Europäischer Gerichtshof
"Entscheidung 2000/764/EG – Nachweis und epidemiologische Überwachung von boviner spongiformer Enzephalopathie – Verordnung (EG) Nr. 2777/2000 – Maßnahmen zur Marktstützung – Veterinärmaßnahmen – Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung eines Teils der Kosten für Tests – Richtlinie 85/73/EWG – Möglichkeit der Mitgliedstaaten, zur Finanzierung des nicht von der Gemeinschaft übernommenen Teils der Kosten einzelstaatliche Fleischbeschaugebühren oder Gebühren für die Bekämpfung von Tierseuchen zu erheben"
1. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2777/2000 der Kommission vom 18. Dezember 2000 über außerordentliche Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt in der durch die Verordnung (EG) Nr. 111/2001 der Kommission vom 19. Januar 2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass von dieser Bestimmung die Tests auf bovine spongiforme Enzephalopathie erfasst werden, die in den Niederlanden in den Monaten Mai und Juni 2001 für jegliches Fleisch von mehr als 30 Monate alten, für den menschlichen Verzehr geschlachteten Rindern obligatorisch waren.
2. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2777/2000 in der durch die Verordnung Nr. 111/2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass das durch diese Bestimmung mit Wirkung vom 1. Januar 2001 auferlegte Verbot der Vermarktung von Fleisch von mehr als 30 Monate alten, nicht mit Negativbefund auf bovine spongiforme Enzephalopathie getesteten Rindern eine Veterinärmaßnahme im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik darstellt, die in den Programmen zur Tilgung und Überwachung der bovinen spongiformen Enzephalopathie vorgesehen ist.
3. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2777/2000 in der durch die Verordnung Nr. 111/2001 geänderten Fassung sowie die Art. 4 und 5 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG in der durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 geänderten und kodifizierten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, einzelstaatliche Gebühren zur Finanzierung der Kosten für Tests auf bovine spongiforme Enzephalopathie zu erheben. Bei der Festlegung des Gesamtbetrags der Gebühren, die mit Tätigkeiten der Schlachtung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Rindern zusammenhängen, müssen die für die Gemeinschaftsgebühren vorgesehenen Grundsätze beachtet werden, nach denen zum einen dieser Gesamtbetrag die entstandenen Kosten, die die Löhne und Sozialabgaben sowie die mit der Durchführung dieser Tests verbundenen Verwaltungskosten umfassen, nicht übersteigen darf und zum anderen die direkte oder indirekte Erstattung einer solchen Gebühr untersagt ist.

EuGH, Urteil vom 25. 6. 2009 – C-430/07 (lexetius.com/2009,1511)

[1] In der Rechtssache C-430/07 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Raad van State (Niederlande) mit Entscheidung vom 12. September 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 17. September 2007, in dem Verfahren Exportslachterij J. Gosschalk & Zoon BV gegen Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, J. Kluka, U. Lõhmus (Berichterstatter) und A. Arabadjiev, Generalanwalt: P. Mengozzi, Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2008, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Exportslachterij J. Gosschalk & Zoon BV, vertreten durch K. Defares und S. M. Goossens, advocaten, – der niederländischen Regierung, vertreten durch C. M. Wissels, D. J. M. de Grave und M. de Mol als Bevollmächtigte, – der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Erlbacher und M. van Heezik als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. November 2008 folgendes Urteil (*):
[2] 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2777/2000 der Kommission vom 18. Dezember 2000 über außerordentliche Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt (ABl. L 321, S. 47) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 111/2001 der Kommission vom 19. Januar 2001 (ABl. L 19, S. 11) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2777/2000), die Gültigkeit von Abs. 2 dieses Art. 2 sowie die Auslegung von Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 32, S. 14) in der durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 (ABl. L 162, S. 1) geänderten und kodifizierten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 85/73).
[3] 2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Exportslachterij J. Gosschalk & Zoon BV (im Folgenden: Gosschalk) und dem Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit (Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität) wegen der Finanzierung von Tests zum Nachweis von boviner spongiformer Enzephalopathie (im Folgenden: BSE), die im Zeitraum von Mai bis Dezember 2001 an im Betrieb von Gosschalk stehenden, über 30 Monate alten Rindern durchgeführt worden waren.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
[4] 3 Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 64/433/EWG des Rates über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. 1964, Nr. 121, 2012) in der durch die Richtlinie 95/23/EG des Rates vom 22. Juni 1995 (ABl. L 243, S. 7) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 64/433) bestimmt hinsichtlich der Schlachttieruntersuchung:
"… 27. Die Schlachttieruntersuchung soll folgende Feststellungen ermöglichen:
a) ob die Tiere von einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit befallen sind oder ob Einzelmerkmale oder das Allgemeinbefinden der Tiere den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen; …"
[5] 4 Art. 1 der Richtlinie 85/73 bestimmt:
"Die Mitgliedstaaten tragen nach Maßgabe des Anhangs A dafür Sorge, dass für die Kosten, die durch die Untersuchungen und Kontrollen der Erzeugnisse im Sinne des vorgenannten Anhangs einschließlich derjenigen zur Gewährleistung des Schutzes der Tiere in den Schlachthöfen im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 93/119/EWG entstehen, eine Gemeinschaftsgebühr erhoben wird."
[6] 5 Art. 4 der Richtlinie 85/73 sieht vor:
"(1) Bis zur Annahme der Bestimmungen über die Gemeinschaftsgebühren tragen die Mitgliedstaaten für die Sicherstellung der Finanzierung der nicht unter die Artikel 1, 2 und 3 fallenden Untersuchungen und Kontrollen Sorge.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der für die Festsetzung von Gemeinschaftsgebühren niedergelegten Grundsätze einzelstaatliche Gebühren erheben."
[7] 6 Art. 5 der genannten Richtlinie lautet:
"(1) Die Gemeinschaftsgebühren werden in der Weise festgelegt, dass sie folgende Kosten decken, die die zuständige Behörde bei der Durchführung der Kontrollen und Untersuchungen im Sinne der Artikel 1, 2 und 3 zu tragen hat:
- Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle;
- durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehende Verwaltungskosten, denen noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden können.
