Bundesverwaltungsgericht
Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst; Fachdienst; Berufsförderungsdienst; Lösungsbeschluss; Verbot der "Doppelbestrafung"; Höchstmaßnahme; früherer Soldat.
WDO § 1 Abs. 3, §§ 38, 58 Abs. 2, § 67 Abs. 1, § 84 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 3; SG §§ 7, 17 Abs. 2; WStG § 15 Abs. 1, § 16
1. Zu den Voraussetzungen eines Lösungsbeschlusses (Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung).
2. Auch bei einer vollständigen Sachgleichheit von Straftat und angeschuldigtem Dienstvergehen stellt eine jeweils unter straf- und disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten vorgenommene doppelte Sanktionierung keine verfassungsrechtlich verbotene "Doppelbestrafung" das (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
3. Welche gerichtliche Disziplinarmaßnahme in einem wehrdienstgerichtlichen Disziplinarverfahren im Einzelfall verhängt werden darf, bestimmt sich nicht nach dem Zeitpunkt des Dienstvergehens, sondern nach der Rechtsstellung, die der betreffende Soldat im Zeitpunkt der Verurteilung hat.
4. Auch derjenige frühere Soldat, dem zwar die Übergangsgebührnisse vollständig gewährt, die Übergangsbeihilfe jedoch teilweise einbehalten und noch nicht in vollem Umfang ausgezahlt worden ist, gilt als Soldat im Sinne von § 1 Abs. 3 WDO.
5. Wer als Soldat auf Zeit unberechtigt trotz mehrfacher Ermahnung über Monate hinweg an insgesamt 32 Tagen ohne Entschuldigung nicht zum Dienst bzw. zur angeordneten Fachausbildung erscheint, darüber hinaus auch nachträglich solche Entschuldigungen nicht beibringt und bereits zuvor zweimal wegen ähnlicher Dienstvergehen zu einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme verurteilt worden ist, zerstört das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn in einem Maße, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme gerechtfertigt ist.

BVerwG, Urteil vom 14. 11. 2007 – 2 WD 29.06; TDG Nord (lexetius.com/2007,4296)

[1] Dem bereits zuvor in neun Fällen strafrechtlich sowie mehrfach disziplinarrechtlich in Erscheinung getretenen früheren Soldaten mit dem Dienstgrad eines Feldwebels der Reserve wurde vom Truppendienstgericht wegen außerdienstlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Anschuldigungspunkt 1) sowie vielfachen unentschuldigten Fernbleibens von einer dienstlich im Rahmen des Berufsförderungsdienstes angeordneten Fachausbildung (Anschuldigungspunkt 2) das Ruhegehalt aberkannt. Die dagegen eingelegte Berufung des früheren Soldaten hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
Aus den Gründen: …
[2] 29 Die Berufung des früheren Soldaten hat keinen Erfolg. Die Truppendienstkammer hat ihm zu Recht das Ruhegehalt aberkannt.
a) Tatsächliche Feststellungen
Anschuldigungspunkt 1: Fahren ohne Fahrerlaubnis
[3] 30 Insoweit liegen die gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts H. vor. Die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss nach § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO sind nicht erfüllt.
[4] 31 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. u. a. Urteile vom 12. Februar 2003 BVerwG 2 WD 8.02 BVerwGE 117, 371 = Buchholz 236. 1 § 7 SG Nr. 48 = NZWehrr 2003, 214, vom 28. April 2005 BVerwG 2 WD 25.04 –, vom 13. Juni 2006 BVerwG 2 WD 1.06 und vom 14. März 2007 BVerwG 2 WD 3.06 NZWehrr 2007, 212) ist die Lösung von den tatsächlichen Feststellungen eines sachgleichen rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils auf Fälle beschränkt, in denen das Wehrdienstgericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offenkundig unzureichender oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Bei der Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO muss das gesetzlich normierte Regel Ausnahme Verhältnis beachtet werden. Ausnahmevorschriften sind einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Das Regel Ausnahme Verhältnis darf nicht in sein Gegenteil verkehrt werden. