Bundesgerichtshof
BGB § 823 Abs. 1; § 1004 Abs. 1 Satz 2; KunstUrhG §§ 22, 23
Im Bereich der Bildberichterstattung kann nicht generell beansprucht werden, die Veröffentlichung jeglicher Fotos, die einen bestimmten Minderjährigen zeigen, bis zu dessen Volljährigkeit zu unterlassen.

BGH, Urteil vom 6. 10. 2009 – VI ZR 314/08; OLG Hamburg (lexetius.com/2009,3379)

[1] Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz für Recht erkannt:
[2] Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. November 2008 aufgehoben.
[3] Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 29. August 2008 dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.
[4] Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
[5] Tatbestand: Der Kläger ist der minderjährige Sohn von F. B. 2007 erschienen in den im Verlag der Beklagten verlegten Zeitschriften "neue woche", "Viel Spaß" und "Freizeit aktuell" Abbildungen, die den Kläger jeweils mit beiden Eltern oder einem Elternteil und Geschwistern zeigen. Auf Verlangen des Klägers gab die Beklagte bezüglich der Bilder jeweils eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, ausgenommen ein Foto, das den Kläger nach Ansicht der Beklagten bei einem offiziellen Ereignis zeigt. Der Kläger ist der Ansicht, er habe gegen die Beklagte angesichts deren hartnäckiger Missachtung seines Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine umfassende Unterlassungserklärung. Er hat daher die vorliegende Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Fotos, die ihn zeigen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen.
[6] Das Landgericht hat der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Unterlassungsgebot bis zur Volljährigkeit des Klägers gilt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Klageabweisung weiter.
[7] Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht führt aus: Bei den veröffentlichten Bildern handele es sich um solche, in deren Veröffentlichung die Eltern des Klägers nicht eingewilligt hätten und die jedenfalls im Hinblick auf § 23 Abs. 2 KUG nicht einwilligungslos hätten veröffentlicht werden dürfen, da trotz der Prominenz seines – teilweise mit abgebildeten – Vaters der Schutz des minderjährigen Klägers vor Bildnisveröffentlichungen vor dem Informationsinteresse der Allgemeinheit Vorrang habe. Soweit die Beklagte darauf hinweise, dass zwei der beanstandeten Fotos bei offiziellen Anlässen entstanden seien, lasse sich dem kein hinreichender Grund dafür entnehmen, dass das besondere Schutzbedürfnis des Klägers gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurückstehen müsse. Denn es sei nicht ersichtlich oder dargetan, dass der Kläger etwa bei diesen Anlässen von seinen Eltern der Öffentlichkeit präsentiert worden oder selbst im Pflichtenkreis seines Vaters aufgetreten wäre.
[8] Zwar sei nicht zu verkennen, dass die Beklagte hinsichtlich der drei beanstandeten Bildveröffentlichungen die durch die Erstveröffentlichung indizierte Wiederholungsgefahr dadurch beseitigt habe, dass sie sich konkret und strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet habe. Dennoch begründeten die Veröffentlichungen aus dem Jahre 2007 bezüglich weiterer bisher nicht veröffentlichter Bilder des Klägers eine Begehungsgefahr. Wenn ein Verleger in kurzen Abständen mehrere unberechtigte Fotoveröffentlichungen einer Person vornehme und anschließend jeweils auf Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung bezüglich des veröffentlichten Fotos abgebe, sei zu erwarten, dass er auch künftig derartige Bilder veröffentlichen werde, ohne auf die Rechte der Abgebildeten – hier des abgebildeten Kindes – Rücksicht zu nehmen. Denn seine Handlungsweise zeige, dass konkrete Verbote und Unterlassungsverpflichtungen in solchen Fällen nicht geeignet seien, dem Betroffenen einen Schutz vor Bildnisveröffentlichungen für die Zukunft zu gewähren. Dies wiege besonders schwer, wenn davon Kinder betroffen seien, die schutzbedürftiger seien als Erwachsene, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssten; dieses Schutzbedürfnis bestehe auch hinsichtlich der Gefahren, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern ausgingen, deren Persönlichkeitsentfaltung dadurch empfindlicher gestört werden könne als diejenige von Erwachsenen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürften, müsse deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen.
[9] Zu Gunsten von Kindern sei deshalb grundsätzlich ein weitergehendes generelles Bildverbot gerechtfertigt, wenn sich die weitere Begehungsgefahr in den bisherigen offensichtlich vorsätzlichen Verletzungshandlungen manifestiert habe.