(2) Die direkte oder indirekte Erstattung der Gebühren im Sinne dieser Richtlinie ist untersagt. Jedoch gilt die etwaige Anwendung des in den Anhängen A, B und C vorgesehenen durchschnittlichen Pauschalbetrags durch einen Mitgliedstaat bei der Beurteilung einzelner Fälle nicht als eine indirekte Erstattung.
(3) Die Mitgliedstaaten können einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet.
(4) …
Diese Richtlinie lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, eine Gebühr für die Bekämpfung von Tierseuchen und enzootischen Krankheiten zu erheben."
[8] 7 Anhang A Kapitel I der Richtlinie 85/73 sieht zu den Gebühren auf Fleisch im Sinne der Richtlinien 64/433/EWG, 71/118/EWG, 91/495/EWG und 92/45/EWG vor:
"Die Gebühr nach Artikel 1 wird nach Artikel 5 Absatz 1 wie folgt festgesetzt:
1. Die Mitgliedstaaten erheben unbeschadet der Nummern 4 und 5 für Untersuchungskosten im Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten folgende Pauschalbeträge:
a) Rindfleisch:
- ausgewachsene Rinder: 4, 5 [Euro]/Tier,
- Jungrinder: 2, 5 [Euro]/Tier; …"
[9] 8 Durch die Entscheidung 98/272/EG der Kommission vom 23. April 1998 über die epidemiologische Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG (ABl. L 122, S. 59) wurden die Mitgliedstaaten u. a. zur Durchführung eines jährlichen Überwachungsprogramms gemäß den im Anhang der Entscheidung aufgeführten Kriterien verpflichtet, damit vor neuen Fällen kranker Tiere gewarnt werden kann.
[10] 9 In der Entscheidung 98/272 in der durch die Entscheidung 2000/374/EG der Kommission geänderten Fassung sind im Anhang IV A die drei Testmethoden aufgeführt, die aufgrund ihrer hohen Empfindlichkeit und Spezifität für den Nachweis von transmissiblen spongiformen Enzephalopathien beim Tier im klinischen Krankheitsstadium für besonders geeignet befunden worden waren.
[11] 10 Nach diesem Anhang sind für diesen Nachweis folgende Methoden zugelassen:
"1. Immunblotting-Test auf der Grundlage eines Western-blotting-Verfahrens zum Nachweis des protease-resistenten Fragments PrPRes (Prionentest).
2. Chemilumineszenz-ELISA (d. h. Extraktionsverfahren + ELISA) auf der Grundlage eines verstärkten Chemiluminiszenz-Reagens (Enfer-Test).
3. Immunoassay (Sandwich-Methode) zum PrPRes-Nachweis, im Anschluss an Denaturierung und Konzentration durchgeführt (CEA-Test)."
[12] 11 Durch die Entscheidung 2001/8/EG der Kommission vom 29. Dezember 2000 zur Änderung der Entscheidung 2000/764/EG über die Untersuchung von Rindern auf bovine spongiforme Enzephalopathie und zur Aktualisierung von Anhang IV der Entscheidung 98/272 (ABl. 2001, L 2, S. 28, und Berichtigung 2001, ABl. L 31, S. 23), die ab 1. Januar 2001 gilt, wurde in Anhang IV A Ziffer 3 der Entscheidung 98/272 der "CEA-Test" durch den "Bio-Rad-Test" ersetzt und in der französischen Sprachfassung wurde die Bezeichnung dieses Anhangs von "IV A" in "IV bis" geändert.
[13] 12 Art. 38 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160, S. 21) bestimmt:
"(1) Wird auf dem Gemeinschaftsmarkt ein erheblicher Preisanstieg oder ein erheblicher Preisrückgang festgestellt und ist damit zu rechnen, dass diese Lage anhält und dadurch Marktstörungen auftreten oder aufzutreten drohen, so können die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden.
(2) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 43 erlassen."
[14] 13 Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 103) bestimmt:
"… (2) Die Abteilung Garantie [des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft] finanziert …
b) die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte, …
d) die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen Veterinärmaßnahmen, Kontrollmaßnahmen im Veterinärbereich und Programmen zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen (Veterinärmaßnahmen) sowie an Pflanzenschutzmaßnahmen, …"
[15] 14 Art. 3 der Verordnung Nr. 1258/1999 bestimmt:
"… (2) Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen finanziert, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden. …"
[16] 15 Die Entscheidung 2000/764/EG der Kommission vom 29. November 2000 über die Untersuchung von Rindern auf bovine spongiforme Enzephalopathie und zur Änderung der Entscheidung 98/272 (ABl. L 305, S. 35) in der durch die Entscheidung 2001/8 geänderten Fassung bestimmt in ihrem Art. 1:
"(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle mehr als 30 Monate alten Rinder, die:
- zur 'Notschlachtung aus besonderem Anlass' gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe n) der Richtlinie 64/433 … kommen oder
- gemäß Anlage I Kapitel VI Nummer 28 Buchstabe c) dieser Richtlinie geschlachtet werden,
ab dem 1. Januar 2001 mit einem der in Anhang IV A der Entscheidung 98/272 … aufgeführten zugelassenen Schnelltests untersucht werden.
Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für Tiere im Sinne des ersten Unterabsatzes, die gemäß Verordnung … Nr. 2777/2000 zur Vernichtung angekauft werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle mehr als 30 Monate alten und im landwirtschaftlichen Betrieb oder auf dem Transport verendeten, also nicht für den menschlichen Verzehr geschlachteten Rinder ab dem 1. Januar 2001 gemäß Anhang I Teil A der Entscheidung 98/272 … untersucht werden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle mehr als 30 Monate alten Rinder bei normaler Schlachtung für den menschlichen Verzehr spätestens ab dem 1. Juli 2001 mit einem der in Anhang IV … A der Entscheidung 98/272 … aufgeführten zugelassenen Schnelltests untersucht werden. …"
[17] 16 Die Entscheidung 2000/764 wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2001 durch die Verordnung (EG) Nr. 1248/2001 der Kommission vom 22. Juni 2001 zur Änderung der Anhänge III, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die epidemiologische Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien und die entsprechenden Nachweistests (ABl. L 173, S. 12) aufgehoben.
