Suchen nach:
im Volltext
in Auswahl
Auswahl (mehr)
EuGH Lexetius.com/2008,3240: drucken
Verzeichnisse
Gericht
EuGH
EuG
BVerfG
BGH
BVerwG
BFH
BAG
BSG
Textart Urteil
Beschluss
Mitteilung
Ordnung Verkündung
Veröffentlichung


Sachgebiete
Informationen
Verbindungen

Europäischer Gerichtshof

"Richtlinie 92/ 51/ EWG - Anerkennung der Diplome - Ausbildung in einer vom Aufnahmemitgliedstaat nicht als Bildungseinrichtung anerkannten 'Stätte für freie Studien' - Optiker"

Die Art. 1 Buchst. a, 3 und 4 der Richtlinie 92/ 51/ EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/ 48/ EWG in der durch die Richtlinie 2001/ 19/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die zuständigen Stellen eines Aufnahmemitgliedstaats nach Art. 3 der Richtlinie - vorbehaltlich der Anwendung ihres Art. 4 - ein von einer zuständigen Stelle in einem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes Diplom auch dann anerkennen müssen, wenn mit diesem Diplom eine Ausbildung bescheinigt wird, die zum Teil oder zur Gänze bei einer im Aufnahmemitgliedstaat belegenen Einrichtung absolviert wurde, die nach dem Recht dieses Staates nicht als Bildungseinrichtung anerkannt ist.

EuGH, Urteil vom 4. 12. 2008 - C-151/ 07 (Lexetius.com/2008,3240)

In der Rechtssache C-151/ 07 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) mit Entscheidung vom 13. März 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 19. März 2007, in dem Verfahren Theologos-Grigorios Chatzithanasis gegen Ypourgos Ygeias kai Koinonikis Allilengyis, Organismos Epangelmatikis Ekpaidefsis kai Katartisis (OEEK) erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J.-C. Bonichot, K. Schiemann (Berichterstatter), J. Makarczyk und P. Kris, Generalanwalt: Y. Bot, Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2008, unter Berücksichtigung der Erklärungen - der griechischen Regierung, vertreten durch E. Skandalou als Bevollmächtigte, - der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte, - der slowakischen Regierung, vertreten durch J. orba als Bevollmächtigten, - der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Zavvos und H. Støvlbæk als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil (*):

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 1 Buchst. a, 3 und 4 der Richtlinie 92/ 51/ EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/ 48/ EWG (ABl. L 209, S. 25) in der durch die Richtlinie 2001/ 19/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. L 206, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 92/ 51). Es geht um die Frage, ob diese Bestimmungen geltend gemacht werden können, um zu erreichen, dass ein Mitgliedstaat Diplome anerkennt, die im Anschluss an eine in seinem Hoheitsgebiet abgeschlossene Ausbildung von den Stellen eines anderen Mitgliedstaats ausgestellt worden sind.

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Chatzithanasis einerseits und dem Ypourgos Ygeias kai Koinonikis Allilengyis (Minister für Gesundheit und soziale Solidarität, vormals Minister für Gesundheit und Wohlfahrt) sowie dem Organismos Epangelmatikis Ekpaidefsis kai Katartisis (Anstalt für berufliche Bildung und Ausbildung, im Folgenden: OEEK) andererseits wegen der Ablehnung des Antrags von Herrn Chatzithanasis auf Zulassung als Optiker in Griechenland durch den Symvoulio Epangelmatikis Anagnorisis Titlon Ekpaidefsis kai Katartisis (Rat für die berufliche Anerkennung von Bildungs- und Ausbildungsnachweisen, im Folgenden: Seatek).