[10] Ein solches generelles Verbot stelle im vorliegenden Fall keine unzulässige Einschränkung der Pressefreiheit dar, wie dies der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13. November 2007 (VI ZR 269/06) im Falle einer erwachsenen bekannten Sportlerin angenommen habe. Während nämlich im Falle einer erwachsenen Prominenten jeweils je nach Gegenstand der Abbildung und Begleittext im Einzelnen offen abzuwägen sei, ob persönlichkeitsrechtliche Interessen überwögen, könne bei der auch bezüglich der Abbildung Minderjähriger vorzunehmenden Abwägung von vornherein davon ausgegangen werden, dass Abbildungen nur im Ausnahmefall, nämlich bei Einwilligung oder öffentlicher Präsentation durch die Eltern, gezeigt werden dürften. Diese Beschränkung der Ausnahmen auf wenige Fallkonstellationen rechtfertige es, dem Kläger als Minderjährigem einen generellen Unterlassungsanspruch zuzusprechen, da es seinen Rechtsschutz aushöhlen würde, wenn ihm in Fällen wiederholter hartnäckiger Rechtsverstöße nur die Möglichkeit bliebe, bei weiteren Rechtsverletzungen durch nachfolgende Unterlassungsanträge seinem Bildnisrecht gleichsam "hinterherzulaufen". Dabei unterliege dieses Gebot der immanenten Beschränkung, dass es jedenfalls nicht für Fälle von Veröffentlichungen gelte, in die die Eltern ihre Einwilligung erteilt hätten oder für Bildnisse, die den Kläger bei offiziellen Anlässen gemeinsam mit seinen Eltern zeigten. Ob die Voraussetzungen dieser Beschränkung vorlägen, sei im Vorfeld einer künftigen Veröffentlichung durch die Beklagte und gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren unschwer festzustellen.
[11] II. Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein umfassender Unterlassungsanspruch zu.
[12] 1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann im Bereich der Bildberichterstattung weder mit einer "vorbeugenden" Unterlassungsklage über die konkrete Verletzungsform hinaus eine ähnliche oder "kerngleiche" Bildberichterstattung für die Zukunft noch die erneute Verbreitung eines Bildnisses – sofern die Verbreitung nicht schon an sich unzulässig ist, etwa weil die Intimsphäre tangiert wird – generell verboten werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 218, 225 f.; 174, 262, 266; 177, 119, 131; vom 13. November 2007 – VI ZR 269/06NJW 2008, 1593, 1594; vom 1. Juli 2008 – VI ZR 243/06VersR 2008, 1506; vom 17. Februar 2009 – VI ZR 75/08VersR 2009, 841; vom 23. Juni 2009 – VI ZR 232/08NJW 2009, 2823). Der Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, dass es für die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in jedem Einzelfall einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seiner Privatsphäre bedarf. Eine solche Interessenabwägung kann jedoch weder in Bezug auf Bilder vorgenommen werden, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden, noch in Bezug auf bereits veröffentlichte Bilder, deren Veröffentlichung sich in einem anderen Kontext als der zu beanstandenden Berichterstattung als zulässig erweisen könnte. Für die Zulässigkeit der Verbreitung von Bildnissen kann die Wortberichterstattung, zu der sie veröffentlicht werden, eine bedeutende Rolle spielen. Soweit ein Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, ist sein Informationswert im Kontext der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 218, 223; 171, 275, 284; vom 17. Februar 2009 – VI ZR 75/08 – aaO, S. 842; vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07VersR 2009, 843, 844; ferner BVerfGE 120, 180, 206).
[13] 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist eine Ausnahme nicht für solche Fälle geboten, in denen es um die Abbildung von Kindern oder Jugendlichen geht und das Presseorgan bereits mehrfach Fotos ohne die erforderliche Einwilligung veröffentlicht hat.
[14] a) Allerdings ist anerkannt, dass Kinder eines besonderen Schutzes bedürfen, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen und dass dieses Schutzbedürfnis auch hinsichtlich der Gefahren besteht, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern ausgehen, deren Persönlichkeitsentfaltung dadurch empfindlicher gestört werden kann als diejenige von Erwachsenen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen (BVerfGE 101, 361, 385; 119, 1, 24; 120, 180, 199). Grundsätzlich fällt auch die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, der den Staat verpflichtet, die Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die für sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind und zu denen insbesondere die elterliche Fürsorge gehört. Das Recht jedes Kindes auf Entwicklung zur Persönlichkeit umfasst sowohl die Privatsphäre als auch die kindgemäße Entfaltung in öffentlichen Räumen. Zur Entwicklung der Persönlichkeit gehört es, sich in der Öffentlichkeit angemessen bewegen zu lernen, ohne dadurch das Risiko einer Medienberichterstattung über das eigene Verhalten auszulösen. Dies gilt auch für Kinder, deren Eltern prominente Personen sind (vgl. BVerfGE 101, 361, 386; BVerfG, NJW 2000, 2191, 2192; 2005, 1857, 1858; Senatsurteil BGHZ 160, 298, 304 f.).
[15] Wie sich die Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes durch Art. 6 GG im Einzelnen auswirkt, lässt sich aber nicht generell und abstrakt bestimmen.
