Europäischer Gerichtshof
"Richtlinie 93/13/EWG – Verbraucherverträge – Vertragsklauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags beschreiben – Richterliche Kontrolle ihrer Missbräuchlichkeit – Ausschluss – Strengere einzelstaatliche Vorschriften, um dem Verbraucher ein höheres Schutzniveau zu gewähren"
1. Art. 4 Abs. 2 und Art. 8 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, die eine richterliche Missbrauchskontrolle von Vertragsklauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags bzw. die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den die Gegenleistung darstellenden Dienstleistungen bzw. Gütern regeln, zulässt, auch wenn diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.
2. Die Art. 2 EG, 3 Abs. 1 Buchst. g EG und 4 Abs. 1 EG stehen einer Auslegung von Art. 4 Abs. 2 und Art. 8 der Richtlinie 93/13 nicht entgegen, wonach die Mitgliedstaaten eine nationale Regelung erlassen dürfen, die eine richterliche Missbrauchskontrolle von Vertragsklauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags bzw. die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den die Gegenleistung darstellenden Dienstleistungen bzw. Gütern regeln, zulässt, auch wenn diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.

EuGH, Urteil vom 3. 6. 2010 – C-484/08 (lexetius.com/2010,1351)

[1] In der Rechtssache C-484/08 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunal Supremo (Spanien) mit Entscheidung vom 20. Oktober 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 10. November 2008, in dem Verfahren Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid gegen Asociación de Usuarios de Servicios Bancarios (Ausbanc) erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer, des Richters E. Levits, der Richterin C. Toader sowie der Richter M. Ileši und J.-J. Kasel, Generalanwältin: V. Trstenjak, Kanzler: R. Grass, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2009, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid, vertreten durch M. Merola, avvocato, und J. Cadarso Palau, abogado, – der Asociación de Usuarios de Servicios Bancarios (Ausbanc), vertreten durch J. Rodríguez Teijeiro, procuradora, sowie durch L. Pineda Salido und M. Mateos Ferres, abogados, – der spanischen Regierung, vertreten durch J. López-Medel Bascones und M. Muñoz Pérez als Bevollmächtigte, – der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und J. Kemper als Bevollmächtigte, – der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten, – der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, H. Almeida und P. Contreiras als Bevollmächtigte, – der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Gippini Fournier und W. Wils als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 29. Oktober 2009 folgendes Urteil (*):
[2] 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 4 Abs. 2 und 8 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29, im Folgenden: Richtlinie).
[3] 2 Das Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid (im Folgenden: Caja de Madrid) und der Asociación de Usuarios de Servicios Bancarios (Vereinigung der Nutzer von Bankdienstleistungen, im Folgenden: Ausbanc) wegen der Rechtmäßigkeit einer Klausel, die von Caja de Madrid in Kreditverträgen mit variablem Zinssatz verwendet wurde, die sie mit ihren Kunden zur Finanzierung des Kaufs von Wohnungen abgeschlossen hat.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
[4] 3 Die Erwägungsgründe 12 und 19 der Richtlinie lauten:
"Beim derzeitigen Stand der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften kommt allerdings nur eine teilweise Harmonisierung in Betracht. So gilt diese Richtlinie insbesondere nur für Vertragsklauseln, die nicht einzeln ausgehandelt wurden. Den Mitgliedstaaten muss es freigestellt sein, dem Verbraucher unter Beachtung des [EWG-] Vertrags einen besseren Schutz durch strengere einzelstaatliche Vorschriften als den in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschriften zu gewähren. …
Für die Zwecke dieser Richtlinie dürfen Klauseln, die den Hauptgegenstand eines Vertrages oder das Preis-/Leistungsverhältnis der Lieferung bzw. der Dienstleistung beschreiben, nicht als missbräuchlich beurteilt werden. Jedoch können der Hauptgegenstand des Vertrages und das Preis-/Leistungsverhältnis bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit anderer Klauseln berücksichtigt werden. Daraus folgt unter anderem, dass bei Versicherungsverträgen die Klauseln, in denen das versicherte Risiko und die Verpflichtung des Versicherers deutlich festgelegt oder abgegrenzt werden, nicht als missbräuchlich beurteilt werden, sofern diese Einschränkungen bei der Berechnung der vom Verbraucher gezahlten Prämie Berücksichtigung finden."
[5] 4 Art. 3 der Richtlinie sieht vor:
"(1) Eine Vertragsklausel, die nicht im einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.