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung, im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unterschiedliche Feststellungen zu einem historischen Geschehensablauf in verschiedenen rechtskräftigen Entscheidungen zu verhindern, ergibt sich, dass die Wehrdienstgerichte an die Beweiswürdigung in einem sachgleichen rechtskräftigen Strafurteil grundsätzlich auch dann gebunden sein sollen, wenn sie aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Anderenfalls wäre die Vorschrift des § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO auf Fälle beschränkt, in denen das Wehrdienstgericht der Beweiswürdigung des Strafgerichts ohnehin folgen würde. Das aber wäre weder mit der in § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO normierten grundsätzlichen Bindung noch mit dem Gesichtspunkt vereinbar, dass die Wehrdienstgerichte nach ihrer Zuständigkeit und Funktion keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile sind. Die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte als vom Strafgericht rechtskräftig festgestellt, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus. Erhebliche und damit für einen Lösungsbeschluss ausreichende Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen bestehen jedoch dann, wenn (1.) die strafgerichtlichen Feststellungen in sich widersprüchlich oder sonst unschlüssig sind, (2.) im Widerspruch zu den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder (3.) aus sonstigen – vergleichbar gewichtigen – Gründen offenkundig unzureichend sind. Offenkundig unzureichend in diesem Sinne sind strafgerichtliche Feststellungen dann (3a), wenn sie in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind oder (3b), wenn entscheidungserheblich neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht noch nicht zur Verfügung standen oder (3c), wenn die im strafgerichtlichen Urteil vorgenommene Beweiswürdigung ausweislich der Urteilsgründe nicht nachvollziehbar ist (vgl. u. a. Urteile vom 12. Februar 2003 a. a. O. und vom 14. März 2007 a. a. O.). Keiner dieser Gründe liegt hier vor. … (wird ausgeführt)
[5] 34 Der von der Verteidigung im Berufungsschriftsatz geltend gemachte, allerdings nicht vorliegende Verstoß gegen das "Verbot einer Doppelbestrafung" (Art. 10 Abs. 3 GG) berührt nicht die – zur Verhinderung unterschiedlicher Feststellungen zu einem historischen Geschehensablauf in verschiedenen rechtskräftigen Entscheidungen und damit im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes – gesetzlich angeordnete Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils. Dieser Einwand greift im Übrigen auch deshalb nicht, weil selbst bei einer Sachgleichheit von Straftat und Dienstvergehen eine jeweils unter strafrechtlichen und disziplinaren Gesichtspunkten vorgenommene doppelte Sanktion zulässig ist. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 2. Mai 1967 – 2 BvR 391. 64, 263. 66 – BVerfGE 21, 378 [384], vom 2. Mai 1967 – 2 BvL 1. 66 – BVerfGE 21, 391 [401 ff.], vom 22. Juli 1970 – 2 BvL 8. 70 – BVerfGE 29, 125 [140 ff.] und vom 12. Oktober 1971 – 2 BvR 65. 71 – BVerfGE 32, 40 [48]) und des Senats unterscheiden sich eine strafgerichtliche Bestrafung einerseits und eine disziplinarrechtliche Ahndung andererseits nach Rechtsgrund und Zweckbestimmung grundlegend voneinander. Das Wehrdisziplinarrecht ist Dienstordnungsrecht. Es soll die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung der Streitkräfte sichern und zur Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben beitragen (vgl. u. a. Urteile vom 28. Januar 2004 BVerwG 2 WD 13.03 BVerwGE 120, 105 = Buchholz 236. 1 § 10 SG Nr. 53 = NZWehrr 2004, 169, vom 22. Mai 2007 BVerwG 2 WD 13.06 und vom 25. September 2007 BVerwG 2 WD 19.06 -). Während die Kriminalstrafe dazu dient, der Begehung weiterer Straftaten entgegenzuwirken sowie dem Täter die Fähigkeit und den Willen zu verantwortlicher Lebensführung zu vermitteln und zu helfen, etwaige soziale Anpassungsschwierigkeiten, die mit der Tat zusammenhängen, zu überwinden (vgl. dazu u. a. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 46 Rn. 2 m. w. N.), ist die disziplinargerichtliche Ahndung ausschließlich darauf ausgerichtet, einen geordneten und integeren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (stRspr, vgl. u. a. Urteile vom 6. Juli 2000 BVerwG 2 WD 9.00 BVerwGE 111, 291 = Buchholz 236. 1 § 17 SG Nr. 33 = NZWehrr 2001, 36 und vom 25. September 2007 a. a. O.).
