Europäischer Gerichtshof
"Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Bildmarke La Española – Umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Maßgeblicher Gesichtspunkt"
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Aceites del Sur-Coosur SA trägt außer ihren eigenen Kosten die Kosten der Koipe Corporación SL.
3. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt seine eigenen Kosten.

EuGH, Urteil vom 3. 9. 2009 – C-498/07 P (lexetius.com/2009,2421)

[1] In der Rechtssache C-498/07 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 12. November 2007, Aceites del Sur-Coosur SA, vormals Aceites del Sur SA, mit Sitz in Vilches (Spanien), Prozessbevollmächtigter: J.-M. Otero Lastres, abogado, Rechtsmittelführerin, andere Verfahrensbeteiligte: Koipe Corporación SL mit Sitz in San Sebastián (Spanien), Prozessbevollmächtigte: M. Fernández de Béthencourt und R. Jimenez Diaz, abogados, Klägerin im ersten Rechtszug, Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch J. García Murillo als Bevollmächtigte, Beklagter im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter M. Ileši, A. Tizzano (Berichterstatter), A. Borg Barthet und J.-J. Kasel, Generalanwalt: J. Mazák, Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2008, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Februar 2009 folgendes Urteil (*):
[2] 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Aceites del Sur-Coosur SA, vormals Aceites del Sur SA (im Folgenden: Aceites del Sur oder Rechtsmittelführerin), die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. September 2007, Koipe/HABM – Aceites del Sur (La Española) (T-363/04, Slg. 2007, II-3355, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht der Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 11. Mai 2004 (Sache R 1109/2000—4, im Folgenden: streitige Entscheidung) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Koipe Corporación SL (im Folgenden: Koipe) und Aceites del Sur stattgegeben hat.
Rechtlicher Rahmen
[3] 2 Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) bestimmt:
"(1) Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, …
b) wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird."
[4] 3 Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 sieht vor:
"'Ältere Marken' im Sinne von Absatz 1 sind
a) Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität, die den nachstehenden Kategorien angehören:
i) Gemeinschaftsmarken;
ii) in einem Mitgliedstaat oder, soweit Belgien, Luxemburg und die Niederlande betroffen sind, beim BENELUX-Markenamt eingetragene Marken;
iii) mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierte Marken; …"
Vorgeschichte des Rechtsstreits
[5] 4 Am 23. April 1996 meldete Aceites del Sur, ein spanischer Pflanzenölhersteller, gemäß der Verordnung Nr. 40/94 beim HABM für verschiedene Arten von Waren, darunter "Speiseöle und -fette", die nachstehend wiedergegebene Bildmarke La Española an: ...
[6] 5 Am 23. November 1998 wurde die Anmeldung im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 89/1998 veröffentlicht.
[7] 6 Am 23. Februar 1999 erhob das Unternehmen Aceites Carbonell, inzwischen Koipe, gegen die Anmeldung einen Widerspruch, zu dessen Begründung es geltend machte, es bestehe Verwechslungsgefahr im Sinne von u. a. Art. 8 Abs. 1 Buchst. b zwischen der Anmeldemarke und der folgenden, Kopie gehörenden älteren Bildmarke Carbonell (im Folgenden: Marke Carbonell): ...
[8] 7 Als Nachweise für das Bestehen der Marke Carbonell berief sich Koipe auf sechs eingetragene spanische Marken, die eingetragene Gemeinschaftsmarke "Carbonell" (Nr. 338681) (im Folgenden: Gemeinschaftsmarke), zwei international registrierte Marken und weitere eingetragene nationale Marken in Irland, Dänemark und Schweden sowie im Vereinigten Königreich.
[9] 8 Die Widerspruchsabteilung war jedoch der Ansicht, dass Koipe nur das Bestehen von drei spanischen Marken und der Gemeinschaftsmarke für "Olivenöl" ordnungsgemäß nachgewiesen habe.
[10] 9 Mit der Entscheidung Nr. 2084/2000 vom 21. September 2000 wies die Widerspruchsabteilung des HABM den Widerspruch von Koipe mit der Begründung zurück, dass die Zeichen einen insgesamt unterschiedlichen bildlichen Eindruck hervorriefen, phonetisch ohne jedes ähnliche Element seien und die begriffliche Verbindung zu der Art und der landwirtschaftlichen Herkunft der Waren schwach sei, so dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken ausscheide.
[11] 10 Am 19. Januar 2001 legte Koipe gegen die zurückweisende Entscheidung der Widerspruchsabteilung beim HABM eine Beschwerde ein. Am 11. Mai 2004 wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM diese Beschwerde mit der streitigen Entscheidung zurück; sie bestätigte darin im Wesentlichen, dass der von den Zeichen hervorgerufene bildliche Eindruck insgesamt unterschiedlich sei.
