| 2 Der Beschluss, mit dem das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen hat, die er gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Dezember 2006 gerichtet hatte, ist nicht mit einem Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht angreifbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Über die abschließende gesetzliche Regelung des Instanzenzuges hinaus ist, wie in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist (vgl. u. a. Beschlüsse vom 16. Mai 2002 BVerwG 6 B 28. 02 und 6 B 29. 02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 und vom 9. Februar 2005 BVerwG 1 VR 3. 05 Buchholz a. a. O. Nr. 15), nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887, 1902 ff.) für eine Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts selbst in Fällen einer angeblich "greifbaren Gesetzwidrigkeit" der angegriffenen Entscheidung kein Raum mehr. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die vom Antragsteller beim Oberverwaltungsgericht zusätzlich erhobene Gegenvorstellung, mit der er insbesondere einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs gerügt hat, ohne Erfolg geblieben ist. Gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO ist danach keine Befassung der nächst höheren Instanz mit der Sache vorgesehen. |