Europäischer Gerichtshof
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Freier Dienstleistungsverkehr – Niederlassungsfreiheit – Freier Kapitalverkehr – Nationale Regelung, wonach Ärzte, die sich im Land Oberösterreich niederlassen, ein Bankkonto bei einer bestimmten Bank eröffnen müssen"
1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen, dass sie jeden Arzt, der sich in Oberösterreich niederlässt, dazu verpflichtet, ein Bankkonto bei der Österreichischen Landesbank in Linz zu eröffnen, auf das die im Rahmen der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit von den Krankenkassen gezahlten Sachleistungshonorare zu überweisen sind.
2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.

EuGH, Urteil vom 25. 6. 2009 – C-356/08 (lexetius.com/2009,1510)

[1] In der Rechtssache C-356/08 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 30. Juli 2008, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa als Bevollmächtigten im Beistand von A. Böhlke, Rechtsanwalt, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin, gegen Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte, erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter M. Ileši (Berichterstatter), A. Borg Barthet, E. Levits und J.-J. Kasel, Generalanwalt: Y. Bot, Kanzler: R. Grass, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil (*):
[2] 1 Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch, dass sie jeden Arzt, der sich in Oberösterreich niederlässt, dazu verpflichtet, ein Bankkonto bei der Oberösterreichischen Landesbank zu eröffnen, auf das die im Rahmen der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeiten von den Krankenkassen gezahlten Sachleistungshonorare zu überweisen sind, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 43 EG, 49 EG und 56 EG verstoßen hat.
Rechtlicher Rahmen
[3] 2 Nach österreichischem Bundesrecht gehört ein Arzt, der sich in Österreich als freiberuflicher Arzt niederlässt, der Ärztekammer des Bundeslandes an, in dem er seine Tätigkeit ausübt.
[4] 3 Nach § 69 Abs. 1 des Ärztegesetzes (BGBl. I, 169/1998) in der Fassung der in BGBl. I, 122/2006, veröffentlichten Änderung (im Folgenden: Ärztegesetz) ist ein Arzt als Angehöriger der Ärztekammer eines Landes verpflichtet, die von dieser Kammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Umlageordnung und in der Beitragsordnung zur Wohlfahrtskasse festgesetzten Umlagen und Beiträge zu leisten.
[5] 4 § 96a des Ärztegesetzes bestimmt:
"In der Satzung des Wohlfahrtsfonds und in der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung ist festzulegen, welche beitrags- und leistungsrelevanten Daten von Kammerangehörigen unverzüglich zu melden sind. Für den Fall, dass diese Daten trotz nachweislicher Aufforderung nach Ablauf einer angemessen gesetzten Nachfrist nicht oder nicht vollständig an den Wohlfahrtsfonds übermittelt werden, kann für den Zeitraum bis zur Nachreichung der beitrags- und leistungsrelevanten Daten der entsprechende Höchstbeitrag vorgeschrieben werden."
[6] 5 § 109 Abs. 5 des Ärztegesetzes sieht vor:
"Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben die Wohlfahrtsfondsbeiträge, die in der jeweiligen Beitragsordnung als Eurobeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie … an die zuständige Ärztekammer abzuführen … Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Wohlfahrtsfondsbeiträge im Einzelfall das … Kassenhonorar, die … Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes … nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln. …"
[7] 6 § 3 Abs. 5 der Umlageordnung der Ärztekammer für Oberösterreich (im Folgenden: Umlageordnung) lautet:
"Die Sonderkammerumlagen der Kassenvertragsärzte werden in Form eines bestimmten Prozentsatzes der Einnahmen aus den Sachleistungshonoraren der Krankenkassen, mit Ausnahme der Bauernkrankenkasse, festgesetzt. Zu diesem Zwecke sind alle Sachleistungshonorare über das Pflichtkonto des Mitgliedes bei der [Oberösterreichischen] Landesbank in Linz im Sinne des § 13 Abs. 1 der Satzung der Ärztekammer für Oberösterreich und des § 4 Abs. 2 der Beitragsordnung zu führen."
