| 2 Gemäß § 30 RVG beträgt in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz der Gegenstandswert in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, 3 000 €, in sonstigen Klageverfahren 1 500 €. Für die Zeit seit Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes ist die Vorschrift nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend auszulegen, dass Klageverfahren, die die Asylanerkennung und/ oder die Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen, mit einem Wert von 3 000 € zu veranschlagen sind (Beschluss vom 21. Dezember 2006 BVerwG 1 C 29. 03 Buchholz 363 § 30 RVG Nr. 2 = NVwZ 2007, 469). Gemäß Satz 3 der Vorschrift erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 900 € und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 600 €. |