Europäischer Gerichtshof
"Zollkodex der Gemeinschaft – Aktiver Veredelungsverkehr – Assoziierungsabkommen – Vorzeitige Ausfuhr von Reis in ein Drittland, mit dem ein Zollpräferenzabkommen geschlossen worden ist – Art. 216 des Zollkodex – Nacherhebung der Einfuhrabgaben – Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex"
1. Art. 216 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 geänderten Fassung ist auf diejenigen Vorgänge des aktiven Veredelungsverkehrs im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung anwendbar, bei denen die Veredelungserzeugnisse vor der Einfuhr der Einfuhrwaren aus der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt worden sind.
2. Wenn sich die zuständigen Behörden bei Beendigung eines Vorgangs des aktiven Veredelungsverkehrs (Nichterhebungsverfahren) mit Ersatz durch äquivalente Waren und vorzeitiger Ausfuhr der Befreiung der Ware mit Drittlandsursprung von den Einfuhrabgaben nicht aufgrund von Art. 216 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 geänderten Fassung widersetzt haben, müssen sie von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung dieser Einfuhrabgaben gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex absehen, sofern drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Voraussetzung ist zunächst, dass die Abgaben wegen eines Irrtums der zuständigen Behörden nicht erhoben worden sind, sodann, dass dieser Irrtum von einem gutgläubigen Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte und schließlich, dass dieser alle für seine Zollerklärung geltenden Bestimmungen beachtet hat. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand sämtlicher konkreter Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und insbesondere der zu diesem Zweck von der Klägerin des Ausgangsverfahrens vorgelegten Beweise zu beurteilen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.

EuGH, Urteil vom 18. 10. 2007 – C-173/06 (lexetius.com/2007,2905)

[1] In der Rechtssache C-173/06 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Commissione tributaria regionale di Genova (Italien) mit Entscheidung vom 13. Februar 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 3. April 2006, in dem Verfahren Agrover Srl gegen Agenzia Dogane Circoscrizione Doganale di Genova erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter J. Kluka und A. Ó Caoimh, der Richterin P. Lindh (Berichterstatterin) und des Richters A. Arabadjiev, Generalanwältin: V. Trstenjak, Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2007, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Agrover Srl, vertreten durch G. Leone, avvocato, – der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Albenzio, avvocato dello Stato, – der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Hottiaux und D. Recchia als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 7. Juni 2007 folgendes Urteil (*):
[2] 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 216 und 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. L 311, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex).
[3] 2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen einer Anfechtungsklage der Agrover Srl (im Folgenden: Agrover) gegen den Zollerhebungsbescheid der Agenzia Dogane Circoscrizione Doganale di Genova (Zollamt Genua).
Rechtlicher Rahmen
[4] 3 Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits, unterzeichnet in Brüssel am 16. Dezember 1991, wurde durch den Beschluss 93/742/Euratom, EGKS, EG des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 (ABl. L 347, S. 1) im Namen der Europäischen Gemeinschaften genehmigt. Das Protokoll Nr. 4 zu diesem Abkommen über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in der durch den Beschluss Nr. 3/96 des Assoziationsrates, Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits vom 28. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 92, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Protokoll Nr. 4) enthält in seinem Art. 15 ("Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung") folgende Bestimmungen:
"(1) a) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft, Ungarns oder eines anderen in Artikel 4 genannten Landes verwendet worden sind, für die ein Ursprungsnachweis nach Maßgabe des Titels V ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Ungarn nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein. …
(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft alle in der Gemeinschaft oder in Ungarn geltenden Maßnahmen, durch die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf verwendete Vormaterialien oder auf unter Absatz 1 Buchstabe b) fallende Erzeugnisse vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Ungarn in den freien Verkehr übergehen.
(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind. …"
[5] 4 Art. 114 Abs. 1 des Zollkodex bestimmt u. a., dass im aktiven Veredelungsverkehr im Zollgebiet der Gemeinschaft Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in Form von Veredelungserzeugnissen bestimmt sind, einem oder mehreren Veredelungsvorgängen unterzogen werden können, ohne dass für diese Waren Einfuhrabgaben erhoben oder handelspolitische Maßnahmen angewandt werden. Diese Form des aktiven Veredelungsverkehrs wird als "Nichterhebungsverfahren" bezeichnet (Art. 114 Abs. 2 Buchst. a des Zollkodex). Nach Art. 114 Abs. 2 Buchst. d in Verbindung mit Buchst. c des Zollkodex sind Veredelungserzeugnisse alle Erzeugnisse, die aus Veredelungsvorgängen wie der Be- oder der Verarbeitung von Waren entstanden sind.