[8] 7 § 3 Abs. 6 der Umlageordnung sieht vor:
"… Jene Kammerangehörigen. die ausschließlich freiberuflich tätig sind, sowie die außerordentlichen Kammerangehörigen sind verpflichtet, zur Sicherung und Deckung der Kammerumlagen bei der [Oberösterreichischen] Landesbank in Linz ein jeweils gedecktes Konto zu unterhalten und auf Verlangen der Ärztekammer entsprechend zu ergänzen sowie gegebenenfalls der [Oberösterreichischen] Landesbank einen Abbuchungsauftrag für die Kammerumlagen zu erteilen. Angestellte Kammerangehörige, die neben der unselbständigen Tätigkeit auch freiberuflich tätig sind, sind nur dann zur Führung eines Kontos bei der [Oberösterreichischen] Landesbank verpflichtet, wenn die Kammerumlagen und Beiträge zur Wohlfahrtskasse nicht im Sinne des Abs. 3 vom Dienstgeber überwiesen werden."
[9] 8 § 4 Abs. 1 der Umlageordnung mit der Überschrift "Rückständige Kammerumlagen" bestimmt:
"Wird innerhalb von 6 Wochen nach dem Fälligkeitstermin die Zahlung nicht geleistet, hat eine Mahnung zu erfolgen. Bleibt eine weitere 6 Wochen nach der ersten Mahnung gehörig ausgewiesene Mahnung erfolglos, können die rückständigen Kammerumlagen gemäß § 93 Ärztegesetz 1998 nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, VVG 1991, eingebracht werden."
[10] 9 Die Verpflichtung zur Führung und Unterhaltung eines Kontos bei der Oberösterreichischen Landesbank (im Folgenden: Pflichtkonto) ergibt sich auch aus § 4 Abs. 5 der Beitragsordnung zur Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich (im Folgenden: Beitragsordnung). Zudem ergibt sich aus § 2 Abs. 2 der Beitragsordnung die Verpflichtung, alle Sachleistungshonorare der Krankenkassen über dieses Konto zu führen.
[11] 10 § 5 Abs. 1 der Beitragsordnung sieht die gleiche Zwangsvollstreckungsmöglichkeit vor wie § 4 Abs. 1 der Umlageordnung; neben der Zwangsvollstreckung können danach auch Leistungsansprüche im Verhältnis zum ausstehenden Betrag entsprechend vermindert oder gekürzt werden.
Das Vorverfahren
[12] 11 Da die Kommission der Auffassung war, dass die verschiedenen Bestimmungen der Umlageordnung und der Beitragsordnung mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar seien, leitete sie am 18. Oktober 2005 ein Vertragsverletzungsverfahren ein und forderte die Republik Österreich auf, sich hierzu zu äußern.
[13] 12 Diese beantwortete dieses Mahnschreiben am 16. Dezember 2005. Auf diese Antwort hin erließ die Kommission am 15. Dezember 2006 eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit der Aufforderung an die Republik Österreich, dieser binnen zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen. In dieser Stellungnahme bekräftigt die Kommission, dass die fraglichen Bestimmungen die Niederlassungsfreiheit der in Österreich niedergelassenen Ärzte und der Banken, die sich in Oberösterreich niederlassen wollten, beschränkten; die Ärzte würden als Empfänger von Dienstleistungen, die Banken mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten anböten, beeinträchtigt, und der freie Kapitalverkehr werde durch das vorgeschriebene Pflichtkonto beschränkt.
[14] 13 Mit Schreiben vom 21. Februar 2007 hielt die Republik Österreich an ihrem gegenteiligen Standpunkt fest und trat dieser Auffassung entgegen. Daraufhin beschloss die Kommission, den Gerichtshof anzurufen, und teilte dies der Republik Österreich mit Schreiben vom 26. November 2007 in einem Parallelverfahren betreffend die im Land Niederösterreich geltende Regelung mit. In diesem Schreiben bat die Kommission diesen Mitgliedstaat auch um zweckdienliche Informationen zur entsprechenden Lage in den übrigen österreichischen Bundesländern.
[15] 14 In ihrer Antwort vom 28. Januar 2008 teilte die Republik Österreich mit, dass die verschiedenen Satzungen, Beitrags- und Umlageordnungen der Ärztekammer im Burgenland, in Kärnten, in Salzburg, in der Steiermark, in Tirol, in Vorarlberg und in Wien für einen Arzt, der sich in diesen Ländern niederlassen wolle, keine Verpflichtung enthielten, bei einer Landesbank ein Bankkonto zu eröffnen.
