Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 8. 4. 2008 – 1 C 1.08 (lexetius.com/2008,906)

[1] In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. April 2008 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft beschlossen:
[2] Das Revisionsverfahren wird bis zum rechtskräftigen Abschluss oder einer anderweitigen Beendigung des Rechtsstreits über die Rücknahme der Einbürgerungen der Kläger zu 3, 4 und 5 ausgesetzt.
Gründe:
[3] 1 Das Revisionsverfahren, in dem über die ausländerrechtlichen Anordnungen des Bescheids vom 20. Juli 2004 zu befinden ist, wird im Hinblick auf das Verfahren BVerwG 5 C 32.07 gemäß § 94 VwGO ausgesetzt. Jener Rechtsstreit betrifft die Rücknahme der Einbürgerungen der Kläger zu 3, 4 und 5 und erweist sich für die Beurteilung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen als vorgreiflich. Denn vom Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit der Kläger zu 3, 4 und 5 hängt ab, ob das Aufenthaltsgesetz auf diese überhaupt anwendbar ist (§ 2 Abs. 1 AufenthG) und ob den Klägern zu 1 und 2 besonderer Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zusteht. Damit schlägt der Ausgang jenes Prozesses letztlich auch auf die Prüfung der gegenüber den Klägern zu 6 und 7 angeordneten Befristung ihrer Aufenthaltserlaubnisse sowie der gegenüber sämtlichen Klägern verfügten Abschiebungsandrohung durch. Die Beteiligten sind zu der Aussetzung gehört worden; sie haben keine Einwendungen erhoben.