[6] 5 Nach Art. 115 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex dürfen Veredelungserzeugnisse auch aus "Ersatzwaren", d. h. gemäß Art. 114 Abs. 2 Buchst. e des Zollkodex "Gemeinschaftswaren, die anstelle von Einfuhrwaren zur Herstellung von Veredelungserzeugnissen verwendet werden", hergestellt werden, sofern diese Waren die gleiche Qualität und Beschaffenheit wie die Einfuhrwaren aufweisen. Es handelt sich um das sogenannte "Verfahren des Ersatzes durch äquivalente Waren". Art. 115 Abs. 1 Buchst. b des Zollkodex sieht ferner vor, dass aus Ersatzwaren hergestellte Veredelungserzeugnisse vor der Einfuhr von Einfuhrwaren aus der Gemeinschaft ausgeführt werden können (sogenanntes "Verfahren der vorzeitigen Ausfuhr" oder "EX/IM-Verfahren").
[7] 6 Nach Art. 115 Abs. 3 des Zollkodex ändert sich bei Inanspruchnahme des Verfahrens des Ersatzes durch äquivalente Waren die zollrechtliche Stellung, denn dann "befinden sich die Einfuhrwaren in der zollrechtlichen Stellung der Ersatzwaren und diese in der zollrechtlichen Stellung der Einfuhrwaren".
[8] 7 Art. 216 des Zollkodex lautet:
"(1) Soweit Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Drittländern für Ursprungswaren der Gemeinschaft im Sinne dieser Abkommen bei der Einfuhr in die betreffenden Drittländer die Gewährung einer Zollpräferenzbehandlung vorsehen, die im Falle von aus einer aktiven Veredelung hervorgegangenen Waren davon abhängig ist, dass für die zu ihrer Herstellung verwendeten Nichtgemeinschaftswaren die Einfuhrabgaben entrichtet werden, entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn die Papiere, die in den betreffenden Drittländern zwecks Inanspruchnahme dieser Zollpräferenzbehandlung vorgelegt werden müssen, ausgefertigt werden.
(2) Als Zeitpunkt des Entstehens dieser Zollschuld gilt der Zeitpunkt, in dem die Ausfuhranmeldung für die betreffenden Waren von den Zollbehörden angenommen wird.
(3) Zollschuldner ist der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, gleichfalls Zollschuldner.
(4) Der Betrag der dieser Zollschuld entsprechenden Einfuhrabgaben wird in der gleichen Weise bestimmt, als ob es sich um eine Zollschuld handelte, die durch die Annahme einer Anmeldung zur Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zwecks Beendigung der aktiven Veredelung zum gleichen Zeitpunkt entstehen würde."
[9] 8 Art. 220 Abs. 2 des Zollkodex bestimmt:
"Außer in den Fällen gemäß Artikel 217 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn …
b) der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat; …"
Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen
[10] 9 Agrover ist ein Unternehmen mit Sitz in Italien, das über eine Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr mit Paddy-Reis verfügt. Sie führte im Dezember 2000 in drei Vorgängen geschliffenen Reis mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Ungarn aus und führte dann im Februar 2001 zollfrei eine entsprechende Menge geschälten Reises aus Thailand ein.
[11] 10 Am 26. Januar 2004 entschieden die italienischen Behörden aufgrund von Art. 216 des Zollkodex, dass für diese Vorgänge das Verfahren des aktiven Veredelungsverkehrs nicht in Anspruch genommen werden könne. Die Abgabenbefreiung hätte ihrer Ansicht nach nur dann gewährt werden dürfen, wenn die Wiederbeschaffungseinfuhren eine Ware aus einem Land betroffen hätten, das ein Präferenzabkommen mit der Gemeinschaft geschlossen habe, was beim Königreich Thailand nicht der Fall sei. Die Behörden erhoben daher Einfuhrabgaben für Reis nach (73 767,88 Euro). Agrover erhob gegen diese Entscheidung Klage bei der Commissione tributaria provinciale di Genova (Provinzialabgabenkommission Genua). Diese wies die Klage von Agrover mit Urteil vom 2. Juli 2004 ab; Agrover legte gegen dieses Urteil Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht ein.
