| 1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Verfassungsrecht gebietet kein anderes Ergebnis, weil es jedenfalls nicht verlangt, dass Rechtsschutz gegen richterliche Akte gerade durch eine höhere Instanz gewährt wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Plenums vom 30. April 2003 - 1 PBvK 1/ 02 - BVerfGE 107, 395 [408]). |