Bundesgerichtshof
BGB §§ 308 Nr. 4, 488
Die Unwirksamkeit einer unbestimmten Zinsänderungsklausel bei auf eine längere Laufzeit angelegten Sparverträgen führt nicht dazu, dass der im Vertrag genannte Anfangszinssatz von der Bank für die gesamte Laufzeit geschuldet wird.

BGH, Urteil vom 10. 6. 2008 – XI ZR 211/07; OLG Karlsruhe (lexetius.com/2008,1789)

[1] Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h. c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias für Recht erkannt:
[2] Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. März 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
[3] Tatbestand: Die Parteien streiten um die Höhe des Zinssatzes für Spareinlagen auf zwei Prämiensparverträgen.
[4] Die Klägerin unterhält bei der beklagten Sparkasse zwei im September 1991 geschlossene, mit einer Frist von drei Monaten kündbare Prämiensparverträge. Diese sehen neben der laufenden Verzinsung gleich bleibender monatlicher Spareinlagen am Ende der bis zu 25 Jahre betragenden Laufzeit eine nach Ablauf von drei Jahren laufend ansteigende einmalige Sparprämie vor. Beide Formularverträge enthalten zu den laufenden Zinsen folgende Klausel:
"Die Sparkasse zahlt neben dem jeweiligen durch Aushang bekannt gemachten Zinssatz für Spareinlagen dieser Art, zur Zeit 4 %, bei Beendigung des Sparvertrages auf die Summe der bis dahin vertragsgemäß erbrachten Sparleistungen eine einmalige und unverzinsliche Prämie."
[5] Die Ziffer "4" wurde in die Vertragsurkunden handschriftlich eingetragen. In Anwendung dieser Zinsanpassungsklausel reduzierte die Beklagte die laufenden Zinsen. Die Verzinsung entsprach jeweils dem marktüblichen Zinssatz.
[6] Die Klägerin hält die Zinsanpassungsklausel für unwirksam und begehrt die Feststellung, dass die Beklagte auf das angesparte Kapital für die gesamte Vertragslaufzeit Zinsen von 4 % zu gewähren hat.
[7] Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
[8] Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
[9] I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
[10] Die Zinsanpassungsklausel sei wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, da sie für die Prämiensparer nicht zumutbar sei.
[11] Die Unzumutbarkeit ergebe sich daraus, dass sie der Beklagten die Befugnis zur Änderung des Zinssatzes ohne Bindung an bestimmte Parameter des Kapitalmarktes eröffne. Die durch die Unwirksamkeit der Klausel entstandene Regelungslücke sei in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Parteien eine variable Verzinsung der Sparguthaben wirksam vereinbart hätten. Die Klägerin könne deshalb nicht eine Verzinsung ihrer Spareinlagen mit 4 % für die gesamte Laufzeit verlangen. Die Regelungslücke sei vielmehr durch ergänzende Vertragsauslegung dahin zu schließen, dass die Verzinsung der Spareinlagen zwar den sich ändernden Kapitalmarktgegebenheiten angepasst werden könne, aber von dem marktüblichen Zinssatz für Anlagen vergleichbarer Art nicht wesentlich abweichen dürfe.
[12] II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in allen entscheidungserheblichen Punkten stand.
[13] 1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die streitige formularmäßige Zinsänderungsklausel sei wegen Verstoßes gegen § 308 Abs. 4 BGB, der nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB auf die Prämiensparverträge aus dem Jahre 1991 anwendbar ist, unwirksam, ist zutreffend.
[14] a) Die Unwirksamkeit ergibt sich allerdings, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat und auch von der Revision nicht verkannt wird, nicht etwa daraus, dass der Beklagten überhaupt ein Recht zur Anpassung des Zinssatzes für die Spareinlagen in den auf eine längere Laufzeit angelegten Prämiensparverträgen eingeräumt worden ist. Ob die Parteien bei Spareinlagen eine gleich bleibende oder aber eine variable Verzinsung vereinbaren, ist ihre durch gesetzliche Vorschriften nicht vorgegebene Entscheidung und unterliegt damit keiner AGB-Inhaltskontrolle (Senat, BGHZ 158, 149, 152 f.). Die Statuierung eines einseitigen Zinsänderungsrechts der Bank oder Sparkasse in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei vereinbarter variabler Verzinsung von Spareinlagen ist für den Sparer danach nicht grundsätzlich unzumutbar (BGHZ 158, 149, 156; OLG Hamm WM 2003, 1169, 1172; OLG Düsseldorf NJW 2004, 1532, 1535).