Zur Klage
Vorbringen der Parteien
[16] 15 Die Kommission ist der Auffassung, dass das Pflichtkonto eine Beschränkung erstens der Niederlassungsfreiheit der Ärzte und der Banken anderer Mitgliedstaaten in Oberösterreich, zweitens der Dienstleistungsfreiheit der Banken mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten und der Ärzte als Empfänger der von den Banken mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten angebotenen Leistungen und drittens des freien Kapitalverkehrs darstelle, da ein in Oberösterreich niedergelassener Arzt nicht frei entscheiden könne, ein Konto für seine berufliche Tätigkeit bei der Bank seiner Wahl zu eröffnen und zu verwenden.
[17] 16 Im Rahmen der durch Art. 43 EG gewährleisteten Niederlassungsfreiheit führe diese Verpflichtung zu zusätzlichen Kosten und Gebühren für einen Arzt eines anderen Mitgliedstaats, der sich in Oberösterreich niederlasse. Gleichzeitig werde die Niederlassung einer Bank eines anderen Mitgliedstaats in Österreich weniger attraktiv gemacht, weil die Ärzte in Oberösterreich wegen der Verpflichtung, alle ihre von den Krankenkassen überwiesenen Honorare über das Pflichtkonto laufen zu lassen, in der Regel nur ein einziges Bankkonto, nämlich das Pflichtkonto, eröffneten.
[18] 17 Die Kommission macht geltend, dass die von der vorliegenden Klage erfassten Vorschriften den Dienstleistungserbringern der anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit nähmen, mit traditionell auf dem Markt vertretenen Wirtschaftsteilnehmern wirksam in Wettbewerb zu treten, und daher den Zugang zu diesem Markt erschwerten; daher seien sie gemäß Art. 43 EG verboten, wie der Gerichtshof im Urteil vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France (C-442/02, Slg. 2004, I-8961, Randnrn. 13 und 14), entschieden habe. Aus der Rechtsprechung ergebe sich auch, dass selbst geringfügige oder unbedeutende Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit verboten seien, wie sich aus den Urteilen vom 13. Dezember 1989, Corsica Ferries (France) (C-49/89, Slg. 1989, 4441, Randnr. 8), und vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, Slg. 2004, I-2409, Randnr. 43), ergebe. In diesem Zusammenhang umfasse die in Art. 43 EG gewährleistete Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten, ohne den Mitgliedstaaten einen Beurteilungsspielraum zu lassen.
[19] 18 Des weiteren weist die Kommission darauf hin, dass die Eröffnung des Pflichtkontos eine unvermeidliche Folge der Niederlassung eines Arztes in Oberösterreich sei. Folglich bestehe ein gewisser Kausalzusammenhang zwischen diesem Konto und seinen Auswirkungen auf den Zugang zum Markt dieses Landes für ausländische Ärzte oder Banken, die sich dort niederlassen wollten.
[20] 19 Zum in Art. 49 EG gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr meint die Kommission, dass die Vorschriften über das Pflichtkonto auch eine Beschränkung dieser Freiheit für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Banken darstellten, weil deren Möglichkeit, in Oberösterreich niedergelassenen Ärzten die Eröffnung von Konten, insbesondere für die Überweisung der Honorare der Krankenkassen, beschnitten werde, was der Oberösterreichischen Landesbank außerdem einen Wettbewerbsvorteil verschaffe. Auch wenn die Vorschriften nicht die Art des Pflichtkontos festlegten, zögen es viele Bankkunden zudem vor, ihre finanziellen Transaktionen bei ein und derselben Bank durchführen zu lassen, so dass die Ärzte ihr Pflichtkonto im Allgemeinen als klassisches Girokonto nutzten, was ein weiterer Vorteil für die Oberösterreichische Landesbank sei.