[6] 35 Anschuldigungspunkt 2: Nichtteilnahme an der unter Freistellung vom militärischen Dienst im Rahmen der Berufsförderung bewilligten Fachausbildung … (wird ausgeführt)
b) Disziplinarrechtliche Würdigung
Anschuldigungspunkt 1:
[7] 39 Aufgrund der bindenden tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts H. ist davon ausgehen, dass der frühere Soldat am 16. Oktober 2002 mit seinem vorsätzlichen Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis eine Straftat gemäß §§ 21 StVG, 56 Abs. 1, 69a StGB beging. Diese Straftat des früheren Soldaten, der zum Tatzeitpunkt noch der Bundeswehr angehörte, erfolgte im außerdienstlichen Bereich. Er verstieß damit zwar nicht – wie von der Truppendienstkammer offenbar angenommen – gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG, jedoch gegen seine Pflicht, sich außerhalb des Dienstes und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Liegenschaften so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wurde, die sein Dienstverhältnis erforderte (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG). … (wird ausgeführt)
[8] 40 … Ob die weitgehende Fassung des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten in jeder Hinsicht bedenkenfrei ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls eine Dienstpflicht des Inhalts, außerhalb des Dienstes keine mit Freiheits- oder Geldstrafe bedrohte Straftat zu begehen, begegnet aus Sicht des Bestimmtheitsgebots keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. auch Urteile vom 3. April 2003 BVerwG 2 WD 46.02 Buchholz 235. 01 § 38 WDO 2002 Nr. 3 = NZWehrr 2003, 259 – und vom 12. Juni 2007 BVerwG 2 WD 11.06 -).
[9] 41 Sein Fehlverhalten erfolgte auch, wie sich aus den tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil ergibt, vorsätzlich.
Anschuldigungspunkt 2:
[10] 42 Mit seinem von Anschuldigungspunkt 2 erfassten und vom Senat festgestellten Fehlverhalten beging der frühere Soldat, soweit er insgesamt fünfmal jeweils mindestens drei Tage lang unentschuldigt nicht zum Dienst erschien, tatmehrheitlich (§ 53 StGB) jeweils eine Straftat nach § 15 Abs. 1 WStG ("eigenmächtige Abwesenheit"). Mit seinen Straftaten verstieß er gegen seine in § 7 SG normierte Pflicht zum treuen Dienen und zwar in ihrer Ausprägung als Pflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung (vgl. dazu u. a. Urteile vom 16. Mai 2006 BVerwG 2 WD 3.05 NZWehrr 2006, 252 – m. w. N. und vom 24. April 2007 BVerwG 2 WD 9.06 DÖV 2007, 973).
[11] 43 Aber auch soweit es sich dabei um Fehlzeiten von jeweils weniger als drei zusammenhängenden Tagen handelte, verletzte er an den jeweiligen Fehltagen seine Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen (§ 7 SG) in Gestalt der Anwesenheits- und Dienstleistungspflicht (vgl. dazu Urteile vom 24. April 1980 BVerwG 2 C 26.77 BVerwGE 60, 118, vom 5. November 1998 BVerwG 2 A 2.98 ZBR 1999, 171, vom 29. Oktober 2003 BVerwG 2 WD 9.03 BVerwGE 119, 164 = Buchholz 235. 01 § 38 WDO 2002 Nr. 13 und vom 26. Januar 2006 BVerwG 2 WD 2.05 Buchholz 449 § 7 SG Nr. 50; Scherer/Alff, SG, 7. Aufl. 2003, § 7 Rn. 14).
[12] 44 Selbst wenn man davon ausginge, dass der frühere Soldat im Tatzeitraum, wie von ihm in der Berufungshauptverhandlung geltend gemacht, wegen einer Erkrankung an der Wirbelsäule und wegen einer erforderlichen Zahn- und Kieferbehandlung an insgesamt sechs Tagen durch Krankheit an der Erfüllung seiner Dienstleistungspflicht gehindert gewesen sein sollte, würde dies nichts daran ändern, dass er sein Fernbleiben nicht rechtzeitig bei den zuständigen Stellen entschuldigt hätte.
[13] 45 Die Verstöße gegen § 7 SG erfolgten bewusst und gewollt, mithin vorsätzlich (vgl. zum Begriff des Vorsatzes u. a. Urteil vom 25. September 2007 BVerwG 2 WD 19.06 m. w. N.). … (wird ausgeführt)
[14] 46 Mit seinem Fernbleiben vom Dienst bzw. von der Fachausbildung an den vorbezeichneten Tagen verletzte er auch seine Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). … (wird ausgeführt)
c) Bemessung der Disziplinarmaßnahme
[15] 47 Die von der Truppendienstkammer verhängte Disziplinarmaßnahme einer Aberkennung des Ruhegehalts nach § 58 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 3 und § 67 Abs. 1 Satz 1 WDO ist angemessen und geboten. Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen.
