Bundesverwaltungsgericht
Beschwerdeanlass; Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Maßnahme; Begründung.
WBO § 17 Abs. 4 Satz 1, Abs. 3
Zur Zulässigkeit eines Antrags auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung gegen ein Schreiben des zuständigen Geheimschutzbeauftragten, in dem die bevorstehende – in einem gesonderten Bescheid erfolgende – Feststellung eines Sicherheitsrisikos angekündigt und begründet wird.
BVerwG, Beschluss vom 6. 9. 2007 – 1 WB 62.06 (lexetius.com/2007,3336)
[1] Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos durch einen Geheimschutzbeauftragten.
[2] Sein Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung vom 8. August 2006 bezog sich auf das Schreiben des zuständigen Geheimschutzbeauftragten vom 25. Juli 2006, in dem dieser gegenüber dem Antragsteller seine Entscheidung ankündigte und begründete. Der förmliche Feststellungsbescheid vom 26. Juli 2006 wurde dem Antragsteller erst am 16. August 2006 eröffnet.
[3] Das Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag zwar als zulässig angesehen, ihn aber als unbegründet zurückgewiesen.
Aus den Gründen: …
[4] 18 Der Antrag ist im Ergebnis zulässig.
[5] 19 Zwar ist er verfrüht und damit nicht fristgerecht eingelegt worden.
[6] 20 Die Zwei-Wochen-Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO beginnt bei einem Antrag gegen eine (Erst-) Maßnahme des Bundesministers der Verteidigung (im Sinne des § 21 Abs. 1 WBO) – in Anlehnung an § 6 Abs. 1 WBO mit der Kenntnis des Antragstellers von dem Beschwerdeanlass (vgl. u. a. Beschlüsse vom 23. Februar 1972 BVerwG 1 WB 1.70 BVerwGE 43, 308 [310], vom 27. April 2005 BVerwG 1 WB 8.05 und vom 1. September 2005 BVerwG 1 WB 16.05 –; Böttcher/Dau, WBO, 4. Aufl. 1996, § 17 Rn. 80).
[7] 21 Beschwerdeanlass ist – entsprechend § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO im Regelfall die Bekanntgabe dieser (Erst-) Maßnahme oder Entscheidung des Ministers bzw. des Bundesministeriums der Verteidigung. Das ist bei der Feststellung eines Sicherheitsrisikos durch den Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung die förmliche Eröffnung dieser Feststellung auf dem Formularblatt nach Anlage C 10 zu Nr. 2710 ZDv 2/30 Teil C. Denn erst die förmliche Eröffnung der Feststellung eines Sicherheitsrisikos begründet die Wirksamkeit dieser Entscheidung (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Die Eröffnung des Bescheids über die Feststellung eines Sicherheitsrisikos vom 26. Juli 2006 erfolgte nach der nicht in Frage gestellten Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung am 16. August 2006. Der bereits am 10. August 2006 eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 8. August 2006 ist damit verfrüht eingelegt worden.
[8] 22 Indessen ist dieser Antrag durch das Schreiben des Geheimschutzbeauftragten vom 25. Juli 2006 ausgelöst worden, das die Feststellung eines Sicherheitsrisikos ankündigt. Diese Ankündigung stellt zwar noch nicht die – im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO anfechtbare – Maßnahme selbst dar. In der Ankündigung wird die bevorstehende Feststellung eines Sicherheitsrisikos dem Antragsteller als dem Betroffenen jedoch in einer Form bekannt gegeben, die keinen Zweifel daran lässt, dass die Entscheidung endgültig ist und vor ihrer förmlichen Bekanntgabe vom Antragsteller nicht mehr beeinflusst werden kann; die Ankündigung enthält zudem für die bereits getroffene Entscheidung über die Feststellung eines Sicherheitsrisikos die – ausschließliche und einzige – Begründung, die dann im Formblatt nach Anlage C 10 zu Nr. 2710 ZDv 2/30 Teil C nicht mehr enthalten ist. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass die – ansonsten nicht übliche – "Aufspaltung" der Entscheidung in ein Ankündigungsschreiben mit Mitteilung der Gründe einerseits und die formblattmäßige Eröffnung des Entscheidungstenors andererseits durch die Besonderheiten des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens bedingt ist. Die "Aufspaltung" bezweckt, dass allein der Betroffene auch die Entscheidungsgründe, seine Dienstvorgesetzten dagegen nur das für sie maßgebliche Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung erfahren. Dem – gerade auch dem Schutz des Betroffenen dienenden – Zweck dieser Vorgehensweise entspricht es, dass sich Fehler bei der Einlegung von Rechtsbehelfen, die durch diese "Aufspaltung" veranlasst sind, nicht zulasten des Betroffenen auswirken sollen, sofern nicht vorrangige andere Interessen einer Korrektur oder Heilung des Fehlers entgegenstehen (vgl. dazu auch Urteil vom 31. August 1966 BVerwG 5 C 42.65 BVerwGE 25, 20 [21 f.]).
[9] 23 Bei einer derartigen Sachlage kann ein Soldat mit der Kenntnisnahme von der Ankündigung und der Mitteilung der Gründe davon ausgehen, dass über die Feststellung bereits eine abschließende Entscheidung gefallen ist. Der daraufhin – vorzeitig – gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zulässig, wenn die förmliche Bekanntgabe des Feststellungsbescheids spätestens im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erfolgt ist, d. h. im Zeitpunkt der Vorlage des Antrages beim Wehrdienstgericht (Beschlüsse vom 30. Juli 1974 BVerwG 1 WB 46.73 BVerwGE 46, 294 [296], vom 8. Juli 1980 BVerwG 1 WB 134.79 BVerwGE 73, 24 [25] und vom 14. Juni 2006 BVerwG 1 WB 60.05 Buchholz 450. 1 § 17 WBO Nr. 60). Dann liegt auch die erforderliche Beschwer des betroffenen Soldaten vor (vgl. zu dieser Voraussetzung generell: Urteil vom 31. August 1966 a. a. O., Beschluss vom 8. Dezember 1977 BVerwG 7 B 76.77 MDR 1978, 600). Der betroffene Soldat ist nach der förmlichen Eröffnung des Feststellungsbescheides nicht genötigt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch einmal zu wiederholen.
[10] 24 Der Antrag ist jedoch unbegründet. … (wird ausgeführt)