Europäischer Gerichtshof
"Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats, dem von der Kommission erstellten Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sein Einvernehmen zu erteilen – Interessen und Gesichtspunkte, die von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind"
1. Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, sein Einvernehmen zur Aufnahme eines oder mehrerer Gebiete in einen von der Europäischen Kommission erstellten Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aus anderen als naturschutzfachlichen Gründen zu verweigern.
2. Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43 in der durch die Richtlinie 2006/105 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass fortlaufende Unterhaltungsmaßnahmen in der Fahrrinne von Ästuarien, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und die bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 92/43 in der durch die Richtlinie 2006/105 geänderten Fassung nach nationalem Recht genehmigt wurden, bei ihrer Fortsetzung nach Aufnahme des Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 dieser Richtlinie einer Verträglichkeitsprüfung nach diesen Vorschriften zu unterziehen sind, soweit sie ein Projekt darstellen und das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten.
Wenn diese Unterhaltungsmaßnahmen u. a. im Hinblick darauf, dass sie wiederkehrend anfallen, auf ihre Art oder auf die Umstände ihrer Ausführung als einheitliche Maßnahme betrachtet werden können, insbesondere, wenn sie den Zweck haben, eine bestimmte Tiefe der Fahrrinne durch regelmäßige und hierzu erforderliche Ausbaggerungen beizubehalten, können sie als ein einziges Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 in der durch die Richtlinie 2006/105 geänderten Fassung angesehen werden.

EuGH, Urteil vom 14. 1. 2010 – C-226/08 (lexetius.com/2010,13)

[1] In der Rechtssache C-226/08 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 13. Mai 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Mai 2008, in dem Verfahren Stadt Papenburg gegen Bundesrepublik Deutschland erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer J.-C. Bonichot in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer sowie der Richter C. W. A. Timmermans, K. Schiemann, P. Kris und L. Bay Larsen (Berichterstatter), Generalanwältin: E. Sharpston, Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2009, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Stadt Papenburg, vertreten durch Rechtsanwalt K. Füßer, – der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt W. Ewer, – der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Eggers und D. Recchia als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 9. Juli 2009 folgendes Urteil (*):
[2] 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 3, Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7) in der durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363, S. 368) geänderten Fassung (im Folgenden: Habitatrichtlinie).
[3] 2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Verwaltungsrechtsstreits zwischen der Stadt Papenburg und der Bundesrepublik Deutschland wegen des Einvernehmens, das dieser Staat dem von der Europäischen Kommission erstellten Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (im Folgenden: GGB), die einen flussabwärts an der Ems gelegenen Teil des Gemeindegebiets dieser Stadt einschließt, zu erteilen beabsichtigt.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
[4] 3 Art. 2 Abs. 3 der Habitatrichtlinie lautet:
"Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen tragen den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung."
[5] 4 Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Habitatrichtlinie "wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung 'Natura 2000' errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II umfassen, und muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten."
[6] 5 Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie bestimmt:
"(1) Anhand der in Anhang III (Phase 1) festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Informationen legt jeder Mitgliedstaat eine Liste von Gebieten vor, in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und einheimischen Arten des Anhangs II aufgeführt sind. …
Binnen drei Jahren nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie wird der Kommission diese Liste gleichzeitig mit den Informationen über die einzelnen Gebiete zugeleitet. …
(2) Auf der Grundlage der in Anhang III (Phase 2) festgelegten Kriterien und im Rahmen der fünf in Artikel 1 Buchstabe c) Ziffer iii) erwähnten biogeografischen Regionen sowie des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gesamtgebietes erstellt die Kommission jeweils im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten aus den Listen der Mitgliedstaaten den Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, in der die Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp (en) oder einer oder mehreren prioritären Art (en) ausgewiesen sind.
Die Mitgliedstaaten, bei denen Gebiete mit einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp (en) und einer oder mehreren prioritären Art (en) flächenmäßig mehr als 5 v. H. des Hoheitsgebiets ausmachen, können im Einvernehmen mit der Kommission beantragen, dass die in Anhang III (Phase 2) angeführten Kriterien bei der Auswahl aller in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung flexibler angewandt werden.