[12] 11 Zunächst führte sie in der streitigen Entscheidung aus, dass die Bildelemente, die im Wesentlichen aus der Abbildung einer in einem Olivenhain sitzenden Person bestünden, für Olivenöl nur geringe Kennzeichnungskraft hätten, was zur Folge habe, dass den Wortbestandteilen "La Española" und "Carbonell" wesentliche Bedeutung zukomme. Was den klanglichen und begrifflichen Zeichenvergleich angehe, habe Koipe die völlig fehlende Übereinstimmung der Wortelemente und die nur schwache begriffliche Verbindung zwischen den kollidierenden Zeichen nicht in Abrede gestellt. Zwar sei einzuräumen, dass die Widerspruchsabteilung über die Bekanntheit der älteren Marken hätte entscheiden müssen. Diese Prüfung sowie die der Unterlagen, die bei der Beschwerdekammer zum Beweis dieser Bekanntheit eingereicht worden seien, seien aber nicht strikt erforderlich gewesen, da jedenfalls eine der Voraussetzungen für die Beurteilung der Gefahr von Verwechslungen mit einer berühmten oder bekannten Marke, nämlich das Bestehen von Zeichenähnlichkeit, nicht gegeben sei.
Die Klage beim Gericht und das angefochtene Urteil
[13] 12 Am 31. August 2004 erhob Koipe beim Gericht eine Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.
[14] 13 Koipe machte zwei Aufhebungsgründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 und zweitens eine Verletzung der Verpflichtung des HABM rügte, die Nachweise für die Bekanntheit der älteren Marke zu prüfen.
[15] 14 Vor der Entscheidung über die Begründetheit der Klage hat das Gericht zunächst in Randnr. 47 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass zwischen den Verfahrensbeteiligten eine Meinungsverschiedenheit darüber bestehe, welche eingetragenen Marken für die Beurteilung des von Koipe geltend gemachten Widerspruchsrechts zu berücksichtigen seien. Diese Streitfrage beruhe vor allem darauf, dass nach Ansicht des HABM und von Aceites del Sur die Beschwerdekammer die Gemeinschaftsmarke nicht hätte berücksichtigen dürfen, da der Anmeldetag der Gemeinschaftsmarke zeitlich nach dem der Anmeldemarke liege.
[16] 15 Das Gericht hat diese Frage jedoch für nicht entscheidungserheblich gehalten und dies in Randnr. 48 des angefochtenen Urteils wie folgt begründet:
"Die [streitige] Entscheidung ist … im Wesentlichen auf die fehlende Ähnlichkeit zwischen dem Bildelement der Marke Carbonell und dem der Anmeldemarke gestützt. Das Bildelement der Marke Carbonell ist aber in allen von [Koipe] angeführten eingetragenen Marken, sowohl den von der Beschwerdekammer berücksichtigten als auch den von ihr außer Betracht gelassenen, das gleiche."
[17] 16 Nach dieser Vorüberlegung hat das Gericht den ersten Klagegrund geprüft, mit dem Koipe geltend machte, das HABM habe weder berücksichtigt, dass die einander gegenüberstehenden Marken auf den ersten Blick insgesamt ähnlich seien und dadurch eine Verwechslung auf dem Markt hervorgerufen werden könne, noch den Umstand, dass das für die Anmeldemarke beanspruchte Erzeugnis, nämlich Olivenöl, mit dem mit der älteren Marke gekennzeichneten Erzeugnis identisch sei.
[18] 17 Dazu hat das Gericht in den Randnrn. 75 bis 78 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Beschwerdekammer ihren Schluss, dass die Bildelemente der Marken nur schwache Kennzeichnungskraft hätten, in der streitigen Entscheidung lediglich darauf gestützt habe, dass die fragliche Abbildung, die im Wesentlichen eine sitzende Person in einem Olivenhain zeige, für Olivenölmarken nicht ungewöhnlich sei. Die Beschwerdekammer habe jedoch die Gründe für diese Feststellung nicht erläutert und keine anderen Marken als die im vorliegenden Fall streitigen angeführt, die ein ähnliches Bildelement wie diese enthielten.
[19] 18 Das Gericht ist daher in Randnr. 87 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht entschieden habe, dass die Bildelemente der einander gegenüberstehenden Marken nur geringe Kennzeichnungskraft hätten.
[20] 19 In den Randnrn. 88 und 89 des angefochtenen Urteils hat das Gericht befunden, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass im vorliegenden Fall der Vergleich des Wortelements der einander gegenüberstehenden Marken wesentliche Bedeutung gewinne, weil ihre Bildelemente nur geringe Kennzeichnungskraft hätten.
[21] 20 In Randnr. 91 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass das Bildelement dem Raum nach einen erheblich bedeutenderen Rang einnehme als das Wortelement.
[22] 21 Insoweit hat das Gericht in den Randnrn. 92 und 93 des angefochtenen Urteils insbesondere hervorgehoben, dass das Wortelement "La Española", wie auch "[d] as HABM … selbst in anderen Widerspruchsverfahren" angenommen habe, "nur eine sehr schwache Kennzeichnungskraft [hat]. Der Gebrauch dieses Wortes ist in Spanien üblich, und es wird als beschreibend für die geografische Herkunft der Waren angesehen."