[15] b) Die Unzumutbarkeit kann sich vielmehr nur aus der Ausgestaltung der Zinsänderungsklausel, die bei formularmäßiger Vereinbarung anerkanntermaßen der Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB unterliegt, ergeben. Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 17. Februar 2004 (BGHZ 158, 149, 153 ff.) für eine vergleichbare Klausel entschieden hat, weist die nicht näher begrenzte Befugnis eines Kreditinstituts, dem Sparer den jeweiligen durch Aushang bekannt gemachten Zinssatz zu zahlen, nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen auf. Die Klausel lässt weder die Voraussetzungen noch den Umfang der Änderungen erkennen, ermöglicht eine Änderung des Zinssatzes ohne Rücksicht auf das bei Vertragsbeginn bestehende Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung und ist damit für den Sparer jedenfalls bei auf eine längere Laufzeit angelegten Verträgen unzumutbar (BGHZ 158, 149, 155; MünchKomm/Kieninger, BGB 5. Aufl. § 308 Nr. 4 Rdn. 10; Erman/Roloff, BGB 12. Aufl. § 308 Rdn. 35; Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 309 Rdn. 10; Schmidt, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht 10. Aufl. § 308 Nr. 4 Rdn. 10 b; Burkiczak BKR 2007, 190, 191).
[16] c) Die streitige Zinsänderungsklausel ist danach, wovon das Berufungsgericht zu Recht ohne Weiteres ausgegangen ist, nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Dies führt aber, wie auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogen wird, nicht zur Unwirksamkeit der Prämiensparverträge insgesamt.
[17] 2. Die Unwirksamkeit der Klausel hat entgegen der Ansicht der Revision auch nicht zur Folge, dass die Beklagte der Klägerin den bei Abschluss der Prämiensparverträge genannten Zinssatz von "zur Zeit 4 %" für die gesamte Laufzeit der Prämiensparverträge schuldet.
[18] a) Anders als die Revision meint, ist die unwirksame Klausel nicht in der Weise teilbar, dass sie in eine unwirksame Zinsänderungsklausel und durch Streichung der Worte "neben dem jeweiligen durch Aushang bekannt gemachten Zinssatz für Spareinlagen dieser Art" in eine Vereinbarung eines festen Zinssatzes von 4 % für die gesamte Laufzeit des Vertrages aufgeteilt werden kann. Das ist schon deshalb nicht möglich, weil der Zusatz von "zur Zeit" 4 % in den vorliegenden Prämiensparverträgen auch dann noch unmissverständlich deutlich macht, dass es sich um einen variablen Anfangszinssatz handelt.
[19] Vor allem aber verkennt die Revision, dass zwischen dem "Ob" und dem "Wie" einer Zinsanpassung zu differenzieren ist (MünchKomm/Berger, BGB 5. Aufl. § 488 Rdn. 182). Die von den Parteien getroffene Entscheidung für Zinsvariabilität wird hier zwar durch eine den Anforderungen nicht entsprechende, weil zu unbestimmte Zinsänderungsklausel ergänzt, ist aber auch ohne diese ohne Weiteres möglich, sinnvoll und wirksam, da sie keine bestimmte Methode der Zinsanpassung voraussetzt. Bei der Vereinbarung von Zinsvariabilität handelt es sich vielmehr um eine eigenständige, ihrerseits nicht gegen ein Klauselverbot verstoßende, sondern kontrollfreie Preisregelung der Parteien. Sie ist weder denknotwenig noch praktisch zwingend mit dem unbeschränkten Zinsanpassungsrecht einer Vertragspartei verknüpft. Die Variabilität des Zinssatzes kann rechtlich vielmehr ohne Weiteres auch isoliert vereinbart werden, etwa in Form eines bloßen Anpassungsanspruchs (Schimansky WM 2001, 1169, 1173).
