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| Bundesverwaltungsgericht | | Zurückverweisung; schwerer Verfahrensmangel; Pflichtverteidiger; Bestellung eines Verteidigers; Lösungsbeschluss; Bindungswirkung; Beweiswürdigung; schriftliche Urteilsgründe; fehlende Steuerungsfähigkeit; Steuerungsfähigkeit; Aufklärungsmangel; Verfahrensabsprache; "Deal"; gerichtliches Ermessen. | | WDO § 84 Abs. 1 Satz 2, § 90 Abs. 1 Satz 2. § 120 Abs. 1 Nr. 1; StPO §§ 20, 21 | | 1. Ein schwerer Mangel des Verfahrens mit der Möglichkeit der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und der Zurückverweisung liegt vor, wenn einem Angeschuldigten durch das Truppendienstgericht entgegen dem Gesetz kein Pflichtverteidiger bestellt worden ist. | | 2. Ob die Bestellung eines Pflichtverteidigers von Amts wegen geboten ist, richtet sich nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, die sich auch aus der notwendigen Prüfung der Erforderlichkeit eines Beschlusses zur Lösung vom rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil durch das Truppendienstgericht ergeben kann. | | 3. Zur Ausübung des gerichtlichen Ermessens bei der Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung bei Vorliegen eines schweren Verfahrensmangels. | | BVerwG, Urteil vom 7. 11. 2007 - 2 WD 1. 07; TDG Süd (Lexetius.com/2007,4298) | | Der angeschuldigte Soldat war vom Landgericht im vorausgegangenen sachgleichen Strafverfahren rechtskräftig wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung, die im Rahmen einer Schlägerei auf einem Volksfest verübt worden war, zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt worden. | | Im gerichtlichen Disziplinarverfahren verurteilte das Truppendienstgericht den angeschuldigten Soldaten, der keinen Wahlverteidiger hatte und dem ein Pflichtverteidiger nicht bestellt worden war, wegen vorsätzlicher Verletzung seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außer Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von zwölf Monaten in Verbindung mit einer Kürzung der Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von sechs Monaten. | | Auf die auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkte Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft, mit der diese eine Verschärfung der verhängten Disziplinarmaßnahme begehrte, während der Bundeswehrdisziplinaranwalt wegen schwerer Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens eine Zurückweisung an das Truppendienstgericht beantragte, hat das Bundesverwaltungsgericht (2. Wehrdienstsenat) ohne vorherige mündliche Verhandlung das Urteil des Truppendienstgerichts aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts zurückverwiesen. | | Aus den Gründen: … | | 15 Das von der Wehrdisziplinaranwaltschaft eingelegte, nach § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO zulässige Rechtsmittel der (auf die Maßnahmebemessung beschränkten) Berufung führt zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts Süd zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung, weil ein schwerer Mangel des Verfahrens vorliegt. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (§ 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO) und in der Besetzung mit drei (Berufs-) Richtern (§ 80 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 WDO). | | 16 Ein schwerer Mangel des Verfahrens im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO mit der Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung - liegt hier vor, weil dem Soldaten, der im gerichtlichen Disziplinarverfahren mit Einschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keinen Wahlverteidiger hatte, vom Vorsitzenden der Truppendienstkammer entgegen der Verfahrensvorschrift des § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO kein Pflichtverteidiger bestellt worden ist (vgl. dazu Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 90 Rn. 14, § 120 Rn. 7 m. w. N.; Weiß, in: GKÖD, Teil 5 b Wehrrecht II, Yt § 90 Rn. 47 und Lingens, § 120 WDO Rn. 3) und weil diese Unterlassung für den Ausgang des Verfahrens erheblich sein konnte, worauf der Bundeswehrdisziplinaranwalt zu Recht hingewiesen hat. | | 17 Nach § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO bestellt der Vorsitzende der Truppendienstkammer dem Soldaten, der noch keinen Verteidiger gewählt hat, auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn die Mitwirkung eines solchen geboten erscheint. Im vorliegenden Fall kam mangels Antragstellung nur die zweite Alternative in Betracht. Ob eine Gebotenheit im vorgenannten Sinn anzunehmen ist, beurteilt sich nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage (Beschluss vom 23. März 1982 BVerwG 2 WDB 2. 