[23] 22 Zur Ähnlichkeit der Marken und zur Verwechslungsgefahr heißt es in Randnr. 103 des angefochtenen Urteils:
"Nach Ansicht des Gerichts vermittelt die Summe der den beiden Marken gemeinsamen Elemente einen visuell sehr ähnlichen Gesamteindruck, da die Marke La Española mit großer Genauigkeit die wesentlichen Aspekte des Aussagegehalts und visuellen Eindrucks der Marke Carbonell reproduziert: die in typischer Tracht gekleidete Frau in bestimmter Sitzhaltung nahe einem Olivenbaumzweig in einem Olivenhain mit insgesamt fast identischer Anordnung der Flächen, Farben und Platzierung sowie Art und Weise der Aufschriften."
[24] 23 In den Randnrn. 104 und 105 des angefochtenen Urteils hat das Gericht befunden, dass dieser ähnliche Gesamteindruck beim Verbraucher unvermeidlich eine Gefahr von Verwechslungen zwischen den einander gegenüberstehenden Marken hervorrufe. Diese Verwechslungsgefahr werde durch das Vorhandensein eines unterschiedlichen Wortelements nicht verringert, da ein Wortelement, das sich auf die geografische Herkunft der Ware beziehe, nur eine sehr schwache Kennzeichnungskraft besitze.
[25] 24 Nach dem in Randnr. 107 des angefochtenen Urteils gegebenen Hinweis, dass nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte der Durchschnittsverbraucher als ein durchschnittlich informierter und angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher anzusehen sei, dessen Aufmerksamkeit jedoch je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein könne, hat das Gericht schließlich in den Randnrn. 108 und 109 des Urteils festgestellt, dass Olivenöl in Spanien ein sehr gängiger Konsumartikel sei und dass unter den speziellen Umständen, unter denen dieses Erzeugnis verkauft werde, das Bildelement der einander gegenüberstehenden Marken eine erhöhte Bedeutung gewinne, was die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden in Frage stehenden Marken steigere.
[26] 25 Das Gericht hat daher in Randnr. 112 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass jede Möglichkeit einer Verwechslung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken ausgeschlossen sei. Aus den gesamten Feststellungen des Gerichts ergebe sich vielmehr, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen diesen Marken bestehe.
[27] 26 Das Gericht hat demgemäß festgestellt, dass der erste Klagegrund – Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 – durchgreife, ohne dass der zweite Klagegrund von Koipe geprüft zu werden brauche. Es hat der Klage von Koipe stattgegeben und die streitige Entscheidung dahin abgeändert, dass der Widerspruch von Koipe begründet sei.
Anträge der Verfahrensbeteiligten
[28] 27 Die Rechtsmittelführerin beantragt,
- das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben und folglich
- den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder
- die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, "damit es gemäß den bindenden Kriterien des Gerichtshofs entscheidet", und
- Koipe sowie dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
[29] 28 Koipe beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.
[30] 29 Das HABM beantragt, den ersten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen, und stellt die Entscheidung über den zweiten Rechtsmittelgrund in das Ermessen des Gerichtshofs.
Zum Rechtsmittel
[31] 30 Die Rechtsmittelführerin macht zwei Rechtsmittelgründe geltend. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 und 2 Buchst. a Ziff. i und ii der Verordnung Nr. 40/94. Der zweite Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht, hat einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zum Gegenstand.
[32] 31 Der erste Rechtsmittelgrund und der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, in deren Rahmen die Rechtsmittelführerin teils ähnliche, teils einander ergänzende Ausführungen macht, sind zusammen zu prüfen.
Zum ersten Rechtsmittelgrund und zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
[33] 32 Mit ihren ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in Randnr. 48 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft entschieden, dass es, da alle Bildelemente der verschiedenen von Koipe angeführten eingetragenen Marken die gleichen seien, "unerheblich" sei, unter diesen Marken diejenigen zu ermitteln, die die Voraussetzungen dafür erfüllten, "ältere Marken" im Sinne von Art. 8 der Verordnung Nr. 40/94 für die Ausübung des Widerspruchsrechts zu sein.
[34] 33 Damit habe das Gericht unter Verstoß gegen den Wortlaut des Art. 8 der Verordnung Nr. 40/94 und gegen den das Widerspruchsverfahren beherrschenden Prioritätsgrundsatz anerkannt, dass eine jüngere Marke, im vorliegenden Fall die Gemeinschaftsmarke, einer älteren Anmeldung, im vorliegenden Fall der streitigen Anmeldemarke, nur deshalb entgegengehalten werden könne, weil das Bildelement der jüngeren Marke mit dem anderer älterer Marken desselben Widerspruchsführers identisch sei. Dieser Fehler des Gerichts habe überdies erhebliche Auswirkungen auf die Prüfung des Vorliegens von Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken gehabt, insbesondere auf die Abgrenzung des maßgeblichen Schutzgebiets und Publikums.
