Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 22. 4. 2008 – 10 B 88.07 (lexetius.com/2008,1103)

[1] In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. April 2008 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft beschlossen:
[2] Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 900 € festgesetzt.
Gründe:
[3] 1 Die Festsetzung erfolgt gemäß § 33 RVG auf den zulässigen Antrag des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 10. März 2008.
[4] 2 Gemäß § 30 RVG beträgt in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz der Gegenstandswert in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, 3 000 €, in sonstigen Klageverfahren 1 500 €. Für die Zeit seit Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes ist die Vorschrift nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend auszulegen, dass Klageverfahren, die die Asylanerkennung und/oder die Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen, mit einem Wert von 3 000 € zu veranschlagen sind (Beschluss vom 21. Dezember 2006 BVerwG 1 C 29.03 Buchholz 363 § 30 RVG Nr. 2 = NVwZ 2007, 469). Gemäß Satz 3 der Vorschrift erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 900 € und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 600 €.
[5] 3 Entgegen der Auffassung des Bundesbeauftragten lässt sich § 30 RVG eine Differenzierung in der Wertfestsetzung zwischen dem Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und einem sich ggf. anschließenden Revisionsverfahren nicht entnehmen. Vielmehr wird in der Vorschrift nur zwischen Klageverfahren und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unterschieden.
[6] 4 Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).