3 Herr Chatzithanasis hatte für diesen Antrag ein Optikerdiplom des auch im Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache Kommission/ Griechenland (C-84/ 07) in Rede stehenden Regionalinstituts für optische und optometrische Studien Vinci (Italien) vorgelegt. Die in der vorliegenden Rechtssache hauptsächlich aufgeworfene Rechtsfrage entspricht zudem derjenigen, die sich im Hinblick auf die Richtlinie 89/ 48/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16), in der durch die Richtlinie 2001/ 19 geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 89/ 48) in der Rechtssache stellte, in der das Urteil vom 23. Oktober 2008, Kommission/ Griechenland (C-274/ 05, Slg. 2008, I-0000), ergangen ist.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

4 Die Richtlinie 92/ 51 führt eine allgemeine ergänzende Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise ein, die sich auf die Ausbildungsniveaus erstreckt, die von der nur für die Hochschulausbildung geltenden ersten allgemeinen Regelung der Richtlinie 89/ 48 nicht erfasst wurden. Im Wesentlichen erfasst die Richtlinie 92/ 51 die Qualifikationen, die im Anschluss an eine ein- bis dreijährige Ausbildung erworben werden, während die Richtlinie 89/ 48 für die Qualifikationen gilt, die ein mindestens dreijähriges Studium voraussetzen.

5 Nach dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 92/ 51 beruht diese ergänzende allgemeine Regelung auf denselben Grundsätzen wie die erste allgemeine Regelung und enthält Vorschriften, die denen jener entsprechen.

6 Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 92/ 51 bestimmt:

"Im Sinne dieser Richtlinie gelten

a) als 'Diplom' jeder Ausbildungsnachweis bzw. mehrere solcher Nachweise zusammen,

- die in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt werden,

- aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber erfolgreich

i) entweder einen nicht in Artikel 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 89/ 48/ EWG genannten postsekundären Ausbildungsgang von mindestens einem Jahr oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer absolviert hat - wobei eine der Voraussetzungen für die Zulassung zu einem solchen Ausbildungsgang in der Regel der Abschluss der für die Aufnahme eines Hochschulstudiums erforderlichen Sekundarausbildung ist - und dass er gegebenenfalls die über diesen postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat

ii) oder einen der in Anhang C aufgeführten Ausbildungsgänge absolviert hat, und

- aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber über die beruflichen Qualifikationen verfügt, die für den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind,

wenn die durch diesen Nachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in der Gemeinschaft oder außerhalb derselben an Ausbildungseinrichtungen, die eine Ausbildung gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der einen Ausbildungsnachweis eines Drittlands anerkannt hat.

Einem Diplom im Sinne des Unterabsatzes 1 gleichgestellt sind jeder Ausbildungsnachweis bzw. mehrere solcher Nachweise zusammen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, wenn sie eine in der Gemeinschaft erworbene und von einer zuständigen Behörde in diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannte Ausbildung abschließen und in diesem Mitgliedstaat in Bezug auf den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung dieselben Rechte verleihen".

7 In Nr. 1 des Anhangs C der Richtlinie 92/ 51 ("Paramedizinischer und sozialpädagogischer Bereich") wird im Verzeichnis der besonders strukturierten Ausbildungsgänge gemäß Art. 1 Buchst. a Abs. 1 zweiter Gedankenstrich Ziff. ii dieser Richtlinie unter dem zweiten Gedankenstrich der die Republik Italien betreffenden Rubrik die Bildung und Ausbildung zum Optiker ("ottico") geführt.

8 Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 92/ 51 lautet:

"Diese Richtlinie gilt für alle Angehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten Beruf in einem Aufnahmestaat ausüben wollen."

9 Art. 3 der Richtlinie 92/ 51 stellt eine allgemeine Pflicht zur Anerkennung der von den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten ausgestellten Diplome auf. Darin heißt es, dass ein Aufnahmemitgliedstaat, der den Zugang zu einem Beruf reglementiert, einem Angehörigen eines Mitgliedstaats den Zugang zu diesem Beruf u. a. dann nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern kann, wenn der Antragsteller ein Diplom besitzt, das in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um Zugang zu diesem Beruf in dessen Hoheitsgebiet zu erhalten.

10 Art. 4 der Richtlinie 92/ 51 trägt dem Umstand Rechnung, dass zwischen den Ausbildungen, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten für den Zugang zu ein und demselben reglementierten Beruf verlangt werden, erhebliche Unterschiede bestehen können. Nach dieser Bestimmung kann der Aufnahmemitgliedstaat vom Antragsteller verlangen, dass er eine Berufserfahrung von bestimmter Dauer nachweist oder sich "Ausgleichsmaßnahmen" unterzieht, nämlich einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung, wenn hinsichtlich der Dauer oder des Inhalts ein wesentlicher Unterschied zwischen der Ausbildung, die der Antragsteller vorweist, und der normalerweise im Aufnahmemitgliedstaat erforderlichen Ausbildung besteht.

