| Bundesgerichtshof |
| ZPO §§ 621 Abs. 1 Nr. 7, 621 e Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 |
| In Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO (Regelung nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats) findet die Rechtsbeschwerde auch dann nicht statt, wenn die Beschwerde als unzulässig verworfen worden ist. |
| BGH, Beschluss vom 16. 4. 2008 - XII ZB 59/ 07; OLG Düsseldorf (Lexetius.com/2008,888) |
| Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: |
| Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. April 2007 wird als unzulässig verworfen. |
| Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragstellerin in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. |
| Beschwerdewert: 6. 000 € |
| Gründe: I. Das Verfahren betrifft die Regelung der Benutzung der Ehewohnung während des Getrenntlebens der Ehegatten (§ 1361 b BGB, § 18 a HausratsVO). Gegen die zugunsten der Antragstellerin ergangene Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgemäß begründet worden sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. |
| II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. |
| Gegenstand des Verfahrens ist eine Hausratssache im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO. In solchen Verfahren findet die Rechtsbeschwerde (§ 621 e Abs. 2 ZPO) nicht statt. In diesen Sachen ist die Rechtsbeschwerde auch nicht nach § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO gegeben, wenn das Oberlandesgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen hat (BGH Beschluss vom 14. November 1979 - IV ZB 110/ 79 - FamRZ 1980, 234 f.; Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 1991 - XII ZB 55/ 91 - BGHR ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 2 HausratVO 1 und vom 15. Januar 1992 - XII ZB 148/ 91 - FamRZ 1992, 538). |
| Im Gegensatz zu der Auffassung der Rechtsbeschwerde besteht nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887 ff.) kein Anlass für die Annahme, das Gesetz sehe nunmehr die Rechtsbeschwerde in allen Familiensachen des § 621 e ZPO für den Fall der Verwerfung einer Beschwerde vor. Vielmehr ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des § 621 e Abs. 2 ZPO, dass die Rechtsbeschwerde generell nur in den dort genannten Fällen stattfindet, mithin nicht in Verfahren betreffend die Regelung der Benutzung der Ehewohnung während des Getrenntlebens der Ehegatten (ebenso Zöller/ Philippi ZPO 26. Aufl. § 621 e Rdn. 85; MünchKomm-ZPO/ Finger 3. Aufl. § 621 e Rdn. 70; Musielak/ Borth ZPO 5. Aufl. § 621 e Rdn. 27; Thomas/ Putzo/ Hüßtege ZPO 28. Aufl. § 621 e Rdn. 23). |