[35] 34 Koipe und das HABM meinen, dass die Rechtsmittelführerin dem Wortlaut der Randnrn. 47 und 48 des angefochtenen Urteils eine unverhältnismäßige Bedeutung und Tragweite beizulegen versuche, da das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin die Gemeinschaftsmarke niemals als ein älteres Recht für die Ausübung des Widerspruchsrechts angesehen und ihr für die Prüfung, ob zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe, keinerlei Wert beigemessen habe. In Wirklichkeit habe das Gericht die Frage, ob zwischen den Marken Verwechslungsgefahr bestehe, im angefochtenen Urteil stets nur für das "spanische Staatsgebiet" und den "spanischen Markt" geprüft.
[36] 35 Mit dem ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht die Gemeinschaftsmarke, da es sie nicht ausdrücklich vom Kreis der von Koipe angeführten Widerspruchsmarken ausgeschlossen habe, rechtswidrig berücksichtigt und infolgedessen die relevanten Verkehrskreise und das maßgebliche Schutzgebiet fehlerhaft abgegrenzt habe. Es habe nämlich für die Prüfung der Verwechslungsgefahr auf das Publikum des Gemeinschaftsgebiets und nicht auf das des spanischen Staatsgebiets abgestellt.
[37] 36 Obgleich sich das Gericht in dem angefochtenen Urteil auf den "spanischen Markt" für Olivenöl beziehe, sei diese Bezugnahme nicht im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr erfolgt, sondern in einem anderen Kontext und mit wesentlich beschränkterer Zielsetzung, namentlich derjenigen der Beurteilung der "Kennzeichnungskraft der Bildelemente" der Marken, die bei der Entscheidung über das Vorliegen von Verwechslungsgefahr nur einen von etlichen zu prüfenden Gesichtspunkte bilde, nämlich den der Zeichenähnlichkeit.
[38] 37 Koipe und das HABM halten dem im Wesentlichen entgegen, dass das Gericht, als es die Kennzeichnungskraft der Bild- und Wortbestandteile der einander gegenüberstehenden Marken geprüft habe, dies gerade getan habe, um über das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zwischen den Marken in Spanien zu entscheiden. Im Rahmen dieser Prüfung habe das Gericht die Untersuchung des relevanten Publikums und Schutzgebiets eindeutig und zutreffend auf diesen Mitgliedstaat beschränkt.
Würdigung durch den Gerichtshof
[39] 38 Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ist auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Zu den älteren Marken gehören nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 Gemeinschaftsmarken, in einem Mitgliedstaat eingetragene Marken und international registrierte Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.
[40] 39 Im vorliegenden Fall wurde der Widerspruch von Koipe gegen die Anmeldung der Marke La Española auf mehrere eingetragene nationale und international registrierte Marken sowie auf die Gemeinschaftsmarke gestützt, deren Anmeldetag zeitlich nach dem der Anmeldemarke von Aceites del Sur liegt.
[41] 40 Zwar lässt sich dem Wortlaut der einschlägigen Randnummern des angefochtenen Urteils nicht entnehmen, dass das Gericht die Gemeinschaftsmarke ausdrücklich vom Kreis der Marken ausgeschlossen hätte, die für die Begründetheitsprüfung des Widerspruchs von Koipe zu berücksichtigen waren.
[42] 41 Selbst wenn aber das Gericht damit gegen Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen hätte, könnte dieser Rechtsfehler nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Urteils führen.
[43] 42 Zum einen nämlich ist festzustellen, dass das Gericht in Randnr. 48 des angefochtenen Urteils das Recht von Koipe, gegen die Anmeldung der Marke La Española Widerspruch zu erheben, fehlerfrei bejaht hat, indem es sich auf alle von dem Unternehmen angeführten eingetragenen Marken bezogen hat, zu denen mehrere Marken gehörten, deren Anmeldetag tatsächlich zeitlich vor dem der Anmeldemarke lag. Darum kann nicht geltend gemacht werden, dass das Gericht die Gemeinschaftsmarke, weil es sie im Rahmen seiner Begründetheitsprüfung des von Koipe erhobenen Widerspruchs nicht ausdrücklich außer Betracht ließ, berücksichtigt und damit, wie die Rechtsmittelführerin meint, den Grundsatz aufgestellt hätte, dass eine jüngere Marke einer älteren Anmeldung entgegengehalten werden könnte.
[44] 43 Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass der angebliche Fehler des Gerichts auch keine entscheidenden Auswirkungen auf die Abgrenzung des maßgeblichen Schutzgebiets und Publikums für die Prüfung der Frage hatte, ob zwischen den Marken Verwechslungsgefahr besteht.
[45] 44 So geht aus den Randnrn. 53, 63, 77 bis 80, 92 und 111 des angefochtenen Urteils klar hervor, dass das Gericht das Bestehen von Verwechslungsgefahr eindeutig und durchgehend unter Bezugnahme auf das "spanische Staatsgebiet" und den "spanischen Markt" geprüft hat, ohne sich jemals, wie übrigens die Rechtsmittelführerin selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, auf ein anderes Schutzgebiet oder Publikum zu beziehen.