Nationales Recht

11 Die Hellenische Republik behält nach Art. 16 ihrer Verfassung den Hochschulunterricht ausschließlich öffentlich-rechtlichen Anstalten vor.

12 Nach Darstellung des Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat) bedeutet dies jedoch nicht, dass ausschließlich der Staat für die Bildung zuständig sei. Die Verfassung sehe für Privatleute zwar kein individuelles Recht auf Errichtung von Einrichtungen der beruflichen Bildung vor, sie verbiete ihnen die Errichtung solcher Bildungseinrichtungen aber auch nicht. Somit habe die Verfassung es dem Gesetzgeber überlassen, die Frage der Errichtung von Einrichtungen dieser Kategorie durch Privatleute zu regeln, und ihm dabei die Möglichkeit belassen, die Errichtung solcher Einrichtungen zuzulassen oder zu verbieten.

13 Es gibt auch privatrechtlich organisierte "Stätten für freie Studien" (Ergastiria Eleftheron Spoudon), deren Errichtung und Betrieb in der gesetzesvertretenden Verordnung 9/ 1935 vom 9. Oktober 1935 zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die berufliche Bildung (FEK A' 451) und im Gesetz 1966/ 1991 mit Bestimmungen u. a. über den Wechsel von Studenten an Hochschulen (AEI) und Fachhochschulen (TEI) (FEK A' 147/ 26. 9. 1991) geregelt sind. Nach griechischem Recht sind diese Stätten nicht als Bildungseinrichtungen anerkannt und vermitteln keine anerkannte berufliche Bildung irgendeines Niveaus. Sie gestatten es denjenigen, die sie besuchen, Ausbildungen zu absolvieren, an deren Ende Bescheinigungen stehen, denen keinerlei amtlicher Wert zukommt.

14 In Griechenland ist der Beruf des Optikers reglementiert. Der Zugang zu diesem Beruf ist nach der Präsidialverordnung 83/ 1989 über die Berufsrechte der Inhaber von Diplomen der Sektionen … e) Optik eines Fachbereichs Gesundheits- und Fürsorgeberufe an einer Fachhochschule (TEI) (FEK A' 37/ 7. 2. 1989) und dem Gesetz 971/ 1979 über die Ausübung des Optikerberufs und die Verkaufsstellen von Optikartikeln (FEK A' 223/ 22. 9. 1979) an den Besitz des Diploms der Sektion "Optik" einer Fachhochschule, d. h. eines Diploms, wie es in der Richtlinie 89/ 48 definiert ist, geknüpft.

15 Die Präsidialverordnung 231/ 1998 über die zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise (FEK A' 178/ 29. 7. 1998) setzt die Richtlinie 92/ 51 in griechisches Recht um.

16 Nach Art. 13 dieser Präsidialverordnung ist das Ministerium, das sachlich für die Genehmigung der Ausübung eines reglementierten Berufs zuständig ist, für die Entgegennahme von Anträgen der Betroffenen und den Erlass von Entscheidungen über die Anerkennung eines Befähigungsnachweises zuständig.

17 Art. 14 Abs. 1 dieser Präsidialverordnung sieht die Errichtung des Seatek beim OEEK vor. Der Seatek hat die Aufgabe, den Vorgang jedes Antragstellers auf Bericht des sachlich zuständigen Ministeriums zu prüfen und mit einer an dieses Ministerium gerichteten Entscheidung Stellung zu der Frage zu nehmen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der betreffenden Ausbildung für berufliche Zwecke erfüllt sind. Bei der Erteilung der Genehmigung für die Ausübung eines reglementierten Berufs ist das zuständige Ministerium an diese Entscheidung gebunden.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

18 Herr Chatzithanasis absolvierte in den Studienjahren 1997/ 1998 und 1998/ 1999 einen mit einem Diplom des Regionalinstituts für optische und optometrische Studien Vinci bescheinigten zweijährigen Ausbildungsgang in Optik. Aufgrund dieses Titels ist er berechtigt, in Italien den Beruf des Optikers auszuüben.