[18] 17 Mit Art. 12 der Entscheidung 2000/773/EG der Kommission vom 30. November 2000 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2001 vorgelegten Programme zur Überwachung [von BSE] und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (ABl. L 308, S. 35) wurde das von den Niederlanden vorgelegte Programm genehmigt und die Finanzhilfe der Gemeinschaft für diesen Mitgliedstaat auf einen Höchstbetrag von 1 260 000 Euro festgesetzt.
[19] 18 Art. 17 der Entscheidung 2000/773 bestimmt:
"Zusätzlich zu den Maßnahmen, die in den gemäß Artikel 2 bis 16 genehmigten Programmen vorgesehen sind, wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft auch für die Tests gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung 2000/764 … gewährt, sofern der antragstellende Mitgliedstaat der Kommission bis spätestens 15. Juni 2001 ein geändertes Programm vorlegt."
[20] 19 Art. 18 der Entscheidung 2000/773 sieht vor:
"Die Gemeinschaft erstattet bis zu einem Höchstbetrag von 30 EUR je Test 100 % der Kosten (ohne MwSt.) für die Anschaffung von Testkits und Reagenzien für Tests, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2001 an Tieren im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Entscheidung 2000/764 … durchgeführt werden."
[21] 20 Die Erwägungsgründe 1 bis 3 der Verordnung Nr. 2777/2000 lauten:
"(1) Der gemeinschaftliche Rindfleischmarkt erlebt zurzeit eine schwere Krise, da das Vertrauen der Verbraucher durch neue Fälle [von BSE] erschüttert worden ist. Verbrauch und Erzeugung sind auf einen Tiefstand gefallen, was zu einem erheblichen Rückgang der Erzeugerpreise geführt hat. … In dieser Situation sieht Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung … Nr. 1254/1999 vor, dass außerordentliche Marktstützungsmaßnahmen getroffen werden können, um das Marktgleichgewicht wiederherzustellen. Eine dieser Maßnahmen sollte eine Regelung sein, nach der Tiere, die zu beträchtlichen Marktüberschüssen führen würden, durch eine Ankaufregelung mit anschließender unschädlicher Beseitigung der Tiere aus der Fleischerzeugung herausgenommen werden.
(2) Mit der Entscheidung 2000/764 … wurden Sondervorschriften für BSE-Tests an über 30 Monate alten Rindern und insbesondere zugelassene Methoden für diese Tests festgelegt. Nach dieser Entscheidung müssen spätestens ab 1. Juli 2001 alle über 30 Monate alten Rinder, die zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden sollen, auf BSE getestet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt empfiehlt es sich hauptsächlich [,] solche Tiere in dem genannten Alter vom Markt zu nehmen, die bei der Schlachtung nicht auf BSE getestet werden, und zum menschlichen Verzehr in der Gemeinschaft und in Drittländern nur Fleisch von Tieren zuzulassen, die mit Negativbefund getestet wurden.
(3) Im Interesse einer raschen Erholung des Rindfleischmarktes sollten in der Zwischenzeit freiwillige Tests an über 30 Monate alten Tiere [n] gefördert werden. Daher sollten Bestimmungen über eine gemeinschaftliche Kofinanzierung der erforderlichen Tests erlassen werden, wobei sichergestellt sein muss, dass keine Doppelzahlungen aus dem Gemeinschaftshaushalt geleistet werden."
[22] 21 Art. 2 der Verordnung Nr. 2777/2000 lautet:
"(1) Fleisch von über 30 Monate alten und nach dem 1. Januar 2001 in der Gemeinschaft geschlachteten Rindern darf nur dann zum menschlichen Verzehr in der Gemeinschaft oder zur Ausfuhr in Drittländer freigegeben werden, wenn es durch einen zugelassenen Schnelltest gemäß Anhang IV A der Entscheidung 98/272 … mit Negativbefund auf [BSE] getestet wurde.
(2) Die Gemeinschaft kofinanziert die in Absatz 1 genannten Tests. Die Gemeinschaft erstattet bis zu einem Höchstbetrag von 15 EUR je Test 100 % der Kosten (ohne MwSt.) für die Anschaffung von Testkits und Reagenzien für Tests an Tieren, die vor dem Inkrafttreten des obligatorischen Testprogramm [s] gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung 2000/764 … und in jedem Fall vor dem 1. Juli 2001 geschlachtet werden.
Von dieser Kofinanzierung ausgeschlossen sind Tests, die durchgeführt werden an:
- Tieren gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 2000/764/EG,
- Tieren, die unter die Ankaufregelung gemäß Artikel 3 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung fallen.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Doppelzahlungen aus dem Gemeinschaftshaushalt zu vermeiden."
[23] 22 Art. 3 der Verordnung Nr. 2777/2000 sieht vor:
"(1) Die Mitgliedstaaten kaufen alle über 30 Monate alten und nicht gemäß Artikel 2 Absatz 1 getesteten Tiere, die ihnen von Erzeugern oder deren Vertretern angeboten werden, zur Tötung und vollständigen unschädlichen Beseitigung an. …
(4) Mitgliedstaaten, die der Kommission gegenüber nachweisen können, dass sie über ausreichende Testkapazität für die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tests bei normaler Schlachtleistung von über 30 Monate alten Tieren verfügen, können von der Kommission nach den Verfahren des Artikels 43 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ermächtigt werden, die in Absatz 1 vorgesehene Ankaufregelung einzustellen, sofern nicht ein Beschluss gemäß Absatz 3 gefasst wird. …"
[24] 23 Nach ihrem Art. 11 galt die Verordnung Nr. 2777/2000 vom 1. Januar 2001 bis höchstens 30. Juni 2001.