Die Liste der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden …, wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt."
[7] 6 In Anhang III der Habitatrichtlinie heißt es unter Phase 2 ("Beurteilung der gemeinschaftlichen Bedeutung der in den nationalen Listen enthaltenen Gebiete"):
"1. Alle von den Mitgliedstaaten in Phase 1 ermittelten Gebiete, die prioritäre natürliche Lebensraumtypen bzw. Arten beherbergen, werden als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung betrachtet.
2. Bei der Beurteilung der Bedeutung der anderen in die Listen der Mitgliedstaaten aufgenommenen Gebiete für die Gemeinschaft, d. h. ihres Beitrags zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraums des Anhangs I oder einer Art des Anhangs II bzw. ihres Beitrags zur Kohärenz von Natura 2000, werden folgende Kriterien angewandt:
a) relativer Wert des Gebietes auf nationaler Ebene;
b) geografische Lage des Gebietes in Bezug auf die Zugwege von Arten des Anhangs II sowie etwaige Zugehörigkeit zu einem zusammenhängenden Ökosystem beiderseits einer oder mehrerer Grenzen innerhalb der Gemeinschaft;
c) Gesamtfläche des Gebietes;
d) Zahl der in diesem Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und der Arten des Anhangs II;
e) ökologischer Gesamtwert des Gebietes für die betroffene (n) biogeografische (n) Region (en) und/oder für das gesamte Hoheitsgebiet nach Artikel 2, sowohl aufgrund der Eigenart oder Einzigartigkeit seiner Komponenten als auch aufgrund von deren Zusammenwirken."
[8] 7 Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Habitatrichtlinie sieht vor:
"(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.
(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.
(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.
Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden."
Nationales Recht
[9] 8 Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes bestimmt
"Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle."
[10] 9 Das vorlegende Gericht legt diese Bestimmung dahin aus, dass das verfassungsmäßig garantierte kommunale Selbstverwaltungsrecht auch ein Recht der Gemeinden darauf beinhalte, dass ihre Interessen berücksichtigt werden, wenn überörtliche Maßnahmen die Entwicklung der Gemeinde nachhaltig beeinflussen oder eine hinreichend konkrete und verfestigte Planung der Gemeinde nachhaltig stören. Dies gelte auch für Maßnahmen außerhalb des Gemeindegebiets, sofern die Gemeinde ersichtlich besonders betroffen sei.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
[11] 10 Die Stadt Papenburg ist eine Hafenstadt an der Ems in Niedersachsen und Standort einer Werft.
[12] 11 Um die Ems zwischen der Werft und der Nordsee mit Schiffen mit einem Tiefgang von 7, 3 m befahren zu können, muss sie durch "Bedarfsbaggerungen" vertieft werden. Durch einen Planfeststellungsbeschluss der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest vom 31. Mai 1994 wurde es der Stadt Papenburg, dem Landkreis Emsland und dem Wasser- und Schifffahrtsamt Emden gestattet, den Fluss bei Bedarf auszubaggern. Dieser Beschluss ist bestandskräftig und bedeutet nach deutschem Recht, dass zukünftige "Bedarfsbaggerungen" als genehmigt gelten.
[13] 12 Die Bundesrepublik Deutschland meldete am 17. Februar 2006 der Kommission flussabwärts vom Gemeindegebiet der Stadt Papenburg gelegene Teile der Ems unter der Bezeichnung "Unterems und Außenems" als mögliches GGB im Sinne der Habitatrichtlinie.
[14] 13 Diese Teile der Ems wurden von der Kommission in ihren Entwurf einer Liste der GGB aufgenommen. Die Kommission bat die Bundesrepublik Deutschland, hierzu nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Habitatrichtlinie ihr Einvernehmen zu erteilen.