82 -; Dau, a. a. O. § 90 Rn. 13; Weiß, in: GKÖD, a. a. O. § 90 Rn. 46). | | 18 Der vorliegende Fall wies im Verfahren vor der Truppendienstkammer Probleme tatsächlicher und rechtlicher Art auf, die die Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderlich machten. | | 19 Zwar liegt hinsichtlich des dem Soldaten vorgeworfenen Sachverhaltes ein aufgrund des Urteils des Landgerichts rechtskräftiges sachgleiches Strafurteil des Amtsgerichts L. vor, dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO für das Wehrdienstgericht grundsätzlich bindend sind. In dem Verfahren vor der Truppendienstkammer haben sich jedoch Fragen tatsächlicher und rechtlicher Art - insbesondere im Hinblick auf die Erforderlichkeit eines Lösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO wegen unzureichender oder widersprüchlicher Feststellungen im rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil - gestellt, die von einem nicht juristisch vorgebildeten Soldaten im Mannschaftsdienstgrad ohne Rechtsbeistand in ihrer Tragweite und ihrer Auswirkung für das Disziplinarverfahren nicht hinreichend eingeschätzt werden konnten. | | 20 Das zuständige Wehrdienstgericht ist nach § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO verpflichtet, die nochmalige Prüfung solcher tatsächlicher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei einfacher Besetzung der Truppendienstkammer mit der Stimme des Vorsitzenden, bezweifeln. | | 21 Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. u. a. Urteile vom 12. Februar 2003 BVerwG 2 WD 8. 02 BVerwGE 117, 371 = NZWehrr 2003, 214 und vom 14. März 2007 BVerwG 2 WD 3. 06 NZWehrr 2007, 212) liegen die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss vor, wenn das in Rede stehende sachgleiche rechtskräftige Strafurteil in sich oder in Verbindung mit dem Protokoll der Hauptverhandlung geeignet ist, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu begründen. Die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte, reicht dafür allerdings nicht aus. Der erforderliche Grad der Zweifel des Wehrdienstgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil ist mit Blick auf das Gewicht der in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahme zu bestimmen. Je schwerwiegender das Dienstvergehen und damit die jeweils in Betracht kommende Disziplinarmaßnahme sind, desto größer ist angesichts der Rechtsschutzbedürftigkeit des betroffenen Soldaten und der damit verbundenen Anforderungen an die Gewährleistung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung die gebotene disziplinargerichtliche Kontrolldichte. Erhebliche und damit für einen Lösungsbeschluss ausreichende Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen liegen jedenfalls dann vor, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen in sich widersprüchlich oder sonst unschlüssig sind, im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen - vergleichbar gewichtigen - Gründen offenkundig unzureichend sind (stRspr, Urteil vom 14. März 2007 a. a. O.). Offenkundig unzureichend im dargelegten Sinne sind strafgerichtliche Feststellungen jedenfalls dann, wenn sie in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind oder wenn - entscheidungserhebliche - neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht noch nicht zur Verfügung standen. Die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO sind aber auch dann erfüllt, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen deshalb offenkundig unzureichend sind, weil die im strafgerichtlichen Urteil vorgenommene Beweiswürdigung ausweislich der Urteilsgründe nicht nachvollziehbar ist. Wie sich aus § 244 Abs. 2 StPO ergibt, ist das Strafgericht verpflichtet, alle bekannten Beweismittel zu verwenden, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Nach § 261 StPO hat es alle in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu würdigen und dem Urteil zu Grunde zu legen, sofern nicht im Einzelfall ausnahmsweise ein Beweisverwertungsverbot entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1979 - 3 StR 281/ 79 - BGHSt 29, 109 [110]; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. 