[25] 24 Auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2777/2000 erließ die Kommission die Entscheidung 2001/3/EG vom 3. Januar 2001 über spezifische Maßnahmen im Rindfleischsektor in Bezug auf Dänemark und die Niederlande im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2777/2000 (ABl. L 1, S. 23), in der bestimmt wird:
"… die Niederlande werden ermächtigt, die Anwendung der in der Verordnung … Nr. 2777/2000 festgelegten Ankaufregelung einzustellen."
Nationales Recht
[26] 25 Der Vorlageentscheidung zufolge ist es nach Art. 68 Abs. 1 der Wet houdende bepalingen tot regeling van het Veeartsenijkundig Staatstoezicht (Gesetz über veterinärmedizinische Kontrollmaßnahmen des Staates) vom 26. März 1920 (im Folgenden: Viehgesetz) in der zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung untersagt, frisches Fleisch auszuführen, die Ausfuhr zu versuchen oder es zum Transport für die Ausfuhr anzubieten, sofern die Sendung nicht entsprechend den vom Minister erlassenen Vorschriften mit einer oder mehreren Markierungen oder Nachweisen versehen ist, die aufgrund einer Untersuchung von Staats wegen als Beweis dafür angebracht oder ausgestellt wurden, dass die von ihm für die Ausfuhr festgelegten Erfordernisse erfüllt sind.
[27] 26 Gemäß Art. 73 des Viehgesetzes werden bei einer Untersuchung von Staats wegen gemäß den Art. 68 und 69 die Kosten nach einem vom Minister festgelegten Tarif erstattet.
[28] 27 Die Erfordernisse im Sinne von Art. 68 Abs. 1 des Viehgesetzes sind in der Regeling uitvoer vers vlees en vleesbereidingen 1985 (Ausfuhrregelung für frisches Fleisch und Fleischzubereitungen 1985) festgelegt. Diese Regeling wurde am 21. Dezember 2000 zwecks Durchführung der Entscheidung 2000/764 geändert.
[29] 28 Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. y der Ausfuhrregelung darf das Fleisch nicht von über 30 Monate alten Rindern stammen, die nicht mit einem zugelassenen BSE-Test untersucht worden sind oder bei denen der Testausgang positiv ist.
[30] 29 In der Begründung der in Randnr. 27 des vorliegenden Urteils genannten Änderung heißt es zur Verordnung Nr. 2777/2000:
"Infolge des Umstands, dass die Testkapazität in den Niederlanden ausreicht, unterliegen die Niederlande nicht der Verordnung der Kommission über außerordentliche Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt. Diese Verordnung sieht, grundsätzlich obligatorisch, den Ankauf aller über 30 Monate alten Rinder vor, die nicht auf BSE untersucht worden sind. Da in den Niederlanden die konkrete Möglichkeit besteht, alle über 30 Monate alten Rinder zu untersuchen, gibt es für einen Ankauf nicht untersuchter Rinder keinen Grund."
[31] 30 Die Tarife für die Erstattung im Sinne von Art. 73 Viehgesetz sind in der Regeling tarieven keuring vlees en vleesprodukten 1993 (Regelung über die Tarife für die Beschau von Fleisch und Fleischzubereitungen 1993) enthalten.
[32] 31 Aus den Erklärungen der niederländischen Regierung geht hervor, dass nach diesen Vorschriften die Kosten für die BSE-Tests im Zeitraum vom 1. Januar bis 1. April 2001, abgesehen von der Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung der Diagnosekits und der Reagenzien in Höhe von bis zu 15 Euro pro Test, in vollem Unfang von den nationalen Behörden getragen wurden. Vom 1. April 2001 an wurde aufgrund von Art. 3b der Regeling tarieven keuring vlees en vleesprodukten für diese Tests ein Beitrag in Höhe von 70 NLG (31,76 Euro) pro Tier erhoben. Ab dem 1. Januar 2002 wurden die Kosten für die Tests in voller Höhe auf die Marktteilnehmer abgewälzt. Die Gesamtkosten für einen BSE-Schnelltest betragen durchschnittlich 198, 35 NLG (90 Euro) pro Tier. Mit diesem Betrag sind die Kosten für Material, Entnahme und Transport der Proben und Durchführung der Tests gedeckt.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
[33] 32 Von Mai bis Dezember 2001 führte der Rijksdienst voor de Keuring van Vee en Vlees (Reichsdienst für die Vieh- und Fleischbeschau) im Rahmen der Beschau von auszuführendem Fleisch an im Betrieb von Gosschalk stehenden, über 30 Monate alten Rindern eine Reihe von BSE-Schnelltests durch.
[34] 33 Im Zeitraum Februar bis April 2002 stellten die niederländischen Behörden Gosschalk Gebühren von 31,76 Euro pro BSE-Test in Rechnung, die sich insgesamt auf 1 681 279,12 Euro beliefen, davon 92 675,68 Euro für Tests, die im Mai und Juni 2001 durchgeführt worden waren.
[35] 34 Die von Gosschalk gegen diese Rechnungen eingelegten Beschwerden wurden zurückgewiesen. Auf die bei der Rechtbank Zutphen erhobene Klage wurden die Beschwerden für unzulässig erklärt, da dieses Gericht in den Rechnungen keine anfechtbaren Verwaltungsakte sah.
[36] 35 Im Mai 2004 legte Gosschalk gegen die Entscheidung der Rechtbank Zutphen beim Raad van State Rechtsmittel ein, worauf dieser mit Entscheidung vom 3. November 2004 das Rechtsmittel für begründet erklärte, die angefochtene Entscheidung aufhob und die Sache an die Rechtbank Zutphen zurückverwies. Diese wies mit Entscheidung vom 17. November 2005 die Klage von Gosschalk als unbegründet ab und wies seinen Erstattungsantrag zurück.