[15] 14 Am 20. Februar 2008 erhob die Stadt Papenburg vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg Klage, um zu verhindern, dass die Bundesrepublik Deutschland ihr Einvernehmen erteilt. Sie macht geltend, dass ihr nach deutschem Verfassungsrecht bestehendes Recht auf Selbstverwaltung verletzt werde, wenn dieser Mitgliedstaat sein Einvernehmen erteile.
[16] 15 Als Seehafen und Werftstandort seien ihre Planungen und Investitionen sowie ihre wirtschaftliche Entwicklung davon abhängig, dass die Befahrbarkeit der Ems mit großen Seeschiffen gesichert bleibe. Es sei zu befürchten, dass die Bedarfsbaggerungen hierfür bei einer Aufnahme der Unter- und Außenems in die Liste der GGB zukünftig in jedem Einzelfall einer Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie unterzogen werden müssten.
[17] 16 Die Bundesrepublik Deutschland beantragt die Abweisung der Klage. Sie ist der Ansicht, die Berücksichtigung der von der Stadt Papenburg geltend gemachten Interessen bei der Entscheidung über das Einvernehmen würde Gemeinschaftsrecht verletzen. Der Mitgliedstaat dürfe nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Habitatrichtlinie allein anhand naturschutzfachlicher Kriterien über sein Einvernehmen entscheiden.
[18] 17 Das Verwaltungsgericht Oldenburg gab mit rechtskräftigem Beschluss vom 31. März 2008 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dem Antrag der Stadt Papenburg statt und untersagte der Bundesrepublik Deutschland, vor der Entscheidung im Hauptsacheverfahren ihr Einvernehmen zu erteilen.
[19] 18 Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht Oldenburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Erlaubt es Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Habitatrichtlinie einem Mitgliedstaat, sein Einvernehmen zu dem von der Kommission erstellten Entwurf einer Liste der GGB im Hinblick auf ein oder mehrere Gebiete aus anderen als naturschutzfachlichen Gründen zu verweigern?
2. Wenn Frage 1 bejaht wird: Zählen zu diesen Gründen auch Belange von Gemeinden und Gemeindeverbänden, insbesondere deren Planungen, Planungsabsichten und andere Interessen im Hinblick auf die weitere Entwicklung des eigenen Gebiets?
3. Wenn die Fragen zu 1 und 2 bejaht werden: Verlangen der dritte Erwägungsgrund oder Art. 2 Abs. 3 der Habitatrichtlinie oder andere Vorgaben des Gemeinschaftsrechts sogar, dass derartige Gründe von den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Erteilung des Einvernehmens und bei der Erstellung der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung berücksichtigt werden?
4. Wenn Frage 3 bejaht wird: Könnte – aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht – eine von der Aufnahme eines bestimmten Gebiets in die Liste betroffene Gemeinde nach der endgültigen Festlegung der Liste in einem gerichtlichen Verfahren geltend machen, die Liste verstoße gegen Gemeinschaftsrecht, weil ihre Belange nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden?
5. Sind fortlaufende Unterhaltungsmaßnahmen in der Fahrrinne von Ästuarien, die bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Habitatrichtlinie nach nationalem Recht endgültig genehmigt wurden, bei ihrer Fortsetzung nach Aufnahme des Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung einer Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 bzw. 4 dieser Richtlinie zu unterziehen?
Zum Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
[20] 19 Mit Schriftsatz, der am 17. September 2009 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Stadt Papenburg beantragt, der Gerichtshof möge nach Art. 61 der Verfahrensordnung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen.
[21] 20 Zur Begründung ihres Antrags führt die Stadt Papenburg aus, die Generalanwältin habe in ihren Schlussanträgen ihren Vorschlag zur Beantwortung der fünften Vorlagefrage auf eine Sachverhaltsdarstellung gestützt, die geeignet sei, den Gerichtshof in die Irre zu führen. Insbesondere sei der Planfeststellungsbeschluss der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest vom 31. Mai 1994, mit dem es der Stadt Papenburg, dem Landkreis Emsland und dem Wasser- und Schifffahrtsamt Emden gestattet wurde, die Ems bei Bedarf auszubaggern, nicht die erste Entscheidung dieser Art in Bezug auf die Schiffbarkeit der Ems. Ferner sei die Ems kein Fluss, der von Natur aus die Möglichkeit biete, von bis zu 6, 3 m tief gehenden Schiffen befahren zu werden. Dieser Zustand sei durch früher genehmigte Ausbaggerungen erreicht worden. Schließlich tritt die Stadt Papenburg auch den von der Generalanwältin zur Begründung ihrer Antwort auf die erste Vorlagefrage vorgebrachten Argumenten entgegen.
