| Bundessozialgericht |
| Anhörung der Beteiligten im Beschlussverfahren nach § 158 SGG |
| Vor einer Entscheidung nach § 158 SGG sind die Beteiligten zum beabsichtigten Beschlussverfahren zu hören. |
| BSG, Beschluss vom 24. 4. 2008 - B 9 SB 78/ 07 B (Lexetius.com/2008,2014) |
| Gründe: Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat durch Beschluss vom 13. 9. 2007 die Restitutionsklage des Klägers, die auf Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil des LSG vom 27. 9. 2006 abgeschlossenen Verfahrens L 4 SB 7/ 05 gerichtet ist, als unzulässig verworfen. Der Kläger habe nicht hinreichend dargetan, dass er ohne Verschulden außerstande gewesen sei, den geltend gemachten Restitutionsgrund - Auffinden einer Urkunde (§ 580 Nr 7 Buchstabe b ZPO) - im früheren Verfahren geltend zu machen. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. |
| Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Er macht Divergenz und Verfahrensfehler geltend. |
| Die Beschwerde ist begründet. |
| Allerdings ergibt sich die Begründetheit nicht schon aus der vom Kläger behaupteten Abweichung des Berufungsurteils von Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 28. 11. 2002 - B 7 AL 26/ 02 R - juris RdNr 22). Der Kläger zitiert aus dieser Entscheidung folgende Ausführungen: |
| "Der Senat hat schließlich auch Bedenken, ob das LSG - wenn es schon in unzutreffender Weise davon ausging, dass es sich um eine Wiederaufnahmeklage gemäß § 179 SGG handelte - über diese Klage durch Beschluss gemäß § 158 SGG - ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter - entscheiden durfte. Insofern könnte das LSG - auch von seinem eigenen Ansatz her - nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sein. Denn nach § 158 SGG kann lediglich die "Berufung" durch Beschluss als unzulässig verworfen werden." |
| Er legt aber nicht dar, weshalb das genannte Urteil des BSG auf dieser ausdrücklich nur als "Bedenken" geäußerten Meinung beruhen soll. |
| Soweit der Kläger das Vorgehen des LSG nach § 158 SGG als Verfahrensmangel rügen will, lässt der Senat offen, ob ein solcher Fehler vorliegt. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass § 179 Abs 1 SGG auf die Vorschriften des Vierten Buches der ZPO (§§ 578 ff ZPO) verweist. Da nach § 585 ZPO für die Erhebung der Restitutionsklage und das weitere Verfahren grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften entsprechend gelten, kommt auf diesem Wege wohl auch eine Anwendung des § 158 SGG in Betracht (vgl dazu Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 158 RdNr 6 mwN; Peters/ Sautter/ Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 158 SGG, RdNr 18 mwN; zur Parallelvorschrift des § 125 Abs 2 VwGO siehe auch BVerwG, Beschluss vom 31. 10. 1995 - 5 B 176/ 95 -juris RdNr 9). |
| Der Kläger hat formgerecht (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) gerügt, vom LSG nicht ausreichend rechtlich gehört worden zu sein. Er macht geltend, das LSG habe ihn vor der Entscheidung vom 13. 9. 2007 verfahrensfehlerhaft nicht dazu gehört, dass es nach § 158 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden beabsichtige. |
| Der behauptete Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) liegt vor. Das LSG hat gegen § 62 SGG verstoßen. Es hat dem Kläger lediglich den Eingang seiner Restitutionsklage bestätigt und dann - ohne ihn von der Beiziehung der Verwaltungsakten und von der Klagebeantwortung des Beklagten zu unterrichten - nach § 158 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss der Berufsrichter entschieden. Zu diesem Verfahren hat es den Kläger zuvor nicht gehört und damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. |
| § 158 SGG schreibt zwar im Unterschied zu § 153 Abs 4 Satz 2 SGG nicht ausdrücklich vor, die Beteiligten zu dem beabsichtigten Beschlussverfahren vorher zu hören. Diese Verpflichtung ergibt sich aber aus § 62 SGG, der fordert, den Beteiligten vor jeder Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Wie die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 12/ 1217, S 53, dort zu Nr 10 letzter Absatz) zeigen, ist eine ausdrückliche Anhörungspflicht im Unterschied zur Parallelregelung des § 125 Abs 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung, wonach die Beteiligten "vorher" (vor der Entscheidung durch Beschluss) zu hören sind, ins SGG nicht übernommen worden, weil § 62 SGG generell bestimmt, dass den Beteiligten vor einer Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren ist. |
| Nicht anders als bei § 153 Abs 4 Satz 1 SGG führt die Verletzung des § 158 Satz 2 SGG - wie vom Kläger gerügt - zur unvorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts nur mit den Berufsrichtern und damit zum Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes gemäß § 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO (BSG SozR 4-1500 § 158 Nr 2 RdNr 10 und SozR 4-1500 § 153 Nr 5 RdNr 10). |
| Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, was - wie ausgeführt - hier der Fall ist. |
| Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben. |