[20] Die Aufteilung einer AGB-Klausel in eine kontrollfreie, wirksame Vereinbarung von Zinsvariabilität und eine der Inhaltskontrolle unterliegende, unwirksame Bestimmung über die Art und Weise der Zinsanpassung ist daher entgegen der Ansicht der Revision ohne Weiteres möglich (vgl. MünchKomm/Berger, BGB 5. Aufl. § 488 Rdn. 182; Bruchner, in: Bruchner/Metz, Variable Zinsklauseln Rdn. 246; Habersack WM 2001, 753, 760; Schimansky WM 2001, 1169, 1175 f.; Rösler/Lang ZIP 2006, 214, 218; a. A. Schmidt, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht 10. Aufl. § 308 Nr. 4 Rdn. 11; Burkiczak BKR 2007, 190, 193). Auch unter Berücksichtigung des Verbots geltungserhaltender Reduktion ist sie sogar zwingend geboten, weil eine kontrollfreie Vereinbarung von Zinsvariabilität und die damit wirksam getroffene Entscheidung der Parteien gegen einen festen Zinssatz nicht gegen den erklärten Parteiwillen in ihr Gegenteil verkehrt werden dürfen. Es kann daher, anders als die Revision meint, keine Rede davon sein, vereinbarte Zinsvariabilität und konkrete Zinsanpassungsklausel ließen sich nicht trennen, so dass die Klägerin den – von den Parteien variabel vereinbarten – Anfangszinssatz von 4 % ohne Rücksicht auf geänderte Kapitalmarktverhältnisse für die gesamte Laufzeit der Prämiensparverträge beanspruchen könne.
[21] b) Die infolge der Unwirksamkeit nur der Zinsänderungsklausel, nicht auch der Vereinbarung über die Zinsvariabilität, entstandene Lücke in den Prämiensparverträgen ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, vielmehr, da dispositives Gesetzesrecht fehlt, im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 62, 84, 89; 90, 69, 75; 107, 273, 276; 143, 104, 120; 164, 297, 309 f., 312 f.). Entscheidend ist danach, welche Regelung von den Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der vereinbarten Zinsänderungsklausel nach dem Vertragszweck und angemessener Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) als redliche Vertragspartner gewählt worden wäre (BGHZ 143, 104, 121; 164, 286, 292). Von wesentlicher Bedeutung ist insoweit die von den Parteien getroffene Grundsatzentscheidung für Zinsvariabilität und damit gegen Zinsstabilität. Nichts spricht dafür, dass die Parteien an dieser Grundsatzentscheidung nicht festgehalten, sondern – für beide Parteien mit einem Risiko verbunden – einen festen Zinssatz für die gesamte Vertragslaufzeit von bis zu 25 Jahren vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der von der Beklagten bestimmten Zinsänderungsklausel gekannt hätten.
[22] Danach ist der Antrag der Klägerin, die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihr für die gesamte Laufzeit der Prämiensparverträge 4 % Zinsen auf das angesparte Kapital zu gewähren, auf jeden Fall unbegründet, ohne dass es weiterer Erwägungen bedarf. Es ist nicht entscheidungserheblich, wie die durch die Unwirksamkeit der zu unbestimmten Zinsänderungsklausel entstandene Vertragslücke im Einzelnen zu schließen ist, insbesondere anhand welcher Parameter und in welcher Zeit nach deren Änderung eine Anpassung des Zinssatzes zu erfolgen hat. Offen bleiben kann angesichts des Klageantrags auch, ob der Beklagten weiterhin ein Leistungsbestimmungsrecht zuzubilligen oder ob dieses mit der Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel ersatzlos entfallen ist (so Schimansky WM 2001, 1169, 1175; a. A. für Kreditverträge Habersack WM 2001, 753, 760).
[23] Das gilt auch, soweit sich der Klageantrag auf den vergangenen Vertragszeitraum bezieht. Die Klägerin zieht selbst nicht in Zweifel, dass das Zinsniveau am Kapitalmarkt seit Abschluss der Prämiensparverträge im Jahre 1991 erheblich gesunken ist, und die Beklagte nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts durchgängig marktübliche Zinsen gezahlt hat. Damit hat die Beklagte unter Wahrung der bei Vertragsschluss festgelegten Wertrelation der Vertragsleistungen entweder ein einseitig bestehendes Zinsanpassungsrecht ermessensfehlerfrei ausgeübt, oder sie könnte im Falle eines Anspruchs auf Abschluss einer Vereinbarung zur Anpassung des Zinses die Zustimmung der Klägerin zu dieser sachlich zutreffenden Zinshöhe begehren. Der während des gesamten bisher verstrichenen Zeitraums geschuldete Zins lag folglich unterhalb des mit der Klage geforderten Zinssatzes von 4 %.
[24] III. Nach alledem war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.