Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 18. 4. 2007 – 9 A 21.06 (lexetius.com/2007,903)

[1] In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. April 2007 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
[2] Das Verfahren wird eingestellt.
[3] Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
[4] Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45 000 € festgesetzt.
[5] Gründe: Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 16. April 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
[6] Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. § 39 Abs. 1 GKG. Dabei geht das Gericht von drei wirtschaftlichen Einheiten aus, für die im Hinblick auf die im Vordergrund stehende Immissionsbetroffenheit jeweils ein Streitwert von 15 000 € festzusetzen ist (Nr. 34. 2, 2. 2. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).