[37] 36 Gosschalk legte gegen diese letztgenannte Entscheidung beim Raad van State Rechtsmittel ein, der beschlossen hat, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende fünf Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, von denen die ersten vier die im Mai und Juni durchgeführten BSE-Tests betreffen und die fünfte die Tests, die im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2001 durchgeführt wurden:
1. Sind die durchgeführten BSE-Tests, die aufgrund der Regelung für die Ausfuhr von Frischfleisch und Fleischzubereitungen 1985, mit der Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung 2000/764 durchgeführt wurde, ab 1. Januar 2001 obligatorisch waren, Tests im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2777/2000?
2. Falls ja: Ist Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2777/2000 als Intervention zur Regulierung des Rindfleischmarkts (Marktstützung) im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 oder als eine spezifische Veterinärmaßnahme im Sinne des Buchst. d dieser Vorschrift anzusehen, oder trifft beides zu?
3. Wenn es sich (auch) um Marktstützung handelt, bedeutet dies dann, dass im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs vom 30. September 2003 in der Rechtssache Deutschland/Kommission (C-239/01, Slg. 2003, I-10333) die durchgeführten Tests ausschließlich von der Gemeinschaft finanziert werden müssen und deshalb Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2777/2000, soweit er bestimmt, dass die Gemeinschaft sich nur zu einem Teil an Kosten von BSE-Tests beteiligt, wegen Widerspruchs zu der Verordnung Nr. 1254/1999 ungültig ist?
4. Hindert die Verordnung Nr. 2777/2000, wenn deren Art. 2 Abs. 2 gültig ist, die Mitgliedstaaten daran, die Kosten für die Durchführung von BSE-Tests auf die Marktteilnehmer abzuwälzen?
5. Ist Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 85/73 dahin auszulegen, dass diese Richtlinie der Abwälzung der Kosten für durchgeführte BSE-Tests durch den Mitgliedstaat nicht entgegensteht? Falls ja, welchen Anforderungen muss dann eine Gebührenerhebung für durchgeführte BSE-Tests entsprechen?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
[38] 37 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2777/2000 dahin auszulegen ist, dass von dieser Bestimmung die BSE-Tests erfasst werden, die in den Niederlanden aufgrund der nationalen Durchführungsvorschrift zu Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung 2000/764 an allen mehr als 30 Monate alten Rindern bei normaler Schlachtung für den menschlichen Verzehr in den Monaten Mai und Juni 2001 obligatorisch waren.
[39] 38 Hierzu ist festzustellen, dass sowohl Art. 1 der Entscheidung 2000/764 als auch Art. 2 der Verordnung Nr. 2777/2000 als die zum Nachweis von BSE zugelassenen Schnelltests die in Anhang IV A der Entscheidung 98/272 aufgeführten Tests nennen, d. h. den Prionen-, den Enfer- und den Bio-Rad-Test. Es handelt sich also technisch gesehen um dieselben Tests.
[40] 39 Zur Tragweite der Verpflichtung zu diesen Tests ist zum einen hervorzuheben, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 1 Abs. 3 der am 29. November 2000 erlassenen und ab dem 1. Januar 2001 geltenden Entscheidung 2000/764 sicherzustellen hatten, dass alle mehr als 30 Monate alten, für den menschlichen Verzehr bestimmten Rinder spätestens ab 1. Juli 2001 mit einem dieser Schnelltests untersucht werden.
[41] 40 Zum anderen konnten die Mitgliedstaaten nach der am 18. Dezember 2000 erlassenen und ebenfalls ab 1. Januar 2001 geltenden Verordnung Nr. 2777/2000 entweder die normale Schlachtleistung von Rindern, die die Voraussetzung des Alters erfüllten, auf BSE testen, sofern sie über ausreichende Kapazität und technische Mittel verfügten, oder ein Mischsystem einführen, bei dem die Sonderankaufregelung, die letztlich zur unschädlichen Beseitigung der Tiere führt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit den Nachweistests kombiniert wird, die es bei Negativbefund ermöglichten, das Fleisch zu vermarkten.
[42] 41 Aus dieser Verordnung geht hervor, dass den Mitgliedstaaten zwar, um zur Wiederherstellung des Gleichgewichts auf dem Rindfleischmarkt beizutragen und das Vertrauen der Verbraucher zu stärken, hinsichtlich des im Zeitraum Mai und Juni 2001 anzuwendenden Systems eine Wahl gelassen wurde, doch war – unabhängig von dem gewählten System – bei allen Tieren, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr bestimmt war, ein BSE-Test obligatorisch.
[43] 42 Somit ist es für die Frage, ob die Tests, die in den Niederlanden im fraglichen Zeitraum obligatorisch waren, Tests im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2777/2000 sind, unerheblich, dass die Verpflichtung zur Durchführung der Tests von einem nationalen Gesetzgeber eingeführt wurde, der beschlossen hatte, die Anwendung von Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung 2000/764 auf den 1. Januar 2001 vorzuziehen, da der betreffende Mitgliedstaat nach Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2777/2000 berechtigt war, die Anwendung der Sonderankaufregelung einzustellen, oder dass sich diese Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung ergibt, der in einem Mitgliedstaat angewandt wird, dessen Testkapazität nicht für alle Tiere ausreicht und der daher außerdem die Ankaufregelung anwendet, denn es durfte nur Fleisch zum Verzehr freigegeben werden, für das einer der drei zugelassenen Tests zu einem negativen Ergebnis geführt hatte, und diese drei Tests waren technisch gesehen dieselben.
[44] 43 Folglich ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2777/2000 dahin auszulegen ist, dass von dieser Bestimmung die BSE-Tests erfasst werden, die in den Niederlanden in den Monaten Mai und Juni 2001 für jegliches Fleisch von mehr als 30 Monate alten, für den menschlichen Verzehr geschlachteten Rindern obligatorisch waren.
