Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 1. 3. 2007 – 2 BvR 392/07 (lexetius.com/2007,267)

[1] In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn S …, – Bevollmächtigte: Prof. Dr. Knut Amelung, Neubühlauer Straße 26, 01324 Dresden, Rechtsanwalt Dr. Endrik Wilhelm in Sozietät Rechtsanwälte Kucklick, Wilhelm, Börger, Wolf & Söllner, Palaisplatz 3, 01097 Dresden, Rechtsanwalt Joachim Frömling, Ritterstraße 5, 04442 Zwenkau – gegen 1. unmittelbar a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Januar 2007 – 3 Ss 91/06 –, b) das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 10. November 2005 – 253 Ls 430 Js 29620/04 –, 2. mittelbar § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. März 2007 einstimmig beschlossen:
[2] Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[3] Gründe: Nach dem mitgeteilten Sachverhalt besteht für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung derzeit kein Rechtsschutzbedürfnis. Ein Termin zum Strafantritt ist noch nicht bestimmt. Die Staatsanwaltschaft hat von der Vollstreckung der Freiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts vorläufig abgesehen. Es steht nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, dass die Vollstreckungsbehörde den Beschwerdeführer unmittelbar nach Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht – und damit vor Beendigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens – zum Strafantritt laden wird.
[4] Ohnehin hätte der Beschwerdeführer, sollten die von ihm für den Fall der Strafvollstreckung befürchteten persönlichen und familiären Nachteile binnen der Frist des § 456 Abs. 2 StPO zu beheben sein, vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zunächst bei der Vollstreckungsbehörde und gegebenenfalls bei den Fachgerichten um vorübergehenden Vollstreckungsaufschub nach §§ 456, 458 Abs. 2 und 3 StPO nachzusuchen
[5] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.