19 Im Studienjahr 1999/ 2000 absolvierte er außerdem einen einjährigen Ausbildungsgang in Optometrie, der mit einem von demselben Lehrinstitut ausgestellten Diplom bescheinigt wird.

20 Herr Chatzithanasis absolvierte diese beiden Ausbildungsgänge nicht am Sitz des Regionalinstituts für optische und optometrische Studien Vinci in Italien, sondern in Griechenland bei der Stätte für freie Studien Optometriki AE in Metamorfosi.

21 Allerdings absolvierte er am Sitz des italienischen Lehrinstituts einen Vertiefungsausbildungsgang von 300 Stunden und nahm dort an den Prüfungen teil, um die oben genannte Berechtigung zur Ausübung des Optikerberufs zu erlangen.

22 Herr Chatzithanasis war in Italien nicht als Optiker berufstätig. Da er diesen Beruf in Griechenland ausüben wollte, stellte er am 22. Februar 2002 beim Minister für Gesundheit und Wohlfahrt einen Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit seines italienischen Optikerdiploms.

23 Das betreffende Ministerium erstellte einen Bericht, in dem es sich vorbehaltlich von Ausgleichsmaßnahmen, die mit wesentlichen Unterschieden zwischen den Optikerausbildungen in Griechenland und in Italien gerechtfertigt wurden, zugunsten des Antrags von Herrn Chatzithanasis aussprach. Es übermittelte seinen Bericht zusammen mit dem Herrn Chatzithanasis betreffenden Antragsvorgang an den OEEK.

24 Beim OEEK nahm der Seatek am 23. April 2003 die Entscheidung Nr. 16 an, mit der der Antrag von Herrn Chatzithanasis abgelehnt wurde. Diese Ablehnung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Diplom, auf das sich der Betroffene berufe, im Anschluss an eine Ausbildung ausgestellt worden sei, die überwiegend bei einer Stätte für freie Studien mit Sitz in Griechenland stattgefunden habe, die nach griechischem Recht keine anerkannte Bildungseinrichtung sei.

25 Mit am 5. Februar 2004 beim Symvoulio tis Epikrateias eingereichter Klage begehrte Herr Chatzithanasis die Aufhebung dieser Entscheidung des Seatek.

26 Nach der Mehrheitsmeinung beim Symvoulio tis Epikrateias sind die Voraussetzungen, an die die Richtlinie 92/ 51 die Anerkennung von Diplomen knüpfe, im vorliegenden Fall erfüllt, so dass der Seatek - vorbehaltlich von Ausgleichsmaßnahmen - den Antrag von Herrn Chatzithanasis nicht habe ablehnen dürfen.

27 Eine Minderheit ist dagegen der Ansicht, dass zum einen Zweifel daran bestünden, ob das Diplom von Herrn Chatzithanasis als "Diplom" im Sinne von Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 92/ 51 gelten könne, und dass zum anderen in Anbetracht dessen, dass nach den Art. 149 EG und 150 EG für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie für Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung ausschließlich die Mitgliedstaaten zuständig seien, die Hellenische Republik nicht gezwungen sei, Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die im Anschluss an eine Ausbildung bei amtlich nicht anerkannten Stätten für freie Studien ausgestellt würden.

28 Unter diesen Umständen hat der Symvoulio tis Epikrateias beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats unter Berufung auf einen Befähigungsnachweis, der seiner Ansicht nach in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/ 51 fällt, bei den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaats beantragt, ihm den Zugang zu einem in diesem Staat reglementierten Beruf oder die Ausübung dieses Berufs zu erlauben, haben diese Stellen dann - im Sinne der Art. 1, 2, 3 und 4 der Richtlinie 92/ 51, ausgelegt im Licht der Art. 149 EG und 150 EG - die Möglichkeit, den Antrag des Betroffenen allein deshalb abzulehnen (und den Betroffenen damit vollständig vom Zugang zu dem oben genannten Beruf oder von dessen Ausübung im Aufnahmemitgliedstaat auszuschließen), weil der streitige Befähigungsnachweis zwar von einer Stelle des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt worden ist, dies jedoch nach einer Ausbildung, die überwiegend im Aufnahmemitgliedstaat und bei einem Träger absolviert worden ist, der zwar im Aufnahmemitgliedstaat frei tätig ist, dort aber aufgrund einer entsprechenden allgemeinen Vorschrift des innerstaatlichen Rechts nicht als Bildungseinrichtung anerkannt wird?