2007, § 261 Rn. 6 m. w. N.). Der Strafrichter hat alle zur Verfügung stehenden Beweismittel in Verbindung mit den sonst festgestellten Tatsachen erschöpfend zu würdigen, soweit er daraus bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zieht. Diese erschöpfende Würdigung hat er gemäß § 267 StPO in den Urteilsgründen darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1980 - 4 StR 303/ 80 - NJW 1980, 2423; Meyer-Goßner, a. a. O. § 267 Rn. 12 m. w. N.). Die Urteilsgründe müssen eine Gesamtwürdigung aller in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1974 - 3 StR 9/ 74 - MDR 1974, 548 und Beschluss vom 23. April 1993 - 3 StR 138/ 93 - NStZ 1993, 501 [502]). Dies bedeutet allerdings nicht, dass in den Urteilsgründen stets in allen Einzelheiten darzulegen ist, auf welche Weise der Strafrichter zu bestimmten Feststellungen gelangt ist. Um eine Beweiswürdigung nachvollziehbar zu machen, muss jedoch jedenfalls dargetan werden, warum das Strafgericht den Belastungszeugen und nicht den Angeklagten oder den Entlastungszeugen für glaubwürdig gehalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 1978 - 1 StR 207/ 78 - MDR 1978, 988; Meyer-Goßner, a. a. O. § 267 Rn. 12) oder warum es eine bestimmte Aussage eines Zeugen für glaubhaft oder unglaubhaft gehalten hat. Die bloße Wiedergabe der Aussagen eines oder mehrerer Zeugen genügt nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 1984 - 4 StR 675/ 84 - NStZ 1985, 184). Denn dies stellt lediglich eine Beweisdokumentation, jedoch keine Beweiswürdigung dar. Aufgabe des Tatrichters ist es gerade, im Rahmen der Beweiswürdigung eine Begründung dafür zu geben, auf welchem Weg er zu den Feststellungen gelangt ist, die Grundlage der Verurteilung geworden sind (BGH, Beschlüsse vom 15. November 1984 a. a. O. und vom 8. November 1996 - 2 StR 534/ 96 - NStZ 1997, 377; Meyer-Goßner, a. a. O. § 267 Rn. 12 m. w. N.). | | 22 Ob das strafgerichtliche Urteil in dieser Hinsicht rechtsfehlerfrei war, war für einen juristisch nicht vorgebildeten Soldaten jedoch ohne Rechtsbeistand nicht hinreichend zu übersehen. | | 23 Wie sich aus dem sachgleichen rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts L. ergibt, war das Gericht zu der Feststellung gelangt, dass die Beteiligten "zumindest angetrunken" oder "wohl mit hoher Wahrscheinlichkeit im Tatzeitpunkt erheblich alkoholisiert enthemmt" waren. Angesichts der im Strafverfahren erfolgten mehrfachen Äußerungen des Soldaten zu seinem offenbar erheblichen Alkoholkonsum in der Zeit vor der Tatbegehung, der die Annahme eines Trunkenheitszustandes und damit (möglicherweise) eine für § 20 StGB relevante fehlende Steuerungsfähigkeit des Soldaten zur Folge gehabt haben könnte, hätte das Amtsgericht bemüht sein müssen, die Art und die Menge der vom Soldaten genossenen alkoholischen Getränke und die zum Tatzeitpunkt bei diesem vorliegende Blutalkoholkonzentration festzustellen. Solche Feststellungen wurden vom Strafgericht jedoch nicht getroffen, obwohl es zugleich annahm, der Soldat sei zum Tatzeitpunkt aufgrund des Alkoholgenusses "erheblich alkoholisiert enthemmt" gewesen. Vielmehr beschränkte es sich auf die nicht näher begründete Feststellung, dass "Anhaltspunkte für nicht nur unerhebliche Einschränkungen" der "Schuld- bzw. Steuerungsfähigkeit" "nicht ersichtlich" seien. Soweit für das Strafgericht keine hinreichenden Beweismittel (mehr) zur Verfügung gestanden haben sollten, hätte es zu prüfen gehabt, ob dann nicht nach dem rechtsstaatlichen Zweifelssatz ("in dubio pro reo") zugunsten des Soldaten vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB (analog) oder des § 21 StGB (analog) auszugehen war (vgl. zu den Rechtsfolgen des § 21 StGB u. a. BGH, Urteile 27. März 2003 - 3 StR 435/ 02 - NStZ 2003, 480 = NJW 2003, 2394, vom 19. Oktober 2004 - 1 StR 254/ 04 - NStZ 2005, 151, BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2003 BVerwG 2 WD 10. 03 DokBer 2004, 193 = Blutalkohol 2005, 179, vom 24. November 2005 BVerwG 2 WD 32. 04 NVwZ 2006, 608 = NZWehrr 2006, 127 und vom 16. Mai 2006 BVerwG 2 WD 3. 05 NZWehrr 2006, 252). Nach dem vorliegenden Wortlaut des Strafurteils ist auch dies jedoch nicht geschehen. Damit stellte sich im gerichtlichen Disziplinarverfahren vor der Truppendienstkammer die Frage eines strafgerichtlichen Aufklärungsmangels im Sinne von § 244 Abs. 2 StPO bzw. eines Verstoßes gegen das genannte rechtstaatliche Gebot des Zweifelssatzes. Zur Gewährleistung einer sachgerechten Einlassung des Soldaten zu diesen Fragen war deshalb gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO die Beiordnung eines Verteidigers geboten. | | 24 Hinzu kommt, dass der im Strafverfahren noch anwaltlich vertretene Soldat - ausweislich seiner Angaben vor der Truppendienstkammer - während des Berufungsverfahrens vor dem Landgericht im Rahmen einer im strafgerichtlichen Verhandlungsprotokoll nicht festgehaltenen Verfahrensabsprache ("Deal") ein Geständnis abgelegt hatte (vgl. auch Urteil des Landgerichts), von dem er sich in der Verhandlung vor der Truppendienstkammer wieder distanzierte ("Ich habe nichts gemacht, trotz des Urteils vor dem Landgericht, ich habe nichts gemacht. Wir haben das Urteil angenommen, weil ich da nicht mehr rausgekommen bin. Vor dem Strafgericht wurde ein Deal ausgehandelt".). Auch im Hinblick auf diesen Widerruf seines früheren Geständnisses und der daraus unter Umständen zu ziehenden Konsequenzen (vgl. zu den Voraussetzungen eines Lösungsbeschlusses nach § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO bei einem "gedealten" sachgleichen rechtskräftigen Strafurteil: Urteil vom 14. März 2007 BVerwG 2 WD 3. 