Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 12. 8. 2008 – 1 C 10.08 (lexetius.com/2008,2392)

[1] In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. August 2008 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke beschlossen:
[2] Die vom Bevollmächtigten des Klägers gestellten Anträge werden verworfen.
[3] Dem Bevollmächtigten des Klägers werden die Gerichtskosten auferlegt.
Gründe:
[4] 1 Der Bevollmächtigte des Klägers möchte in einem "Aufhebungs-/Nichtigkeits- und Wideraufnahmeverfahren" mit einer "Rechtsbeschwerde und Anhörungsrüge" (Schreiben vom 30. Juni 2008) der rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstreitsache BVerwG 1 C 1.06 Fortgang geben. Die vom Bevollmächtigten des Klägers ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde des Klägers vorgenommenen Prozesshandlungen, einschließlich eines unter Bezug auf § 44 ZPO gestellten Ablehnungsgesuchs, sind als unzulässig zurückzuweisen, da der Bevollmächtigte gerichtsbekannt nicht die Vertretungsvoraussetzungen des § 67 Abs. 4 VwGO erfüllt und somit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht postulationsfähig ist (§ 67 VwGO).
[5] 2 Ferner nimmt der Senat wegen der weiteren Prozesshindernisse Bezug auf sein Belehrungsschreiben an den Bevollmächtigten des Klägers vom 2. Juli 2008.
[6] 3 Da der Bevollmächtigte des Klägers auch nach dem Belehrungsschreiben gebeten hat, "gemäß dem Schriftsatz vom 30. 06. 2008 tätig zu werden", waren ihm die Gerichtskosten (Kostenschuldner gemäß § 22 Abs. 1 GKG als vollmachtsloser Vertreter) für das einzig in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fallende Anhörungsrügeverfahren (§ 152a VwGO) aufzuerlegen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
[7] 4 Da für dieses Streitverfahren eine gerichtliche Festgebühr erhoben wird, ist von der Festsetzung des Streitwertes abzusehen.