Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 2. 5. 2007 – 9 A 14.07 (lexetius.com/2007,977)

[1] In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Mai 2007 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
[2] Das Verfahren der Kläger zu 5 und 6 wird abgetrennt. Es erhält das Aktenzeichen BVerwG 9 A 29.07 und wird eingestellt.
[3] Von den bis zur Trennung vom Verfahren BVerwG 9 A 14.07 entstandenen Kosten tragen die Kläger zu 5 und 6 ein Siebtel als Gesamtschuldner. Hinsichtlich der restlichen sechs Siebtel bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung im Verfahren BVerwG 9 A 14.07 vorbehalten.
[4] Die Kosten des abgetrennten Verfahrens BVerwG 9 A 29.07 tragen die Kläger zu 5 und 6 als Gesamtschuldner ganz.
[5] Der Wert des Streitgegenstandes wird in dem Verfahren BVerwG 9 A 14.07 für die Zeit bis zur Trennung der Verfahren auf 105 000 € und in dem abgetrennten Verfahren BVerwG 9 A 29.07 auf 15 000 € festgesetzt.
[6] Das Verfahren der übrigen Kläger wird unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.
[7] Gründe: Die Entscheidung über die Trennung der Verfahren ergeht nach § 93 Satz 2 VwGO. Das abgetrennte Verfahren BVerwG 9 A 29.07 ist einzustellen, nachdem die Kläger zu 5 und 6 ihre Klage mit Schriftsatz vom 23. April 2007 zurückgenommen haben (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.