06 NJW 2007, 2936 = NZWehrr 2007, 212) stellten sich rechtliche Fragen, deren Tragweite der juristisch nicht vorgebildete Soldat ohne Rechtsbeistand nur schwer beurteilen konnte. | | 25 Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils der Truppendienstkammer und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts Süd. | | 26 Zwar steht die Entscheidung darüber, ob der Senat bei Vorliegen eines schweren Verfahrensmangels ungeachtet dessen in der Sache selbst entscheidet oder ob er das Urteil der Truppendienstkammer aufhebt und die Sache an eine andere Kammer desselben Truppendienstgerichts oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweist, nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO in seinem Ermessen. Bei der pflichtgemäßen Ausübung dieses Ermessens kommt dem Normzweck regelmäßig eine entscheidende Bedeutung zu. | | 27 Wurde eine Sachverhaltsaufklärung erstinstanzlich gar nicht erst begonnen (vgl. dazu Beschlüsse vom 28. April 1993 BVerwG 2 WD 68. 91 und vom 16. September 1996 BVerwG 2 WD 30. 96 BVerwGE 103, 386 = Buchholz 235. 0 § 115 Nr. 1 = NZWehrr 1997, 115) oder war sie weitgehend unzulänglich (vgl. dazu u. a. Beschlüsse vom 14. September 1988 BVerwG 2 WD 17. 88 -, vom 15. April 1992 BVerwG 2 WD 13. 92 und vom 25. März 1997 BVerwG 2 WD 4. 97 -), ist in aller Regel auch in Ansehung des Beschleunigungsgebotes des § 17 Abs. 1 WDO bei Vorliegen eines schweren Mangels des Verfahrens eine Zurückverweisung durch das Berufungsgericht geboten (vgl. auch Beschluss vom 30. Oktober 2007 BVerwG 2 WD 22. 06 -). Es ist nach den Regelungen der Wehrdisziplinarordnung nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, an Stelle der dazu berufenen Truppendienstkammer notwendige gerichtliche Feststellungen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt erstmals zu treffen. Ein angeschuldigter Soldat hat zudem Anspruch darauf, dass bereits im ersten Rechtszug nach Maßgabe der prozessrechtlichen Vorschriften alle erforderlichen Maßnahmen zur Aufklärung der Sach- und Rechtslage ordnungsgemäß getroffen werden. Denn nur bei einer auf dieser Grundlage ergehenden, die Instanz abschließenden Entscheidung der Truppendienstkammer wird er - ebenso wie die Wehrdisziplinaranwaltschaft - in die Lage versetzt, eine verantwortliche Entscheidung darüber zu treffen, ob von dem Recht auf Einlegung einer Berufung Gebrauch gemacht und ein Berufungsverfahren eingeleitet und durchgeführt werden soll. | | 28 Stand dem beschuldigten Soldaten - wie hier - entgegen § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO kein Verteidiger zur Verfügung, war ihm die Möglichkeit sachgerechter Verteidigung genommen. Das Verfahren vor der Truppendienstkammer litt damit an einem gravierenden strukturellen Defizit. Die insoweit im Gesetz normierten Vorkehrungen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und auf eine "richtige" Entscheidung angelegten Verfahrens wurden dadurch nicht eingehalten. | | 29 Zudem ist im vorliegenden Fall der nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO bestehende Ermessensspielraum des Senats dadurch eingeschränkt, dass aufgrund der erfolgten Berufungsbeschränkung die für eine sachgerechte Entscheidung über das Rechtsmittel erforderlichen tatsächlichen Feststellungen vom Senat nicht (mehr) getroffen werden könnten. Der Senat wäre insoweit - ohne eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und ohne Zurückverweisung der Sache an das Truppendienstgericht - an die jedenfalls angesichts des unterbliebenen Lösungsbeschlusses unzureichenden tatsächlichen Feststellungen der Truppendienstkammer und deren rechtliche Würdigung gebunden, obwohl diese in einem Verfahren ohne die nach § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO gebotene Verteidigung zustande gekommen sind. | | 30 Angesichts dessen macht der Senat von dem ihm durch § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO eingeräumten Ermessen in der im Tenor des vorliegenden Beschlusses bestimmten Weise Gebrauch. |
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