Zur zweiten und zur dritten Frage
[45] 44 Mit der zweiten und der dritten Frage, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob zur Klärung, wer die BSE-Tests zu finanzieren hat, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2777/2000 dahin auszulegen ist, dass das durch diese Bestimmung mit Wirkung vom 1. Januar 2001 auferlegte Verbot der Vermarktung von Fleisch von mehr als 30 Monate alten, nicht mit Negativbefund auf BSE getesteten Rindern eine Interventionsmaßnahme zur Regulierung des Rindfleischmarkts im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1258/1999 oder eine spezifische Veterinärmaßnahme im Sinne des Buchst. d dieser Vorschrift oder beides zugleich darstellt. Für den Fall, dass durch die genannte Bestimmung eine Interventionsmaßnahme eingeführt wird, zieht das vorlegende Gericht die Gültigkeit von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2777/2000 in Zweifel, soweit er bestimmt, dass sich die Gemeinschaft nur zu einem Teil an den Testkosten beteiligt.
[46] 45 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass diese Fragen in Bezug auf das Urteil Deutschland/Kommission gestellt werden, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass alle gemeinschaftlichen Stützungsmaßnahmen zur Regulierung des Rindfleischmarkts ausschließlich durch die Gemeinschaft zu finanzieren sind.
[47] 46 Zunächst ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 2777/2000 von der Kommission auf der Grundlage des Art. 38 der Verordnung Nr. 1254/1999 erlassen wurde, dessen Abs. 2 sie ermächtigt, die zur Regulierung des Rindfleischmarkts notwendigen Durchführungsvorschriften nach dem Ausschussverfahren des Art. 43 dieser Verordnung zu erlassen.
[48] 47 Die Verordnung Nr. 2777/2000 sah mehrere Maßnahmen vor, die auf eine rasche Erholung des Rindfleischmarkts zielten, der Ende des Jahres 2000 eine schwere Krise erlebte, da das Vertrauen der Verbraucher erschüttert war.
[49] 48 Erstens wurde mit dieser Verordnung, um, wie aus ihrem ersten Erwägungsgrund hervorgeht, beträchtlichen Marktüberschüssen vorzubeugen, auf der Grundlage von Art. 38 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1254/1999 eine außerordentliche Maßnahme zur Stützung des Rindfleischmarkts getroffen, um das Marktgleichgewicht wiederherzustellen.
[50] 49 Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2777/2000 hatten die Mitgliedstaaten nämlich unter bestimmten Voraussetzungen alle nicht auf BSE getesteten Tiere, die ihnen von Erzeugern angeboten wurden, zur Tötung und vollständigen unschädlichen Beseitigung anzukaufen, mit Ausnahme der unter Art. 1 Abs. 1, erster Gedankenstrich, der Entscheidung 2000/764 fallenden Tiere, für die ein solcher Test in jedem Fall vorgeschrieben war. Aus Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Entscheidung 2000/764 geht jedoch hervor, dass zur Beseitigung angekaufte Tiere, wenn sie die Voraussetzung des Alters erfüllten, ebenfalls zu testen waren.
[51] 50 Zweitens ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2777/2000, dass der Zeitpunkt, ab dem Fleisch von über 30 Monate alten, in der Gemeinschaft geschlachteten Rindern durch einen zugelassenen Schnelltest mit Negativbefund auf BSE getestet worden sein musste, um zum menschlichen Verzehr in der Gemeinschaft oder zur Ausfuhr in Drittländer freigegeben werden zu dürfen, auf den 1. Januar 2001 vorgezogen wurde.
[52] 51 Drittens geht aus dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2777/2000 hervor, dass, um in dem fraglichen Zeitraum, d. h. vom 1. Januar bis 30. Juni 2001, freiwillige Tests als Alternative zur Regelung des Ankaufs durch den Mitgliedstaat zu fördern, Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung eine Kofinanzierung der BSE-Tests durch die Gemeinschaft in der Weise vorsah, dass bis zu einem Höchstbetrag von 15 Euro je Test 100 % der Kosten, ohne MwSt., für die Anschaffung von Testkits und Reagenzien erstattet wurden.
[53] 52 Viertens wurde in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2777/2000 im Hinblick auf eines ihrer Ziele, nämlich dass ab dem 1. Januar 2001 Fleisch von über 30 Monate alten Rindern nur noch dann zum menschlichen Verzehr freigegeben werden durfte, wenn es mit Negativbefund auf BSE getestet war, den Mitgliedstaaten, die über ausreichende Testkapazität für die Tests bei normaler Schlachtleistung von über 30 Monate alten Tieren verfügten, die Möglichkeit gegeben, die in diesem Art. 3 Abs. 1 vorgesehene Ankaufregelung einzustellen.
[54] 53 Es ist jedoch hinzuzufügen, dass der Umstand, dass die Verordnung Nr. 2777/2000 auf der Grundlage von Art. 38 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1254/1999 erlassen wurde, nicht bedeutet, dass alle in ihr vorgesehenen Maßnahmen Interventionen zur Regulierung eines Agrarmarkts – hier des Rindfleischmarkts – im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1258/1999 sind.
[55] 54 Zum einen wird nämlich im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2777/2000 nur insoweit auf Art. 38 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1254/1999 verwiesen, als es um die Einführung der Regelung des Sonderankaufs mit anschließender Beseitigung der Tiere geht.
[56] 55 Zum anderen geht aus dem zweiten Erwägungsgrund und Art. 2 der Verordnung Nr. 2777/2000 hervor, dass das Ziel der genannten Sonderankaufregelung, die Tiere vom Markt zu nehmen, in Verbindung mit den durch die Entscheidung 2000/764 festgelegten Sondervorschriften für BSE-Tests und den in der Entscheidung 98/272 vorgesehenen zugelassenen Testmethoden realisiert werden sollte.
[57] 56 Zur Überwachung und Tilgung von BSE in der Gemeinschaft wurde zudem in der Entscheidung 2000/764, die ihrer Präambel zufolge u. a. auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. L 395, S. 13) gestützt ist, vorgesehen, dass im Jahr 2001 mehr als 30 Monate alte Rinder in zwei zeitlich abgestuften Phasen mit einem der in Anhang IV A der Entscheidung 98/272 aufgeführten zugelassenen Schnelltests untersucht werden.