[12] 11 Unter diesen Umständen hat die Commissione tributaria regionale di Genova das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 216 des Zollkodex anwendbar, wenn eine zuvor im aktiven Veredelungsverkehr mit der Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 in ein Drittland (mit dem ein Zollpräferenzabkommen besteht) ausgeführte Gemeinschaftsware (Reis) Anlass zur Erhebung von Einfuhrabgaben zum Zeitpunkt der nachfolgenden Wiedereinfuhr zur Wiederbeschaffung dieser (Ersatz-) Ware aus einem Land gibt, das mit der Gemeinschaft kein Abkommen geschlossen hat?
2. Kann die Zollverwaltung, wenn sie die bei der Einfuhr zur Wiederbeschaffung nach Art. 216 des Zollkodex angefallenen Zölle nicht erhoben hat, später deren Zahlung verlangen, und ist in einem solchen Fall der Ausnahmetatbestand des Art. 220 des Zollkodex nicht erfüllt?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
[13] 12 Agrover und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind der Ansicht, dass Art. 216 des Zollkodex nicht auf Vorgänge des aktiven Veredelungsverkehrs mit vorzeitiger Ausfuhr anwendbar sei, was die italienische Regierung bestreitet.
[14] 13 Agrover macht geltend, Art. 216 setze voraus, dass die Nichtgemeinschaftswaren "zur Herstellung" einer Ersatzware "verwendet" worden seien. Diese Bestimmung sei daher unanwendbar, wenn, wie im Ausgangsverfahren, die Ersatzware vor der Einfuhr der Ware mit Drittlandsursprung ausgeführt worden sei. Diese Auslegung werde durch Art. 15 des Protokolls Nr. 4 gestützt, der die Zollrückvergütung nur für "Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen [u. a.] der Gemeinschaft" verwendet worden seien, untersage. Die Anwendung von Art. 216 des Zollkodex würde die Ausgewogenheit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorgänge stören und ihr einen Verlust von ungefähr 210 Euro je Tonne Reis entstehen lassen.
[15] 14 Die Kommission erinnert daran, dass Art. 216 des Zollkodex "Ursprungswaren der Gemeinschaft" betreffe. Die Umkehrung der zollrechtlichen Stellung, die sich aus Art. 115 Abs. 3 des Zollkodex ergebe, bewirke, dass ein Vorgang des Typs EX/IM nicht einer Ausfuhr von Waren in ein Drittland gleichgestellt werden könne, mit dem ein Zollpräferenzabkommen bestehe. Ferner belege der Umstand, dass Art. 216 Abs. 2 des Zollkodex die Zollschuld zu dem Zeitpunkt entstehen lasse, in dem die Ausfuhranmeldung von den Zollbehörden angenommen werde, dass diese Bestimmung auf einen Vorgang des Typs EX/IM offenbar nicht anwendbar sei. Angesichts dieser rechtlichen Fiktion hätten die italienischen Behörden das Zertifikat EUR. 1 für den Reis mit Gemeinschaftsursprung, der nach Ungaren habe ausgeführt werden sollen, nicht ausstellen dürfen, sondern sie hätten den Reis vielmehr als Reis aus Thailand betrachten müssen, damit er im aktiven Veredelungsverkehr EX/IM nach Ungarn habe ausgeführt werden können.
[16] 15 Nach Ansicht der italienischen Regierung bedeutet die Auffassung von Agrover eine übermäßige Häufung von Vergünstigungen im Rahmen ein und desselben Vorgangs, da sowohl die vorzeitig ausgeführte Ware als auch die Ware mit Drittlandsursprung von sämtlichen Zöllen befreit sei. Die Zweifel bezüglich der Auslegung von Art. 216 des Zollkodex seien vom Ausschuss für den Zollkodex beseitigt worden, der in einem Dokument TAXUD/724/2003 vom 20. März 2003 festgestellt habe, dass diese Bestimmung in allen Fällen von aktivem Veredelungsverkehr mit Reis mit vorzeitiger Ausfuhr und Ersatz durch äquivalente Waren anwendbar sei.
