien in Ansehung der in Rede stehenden Aufgaben, die mit der Wahrnehmung des Dienstpostens verbunden sind. … (wird ausgeführt)
[22] 60 Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die erforderliche konkrete Ausrichtung der Auswahlentscheidung an dem gesamten in Rede stehenden Anforderungsprofil bzw. den mit der Wahrnehmung des Dienstpostens verbundenen Aufgaben nachvollziehbar sonst aus den vom Ministerium vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergibt. Dabei ist davon auszugehen, dass die zuständige Stelle jedenfalls im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes das Verfahren so zu gestalten hat, dass die Auswahlentscheidung im Rahmen der dem Gericht zugewiesenen Prüfungskompetenz von diesem tatsächlich wirksam überprüft werden kann, wobei die konkrete Festlegung der geeigneten verfahrensrechtlichen Vorkehrungen dem Normgeber bzw. der zuständigen Stelle überlassen ist (vgl. zum Bereich des Beamtenrechts u. a. OVG Hamburg, Beschluss vom 4. November 1999 – 1 Bs 262/99 – juris; OVG Münster, Beschluss vom 19. Januar 2006 – 1 B 1587/05 – juris).
[23] 61 Soweit der Bundesminister der Verteidigung – PSZ I 7 – in seinem Vorlageschreiben an den Senat vom 21. Juni 2006 dargelegt hat, dass sich aus den maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen weder für den ausgewählten Bewerber Dr. P. noch für den Antragsteller ein entscheidender Eignungsvorsprung ergibt, ist dies ebenfalls nicht hinreichend nachvollziehbar. …
[24] 65 Da sich aus den (zeitlich) letzten beiden Beurteilungen des Antragstellers kein zahlenmäßig darstellbarer Leistungsdurchschnitt errechnen lässt und auch eine in Stufenwerten ausgedrückte Beurteilung seiner Eignung und Leistung nicht erfolgt ist, ist daher für die erforderliche Vergleichsbetrachtung zunächst von der zuständigen Stelle zu bewerten und zu entscheiden, in welcher Weise die nicht durch Vergabe formalisierter Bewertungsstufen erstellten Beurteilungen der Leistungen, Eignung und Befähigung beim Antragsteller mit denjenigen des Mitbewerbers kompatibel zu machen sind. Daran fehlt es hier. … (wird ausgeführt)
[25] 68 Auf dieser (unzureichenden) Grundlage ist ausweislich des Vorlageschreibens des Bundesministers der Verteidigung – PSZ I 7 – bei der getroffenen Auswahlentscheidung die Schlussfolgerung getroffen worden, dass "beide im Wesentlichen gleich beurteilt sind und sich aus den Beurteilungen für keinen von beiden ein entscheidender Eignungsvorsprung ergibt". Dabei ist jedoch nicht ersichtlich, ob und in welcher Weise hinreichend geprüft worden ist, welches Gewicht bei der Würdigung der vorgenannten Beurteilungen dem Umstand zuzumessen ist, dass der Antragsteller zur Zeit der letzten beiden Beurteilungen – anders als Dr. P. – bereits den Dienstgrad eines Generalarztes bekleidete. Es bedurfte deshalb näherer Prüfung und Entscheidung, wie stark der Umstand einer Beurteilung in einem statusrechtlich höheren Amt zu gewichten ist (vgl. dazu für den Bereich des Beamtenrechts u. a. OVG Koblenz, Beschluss vom 20. Juni 2000 – 10 B 11025/00 – juris m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 21. November 2005 – 1 B 1202/05RiA 2006, 229; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Sentas vom 20. März 2007 – 2 BvR 2470/06 – juris). Es ist weder auf der Grundlage des Protokolls der Personalkonferenz vom 13. März 2006 noch des Vorlageschreibens des Bundesministers der Verteidigung – PSZ I 7 – vom 21. Juni 2006 ersichtlich, dass eine solche Prüfung und Gewichtung erfolgt ist und nach welchen Kriterien sie vorgenommen wurde. Das ist rechtsfehlerhaft. Denn es verstößt gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe, wenn nicht oder nicht hinreichend bedacht worden ist, dass Beurteilungen der Eignung, Befähigung und Leistung von Bewerbern, die in dem jeweils maßgeblichen Beurteilungszeitraum statusrechtlich unterschiedliche Ämter bekleidet haben, nicht ohne Weiteres, d. h. nicht ohne nähere nachvollziehbare Begründung gleich gewichtet werden können. Dementsprechend kann etwa die Beurteilung der Eignung, Befähigung und Leistung eines Berufsoffiziers auf dem Dienstposten eines Kompaniechefs nicht ohne Weiteres mit derjenigen eines Berufsoffiziers auf dem Dienstposten eines Brigade- oder Divisionskommandeurs verglichen werden, auch wenn seine Leistungen in den Einzelmerkmalen und/oder seine "Eignung und Befähigung" mit den gleichen Wertungen (Stufen, Ziffern, Buchstaben) wie diejenigen eines Brigade- oder Divisionskommandeurs beurteilt worden sind. Nichts anderes gilt für Beurteilungen der Leistungen sowie der Eignung und Befähigung von Berufsoffizieren im Bereich des Sanitätsdienstes, wenn zu vergleichende Bewerber – wie der Antragsteller mit dem Dienstgrad eines Generalarztes und Oberstarzt Dr. P. – in den jeweiligen Beurteilungszeiträumen statusmäßig unterschiedliche Dienstposten bekleidet haben.
[26] 69 Da die angefochtene Auswahlentscheidung des Bundesministers der Verteidigung insoweit nach Maßgabe der in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen und im Vorlageschreiben dokumentierten Entscheidungskriterien mithin jedenfalls unvollständig und damit fehlerhaft ist und deshalb den davon betroffenen Antragsteller in seinen Rechten verletzt, ist über die Besetzung des Dienstpostens Stellvertreter des Befehlshabers Sanitätsführungskommando unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. …