[46] 45 Folglich sind der erste Rechtsmittelgrund und der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als teils unbegründet, teils ins Leere gehend zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
[47] 46 Mit dem zweiten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin erstens geltend, dass es das Gericht, obgleich nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen sei (vgl. u. a. Urteile vom 11. November 1997, SABEL, C-251/95, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 22, und vom 12. Januar 2006, Ruiz-Picasso u. a./HABM, C-361/04 P, Slg. 2006, I-643, Randnr. 18), versäumt habe, zwei äußerst wichtige und relevante Umstände zu berücksichtigen, nämlich die frühere Koexistenz der einander gegenüberstehenden Marken über lange Zeit auf dem spanischen Olivenölmarkt und ihre Bekanntheit auf diesem Markt. Damit habe das Gericht den Gesichtspunkt der Zeichenähnlichkeit nicht ordnungsgemäß gewürdigt.
[48] 47 Zweitens habe das Gericht sich keineswegs an die Regel der "umfassenden Beurteilung" und des "Gesamteindrucks" im Sinne der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung gehalten, sondern "eine analytische Methode angewandt" und demgemäß die Bildelemente und die Wortelemente der einander gegenüberstehenden Marken gesondert und nacheinander geprüft, wobei es den Bildelementen irrig entscheidende Bedeutung zuerkannt und ihren Wortelementen zu Unrecht jegliche Bedeutung abgesprochen habe.
[49] 48 Deshalb habe das Gericht dadurch, dass es dem Bildelement im Verhältnis zu allen anderen Bestandteilen der Marke La Española eine "dominierende" Bedeutung zuerkannt und Letztere damit als für den von der Marke hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen betrachtet habe, die Tatsachen und die zur Akte gereichten Beweismittel verfälscht.
[50] 49 Drittens habe das Gericht den für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den Marken maßgeblichen Gesichtspunkt des "Publikums" nicht fehlerfrei gewürdigt, da es den spanischen Durchschnittsverbraucher von Olivenöl als einen unaufmerksamen und unbesonnenen Verbraucher und nicht, wie es nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte geboten sei, als einen "normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher" angesehen habe.
[51] 50 Koipe ist dagegen der Auffassung, dass das Gericht das Kriterium der umfassenden Beurteilung sachgerecht angewandt habe, da es im angefochtenen Urteil das Vorliegen von Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller im vorliegenden Fall relevanten Gesichtspunkte ordnungsgemäß geprüft habe, und zwar einschließlich des Aspekts der streitbelasteten Koexistenz der einander gegenüberstehenden Marken auf dem spanischen Markt.
[52] 51 Nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte hätten nämlich nicht alle Bestandteile einer Marke den gleichen Wert und die gleiche Bedeutung. Dass das Gericht das Bildelement als dominierend betrachtet und daraus, unter Einbeziehung auch des Wortelements, auf das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zwischen den Marken geschlossen habe, verstoße daher gegen keine Vorschrift des gemeinschaftlichen Markenrechts, da die für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen rechtlichen und sich aus der Rechtsprechung ergebenden Kriterien in keiner Hinsicht außer Acht gelassen worden seien.
[53] 52 Bei dem Vorbringen, dass das Gericht den spanischen Verbraucher von Olivenöl falsch beurteilt habe, handele es sich um bloße Tatsachenbehauptungen, die im Stadium des Rechtsmittelverfahrens unzulässig seien.
[54] 53 Das HABM macht zunächst geltend, dass die Nichtberücksichtigung der Koexistenz der Zeichen im maßgeblichen Schutzgebiet und der Bekanntheit der Anmeldemarke in Spanien durch das Gericht keinerlei entscheidende Auswirkung auf das Ergebnis seiner Prüfung der Verwechslungsgefahr gehabt habe.
[55] 54 Was die Methode anbelange, der das Gericht bei der Prüfung des Vorliegens von Verwechslungsgefahr gefolgt sei, so habe es beim Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen in visueller Hinsicht nur die Bildelemente berücksichtigt, während es wegen der geringen Kennzeichnungskraft des Wortzeichens "La Española" den Einfluss der Wortelemente auf den von den beiden Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck außer Betracht gelassen habe.
[56] 55 Das HABM äußert sich jedoch nicht zur Richtigkeit dieser Methode, sondern stellt dies in das Ermessen des Gerichts; es umreißt insoweit nur zwei denkbare Lösungen.
[57] 56 Zum einen könnte nach seiner Auffassung diese vom Gericht vorgenommene Beurteilung nur gebilligt werden, wenn der Gerichtshof annähme, dass der Richter im ersten Rechtszug in Anbetracht der Unauffälligkeit der anderen Bestandteile der einander gegenüberstehenden Marken einen Zeichenvergleich auf der Grundlage nur ihrer Bildelemente habe vornehmen dürfen und dass es wegen der Ähnlichkeit der Zeichen nicht erforderlich gewesen sei, ihre Wortelemente in verbaler und begrifflicher Hinsicht miteinander zu vergleichen.
[58] 57 Zum anderen wäre das angefochtene Urteil, wenn der Gerichtshof zu dem gegenteiligen Ergebnis gelangte, dass die vom Gericht angestellten Überlegungen nicht genügten, um seine Beurteilung der Zeichen zu begründen, oder dass die Gründe, auf die sich das Gericht gestützt habe, nicht rechtmäßig seien, wegen Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es einen der Auslegung durch den Gerichtshof entsprechenden neuen Zeichenvergleich vornehmen könne, d. h. unter Berücksichtigung der Zeichen in ihrer Gesamtheit.
