Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 30. 7. 2007 – 10 C 41.07 (lexetius.com/2007,2363)
[1] In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft beschlossen:
[2] Der Antrag der Klägerinnen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
[3] Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
[4] Die Klägerinnen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe:
[5] 1 1. Den Klägerinnen kann die mit Einlegung der Revision am 27. März 2007 beantragte Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren nicht bewilligt werden, weil die Rechtsverfolgung zu diesem Zeitpunkt bereits keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Die rechtsgrundsätzliche Frage zur Auslegung von § 73 Abs. 2a AsylVfG, wegen derer das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat und auf die sich die Klägerinnen mit Ihrer Revisionsbegründung allein stützen, hat das Bundesverwaltungsgericht schon vor Einlegung der Revision durch das den Beteiligten bekannte Urteil vom 20. März 2007 BVerwG 1 C 21.06 (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen, vgl. auch die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 15/2007 vom gleichen Tag) im Ergebnis ebenso wie das Berufungsgericht und damit zu Lasten der Klägerinnen entschieden. Im Hinblick auf den Widerruf der Flüchtlingsanerkennungen hatte die Revision mithin von Anfang an keine Erfolgsaussicht. Im Hinblick auf das vom Berufungsgericht ebenfalls abgewiesene Hilfsbegehren auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG fehlte es bereits an einer fristgerechten Revisionsbegründung (vgl. § 139 Abs. 3, § 143 VwGO).