Antwort des Gerichtshofs
[17] 16 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 216 des Zollkodex auf Vorgänge des aktiven Veredelungsverkehrs mit vorzeitiger Ausfuhr anwendbar ist.
[18] 17 Vorab ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, und die Ziele, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört (Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12, und vom 8. September 2005, Mobistar und Belgacom Mobile, C-544/03 und C-545/03, Slg. 2005, I-7723, Randnr. 39), sowie das gesamte Gemeinschaftsrecht zu berücksichtigen sind (Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, Slg. 1982, 3415, Randnr. 20). Ferner gebietet es der Vorrang der von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Verträge vor den Bestimmungen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts, diese nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den genannten Verträgen auszulegen (Urteil vom 12. Januar 2006, Algemene Scheeps Agentuur Dordrecht, C-311/04, Slg. 2006, I-609, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[19] 18 Der Zweck von Art. 216 des Zollkodex besteht offenbar darin, die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Gemeinschaft aus bestimmten Präferenzabkommen zu erfüllen (vgl. hierzu siebter Erwägungsgrund der Verordnung [EWG] Nr. 2144/87 des Rates vom 13. Juli 1987 über die Zollschuld [ABl. L 201, S. 15], der die später in Art. 216 des Zollkodex übernommenen Bestimmungen von Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung betrifft). Denn mit sogenannten Nichtrückvergütungsklauseln können diese Abkommen vorsehen, dass bei in der Gemeinschaft im aktiven Veredelungsverkehr hergestellten Veredelungserzeugnissen die Zollpräferenzbehandlung von der Entrichtung der Eingangsabgaben für die in diesen Veredelungserzeugnissen enthaltenen Drittlandswaren abhängt.
[20] 19 Eine Nichtrückvergütungsklausel, wie sie in Art. 15 des Protokolls Nr. 4 vorgesehen ist, entzieht dem Inhaber einer Bewilligung des aktiven Veredelungsverkehrs die Vergünstigung der Nichterhebung der Einfuhrabgaben für eine Ware mit Drittlandsursprung, die für Veredelungszwecke verwendet wird, wenn das Veredelungserzeugnis in das Partnerland ausgeführt wird. Entsprechend dem Ziel einer bilateralen wirtschaftlichen Integration, das mit einem Präferenzabkommen wie dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits verfolgt wird, fördern diese Nichtrückvergütungsklauseln die Verwendung von Waren mit Ursprung im Zollgebiet der Vertragsparteien des Abkommens dadurch, dass die bei Vorgängen des aktiven Veredelungsverkehrs verwendeten Drittlandswaren der Entrichtung von Einfuhrabgaben unterzogen werden. Sie verhindern auf diese Weise die Häufung von Zollvergünstigungen, die sich aus der gleichzeitigen Anwendung des Verfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs und des Präferenztarifs ergeben könnte.
[21] 20 Diese Umstände beweisen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber durch den Erlass von Art. 216 des Zollkodex dem Ziel einer wirtschaftlichen Integration, wie es den Präferenzabkommen innewohnt, den Vorrang vor demjenigen einer Förderung der Ausfuhrtätigkeit der Unternehmen der Gemeinschaft, das mit dem Zollverfahren des aktiven Veredelungsverkehrs verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 1995, Temic Telefunken, C-437/93, Slg. 1995, I-1687, Randnr. 18, und vom 13. März 1997, Eridania Beghin-Say, C-103/96, Slg. 1997, I-1453, Randnr. 26), hat einräumen wollen.
[22] 21 Zwar sieht Art. 216 des Zollkodex nur die Erhebung von Einfuhrabgaben für Drittlandswaren ausdrücklich vor, die zur "Herstellung" von Veredelungserzeugnissen mit Gemeinschaftsursprung "verwendet" werden. Jedoch ist die Anwendung dieser Bestimmung unter Berücksichtigung ihres Zwecks und ihrer systematischen Stellung auch bei vorzeitiger Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse angezeigt.
[23] 22 Die von Agrover vertretene wörtliche Auslegung von Art. 216 des Zollkodex ist daher nicht haltbar, denn sie würde darauf hinauslaufen, dass bei allen Vorgängen des aktiven Veredelungsverkehrs, bei denen das Veredelungserzeugnis vorzeitig ausgeführt wird, den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft aus Nichtrückvergütungsklauseln ihre praktische Wirksamkeit genommen und dem Inhaber einer Bewilligung des aktiven Veredelungsverkehrs eine Häufung von Zollvergünstigungen gewährt würde, die der Gesetzgeber verhindern wollte.