[59] 58 Was schließlich die Rügen angeht, die sich auf die Bewertung des spanischen Olivenölverbrauchers beziehen, teilt das HABM die Ansicht der Rechtsmittelführerin, dass das vom Gericht im Urteil zugrunde gelegte Verbraucherprofil mehr dem eines nachlässigen als eines angemessen aufmerksamen Verbrauchers nahekomme.
Würdigung durch den Gerichtshof
[60] 59 Hinsichtlich des Vorbringens der Rechtsmittelführerin zu den Fehlern, die das Gericht im Rahmen seiner Prüfung des Vorliegens von Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken begangen haben soll, ist zunächst daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Vorliegen von Verwechslungsgefahr beim Publikum umfassend unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile SABEL, Randnr. 22, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 18, Beschluss vom 28. April 2004, Matratzen Concord/HABM, C-3/03 P, Slg. 2004, I-3657, Randnr. 28, und Urteile vom 6. Oktober 2005, Medion, C-120/04, Slg. 2005, I-8551, Randnr. 27, und vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, Slg. 2007, I-4529, Randnr. 34).
[61] 60 Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteil HABM/Shaker, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[62] 61 Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass bei der Prüfung des Vorliegens von Verwechslungsgefahr die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken nicht darauf beschränkt bleiben darf, dass nur ein Bestandteil einer komplexen Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen wird. Vielmehr sind bei dem Vergleich die fraglichen Marken jeweils als Ganzes zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Matratzen Concord/HABM, Randnr. 32, sowie Urteile Medion, Randnr. 29, und HABM/Shaker, Randnr. 41).
[63] 62 Insoweit hat der Gerichtshof auch klargestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können. Jedoch kann es nur dann für die Beurteilung der Ähnlichkeit allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile HABM/Shaker, Randnrn. 41 und 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C-193/06 P, Randnrn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
[64] 63 Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.
[65] 64 Insoweit ist festzustellen, dass das Gericht zunächst in den Randnrn. 88 bis 90 des angefochtenen Urteils befunden hat, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht dem Wortelement der Marken wegen der geringen Kennzeichnungskraft ihrer Bildelemente eine wesentliche Bedeutung zugesprochen habe.
[66] 65 Hingegen hat das Gericht eine solche Bedeutung dem Bildelement zuerkannt, indem es in Randnr. 91 des angefochtenen Urteils klar zum Ausdruck gebracht hat, dass dieses dem Raum nach einen erheblich bedeutenderen Rang einnehme als das Wortelement und Letzteres damit gegenüber dem Bildelement zurücktreten lasse. Laut Randnr. 109 des angefochtenen Urteils hat das Bildelement angesichts der besonderen Umstände, unter denen das fragliche Erzeugnis verkauft wird, eine erhöhte Bedeutung gewonnen.
[67] 66 Das Gericht hat damit dem Bildelement der einander gegenüberstehenden Marken im Verhältnis zu ihren übrigen Bestandteilen, insbesondere dem Wortelement, den Charakter eines dominierenden Bestandteils zuerkannt. Damit hat es seine Beurteilung, indem es dem visuellen Vergleich der Zeichen wesentliche Bedeutung beigemessen hat, fehlerfrei auf die Ähnlichkeit der Zeichen und auf das Bestehen von Verwechslungsgefahr zwischen den Marken La Española und Carbonell gestützt.
[68] 67 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin hatte dieses Vorgehen nicht zur Folge, dass das Gericht den Einfluss des Wortelements überhaupt nicht berücksichtigt hätte.
[69] 68 So hat das Gericht, nachdem es die Marken in Randnr. 100 des angefochtenen Urteils in bildlicher Hinsicht eingehend geprüft hat, in den Randnrn. 103 und 104 des Urteils festgestellt, dass die Summe der den beiden Marken gemeinsamen Elemente, da die Marke La Española mit großer Genauigkeit die wesentlichen Aspekte des Aussagegehalts und visuellen Eindrucks der Marke Carbonell reproduziere, einen visuell sehr ähnlichen Gesamteindruck vermittele, durch den unvermeidlich eine Gefahr von Verwechslungen zwischen den einander gegenüberstehenden Marken hervorgerufen werde.
[70] 69 Schließlich hat das Gericht in den Randnrn. 105 und 111 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass diese Verwechslungsgefahr durch das Vorhandensein eines unterschiedlichen Wortelements nicht verringert werde, da das Wortelement der Anmeldemarke, das sich auf die geografische Herkunft der Ware beziehe, eine sehr schwache Kennzeichnungskraft besitze.