[58] 57 So betraf nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Entscheidung 2000/764 die erste Phase, die am 1. Januar 2001 begann, alle mehr als 30 Monate alten Rinder, die zur Notschlachtung aus besonderem Anlass kamen, einschließlich der zur Beseitigung gemäß der Verordnung Nr. 2777/2000 erworbenen oder solcher Rinder, bei denen sich bei der Schlachtung klinische Symptome zeigten, sowie eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichprobe von Tieren, die im landwirtschaftlichen Betrieb verendet waren.
[59] 58 Die zweite Phase, die grundsätzlich spätestens am 1. Juli 2001 beginnen sollte, betraf nach Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung 2000/764 alle Rinder, die die Voraussetzung des Alters erfüllten und für den menschlichen Verzehr normal geschlachtet wurden.
[60] 59 Durch Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2777/2000 wurde also lediglich der in der Entscheidung 2000/764 auf den 1. Juli 2001 festgelegte Zeitpunkt auf den 1. Januar 2001 vorgezogen, ab dem alle über 30 Monate alten, in der Gemeinschaft für den menschlichen Verzehr geschlachteten Rinder mit einem der in Anhang IV A der Entscheidung 98/272 aufgeführten BSE-Tests untersucht worden sein mussten und nur noch mit Negativbefund getestetes Fleisch zur Vermarktung freigegeben werden durfte.
[61] 60 Folglich stellt die Verpflichtung, Rinder auf BSE zu testen, eine in den Programmen zur Tilgung und Überwachung dieser Krankheit vorgesehene Veterinärmaßnahme dar. Da es sich um eine solche Maßnahme handelt, wird gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1258/1999 nach deren Art. 1 Abs. 2 Buchst. d die Gemeinschaftsbeteiligung gewährt.
[62] 61 Daher braucht nicht geprüft zu werden, ob Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2777/2000, soweit er bestimmt, dass die Gemeinschaft sich nur zu einem Teil an den Kosten von BSE-Tests beteiligt, wegen Widerspruchs zu der Verordnung Nr. 1254/1999 ungültig ist.
[63] 62 Nach alledem ist auf die zweite und dritte Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2777/2000 dahin auszulegen ist, dass das durch diese Bestimmung mit Wirkung vom 1. Januar 2001 auferlegte Verbot der Vermarktung von Fleisch von mehr als 30 Monate alten, nicht mit Negativbefund auf BSE getesteten Rindern eine Veterinärmaßnahme im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 1258/1999 darstellt, die in den Programmen zur Tilgung und Überwachung von BSE vorgesehen ist.
Zur vierten und zur fünften Frage
[64] 63 Mit der vierten und der fünften Frage, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2777/2000 sowie die Art. 4 und 5 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 85/73 dahin auszulegen sind, dass die Mitgliedstaaten die Kosten für BSE-Tests durch Erhebung einer Gebühr auf die Wirtschaftsteilnehmer abwälzen können, und falls ja, welche Kriterien dafür gelten.
[65] 64 Insoweit ist festzustellen, dass mit der Entscheidung 2000/773 die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den BSE-Überwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten für 2001 festgesetzt wurde. Was zum einen die in Art. 1 Abs. 1 und 2 der Entscheidung 2000/764 genannten Tiere angeht, d. h. die Tiere, die zur Notschlachtung aus besonderem Anlass kamen, die zur Beseitigung gemäß der Verordnung Nr. 2777/2000 erworbenen Tiere, die Tiere, bei denen sich bei der Schlachtung klinische Symptome zeigten, sowie die im landwirtschaftlichen Betrieb verendeten Tiere, die zu einer nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Stichprobe gehörten, wurde in Art. 18 der Entscheidung 2000/773 vorgesehen, dass die Gemeinschaft bis zu einem Höchstbetrag von 30 Euro je Test 100 % der Kosten, ohne MwSt., für die Anschaffung von Testkits und Reagenzien für Tests erstattet.
[66] 65 Zum anderen sieht Art. 17 der Entscheidung 2000/773 im Grundsatz eine Finanzhilfe der Gemeinschaft vor für die Tests gemäß Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung 2000/764/EG, d. h., betreffend mehr als 30 Monate alte Rinder bei normaler Schlachtung für den menschlichen Verzehr, ohne jedoch ihre Höhe festzusetzen.
[67] 66 Überdies geht aus Art. 2 der Verordnung Nr. 2777/2000 hervor, dass die Gemeinschaft vor dem Inkrafttreten des obligatorischen Testprogramms gemäß Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung 2000/764 und in jedem Fall vor dem 1. Juli 2001 bis zu einem Höchstbetrag von 15 Euro je Test 100 % der Kosten, ohne MwSt., für die Anschaffung von Testkits und Reagenzien für Tests an für den menschlichen Verzehr geschlachteten Tieren zu erstatten hatte.
[68] 67 Ihrem Wortlaut nach sehen die Art. 17 und 18 der Entscheidung 2000/773 sowie Art. 2 der Verordnung Nr. 2777/2000 daher lediglich im Grundsatz die Kofinanzierung der Gemeinschaft für die Testkosten vor, wobei die beiden letztgenannten Artikel zusätzlich die durch die Finanzierung gedeckten Produkte und den Höchstbetrag je zu untersuchendem Tier angeben. Diese Vorschriften enthalten dagegen keinen Hinweis darauf, wie die nicht gedeckten Kosten zu finanzieren sind, noch legen sie fest, wer letztlich für ihre Zahlung aufkommt.
[69] 68 In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass mit der Richtlinie 85/73 für die Finanzierung von tierärztlichen Untersuchungen und Hygienekontrollen von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die im Interesse sowohl der öffentlichen Gesundheit als auch der Tiergesundheit vorgenommen werden, harmonisierte Regeln festgelegt wurden. Nach Art. 1 dieser Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Anhangs A dafür Sorge, dass für die Kosten, die durch die Untersuchungen und Kontrollen von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen im Sinne des vorgenannten Anhangs entstehen, eine Gemeinschaftsgebühr erhoben wird.