[24] 23 Schließlich ist das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, wonach die in Art. 115 Abs. 3 des Zollkodex vorgesehene Umkehrung der zollrechtlichen Stellung der Waren mit einer Auslegung von Art. 216 des Zollkodex unvereinbar sei, die dessen Anwendung auf Vorgänge vom Typ EX/IM zulasse. Entgegen dem, was die Kommission damit geltend zu machen scheint, bezweckt und bewirkt Art. 115 Abs. 3 nämlich nicht, den zollrechtlichen Ursprung der in Rede stehenden Waren zu verändern, sondern ihre "zollrechtliche Stellung" für die Zwecke der Anwendung des Verfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs umzukehren.
[25] 24 Die Einzelheiten der Durchführung von Art. 115 Abs. 3 des Zollkodex bei Rückgriff auf die vorzeitige Ausfuhr werden in Art. 572 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 3665/93 der Kommission vom 21. Dezember 1993 (ABl. L 335, S. 1) geänderten Fassung geregelt, wonach der Wechsel der zollrechtlichen Stellung "für die ausgeführten Veredelungserzeugnisse zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung [erfolgt], sofern die Einfuhrwaren in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden" und "für die Einfuhrwaren und die Ersatzwaren zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in das Verfahren der aktiven Veredelung". Bei Vorgängen vom Typ EX/IM sieht Art. 577 dieser Verordnung ferner vor, dass das Verfahren beendet ist, "wenn die Zollanmeldung für die Nichtgemeinschaftswaren von den Zollbehörden angenommen worden ist".
[26] 25 Nach diesen Bestimmungen sind bei Vorgängen vom Typ EX/IM die Zollbehörden demnach erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die Waren mit Drittlandsursprung eingeführt worden sind, in der Lage, zu prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen des Verfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs erfüllt sind und Art. 216 des Zollkodex der Nichterhebung der Einfuhrabgaben nicht entgegensteht.
[27] 26 Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 216 des Zollkodex auf diejenigen Vorgänge des aktiven Veredelungsverkehrs im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Buchst. b des Zollkodex anwendbar ist, bei denen die Veredelungserzeugnisse vor der Einfuhr der Einfuhrwaren aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind.
Zur zweiten Frage
[28] 27 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Unternehmen in einer Situation wie Agrover gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex Anspruch darauf hat, dass keine Nacherhebung von Einfuhrabgaben für Waren mit Ursprung in einem Drittland erfolgt, das mit der Gemeinschaft kein Zollpräferenzabkommen geschlossen hat.
[29] 28 Agrover macht geltend, sie hätte wegen den Zollbehörden zuzurechnender Irrtümer gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex von der Zahlung befreit werden müssen. Sie rügt, dass die Zollbehörden ein Zertifikat EUR. 1 ausgestellt und Art. 216 des Zollkodex uneinheitlich ausgelegt hätten. Sie habe stets gutgläubig gehandelt und den Zollbehörden alle Einzelheiten mitgeteilt, die erforderlich gewesen seien, um in den Genuss einer Befreiung von Einfuhrabgaben zu gelangen. Dass sich die Zollbehörden diesen Einfuhren nicht widersetzt hätten, stelle einen Irrtum dar, der eine nachträgliche buchmäßige Erfassung der Abgaben ausschließe. Agrover beruft sich hierfür auf das Urteil vom 1. April 1993, Hewlett Packard France (C-250/91, Slg. 1993, I-1819).
[30] 29 Die italienische Regierung ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien.