[71] 70 Das Gericht hat demnach zwar das Bildelement der Marken im Verhältnis zu ihren übrigen Bestandteilen als ein dominierendes Element angesehen, es aber nicht versäumt, das Wortelement zu berücksichtigen. Vielmehr hat es gerade im Rahmen seiner Beurteilung des Wortelements diesem im Wesentlichen eine zu vernachlässigende Bedeutung beigemessen, weil die Unterschiede zwischen den Wortelementen insbesondere nicht den Schluss entkräften könnten, zu dem das Gericht nach der vergleichenden Prüfung der Marken in visueller Hinsicht gelangt sei.
[72] 71 Daher ist festzustellen, dass das Gericht im vorliegenden Fall entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin die Regel der umfassenden Beurteilung, wie sie in der in den Randnrn. 59 bis 62 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung definiert worden ist, im Rahmen seiner Prüfung, ob zwischen den Marken Verwechslungsgefahr besteht, ordnungsgemäß angewandt hat.
[73] 72 Folglich geht auch die Rüge der Rechtsmittelführerin fehl, dass das Gericht dieser Rechtsprechung keineswegs entsprochen und die Tatsachen sowie die zur Akte gereichten Beweismittel verfälscht habe.
[74] 73 Soweit die Rechtsmittelführerin ferner die Bewertung des spanischen Olivenölverbrauchers durch das Gericht bemängelt, ist zum einen festzustellen, dass die vom Gericht insoweit vorgenommene Beurteilung mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs in Einklang steht.
[75] 74 So kommt es, wie das Gericht in Randnr. 107 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wirken (Urteile Sabèl, Randnr. 23, und Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 25), und im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung ist der Durchschnittsverbraucher als normal informiert und angemessen aufmerksam und verständig anzusehen, wobei seine Aufmerksamkeit jedoch je nach Art der fraglichen Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 26).
[76] 75 Im Licht dieser Grundsätze hat das Gericht in den Randnrn. 108 und 109 des angefochtenen Urteils insbesondere festgestellt, dass Olivenöl in Spanien ein sehr gängiger Konsumartikel sei, der überwiegend in großflächigen Einzelhandelsgeschäften oder Geschäften, in denen die Produkte aufgereiht in Regalen stünden, verkauft werde, und dass der Verbraucher stärker durch den visuellen Eindruck der von ihm gesuchten Marke geleitet werde.
[77] 76 Daraus konnte das Gericht in den Randnrn. 109 und 110 des angefochtenen Urteils zu Recht schließen, dass unter diesen Umständen das Bildelement der kollidierenden Marken erhöhte Bedeutung gewinne, was die Verwechslungsgefahr steigere, und dass die Unterschiede zwischen den Marken schwerer zu erkennen seien, weil, wie der Gerichtshof im Übrigen bereits klargestellt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile HABM/Shaker, Randnr. 35, und Nestlé/HABM, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnehme und nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten achte.
[78] 77 Zum anderen ist, soweit sich das Vorbringen der Rechtsmittelführerin auf die Feststellungen des Gerichts zur Aufmerksamkeit dieses Verbrauchers bezieht, darauf hinzuweisen, dass es ausschließlich Umstände tatsächlicher Art zum Gegenstand hat.
[79] 78 Insoweit ist daran zu erinnern, dass allein das Gericht dafür zuständig ist, die Tatsachen festzustellen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und diese zu würdigen. Die Tatsachenwürdigung stellt somit, vorbehaltlich einer Verfälschung des dem Gericht unterbreiteten Sachvortrags, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren unterläge (vgl. Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089, Randnrn. 41 und 56, und vom 25. Oktober 2007, Develey/HABM, C-238/06 P, Slg. 2007, I-9375, Randnr. 97).
[80] 79 Da die Rechtsmittelführerin jedoch im vorliegenden Fall keinerlei Verfälschung nachgewiesen oder auch nur behauptet hat, ist dieses Vorbringen als offensichtlich unzulässig anzusehen.
[81] 80 Was schließlich die Rüge der Rechtsmittelführerin betrifft, dass das Gericht, da es es versäumt habe, im angefochtenen Urteil die frühere Koexistenz der einander gegenüberstehenden Marken über lange Zeit auf dem spanischen Olivenölmarkt und ihre Bekanntheit auf diesem Markt zu berücksichtigen, den Gesichtspunkt der Ähnlichkeit dieser Marken nicht ordnungsgemäß gewürdigt habe, so kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden.
[82] 81 Obgleich das Gericht die Relevanz dieser beiden Gesichtspunkte tatsächlich nicht gewürdigt hat, hatte dies im vorliegenden Fall, wie der Generalanwalt in Nr. 31 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, keinen entscheidenden Einfluss auf das Ergebnis, zu dem das Gericht bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr gekommen ist.
[83] 82 Auch wenn nämlich zum einen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Koexistenz zweier Marken auf einem bestimmten Markt in Verbindung mit anderen Umständen möglicherweise dazu beitragen kann, die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Marken durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu verringern, müssen dafür doch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So kann sich das Fehlen von Verwechslungsgefahr, wie der Generalanwalt in den Nrn. 28 und 29 seiner Schlussanträge in Erwägung gezogen hat, insbesondere aus dem "friedlichen" Charakter der Koexistenz der einander gegenüberstehenden Marken auf dem fraglichen Markt ergeben.