[16] 48 aa) Das Dienstvergehen des früheren Soldaten wiegt sehr schwer. … (wird ausgeführt)
[17] 50 Der erkennende Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung, was die Einstufung des Dienstvergehens eines unerlaubten, eigenmächtigen Fernbleibens eines Soldaten von der Truppe angeht, bei kürzerer eigenmächtiger Abwesenheit regelmäßig auf die Dienstgradherabsetzung, unter Umständen bis in einen Mannschaftsdienstgrad, sowie bei Fahnenflucht, längerdauernder oder wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit regelmäßig auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt (vgl. Urteile vom 28. April 1978 BVerwG 2 WD 6.78 BVerwGE 63, 66, vom 6. März 1990 BVerwG 2 WD 36.89 BVerwGE 86, 258, vom 24. Oktober 1990 BVerwG 2 WD 11.90 und vom 29. Oktober 2003 a. a. O.).
[18] 51 Der Senat hat allerdings das Unterlassen der Rückkehr zur Truppe nach Abbruch oder Unterbrechung einer Fachausbildung stets milder beurteilt als die eigenmächtige Abwesenheit eines aktiven Soldaten. … (wird ausgeführt)
[19] 52 bb) Die Auswirkungen des Fehlverhaltens des früheren Soldaten sind dadurch gekennzeichnet, dass er trotz seines unentschuldigten Fernbleibens von der Fachausbildung und damit vom Dienst weiterhin Gehaltszahlungen seines Dienstherrn – ohne jede Gegenleistung – in Anspruch nahm und damit in dieser Form öffentliche Mittel aus eigenem Entschluss gleichsam zweckentfremdete. Er machte zudem personalwirtschaftliche Maßnahmen insoweit erforderlich, als seine Zuweisung zur Fachausbildung an die S. Schule aufgehoben werden musste. Auch das Bekanntwerden der Verfehlungen des Soldaten bei der Schule, der Polizei und den sonstigen mit der Strafverfolgung und Durchführung des Strafverfahrens befassten Organen außerhalb der Bundeswehr ist zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 13. März 2003 BVerwG 1 WD 2.03 Buchholz 235. 01 § 84 WDO 2002 Nr. 2 = NZWehrr 2003, 170 – m. w. N. und vom 6. Mai 2003 BVerwG 2 WD 29.02 BVerwGE 118, 161 = Buchholz 235. 01 § 107 WDO 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2004, 31), da der Vorfall bei Außenstehenden ein schlechtes Licht auf den Ruf der Bundeswehr und ihrer Angehörigen warf, in deren Reihen sich der frühere Soldat damals befand. Letzteres gilt auch für sein von Anschuldigungspunkt 1 erfasstes außerdienstliches Fehlverhalten.
[20] 53 cc) Für das Maß der Schuld des früheren Soldaten fällt die vorsätzliche Begehensweise entscheidend ins Gewicht. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er im Sinne des § 20 StGB schuldunfähig war, sind nicht ersichtlich. Gleiches gilt hinsichtlich der – fehlenden – tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 21 StGB (analog). … (wird ausgeführt)
[21] 54 Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des früheren Soldaten mindern würden, sind nicht ersichtlich. … (wird ausgeführt)
[22] 63 ff) Bei Würdigung aller für und gegen den früheren Soldaten sprechenden Umstände kommt als angemessene Disziplinarmaßnahme im vorliegenden Falle nur die Verhängung der Höchstmaßnahme, mithin gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 3 WDO die Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht.
[23] 64 Welche gerichtliche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall verhängt werden darf, bestimmt sich nicht nach dem Zeitpunkt der Tat, sondern nach der Rechtsstellung, die der betreffende Soldat im Zeitpunkt der Verurteilung hat (vgl. Urteil vom 7. Juli 1965 – BDH 2 WD 2.65, NZWehrr 1967, 169; Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 58 Rn. 2b). Dies ergibt sich vor allem aus der Systematik und dem Regelungszusammenhang des § 58 WDO, der als zentrale Vorschrift für alle gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen ausgestaltet ist. Die Zulässigkeit der vom Gericht vorzunehmenden Verhängung einer bestimmten Disziplinarmaßnahme wird in § 58 WDO ausdrücklich jeweils davon abhängig gemacht, welcher Statusgruppe der betreffende Soldat angehört. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Anwendung des § 58 WDO durch das Wehrdienstgericht.
