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BVerwG Lexetius.com/2007,2880: drucken
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Bundesverwaltungsgericht

Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Ende des Dienstverhältnisses; Erledigung der Maßnahme.

SÜG § 14 Abs. 1; WBO § 15; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4

Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos erledigt sich nicht mit dem Ende des Dienstverhältnisses des Soldaten.

BVerwG, Beschluss vom 8. 8. 2007 - 1 WB 52. 06 (Lexetius.com/2007,2880)

Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3). Er hielt das Anfechtungsbegehren aufrecht, auch nachdem sein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit während des gerichtlichen Verfahrens geendet hatte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den (in der Sache erfolglosen) Antrag für zulässig erachtet.

Aus den Gründen: …

24 Der Antrag ist zulässig.

25 Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden feststellenden Schreibens oder Bescheids angefochten werden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25. 00 - BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402. 8 § 5 SÜG Nr. 9, vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37. 04 - Buchholz 402. 8 § 5 SÜG Nr. 18 - sowie zuletzt vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 59. 06 -).

26 Die Fortführung des Verfahrens wird nicht dadurch berührt, dass der Antragsteller zum 30. Juni 2007 aus seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ausgeschieden ist (§ 15 WBO).

27 Durch das Ende des Dienstverhältnisses hat sich auch die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in dem angefochtenen Bescheid nicht erledigt. Die Erledigung einer (truppendienstlichen) Maßnahme liegt vor, wenn die Regelungswirkung der Maßnahme und die daraus resultierende Beschwer für den Betroffenen weggefallen ist (vgl. für die Erledigung eines Verwaltungsakts Wolff, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 113 Rn. 247 ff.; Gerhardt, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand 2007, § 113 Rn. 81 f.). Das ist hier nicht der Fall. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in dem angefochtenen Bescheid steht der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegen, solange nicht aufgrund einer Wiederholungsprüfung, deren Durchführung der Bescheid nach drei Jahren zulässt, eine erneute Entscheidung mit einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis ergehen kann. Diese Regelungswirkung entfällt nicht schon mit dem Ende des Dienstverhältnisses; sie kann während der dreijährigen Frist auch danach - insbesondere im Hinblick auf eine Verwendung des Antragstellers auf einer sicherheitsempfindlichen Stelle bei einer Übung (Nr. 805 ZDv 20/ 3) - zum Tragen kommen. Da es auf den Fortbestand der rechtlichen Wirkungen des Bescheids ankommt, spielt es keine Rolle, dass der Antragsteller weder einen Anspruch auf Ableistung einer Übung hat noch einen Anspruch, in einer bestimmten Funktion zu üben; vielmehr ist entscheidend, dass der Antragsteller, wenn er eine Übung ableistet, aufgrund des angefochtenen Bescheids nicht auf einer sicherheitsempfindlichen Stelle verwendet werden könnte. Unzulässig - mangels Rechtsschutzbedürfnisses - würde der Antrag auf gerichtliche Entscheidung allenfalls dann, wenn sich bereits aus heutiger Sicht ausschließen ließe, dass der Antragsteller innerhalb der dreijährigen Frist zu einer Übung oder einer sonstigen Tätigkeit, die eine positive Sicherheitsüberprüfung voraussetzt, herangezogen wird; das ist jedoch nicht ersichtlich.

28 Da die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in dem angefochtenen Bescheid nicht erledigt ist, muss der Antragsteller sein Begehren nicht auf einen sog. Fortsetzungsfeststellungsantrag umstellen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung). Es bedarf daher auch keiner Darlegung eines besonderen Feststellungsinteresses.

29 Der Antrag ist jedoch unbegründet. (wird ausgeführt) …