[21] 20 Zu Art. 56 EG führt die Kommission aus, dass das Pflichtkonto und die Verpflichtung, ausschließlich dieses Konto für die Überweisung der Honorare durch die Krankenkassen zu verwenden, die in Oberösterreich niedergelassenen Ärzte davon abhielten, ein Konto bei einer anderen in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Bank als der Oberösterreichischen Landesbank zu eröffnen. Die Erstellung einer ordnungsgemäßen und zuverlässigen Berechnung der Umlagen und der Beiträge zur Wohlfahrtskasse, die das Ziel der fraglichen Regelung sei, könne durch weniger einschneidende Maßnahmen sichergestellt werden, z. B. indem die Mitglieder der Ärztekammer für Oberösterreich verpflichtet würden, die beitragsrelevanten Daten mitzuteilen und gegebenenfalls zu belegen, denn eine solche Möglichkeit sei in den §§ 96a und 109 Abs. 5 des Ärztegesetzes vorgesehen.
[22] 21 Diese Erwägungen würden durch den Umstand, dass dem Pflichtkonto eine Übertragung der Aufgaben der Oberösterreichischen Ärztekammer auf die Oberösterreichische Landesbank zugrunde liege, nicht berührt. Dieses Konto sei nämlich ein Bankkonto und kein internes Konto der Kammer. Es könne auch nicht als eine Nutzungsmodalität angesehen und als solche dem Anwendungsbereich der einschlägigen Grundfreiheiten entzogen werden.
[23] 22 Im Zusammenhang mit einer eventuellen Rechtfertigung dieser von ihr festgestellten Beschränkungen ist die Kommission unter Hinweis auf die Urteile de Lasteyrie du Saillant (Randnr. 51) sowie vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, Slg. I-7995, Randnr. 50), der Auffassung, dass die Niederlassung eines Arztes in Oberösterreich kein Anlass zu einer allgemeinen Vermutung der Lügenhaftigkeit und Unredlichkeit sei, die die streitigen Vorschriften rechtfertigen könne. Darüber hinaus habe die Oberösterreichische Ärztekammer stets die Möglichkeit, im Einzelfall die Berechnung der Beiträge zur Wohlfahrtskasse zu überprüfen und dazu Auskünfte von den Krankenkassen einzuholen, und die in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Banken seien ebenso in der Lage, Abbuchungsaufträge auszuführen. § 4 der Umlageordnung und § 5 der Beitragsordnung sähen außerdem Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten vor, die der Kammer die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge garantierten.
[24] 23 Insoweit hebt die Kommission des Weiteren hervor, dass Erwägungen administrativer Natur, wie eine Verwaltungsvereinfachung und eine Kostenersparnis, eine Abweichung von den Gemeinschaftsvorschriften nicht rechtfertigen könnten, zumal wenn diese Abweichung darauf hinauslaufe, die Ausübung einer der Grundfreiheiten des Gemeinschaftsrechts auszuschließen oder einzuschränken.
[25] 24 Die Republik Österreich macht geltend, dass das Pflichtkonto in Beziehung zu den Aufgaben der Oberösterreichischen Ärztekammer zu setzen sei. Zu diesen gehörten die Berechnung und Erhebung der Kammerbeiträge, die der Oberösterreichischen Landesbank übertragen worden seien und die über ein bloßes Verrechnungskonto bei dieser Bank erfolgten. Dieses Konto diene nur der Beitragsabrechnung. Daher stellten diese Aufgaben eine Dienstleistung dar, die diese Bank nicht für die in Oberösterreich niedergelassenen Ärzte erbringe, sondern für die Oberösterreichische Ärztekammer, so dass diese Übertragung keine Beeinträchtigung der Grundfreiheiten mit sich bringe.
[26] 25 Darüber hinaus hebt die Republik Österreich erstens unter Bezugnahme insbesondere auf das Urteil vom 20. Juni 1990, Semeraro Casa Uno u. a. (C-418/93 bis C-421/93, C-460/93 bis C-462/93, C-464/93, C-9/94 bis C-11/94, C-14/94, C-15/94, C-23/94, C-24/94 und C-332/94, Slg. 1996, I-2975), hervor, dass die Eignung einer nationalen Maßnahme zur Behinderung hinreichend substantiiert sein müsse, was aus dem Bereich von Art. 43 EG jene nationalen Maßnahmen ausschließe, deren behindernde Wirkung auf eine Entscheidung über die Niederlassung oder deren Beibehaltung zu ungewiss sei oder zu mittelbar bleibe. Dies müsse auch für den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr gelten.