[16] Zwar kann der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugunsten spezifischer Eltern-Kind-Beziehungen grundsätzlich auch dann eingreifen, wenn sich Eltern und Kinder in der Öffentlichkeit bewegen. Doch wird es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen; insoweit liefern sie sich den Bedingungen öffentlicher Auftritte aus (BVerfGE 101, 361, 386). Der erkennende Senat hat deshalb schon bisher auch in Fällen, in denen es um die Abbildung von Kindern im Rahmen der Presseberichterstattung ging, eine Abwägung zwischen dem beeinträchtigten Persönlichkeitsrecht und der Meinungs- und Pressefreiheit unter Berücksichtigung des Informationsinteresses nicht für entbehrlich gehalten (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 218, 222 ff.; 160, 298, 305; vgl. auch BVerfG, NJW 2000, 2191, 2192; 2003, 3262, 3263; ZUM-RD 2007, 1, 3 ff.).
[17] Insbesondere hat der Senat bereits früher ausgeführt, dass die Veröffentlichung eines Bildes, welches eine Minderjährige zusammen mit einem Elternteil zeigt, zukünftig, etwa im Rahmen einer Berichterstattung über einen entsprechenden Anlass, erlaubnisfrei zulässig sein kann. Dabei ist es eine Frage des Einzelfalls, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten einer künftigen (erneuten) Veröffentlichung eines Bildes entgegenstehen. Die Unzulässigkeit der (erneuten) Verwendung eines Fotos ergibt sich jedenfalls nicht allein daraus, dass der Abgebildete als Jugendlicher eines verstärkten Schutzes nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bedarf und Abbildungen von Kindern und Jugendlichen zudem naturgemäß nach kurzer Zeit an Aktualität verlieren. Eine solche generalisierende Betrachtungsweise verbietet sich, weil die im Rahmen von § 23 Abs. 2 KUG gebotene Abwägung des Rechts auf ungehinderte Entfaltung der Persönlichkeit einerseits und des Rechts auf Presse- und Informationsfreiheit andererseits stets eine Prüfung des Einzelfalls verlangt (Senatsurteil BGHZ 158, 218, 225).
[18] Dem steht nicht entgegen, dass – wie das Berufungsgericht annimmt – die Abbildung von Kindern nur im "Ausnahmefall" in Betracht käme. Das Berufungsgericht konkretisiert dies dahin, dass die Abbildung von Kindern nur bei Einwilligung oder öffentlicher Präsentation durch die Eltern gezeigt werden dürfe. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob damit alle Fallgestaltungen, bei denen die Abbildung von Kindern oder Jugendlichen durch ein Informationsinteresse gerechtfertigt sein kann, erfasst sind. Zu bedenken ist, dass insbesondere Jugendliche sich heutzutage mit zunehmender Annäherung an die Volljährigkeitsgrenze – bis zu der das Berufungsgericht das Verbot aussprechen will – vielfach mit Billigung der Eltern eigenständig derart in der Öffentlichkeit bewegen, dass ein überwiegendes Informationsinteresse auch an einer bildhaften Darstellung nicht verneint werden kann. Zu bedenken ist auch, dass Kinder, insbesondere solche von Prominenten, heutzutage vielfach derart in der Öffentlichkeit "präsentiert" werden, dass ein überwiegendes Informationsinteresse zu bejahen ist.
[19] Selbst wenn indes die Abbildung von Kindern und Jugendlichen dennoch als "Ausnahmefall" anzusehen sein sollte, wäre dies kein Grund, ein Abbildungsverbot für viele Jahre bis zum Erreichen der Volljährigkeitsgrenze auszusprechen. Die Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG würden dadurch in nicht gerechtfertigter Weise eingeschränkt.
[20] b) Nicht überzeugen kann auch die Erwägung des Berufungsgerichts, es sei gerechtfertigt, dem Kläger als Minderjährigem einen generellen Unterlassungsanspruch zuzusprechen, da es seinen Rechtsschutz aushöhlen würde, wenn ihm in Fällen wiederholter hartnäckiger Rechtsverstöße nur die Möglichkeit bliebe, bei weiteren Rechtsverletzungen durch nachfolgende Unterlassungsanträge seinem Bildnisrecht gleichsam "hinterherzulaufen".
[21] Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Betroffene nicht völlig schutzlos gestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Das hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab; auch eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgt, kann sich als schwere, einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 12; 132, 13, 27; 160, 298, 306 f.; vom 12. Dezember 1995 – VI ZR 223/94VersR 1996, 341 f.; vgl. auch BVerfG NJW 2004, 591, 592).
[22] Entgegen der Auffassung der Revision hat der erkennende Senat in seinen Beschlüssen vom 9. Juni 2009 (VI ZR 339/08 und VI ZR 340/08, veröffentlicht in Juris) nicht zu erkennen gegeben, dass er die Praxis des Berufungsgerichts, generelle Unterlassungsgebote auszusprechen, billige. Der Senat hat sich dort zur rechtlichen Zulässigkeit umfassender Unterlassungstitel nicht geäußert, da jeweils rechtskräftige Unterlassungsurteile vorlagen; diese Tatsache war der weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen.
[23] 3. Die Revision ist danach begründet. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, hat der erkennende Senat selbst in der Sache dahin entschieden (§ 563 Abs. 3 ZPO), dass die Klage abgewiesen wird.