[22] 21 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof gemäß Art. 61 seiner Verfahrensordnung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. u. a. Urteil vom 26. Juni 2008, Burda, C-284/06, Slg. 2008, I-4571, Randnr. 37, und vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).
[23] 22 Im vorliegenden Fall macht die Stadt Papenburg mit ihren Ausführungen im Wesentlichen geltend, dass erstens bestimmte Sachverhaltselemente, auf denen die Beurteilung der Generalanwältin beruhe, unrichtig seien und dass zweitens diese eine unzutreffende Auslegung von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Habitatrichtlinie vertrete.
[24] 23 Zum ersten Punkt ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof gemäß Art. 234 EG, der auf einer klaren Trennung der Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift zu äußern (vgl. u. a. Urteile vom 16. März 1978, Oehlschläger, 104/77, Slg. 1978, 791, Randnr. 4, und vom 16. September 1999, WWF u. a., C-435/97, Slg. 1999, I-5613, Randnr. 31), der dem Gerichtshof in Verbindung mit den vom vorlegenden Gericht gelieferten rechtlichen Gesichtspunkten eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen ermöglichen muss (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 28).
[25] 24 Es ist festzustellen, dass der Vorlagebeschluss alle Angaben enthält, die der Gerichtshof für die zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen und insbesondere der ersten Frage benötigt.
[26] 25 Zu dem zweiten Punkt genügt die Feststellung, dass der Antrag der Stadt Papenburg keine Hinweise darauf enthält, dass eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sachdienlich oder erforderlich wäre.
[27] 26 Der Gerichtshof entscheidet daher nach Anhörung der Generalanwältin, dass keine Veranlassung besteht, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen.
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
[28] 27 Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Habitatrichtlinie sieht vor, dass auf der Grundlage der in Anhang III Phase 2 dieser Richtlinie festgelegten Kriterien die Kommission jeweils im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten den Entwurf einer Liste der GGB für jede der in Art. 1 Buchst. c Ziff. iii der Richtlinie erwähnten biogeografischen Regionen aus den Listen der Mitgliedstaaten erstellt.
[29] 28 Anhang III der Habitatrichtlinie, der die Kriterien zur Auswahl der Gebiete enthält, die als GGB bestimmt und als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden können, zählt, was die Phase 2 dieses Anhangs betrifft, Kriterien für die Beurteilung der gemeinschaftlichen Bedeutung der in den nationalen Listen enthaltenen Gebiete auf.
[30] 29 Diese Beurteilungskriterien sind anhand des Ziels der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, die in den Anhängen I oder II der Habitatrichtlinie aufgeführt sind, sowie des Ziels der Kohärenz von Natura 2000, dem in Art. 3 Abs. 1 der Habitatrichtlinie vorgesehenen europäischen ökologischen Netz besonderer Schutzgebiete, definiert worden.
[31] 30 Folglich sieht Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Habitatrichtlinie als solcher nicht vor, dass andere Anforderungen als die in Bezug auf die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen oder die Errichtung des Netzes Natura 2000 zu beachten sind, wenn die Kommission jeweils im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten den Entwurf einer Liste der GGB erstellt.
[32] 31 Wäre es den Mitgliedstaaten in der in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Habitatrichtlinie geregelten Phase des Einstufungsverfahrens erlaubt, ihr Einvernehmen aus anderen als naturschutzfachlichen Gründen zu verweigern, gefährdete dies die Erreichung des in Art. 3 Abs. 1 der Habitatrichtlinie angestrebten Ziels der Errichtung des Netzes Natura 2000, das aus Gebieten besteht, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I der Richtlinie sowie die Habitate der Arten des Anhangs II der Richtlinie umfassen, und das den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten muss.