[27] 26 Was den freien Dienstleistungsverkehr im vorliegenden Fall betreffe, sei das Pflichtkonto als bloße Durchlaufstelle für die Honorare eines in Oberösterreich niedergelassenen Arztes konzipiert, von der der Guthabensaldo umgehend auf sein persönliches Girokonto weitergeleitet werde, so dass es für diesen Arzt keinen Unterschied mache, ob die Verrechnung durch die Oberösterreichische Ärztekammer vorgenommen werde oder ob sie einem Unternehmen übertragen werde, das für jeden in diesem Land niedergelassenen Arzt ein Verrechnungskonto führe. Im Übrigen könnten die Ärzte unabhängig vom Pflichtkonto ihre Bankverbindungen völlig frei regeln, was bedeute, dass dieses Konto die Freiheit, die die Ärzte als Empfänger klassischer Bankdienstleistungen hätten, in keiner Weise beschränke.
[28] 27 Die Republik Österreich ist daher der Auffassung, dass die Auswirkungen des Pflichtkontos auf die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr für ausländische Ärzte und Banken zu ungewiss und zu mittelbar seien, um sie als Beschränkungen dieser Grundfreiheiten ansehen zu können.
[29] 28 Zweitens meint die Republik Österreich, dass das Pflichtkonto diese Freiheiten nicht verletze, weil es sich eher um eine Nutzungsmodalität in Analogie zum Urteil vom 24. November 1993, Keck und Mithouard (C-267/91 und C-268/91, Slg. 1993, I-6097), handele. Entsprechend zu im nationalen Recht bestimmten Nutzungsmodalitäten eines Produkts beeinträchtige auch das Pflichtkonto an sich weder die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit noch die Tätigkeit anderer inländischer Banken als der Oberösterreichischen Landesbank oder ausländischer Banken, denn es berühre in gleicher Weise alle Ärzte, die Mitglieder der Oberösterreichischen Ärztekammer seien, unabhängig davon, ob sie Österreicher oder Ausländer seien, und alle Banken, ob sie nun ihren Sitz in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat hätten.
[30] 29 Schließlich hebt die Republik Österreich für den Fall, dass der Gerichtshof die streitigen Vorschriften als Behinderung der in der Klage der Kommission bezeichneten Freiheiten ansehen sollte, hervor, dass das Pflichtkonto keinen immanent diskriminierenden Charakter habe und dass es zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, insbesondere der Verhinderung von Umgehungshandlungen und der Sicherstellung der Zahlung der Umlangen und Wohlfahrtsfondsbeiträge, nachkomme. Es ermögliche auch eine Verwaltungsvereinfachung.
[31] 30 Des Weiteren meint die Republik Österreich, dass diese Verpflichtung in Bezug auf die verfolgten Ziele verhältnismäßig sei, weil Alternativmaßnahmen wie z. B. die Vorlage von Kontoauszügen nicht geeignet seien, die Erreichung dieser Ziele zu gewährleisten.
Würdigung durch den Gerichtshof
[32] 31 Die Kommission ist der Auffassung, dass die Vertragsverletzung, die sie beanstandet, hinsichtlich Art. 43 EG, der Niederlassungsfreiheit, Art. 49 EG, des freien Dienstleistungsverkehrs, und Art. 56 EG, des freien Kapitalverkehrs, zu prüfen sei.
[33] 32 Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung für die Feststellung, ob eine nationale Regelung unter die eine oder unter die andere Verkehrsfreiheit fällt, auf den Gegenstand dieser Regelung abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2007, Holböck, C-157/05, Slg. 2007, I-4051, Randnr. 22, und vom 26. März 2009, Kommission/Italien, C-326/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 33).
[34] 33 Die streitigen Vorschriften können in den sachlichen Anwendungsbereich der Bestimmungen des EG-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit und jener über den freien Dienstleistungsverkehr fallen, da diese Vorschriften die Niederlassung von Ärzten und Banken anderer Mitgliedstaaten in Oberösterreich sowie die Dienstleistungen durch diese Banken und die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen durch die Ärzte in diesem Land berühren können.