[84] 83 Aus der Akte geht jedoch hervor, dass im vorliegenden Fall die Koexistenz zwischen den Marken La Española und Carbonell keineswegs "friedlich" war, da die Frage der Ähnlichkeit dieser Marken seit vielen Jahren Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten zwischen den beiden Unternehmen vor den nationalen Gerichten ist.
[85] 84 Was zum anderen das Vorbringen zur Bekanntheit anbelangt, ist zunächst klarzustellen, dass es die Bekanntheit der älteren Marke, im vorliegenden Fall der Marke Carbonell, ist, die für die Beurteilung der Frage zu berücksichtigen ist, ob die Ähnlichkeit zwischen den mit zwei Marken gekennzeichneten Waren ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr herbeizuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 24). Daher kann die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall nicht, wie sie es im Übrigen erfolglos im ersten Rechtszug getan hat, einwenden, dass die Marke La Española auf dem spanischen Olivenölmarkt bekannt sei, um daraus ein Fehlen von Verwechslungsgefahr zwischen den Marken herzuleiten, da diese Marke unstreitig jünger ist als die Marke Carbonell. Hinsichtlich der Bekanntheit der Marke Carbonell erläutert die Rechtsmittelführerin im Übrigen nicht, inwiefern das Gericht, hätte es diesen Gesichtspunkt berücksichtigt, der Marke La Española eine erhöhte Kennzeichnungskraft hätte zuerkennen und damit eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken hätte ausschließen können.
[86] 85 Unter diesen Umständen ist dieses Vorbringen als ins Leere gehend zurückzuweisen.
[87] 86 Aus der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen folgt, dass keiner der beiden Rechtsmittelgründe durchgreifen kann und dass daher das Rechtsmittel zurückzuweisen ist.
Zu den Schlussbemerkungen des HABM über bestimmte im ersten Rechtszug erhobene Unzulässigkeitseinreden
[88] 87 Das HABM hat in seinem schriftlichen Vorbringen zusätzlich zu seiner Antwort auf die Rechtsmittelgründe Ausführungen zu bestimmten vom Gericht zurückgewiesenen Unzulässigkeitseinreden gemacht und den Gerichtshof um eine Stellungnahme zu diesen Fragen ersucht, da diese für die Verteidigung des HABM in bestimmten beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen von Bedeutung seien.
[89] 88 Das HABM trägt insbesondere vor, dass das Gericht gegen Art. 63 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen habe, da es nach dieser Bestimmung nicht, wie es es mit dem angefochtenen Urteil getan habe, eine Entscheidung erlassen dürfe, die zu einem Ergebnis komme, das dem einer angefochtenen Entscheidung einer Beschwerdekammer entgegengesetzt sei.
[90] 89 Ferner hätte das Gericht nach Auffassung des HABM im ersten Rechtszug vorgelegte Schriftstücke mit der Begründung für unzulässig erklären müssen, dass diese nach Art. 74 der Verordnung Nr. 40/94 bei der Beschwerdekammer hätten eingereicht werden müssen.
[91] 90 Unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache hätte das HABM, um die vom Gericht getroffenen Feststellungen anzugreifen, gegen das angefochtene Urteil entweder ein Rechtsmittel oder, soweit sein Vorbringen nicht bereits im Rechtsmittel geltend gemacht worden ist, ein Anschlussrechtsmittel einlegen müssen.
[92] 91 Da das HABM gegen das angefochtene Urteil kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist zu prüfen, ob seine Rügen als ein Anschlussrechtsmittel angesehen werden können.
[93] 92 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Einstufung eines Vorbringens als Anschlussrechtsmittel nach Art. 117 § 2 der Verfahrensordnung voraussetzt, dass mit ihm die vollständige oder teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils unter einem Gesichtspunkt beantragt wird, der in der Rechtsmittelschrift nicht geltend gemacht wird. Ob dies hier der Fall ist, ist anhand von Wortlaut, Ziel und Zusammenhang der fraglichen Passage der Rechtsmittelbeantwortung des HABM zu ermitteln (Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 186).
[94] 93 Im vorliegenden Fall ist jedoch zum einen unstreitig, dass das HABM in seiner Rechtsmittelbeantwortung den Ausdruck "Anschlussrechtsmittel" an keiner Stelle verwendet, sondern sein Vorbringen in die Form von Schlussbemerkungen kleidet, die in der Sache darauf abzielen, durch den Gerichtshof die Auslegung von Vorschriften der Verordnung Nr. 40/94 klären zu lassen. Zum anderen beantragt das HABM nicht, das angefochtene Urteil aufzuheben.
[95] 94 Demnach bilden diese Schlussbemerkungen kein Anschlussrechtsmittel, und der Gerichtshof hat daher nicht über sie zu befinden.
Kosten
[96] 95 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Koipe beantragt hat, der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten von Kopie aufzuerlegen. Da das HABM nicht beantragt hat, die Rechtsmittelführerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen, sind ihm seine eigenen Kosten aufzuerlegen.
* Verfahrenssprache: Spanisch.