Bundessozialgericht
Anhörung der Beteiligten im Beschlussverfahren nach § 158 SGG
Vor einer Entscheidung nach § 158 SGG sind die Beteiligten zum beabsichtigten Beschlussverfahren zu hören.

BSG, Beschluss vom 24. 4. 2008 – B 9 SB 78/07 B (lexetius.com/2008,2014)

[1] Gründe: Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat durch Beschluss vom 13. 9. 2007 die Restitutionsklage des Klägers, die auf Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil des LSG vom 27. 9. 2006 abgeschlossenen Verfahrens L 4 SB 7/05 gerichtet ist, als unzulässig verworfen. Der Kläger habe nicht hinreichend dargetan, dass er ohne Verschulden außerstande gewesen sei, den geltend gemachten Restitutionsgrund – Auffinden einer Urkunde (§ 580 Nr 7 Buchstabe b ZPO) – im früheren Verfahren geltend zu machen. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.
[2] Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Er macht Divergenz und Verfahrensfehler geltend.
[3] Die Beschwerde ist begründet.
[4] Allerdings ergibt sich die Begründetheit nicht schon aus der vom Kläger behaupteten Abweichung des Berufungsurteils von Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 28. 11. 2002 – B 7 AL 26/02 R – juris RdNr 22). Der Kläger zitiert aus dieser Entscheidung folgende Ausführungen:
"Der Senat hat schließlich auch Bedenken, ob das LSG – wenn es schon in unzutreffender Weise davon ausging, dass es sich um eine Wiederaufnahmeklage gemäß § 179 SGG handelte – über diese Klage durch Beschluss gemäß § 158 SGG – ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter – entscheiden durfte. Insofern könnte das LSG – auch von seinem eigenen Ansatz her – nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sein. Denn nach § 158 SGG kann lediglich die "Berufung" durch Beschluss als unzulässig verworfen werden."
[5] Er legt aber nicht dar, weshalb das genannte Urteil des BSG auf dieser ausdrücklich nur als "Bedenken" geäußerten Meinung beruhen soll.
[6] Soweit der Kläger das Vorgehen des LSG nach § 158 SGG als Verfahrensmangel rügen will, lässt der Senat offen, ob ein solcher Fehler vorliegt. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass § 179 Abs 1 SGG auf die Vorschriften des Vierten Buches der ZPO (§§ 578 ff ZPO) verweist. Da nach § 585 ZPO für die Erhebung der Restitutionsklage und das weitere Verfahren grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften entsprechend gelten, kommt auf diesem Wege wohl auch eine Anwendung des § 158 SGG in Betracht (vgl dazu Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl 2005, § 158 RdNr 6 mwN; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 158 SGG, RdNr 18 mwN; zur Parallelvorschrift des § 125 Abs 2 VwGO siehe auch BVerwG, Beschluss vom 31. 10. 1995 – 5 B 176/95 -juris RdNr 9).
[7] Der Kläger hat formgerecht (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) gerügt, vom LSG nicht ausreichend rechtlich gehört worden zu sein. Er macht geltend, das LSG habe ihn vor der Entscheidung vom 13. 9. 2007 verfahrensfehlerhaft nicht dazu gehört, dass es nach § 158 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden beabsichtige.
[8] Der behauptete Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) liegt vor. Das LSG hat gegen § 62 SGG verstoßen. Es hat dem Kläger lediglich den Eingang seiner Restitutionsklage bestätigt und dann – ohne ihn von der Beiziehung der Verwaltungsakten und von der Klagebeantwortung des Beklagten zu unterrichten – nach § 158 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss der Berufsrichter entschieden. Zu diesem Verfahren hat es den Kläger zuvor nicht gehört und damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
[9] § 158 SGG schreibt zwar im Unterschied zu § 153 Abs 4 Satz 2 SGG nicht ausdrücklich vor, die Beteiligten zu dem beabsichtigten Beschlussverfahren vorher zu hören. Diese Verpflichtung ergibt sich aber aus § 62 SGG, der fordert, den Beteiligten vor jeder Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Wie die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 12/1217, S 53, dort zu Nr 10 letzter Absatz) zeigen, ist eine ausdrückliche Anhörungspflicht im Unterschied zur Parallelregelung des § 125 Abs 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung, wonach die Beteiligten "vorher" (vor der Entscheidung durch Beschluss) zu hören sind, ins SGG nicht übernommen worden, weil § 62 SGG generell bestimmt, dass den Beteiligten vor einer Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren ist.
[10] Nicht anders als bei § 153 Abs 4 Satz 1 SGG führt die Verletzung des § 158 Satz 2 SGG – wie vom Kläger gerügt – zur unvorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts nur mit den Berufsrichtern und damit zum Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes gemäß § 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO (BSG SozR 4—1500 § 158 Nr 2 RdNr 10 und SozR 4—1500 § 153 Nr 5 RdNr 10).
[11] Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, was – wie ausgeführt – hier der Fall ist.
[12] Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.