[70] 69 In Anhang A Kapitel I der Richtlinie 85/73 sind die Gebühren für frisches Fleisch aufgeführt, das insbesondere der Richtlinie 64/433 unterliegt. Was Rindfleisch angeht, erheben die Mitgliedstaaten für Untersuchungskosten im Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten Pauschalgebühren in Höhe von 4,5 Euro/Tier bei ausgewachsenen Rindern und 2,5 Euro/Tier bei Jungrindern.
[71] 70 Nach Anhang I Kapitel VI Nr. 27 Buchst. a der Richtlinie 64/433 soll die Schlachttieruntersuchung zwar die Feststellung ermöglichen, ob die Tiere von einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit befallen sind oder ob Einzelmerkmale oder das Allgemeinbefinden der Tiere den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen; doch gehört BSE nicht zu den in Art. 5 dieser Richtlinie aufgeführten Krankheiten, die durch die veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen an den Rindern aufgespürt werden sollen.
[72] 71 Infolgedessen fallen die Kosten für die BSE-Tests nicht unter Anhang A der Richtlinie 85/73, in dem die Gemeinschaftsgebühren für Untersuchungskosten im Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten geregelt sind. In Ermangelung einer Harmonisierung konnte folglich jeder Mitgliedstaat den für diese Tests zu entrichtenden Betrag entsprechend den Kosten für die Vornahme der Tätigkeiten bestimmen.
[73] 72 Zum einen sieht nämlich Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 85/73 vor, dass bis zur Annahme der Bestimmungen über die Gemeinschaftsgebühren die Mitgliedstaaten für die Sicherstellung der Finanzierung der insbesondere nicht unter Art. 1 dieser Richtlinie fallenden Untersuchungen und Kontrollen Sorge tragen.
[74] 73 Zum anderen lässt die Richtlinie 85/73 nach ihrem Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, eine Gebühr für die Bekämpfung von Tierseuchen und enzootischen Krankheiten zu erheben.
[75] 74 Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach der Systematik der Richtlinie 85/73 handelt es sich um unter Art. 4 fallende einzelstaatliche Gebühren, wenn die Mitgliedstaaten Gebühren für veterinär- und hygienerechtliche Kontrollen festsetzen, die zwar mit Tätigkeiten der Schlachtung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Tieren – vorliegend Rindern – zusammenhängen, jedoch Untersuchungen oder gar Tests wie dem BSE-Test entsprechen, die nicht in der Richtlinie 64/433 vorgesehen sind, während unter Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 85/73 jene Gebühren fallen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Bekämpfung von Tierseuchen und enzootischen Krankheiten außerhalb von Schlachttätigkeiten erheben.
[76] 75 Was das Ausgangsverfahren angeht, dienen die gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 der Entscheidung 2000/764 obligatorischen BSE-Tests, auch wenn sie bei der Schlachtung durchgeführt werden, zum Nachweis, dass die Rinder bestimmter Risikogruppen von dieser Krankheit befallen sind und ihr Fleisch nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist. Da sie somit der Bekämpfung einer Tierseuche zuzuordnen sind, fallen die Gebühren, die die Mitgliedstaaten zur Finanzierung solcher Tests erheben können, unter Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 85/73.
[77] 76 Dagegen hängen die nach Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung 2000/764 und die nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2777/2000 vorgesehenen BSE-Tests mit Tätigkeiten der Schlachtung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Rindern zusammen und können folglich durch Erhebung einzelstaatlicher Gebühren im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 85/73 finanziert werden.
[78] 77 Hinsichtlich der Kriterien für die Festsetzung dieser Gebühren – d. h., im Ausgangsverfahren, der Gebühren zur Finanzierung der BSE-Tests – ergibt sich aus Art. 4 der Richtlinie 85/73, dass die Mitgliedstaaten angesichts des Fehlens von Gemeinschaftsgebühren unter Einhaltung der für die Festsetzung von Gemeinschaftsgebühren niedergelegten Grundsätze einzelstaatliche Gebühren erheben können.
[79] 78 Insoweit geht aus Art. 5 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 85/73 hervor, dass, was zunächst die Höhe der Gemeinschaftsgebühren angeht, diese in der Weise festgelegt werden, dass sie die Kosten decken, die die zuständige Behörde zu tragen hat, nämlich Löhne und Sozialabgaben sowie durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehende Verwaltungskosten. Zudem darf die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreiten, und die direkte oder indirekte Erstattung dieser Gebühren ist untersagt.
[80] 79 Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn, wie im Ausgangsverfahren, die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Gebühren im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 85/73 erheben, mit denen die Kosten für die Durchführung von BSE-Tests an Rindern, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden, gedeckt werden sollen.
[81] 80 Es ist hinzuzufügen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 85/73 nicht an die für die Gemeinschaftsgebühren vorgesehenen Grundsätze gebunden sind, wenn sie eine Gebühr für die Bekämpfung von Tierseuchen und enzootischen Krankheiten erheben, wie die Gebühr zur Deckung der Kosten für die Durchführung von BSE-Tests an Rindern nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Entscheidung 2000/764.
[82] 81 Nach alledem ist auf die vierte und fünfte Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2777/2000 sowie die Art. 4 und 5 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 85/73 dahin auszulegen sind, dass sie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, einzelstaatliche Gebühren zur Finanzierung der Kosten für BSE-Tests zu erheben. Bei der Festlegung des Gesamtbetrags der Gebühren, die mit Tätigkeiten der Schlachtung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Rindern zusammenhängen, müssen die für die Gemeinschaftsgebühren vorgesehenen Grundsätze beachtet werden, nach denen zum einen dieser Gesamtbetrag die entstandenen Kosten, die die Löhne und Sozialabgaben sowie die mit der Durchführung dieser Tests verbundenen Verwaltungskosten umfassen, nicht übersteigen darf und zum anderen die direkte oder indirekte Erstattung einer solchen Gebühr untersagt ist.
Kosten
[83] 82 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
* Verfahrenssprache: Niederländisch.