[33] 32 Dies wäre insbesondere der Fall, wenn die Mitgliedstaaten ihr Einvernehmen aufgrund wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Anforderungen sowie regionaler und örtlicher Besonderheiten verweigern könnten, auf die Art. 2 Abs. 3 der Habitatrichtlinie verweist, der im Übrigen, wie die Generalanwältin in Nr. 38 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, keine eigenständige Abweichung von der durch diese Richtlinie aufgestellten allgemeinen Schutzregelung darstellt.
[34] 33 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Habitatrichtlinie es einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, sein Einvernehmen zur Aufnahme eines oder mehrerer Gebiete in einen von der Kommission erstellten Entwurf einer Liste der GGB aus anderen als naturschutzfachlichen Gründen zu verweigern.
Zur zweiten, zur dritten und zur vierten Frage
[35] 34 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage sind die zweite, die dritte und die vierte Frage nicht zu beantworten.
Zur fünften Frage
[36] 35 Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob fortlaufende Unterhaltungsmaßnahmen in der Fahrrinne des im Ausgangsverfahren betroffenen Ästuariums, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und die bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Habitatrichtlinie nach nationalem Recht genehmigt wurden, bei ihrer Fortsetzung nach Aufnahme des Gebiets in die Liste der GGB gemäß Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Habitatrichtlinie einer Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie zu unterziehen sind, soweit sie das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten.
[37] 36 Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie können Pläne oder Projekte, die das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, nur dann genehmigt werden, wenn ihre Verträglichkeit für dieses Gebiet vorher geprüft worden ist (Urteil vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Randnr. 22).
[38] 37 Daher ist zunächst zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ausbaggerungen unter den Begriff des "Plans" oder des "Projekts" im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie fallen.
[39] 38 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach der Feststellung, dass die Habitatrichtlinie keine Bestimmung der Begriffe "Plan" und "Projekt" enthält, ausgeführt hat, dass der in Art. 1 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) enthaltene Begriff "Projekt" zur Ermittlung des Begriffs "Plan" oder "Projekt" im Sinne der Habitatrichtlinie erheblich ist (Urteil Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, Randnrn. 23, 24 und 26).
[40] 39 Die Tätigkeit der Ausbaggerung einer Fahrrinne kann unter den Begriff "Projekt" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 85/337 fallen, der "sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen" anführt.
[41] 40 Eine solche Tätigkeit kann daher als vom Begriff "Projekt" in Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie umfasst angesehen werden.
[42] 41 Der Umstand, dass diese Tätigkeit vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Habitatrichtlinie nach nationalem Recht endgültig genehmigt wurde, hindert als solcher nicht daran, diese Tätigkeit bei jedem Eingriff in die Fahrrinne als gesondertes Projekt im Sinne der Habitatrichtlinie anzusehen.
[43] 42 Andernfalls wären diese Ausbaggerungen der betreffenden Fahrrinne, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, soweit sie dieses Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, einer Prüfung auf Verträglichkeit mit diesem Gebiet im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie und dem in Art. 6 Abs. 4 vorgesehenen Verfahren von vornherein auf Dauer entzogen.
[44] 43 Auch die Erreichung des Ziels der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im Sinne der Habitatrichtlinie könnte nicht vollständig gewährleistet werden.
[45] 44 Entgegen dem Vorbringen der Stadt Papenburg und der Kommission hindern Gründe der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes nicht daran, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ausbaggerungen der Fahrrinne als gesonderte und sukzessive Projekte dem in Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie vorgesehenen Verfahren zu unterwerfen, obwohl sie nach nationalem Recht endgültig genehmigt wurden.
[46] 45 Was den Grundsatz der Rechtssicherheit angeht, so gebietet er insbesondere, dass eine Regelung, die nachteilige Folgen für Einzelne hat, klar und bestimmt und ihre Anwendung für die Einzelnen voraussehbar sein muss (Urteil vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C-17/03, Slg. 2005, I-4983, Randnr. 80). Dies ist jedoch bei der Habitatrichtlinie im Hinblick auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation der Fall.