Zur Vorlagefrage

29 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die zuständigen Stellen eines Aufnahmemitgliedstaats nach Art. 3 der Richtlinie 92/ 51 - vorbehaltlich der Anwendung von Art. 4 dieser Richtlinie - ein von einer zuständigen Stelle in einem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes Diplom auch dann anerkennen müssen, wenn mit diesem Diplom eine Ausbildung bescheinigt wird, die zum Teil oder zur Gänze bei einer im Aufnahmemitgliedstaat belegenen Einrichtung absolviert wurde, die nach dem Recht dieses Staates nicht als Bildungseinrichtung anerkannt ist.

30 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Richtlinie 89/ 48 entschieden worden ist, dass zum einen diese keine Beschränkung in Bezug auf den Mitgliedstaat, in dem ein Antragsteller seine beruflichen Qualifikationen erworben haben muss, enthält und dass zum anderen allein die zuständigen Stellen, die Zugang zu einem reglementierten Beruf eröffnende Diplome ausstellen, dafür zuständig sind, anhand der im Rahmen ihres Berufsausbildungssystems geltenden Normen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung der Diplome, namentlich die Voraussetzungen hinsichtlich der Bildungseinrichtung, in der der Diplominhaber seine Ausbildung absolviert hat, erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2008, Kommission/ Griechenland, Randnrn. 28, 31 und 32).

31 Aus der Rechtsprechung ergibt sich auch, dass diese Auslegung der Richtlinie 89/ 48 die Zuständigkeit der Hellenischen Republik für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems nicht in Frage stellt, da das fragliche Diplom im Hinblick auf die Richtlinie 89/ 48 nicht unter das griechische Bildungssystem fällt, sondern unter das Bildungssystem des Mitgliedstaats, dessen zuständige Stelle das Diplom ausgestellt hat. Folglich ist es Sache dieser Stelle, die Qualität der betreffenden Ausbildungen sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2008, Kommission/ Griechenland, Randnrn. 36 und 40).

32 Ferner ist entschieden worden, dass es für sich allein keine missbräuchliche Ausnutzung der mit der Richtlinie 89/ 48 eingeführten allgemeinen Anerkennungsregelung darstellen kann, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der einen reglementierten Beruf ausüben möchte, dafür den von ihm bevorzugten Mitgliedstaat wählt, und dass das Recht der Angehörigen eines Mitgliedstaats, den Mitgliedstaat zu wählen, in dem sie ihre beruflichen Qualifikationen erwerben wollen, im Binnenmarkt unmittelbar aus den vom EG-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten folgt (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2008, Kommission/ Spanien, C-286/ 06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 72).

33 Da die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 92/ 51 im Wesentlichen mit denen der Richtlinie 89/ 48 übereinstimmen und nach dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 92/ 51 die mit dieser eingeführte ergänzende Regelung ausdrücklich auf denselben Grundsätzen wie die mit der Richtlinie 89/ 48 errichtete erste allgemeine Regelung beruht und Vorschriften enthält, die denen der ersten allgemeinen Regelung entsprechen, können die vorstehenden Ausführungen auf die Richtlinie 92/ 51 übertragen werden.

34 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 1 Buchst. a, 3 und 4 der Richtlinie 92/ 51 dahin auszulegen sind, dass die zuständigen Stellen eines Aufnahmemitgliedstaats nach Art. 3 dieser Richtlinie - vorbehaltlich der Anwendung ihres Art. 4 - ein von einer zuständigen Stelle in einem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes Diplom auch dann anerkennen müssen, wenn mit diesem Diplom eine Ausbildung bescheinigt wird, die zum Teil oder zur Gänze bei einer im Aufnahmemitgliedstaat belegenen Einrichtung absolviert wurde, die nach dem Recht dieses Staates nicht als Bildungseinrichtung anerkannt ist.

Kosten

35 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

* Verfahrenssprache: Griechisch.