[35] 34 Dagegen ist im Hinblick auf eine eventuelle Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darauf hinzuweisen, dass Bankdienstleistungen Dienstleistungen im Sinne des Art. 50 EG darstellen und dass Art. 49 EG der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, die die für einen Dienstleistungserbringer bestehende Möglichkeit, von dieser Freiheit tatsächlich Gebrauch zu machen, ohne objektive Rechtfertigung beschränkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2002, Danner, C-136/00, Slg. 2002, I-8147, Randnrn. 25 bis 27, vom 26. Juni 2003, Skandia und Ramstedt, C-422/01, Slg. 2003, I-6817, Randnrn. 22 bis 24, und vom 30. Januar 2007, Kommission/Dänemark, C-150/04, Slg. 2007, I-1163, Randnr. 37).
[36] 35 Unter dem Gesichtspunkt eines einheitlichen Marktes und im Hinblick auf die Verwirklichung seiner Ziele schließt Art. 49 EG auch die Anwendung einer nationalen Regelung aus, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert (Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 38).
[37] 36 Im vorliegenden Fall steht fest, dass nach den in Rede stehenden Vorschriften alle Ärzte, die Mitglieder der Oberösterreichischen Ärztekammer sind und ihre Tätigkeit als Arzt ausschließlich freiberuflich ausüben, und alle außerordentlichen Mitglieder der Kammer, die in Oberösterreich ihrer Tätigkeit nachgehen, der Verpflichtung unterliegen, ein Konto zu eröffnen und zu unterhalten, auf das die Honorare zu überweisen sind, die sie von den Krankenkassen erhalten, und dass die Oberösterreichische Landesbank die einzige Bank ist, die die Dienstleistung der Führung eines solchen Kontos erbringt.
[38] 37 Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Art. 43 EG und 49 EG nach ständiger Rechtsprechung nicht nur für Akte der staatlichen Behörden gelten, sondern sich auch auf Regelwerke anderer Art erstrecken, die die abhängige Erwerbstätigkeit, die selbständige Arbeit und die Erbringung von Dienstleistungen kollektiv regeln sollen (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2007, International Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union, C-438/05, Slg. 2007, I-10779, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da der Zugang zum Markt für abhängige Erwerbstätigkeit oder selbständige Arbeit sowie die Dienstleistungen teilweise durch Gesetze oder Verordnungen und teilweise durch sonstige Maßnahmen, die von Privatpersonen vereinbart bzw. vorgenommen werden, geregelt sind, bestünde die Gefahr, dass eine Begrenzung der in diesem Bereich vom Vertrag vorgesehenen Verbote auf Maßnahmen der öffentlichen Gewalt bei ihrer Anwendung zu Ungleichheiten führen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil International Transport Workers' Federation und Finnish Seamen's Union, Randnr. 34).
[39] 38 Sodann betrifft der Begriff "Beschränkung" im Sinne der Art. 43 EG und 49 EG die Maßnahmen, die die Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteile vom 13. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-465/05, Slg. 2007, I-11091, Randnr. 17, und vom 28. April 2009, Kommission/Italien, C-518/06, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 62).
[40] 39 Zudem umfasst der Begriff der Beschränkung die von einem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen, die, obwohl sie unterschiedslos anwendbar sind, den Marktzugang von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten betreffen und somit den innergemeinschaftlichen Handel behindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2009, Kommission/Italien, Randnr. 64).
[41] 40 Was Art. 49 EG betrifft, behindert das Pflichtkonto, wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, den freien Dienstleistungsverkehr bei Ärzten als Empfängern der von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Banken angebotenen Dienstleistungen und bei diesen Banken, die in Oberösterreich niedergelassenen Ärzten die Eröffnung von Konten für den Eingang der von den Krankenkassen überwiesenen Honorare anbieten möchten.
[42] 41 Das verbindliche Pflichtkonto für alle in Oberösterreich praktizierenden Ärzte hat nämlich zur Folge, dass die Banken anderer Mitgliedstaaten von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dieser Bankdienstleistung ausgeschlossen sind und dass der Oberösterreichischen Landesbank das ausschließliche Recht gewährt wird, die Dienstleistung der Führung des Pflichtkontos zu erbringen.