[24] 65 Frühere Soldaten, die einen Anspruch auf Dienstzeitversorgung (oder Berufsförderung) haben, gelten bis zur Beendigung der Gewährung dieser Leistungen gemäß § 1 Abs. 3 WDO als Soldaten im Ruhestand (Satz 1). Die Leistungen, die sie erhalten, gelten als Ruhegehalt (Satz 2). Um im Sinne von § 1 Abs. 3 WDO als Soldat im Ruhestand zu gelten, muss ein Anspruch auf Dienstzeitversorgung (oder Berufsförderung) noch bestehen. Dies ist auch dann der Fall, wenn – wie im vorliegenden Fall – zwar die Zahlung der monatlichen Übergangsgebührnisse (§ 11 SVG) bis zum Dienstzeitende vollständig erfolgt, die Übergangsbeihilfe aber noch nicht ausgezahlt worden ist, der diesbezügliche Anspruch mithin also noch nicht erloschen ist. Auch derjenige, dem die Übergangsbeihilfe (§§ 12, 13 SVG) gemäß § 82 Abs. 2 WDO teilweise einbehalten worden ist, hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren insoweit noch einen (Rest-) Anspruch auf Dienstzeitversorgung und gilt mithin als Soldat im Ruhestand im Sinne von § 1 Abs. 3 WDO. Da der frühere Soldat gleichzeitig Angehöriger der Reserve ist, kommen gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 WDO die in § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 WDO bestimmten gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen in Betracht. Eine Kürzung des Ruhegehalts (bzw. der Übergangsbeihilfe) oder eine Dienstgradherabsetzung, wie sie der frühere Soldat angeregt hat, scheiden im vorliegenden Fall jedoch aus.
[25] 66 Auch bei unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst bestimmt sich die angemessene gerichtliche Disziplinarmaßnahme nach dem Zweck des Wehrdisziplinarrechts, nämlich aus spezial- und generalpräventiven Gründen durch die im Gesetz vorgesehene Maßnahme einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.
[26] 67 Die Verhängung der Höchstmaßnahme ist geboten, wenn der betreffende Soldat mit seinem Fehlverhalten das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn so schwerwiegend und nachhaltig zerstört hat, dass diesem bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann … (wird ausgeführt) … Die Beantwortung der Frage nach der erforderlichen fortbestehenden Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten ist dabei ausschließlich an von den Disziplinargerichten festzustellende objektive Bewertungsmerkmale gebunden und hängt nicht entscheidend von den – manchmal rein pragmatischen – Erwägungen und Entscheidungen der jeweiligen Einleitungsbehörde oder der Einschätzung der unmittelbaren oder früheren Vorgesetzten ab. Ob das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und persönliche Integrität des betroffenen Soldaten erschüttert oder gar zerstört ist, ist nach einem objektiven Maßstab, also aus der Perspektive eines objektiv und vorurteilsfrei den Sachverhalt betrachtenden Dritten zu prüfen und zu bewerten (Urteil vom 6. Mai 2003 BVerwG 2 WD 29.02 BVerwGE 118, 161 = Buchholz 235. 01 § 107 WDO 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2004, 31).
[27] 68 Die Höchstmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts in Gestalt der Dienstzeitversorgung ist vorliegend nach diesen Maßstäben unabweisbar. Bereits die Eigenart und das Ausmaß der Verletzung der Pflicht zur Dienstleistung durch den früheren Soldaten erschütterten und zerstörten bei der gebotenen objektiven Betrachtung das Vertrauen des Dienstherrn in seine persönliche Integrität unwiederbringlich. Wer unberechtigt trotz mehrfacher Ermahnungen über Monate hinweg an insgesamt 32 Tagen ohne Entschuldigung nicht zum Dienst bzw. zur angeordneten Fachausbildung erscheint und darüber hinaus auch nachträglich solche Entschuldigungen nicht beibringt, gibt zu erkennen, dass er sein Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Dienstleistungspflicht gänzlich verloren hat. Der frühere Soldat hatte – wie er in der Berufungshauptverhandlung mehrfach zum Ausdruck gebracht hat – bereits seit Jahren "mit der Bundeswehr abgeschlossen". Auf ihn war (und ist) damit für den Dienstherrn kein Verlass mehr. Diesen gravierenden Vertrauensverlust hat der frühere Soldat auch in der Folgezeit nicht auszugleichen vermocht. Dabei fällt erschwerend ins Gewicht, dass er zum Tatzeitpunkt aufgrund seines Dienstgrades als Feldwebel eine Vorgesetztenstellung innehatte. Eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses war dem Dienstherrn angesichts dessen nicht mehr zumutbar.
[28] 69 Auch der Umstand, dass sich das unentschuldigte, teilweise nach § 15 WStG strafbare Fernbleiben vom Dienst nicht während der Verwendung des früheren Soldaten in einer militärischen Einheit, sondern während der angeordneten Fachausbildung im Rahmen der Berufsförderung ereignete, gibt vorliegend zu einer milderen Beurteilung keine Veranlassung. … (wird ausgeführt)