[31] 30 Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex sehen die Zollbehörden nur dann von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben ab, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Voraussetzung ist zunächst, dass die Abgaben wegen eines Irrtums der zuständigen Behörden nicht erhoben worden sind, sodann, dass deren Irrtum von einem gutgläubigen Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte und schließlich, dass dieser alle für seine Zollerklärung geltenden Bestimmungen beachtet hat (vgl. entsprechend Urteile vom 12. Juli 1989, Binder, 161/88, Slg. 1989, 2415, Randnrn. 15 und 16, vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a., C-153/94 und C-204/94, Slg. 1996, I-2465, Randnr. 83; Beschlüsse vom 9. Dezember 1999, CPL Imperial 2 und Unifrigo/Kommission, C-299/98 P, Slg. 1999, I-8683, Randnr. 22, und vom 11. Oktober 2001, William Hinton & Sons, C-30/00, Slg. 2001, I-7511, Randnrn. 68, 69, 71 und 72). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Abgabenschuldner einen Anspruch darauf, dass von einer Nacherhebung abgesehen wird (Urteil vom 27. Juni 1991, Mecanarte, C-348/89, Slg. 1991, I-3277, Randnr. 12).
[32] 31 In Bezug auf die erste dieser Voraussetzungen ist daran zu erinnern, dass Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex das berechtigte Vertrauen des Abgabenschuldners in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte schützen soll, die bei der Entscheidung darüber, ob Zölle nacherhoben werden oder nicht, Berücksichtigung finden. Das berechtigte Vertrauen des Abgabenschuldners ist nur dann schutzwürdig im Sinne dieser Vorschrift, wenn es gerade die zuständigen Behörden waren, die die Grundlage für das Vertrauen des Abgabenschuldners geschaffen haben. Somit begründen lediglich solche Irrtümer, die auf ein Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen sind und von einem verständigen Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnten, einen Anspruch darauf, dass von der Nacherhebung der Zölle abgesehen wird (vgl. entsprechend Urteil Mecanarte, Randnrn. 19 und 23).
[33] 32 Was die zweite der erwähnten Voraussetzungen angeht, so ist die Erkennbarkeit des Irrtums unter Berücksichtigung seiner Art, der Berufserfahrung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und der von ihnen aufgewandten Sorgfalt zu beurteilen. Die Art des Irrtums ist unter Berücksichtigung des Komplexitätsgrades der betreffenden Regelung und der Länge des Zeitraums, in dem die Behörden in ihrem Irrtum verharrten, zu beurteilen (Urteil vom 3. März 2005, Biegi Nahrungsmittel und Commonfood/Kommission, C-499/03 P, Slg. 2005, I-1751, Randnrn. 47 und 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[34] 33 Hinsichtlich der dritten Voraussetzung hat der Zollanmelder den Zollbehörden alle Angaben zu machen, die nach den Gemeinschaftsvorschriften oder den nationalen Regelungen, die diese Vorschriften gegebenenfalls ergänzen oder umsetzen, für die beantragte Zollbehandlung der fraglichen Ware erforderlich sind (Urteil Faroe Seafood u. a., Randnr. 108).
[35] 34 Gemäß der in Art. 234 EG festgelegten Aufgabenverteilung, wonach die Aufgabe des Gerichtshofs darauf beschränkt ist, dem vorlegenden Gericht die Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts anzugeben, die es zur Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits benötigt, ist es dessen Sache, diese Vorschriften anzuwenden und anhand sämtlicher konkreter Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und insbesondere der zu diesem Zweck von der Klägerin des Ausgangsverfahrens vorgelegten Beweise zu beurteilen, ob alle Voraussetzungen für einen Anspruch darauf erfüllt sind, dass von der Nacherhebung der Einfuhrzölle gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex abgesehen wird.
[36] 35 Daher ist auf die zweite Frage zu antworten: Wenn sich die zuständigen Behörden bei Beendigung eines Vorgangs des aktiven Veredelungsverkehrs (Nichterhebungsverfahren) mit Ersatz durch äquivalente Waren und vorzeitiger Ausfuhr der Befreiung der Ware mit Drittlandsursprung von den Einfuhrabgaben nicht aufgrund von Art. 216 des Zollkodex widersetzt haben, müssen sie von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung dieser Einfuhrabgaben gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex absehen, sofern drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Voraussetzung ist zunächst, dass die Abgaben wegen eines Irrtums der zuständigen Behörden nicht erhoben worden sind, sodann, dass dieser Irrtum von einem gutgläubigen Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte und schließlich, dass dieser alle für seine Zollerklärung geltenden Bestimmungen beachtet hat. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand sämtlicher konkreter Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und insbesondere der zu diesem Zweck von der Klägerin des Ausgangsverfahrens vorgelegten Beweise zu beurteilen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.
Kosten
[37] 36 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
* Verfahrenssprache: Italienisch.