Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 7. 5. 2008 – 2 BvR 2306/07 (lexetius.com/2008,2365)

[1] In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn A …, – Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Knud Petzel, Im Burgfeld 64, 60439 Frankfurt – gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juli 2007 – 1 Ss 59/07 –, b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2007 – 1 Ss 59/07 –, c) den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2006 – 5—34 Ns 4721 Js 234447/05 (26/06) –, d) das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 2006 – 912 A-Ls 4721 Js 234447/05—30070 – hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Mai 2008 einstimmig beschlossen:
[2] Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[3] Gründe: Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist unzulässig.
[4] 1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung durch das Amtsgericht wendet, fehlt es bereits an einer Beschwer, da diese Entscheidung durch das landgerichtliche Urteil prozessual überholt ist.
[5] 2. Im Übrigen fehlt es an einer hinreichenden Begründung der Verfassungsbeschwerde, denn der Beschwerdeführer legt keine Möglichkeit einer Verletzung in Rechten dar, die mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG in Verbindung mit § 90 Abs. 1 BVerfGG; vgl. zum Erfordernis der schlüssigen Darlegung einer Grundrechtsverletzung BVerfGE 77, 170 [215]).
[6] a) Die Angriffe gegen die Strafzumessung genügen nicht den Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde. Denn die Strafzumessung ist Sache der Tatgerichte und der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen, es sei denn, die Strafzumessung entferne sich so weit von dem Gedanken des gerechten Schuldausgleichs, dass sie sich als objektiv willkürlich erweist (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 ff.]; – 54, 100 [108, 111]; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Februar 2008 – 2 BvR 392/07 –, juris). Das Bundesverfassungsgericht kann nicht nachprüfen, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere Entscheidung näher gelegen hätte, sondern grundsätzlich nur, ob dem Schuldgrundsatz überhaupt Rechnung getragen oder ob seine Tragweite bei der Auslegung und Anwendung des Strafrechts grundlegend verkannt worden ist (vgl. BVerfGE 95, 96 [141]; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Februar 2008 – 2 BvR 392/07 –, juris).
[7] Hier hat das Landgericht als Einzelstrafen jeweils die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe gemäß § 177 Abs. 5 StGB verhängt und eine Gesamtstrafe in der Mitte des sich aus § 54 Abs. 1 und 2 StGB ergebenden Rahmens gebildet. Vor diesem Hintergrund genügt es den Anforderungen an die Darlegung einer Grundrechtsverletzung nicht, wenn der Beschwerdeführer ausführt, der Revisionsverwerfungsbeschluss des Oberlandesgerichts beruhe auf "richterlicher Willkür", weswegen es "keines Vortrags im Einzelnen" bedürfe. Auch der pauschale Hinweis auf die "vorgetragenen, aber insgesamt nicht berücksichtigten Milderungsgründe" macht eine Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Strafzumessung und an deren revisionsrechtliche Kontrolle nicht entbehrlich, denn angesichts der milden Strafzumessungsentscheidung des Landgerichts erklärt sich diese Rüge hier nicht von selbst.
[8] b) Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist weder schlüssig dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Vortrag des Beschwerdeführers beschränkt sich auf die Rüge, der Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO seien "taugliche Gründe nicht beigefügt" gewesen. Dies genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsverletzung nicht. Denn grundsätzlich spricht eine Vermutung dafür, dass ein Gericht das Vorbringen eines Prozessbeteiligten zur Kenntnis genommen hat (vgl. BVerfGE 40, 101 [104 f.]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. März 2007 – 2 BvR 120/07 –, juris). Diese Vermutung wird nicht schon dadurch widerlegt, dass das betreffende Vorbringen in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht angesprochen wird (vgl. BVerfGE 51, 126 [129]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. März 2007 – 2 BvR 120/07 –, juris). Hinzu kommt, dass von Verfassungs wegen ohnehin keine Pflicht besteht, unanfechtbare letztinstanzliche Entscheidungen zu begründen (vgl. BVerfGE 50, 287 [289 f.]; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. März 2007 – 2 BvR 120/07 –, juris). Daher ist es hier auch unbedenklich, wenn der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 27. März 2007 keine Begründung im Einzelnen enthielt.
[9] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.