[43] 42 Eine solche Beschränkung kann jedoch zugelassen werden, wenn sich erweist, dass sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2006, Kommission/Österreich, C-257/05, Randnr. 23, und vom 28. April 2009, Kommission/Italien, Randnr. 72).
[44] 43 Zur Rechtfertigung des Pflichtkontos beruft sich die Republik Österreich auf eine Verwaltungsvereinfachung, die Verhinderung von Umgehungshandlungen und die Gewährleistung einer ausreichenden Deckung.
[45] 44 Eine solche Regelung sei daher erforderlich, um die ordnungsgemäße Berechnung der an die Oberösterreichische Ärztekammer abzuführenden Umlagen und der Beiträge zur Wohlfahrtskasse dieser Kammer sicherzustellen, insbesondere um zu gewährleisten, dass die erhobenen Umlagen und Beiträge tatsächlichen den von den in Oberösterreich niedergelassenen Ärzten erbrachten Leistungen entsprechen. Dieses System garantiere auch, dass die Regeln, die die Ärztekammer dieses Landes den Ärzten vorschreibe, eingehalten würden und dass das Konto ausreichende Deckung aufweise, was wiederum aufgrund des ausreichenden Guthabens die Zahlung der Umlagen und Beiträge gewährleiste.
[46] 45 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.
[47] 46 Zunächst ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Erwägungen administrativer Natur eine Abweichung von den Gemeinschaftsvorschriften nicht rechtfertigen können, was erst recht dann gilt, wenn die Abweichung darauf hinausläuft, die Ausübung einer der Grundfreiheiten des Gemeinschaftsrechts auszuschließen oder einzuschränken (Urteile vom 23. November 1999, Arblade u. a., C-369/96 und C-376/96, Slg. 1999, I-8453, Randnr. 37, und vom 3. Oktober 2000, Corsten, C-58/98, Slg. 2000, I-7919, Randnr. 42).
[48] 47 Sodann ist festzustellen, dass eine allgemeine und automatische Maßnahme wie die des Pflichtkontos nicht als zum verfolgten Ziel verhältnismäßig betrachtet werden kann, wenn dieses darin besteht, Umgehungen im Zusammenhang mit den Honoraren, die die fraglichen Ärzte erhalten haben, vorzubeugen, die Führung des Kontos, auf das diese Honorare überwiesen werden, sicherzustellen und einen für die Erhebung der Umlagen und Beiträge zur Wohlfahrtskasse ausreichenden Guthabensaldo zu garantieren.
[49] 48 Es gibt nämlich, wie sich aus der nationalen Regelung selbst ergibt, insoweit weniger einschneidende Maßnahmen, wie beispielsweise die Übermittlung der sachdienlichen Informationen an die Oberösterreichische Ärztekammer durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen zwecks Überprüfung der Berechnung der Wohlfahrtsfondsbeiträge, die Verpflichtung des Arztes, der Inhaber des Kontos bei der Oberösterreichischen Landesbank ist, dieser einen Abbuchungsauftrag für die Umlagen zu erteilen, sowie bestimmte Formen der Verwaltungsvollstreckung.
[50] 49 Folglich kann das Pflichtkonto nicht mit einer Verwaltungsvereinfachung, der Verhinderung von Umgehungshandlungen oder der Gewährleistung einer ausreichenden Deckung gerechtfertigt werden.
[51] 50 Da die Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr, der streitigen Regelung entgegenstehen, braucht diese nicht gesondert anhand der Artikel des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit und den freien Kapitalverkehr geprüft zu werden (vgl. in diesem Sinne, Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 76).
[52] 51 Nach alledem ist festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch, dass sie jeden Arzt, der sich in Oberösterreich niederlässt, dazu verpflichtet, ein Bankkonto bei der Österreichischen Landesbank in Linz zu eröffnen, auf das die im Rahmen der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit von den Krankenkassen gezahlten Sachleistungshonorare zu überweisen sind, gegen ihre Verpflichtungen aus 49 EG verstoßen hat.
Kosten
[53] 52 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Republik Österreich beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
* Verfahrenssprache: Deutsch.