[47] 46 Zum Grundsatz des Vertrauensschutzes ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine neue Vorschrift unmittelbar für die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts gilt, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist, und dass der Anwendungsbereich des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht so weit erstreckt werden darf, dass die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Auswirkungen von unter der Geltung der früheren Regelung entstandenen Sachverhalten schlechthin ausgeschlossen ist (vgl. u. a. Urteil vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer, C-162/00, Slg. 2002, I-1049, Randnrn. 50 und 55).
[48] 47 Schließlich ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Unterhaltungsmaßnahmen, wenn sie u. a. im Hinblick darauf, dass sie wiederkehrend anfallen, auf ihre Art oder auf die Umstände ihrer Ausführung als einheitliche Maßnahme betrachtet werden können, insbesondere, wenn sie den Zweck haben, eine bestimmte Tiefe der Fahrrinne durch regelmäßige und hierzu erforderliche Ausbaggerungen beizubehalten, als ein einziges Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie angesehen werden können.
[49] 48 In diesem Fall unterläge ein solches Projekt, wenn es vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Habitatrichtlinie genehmigt wurde, nicht den Vorgaben über eine Ex-ante-Prüfung auf seine Auswirkungen auf das betreffende Gebiet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2006, Kommission/Österreich, C-209/04, Slg. 2006, I-2755, Randnrn. 53 bis 62).
[50] 49 Gleichwohl fiele, wenn das betreffende Gebiet gemäß Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Habitatrichtlinie in der von der Kommission festgelegten Liste der Gebiete aufgeführt wäre, die als GGB ausgewählt wurden, die Ausführung eines solchen Projekts in den Bereich des Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie, der es erlaubt, dem wesentlichen Ziel der Erhaltung und des Schutzes der Qualität der Umwelt einschließlich des Schutzes der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu entsprechen, und eine allgemeine Schutzpflicht festlegt, die darin besteht, Verschlechterungen und Störungen zu vermeiden, die sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten (vgl. Urteile Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, Randnrn. 37 und 38, sowie vom 13. Januar 2005, Dragaggi u. a., C-117/03, Slg. 2005, I-167, Randnr. 25). Vor Festlegung dieser Liste durch die Kommission dürfte ein solches Gebiet, soweit es bereits in einer der Kommission im Hinblick auf ihre Aufnahme in die Gemeinschaftsliste übermittelten nationalen Liste aufgeführt wäre, gemäß Art. 4 Abs. 1 der Habitatrichtlinie keinen Eingriffen ausgesetzt werden, die seine ökologischen Merkmale ernsthaft beeinträchtigen könnten (Urteil vom 14. September 2006, Bund Naturschutz in Bayern u. a., C-244/05, Slg. 2006, I-8445, Randnrn. 44 und 47).
[51] 50 Nach alledem ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie dahin auszulegen ist, dass fortlaufende Unterhaltungsmaßnahmen in der Fahrrinne von Ästuarien, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und die bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Habitatrichtlinie nach nationalem Recht genehmigt wurden, bei ihrer Fortsetzung nach Aufnahme des Gebiets in die Liste der GGB gemäß Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 dieser Richtlinie einer Verträglichkeitsprüfung nach deren Art. 6 Abs. 3 und 4 zu unterziehen sind, soweit sie ein Projekt darstellen und das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten.
[52] 51 Wenn diese Unterhaltungsmaßnahmen u. a. im Hinblick darauf, dass sie wiederkehrend anfallen, auf ihre Art oder auf die Umstände ihrer Ausführung als einheitliche Maßnahme betrachtet werden können, insbesondere, wenn sie den Zweck haben, eine bestimmte Tiefe der Fahrrinne durch regelmäßige und hierzu erforderliche Ausbaggerungen beizubehalten, können sie als ein einziges Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie angesehen werden.
Kosten
[53] 52 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
* Verfahrenssprache: Deutsch.