(2) Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.
Die Tatsache, dass bestimmte Elemente einer Vertragsklausel oder eine einzelne Klausel im einzelnen ausgehandelt worden sind, schließt die Anwendung dieses Artikels auf den übrigen Vertrag nicht aus, sofern es sich nach der Gesamtwertung dennoch um einen vorformulierten Standardvertrag handelt.
Behauptet ein Gewerbetreibender, dass eine Standardvertragsklausel im Einzelnen ausgehandelt wurde, so obliegt ihm die Beweislast.
(3) Der Anhang enthält eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können."
[6] 5 Art. 4 der Richtlinie lautet:
"(1) Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.
(2) Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind."
[7] 6 Art. 8 der Richtlinie bestimmt:
"Die Mitgliedstaaten können auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten."
Nationales Recht
[8] 7 Im spanischen Recht wurde der Schutz der Verbraucher gegen missbräuchliche Vertragsklauseln durch das Allgemeine Gesetz 26/1984 über den Schutz der Verbraucher und Benutzer (Ley General 26/1984 para la Defensa de los Consumidores y Usuarios) vom 19. Juli 1984 (BOE Nr. 176 vom 24. Juli 1984) gewährleistet.
[9] 8 Das Gesetz 26/1984 wurde durch das Gesetz 7/1998 über allgemeine Geschäftsbedingungen (Ley 7/1998 sobre Condiciones Generales de la Contratación) vom 13. April 1998 (BOE Nr. 89 vom 14. April 1998) geändert, das die Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt hat.
[10] 9 Allerdings wurde Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie nicht durch das Gesetz 7/1998 in innerstaatliches Recht umgesetzt.
Sachverhalt und Vorlagefragen
[11] 10 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die von Caja de Madrid mit ihren Kunden zur Finanzierung des Kaufs von Wohnungen abgeschlossenen Kreditverträge mit variablem Zinssatz eine vorab in einen Mustervertrag aufgenommene schriftliche Klausel enthalten, wonach der im Vertrag vorgesehene variable und nach dem vereinbarten Referenzzinssatz periodisch anzupassende Nominalzinssatz ab der ersten Anpassung auf den nächsthöheren Viertelprozentpunkt aufzurunden war (im Folgenden: Aufrundungsklausel).
[12] 11 Am 28. Juli 2000 erhob Ausbanc eine Klage, mit der sie u. a. von Caja de Madrid die Streichung der Aufrundungsklausel aus diesen Verträgen sowie für die Zukunft die Unterlassung der Verwendung dieser Klausel verlangte. Mit Urteil vom 11. September 2001 gab das Juzgado de Primera Instancia de Madrid der Klage statt, da es der Auffassung war, dass die Aufrundungsklausel gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie missbräuchlich und damit nichtig sei.
[13] 12 Caja de Madrid legte gegen dieses Urteil Berufung bei der Audiencia Provincial de Madrid ein, die das erstinstanzliche Urteil mit Urteil vom 10. Oktober 2002 bestätigte.
[14] 13 Am 27. November 2002 legte Caja de Madrid gegen dieses Urteil beim Tribunal Supremo Kassationsbeschwerde ein.
[15] 14 Nach Auffassung des Tribunal Supremo kann die Aufrundungsklausel einen wesentlichen Bestandteil eines Bankkreditvertrags wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen darstellen. Da jedoch Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie ausschließe, dass die Beurteilung der Missbräuchlichkeit eine Klausel betreffe, die sich insbesondere auf den Gegenstand des Vertrags beziehe, könne eine Klausel wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht im Hinblick auf ihre Missbräuchlichkeit beurteilt werden.
[16] 15 Allerdings stellt das Tribunal Supremo auch fest, dass das spanische Recht, da das Königreich Spanien Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie nicht in seine Rechtsordnung umgesetzt habe, den Vertrag insgesamt einer solchen Beurteilung unterwerfe.
[17] 16 Unter diesen Umständen hat das Tribunal Supremo beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 8 der Richtlinie 93/13 dahin gehend auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in seiner Rechtsordnung zum Schutz der Verbraucher eine Missbrauchskontrolle von Vertragsklauseln, die nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie von dieser Kontrolle ausgenommen sind, vorsehen kann?
2. Ist ein Mitgliedstaat durch Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 der Richtlinie 93/13 daran gehindert, in seiner Rechtsordnung zum Schutz der Verbraucher eine Missbrauchskontrolle für Klauseln vorzusehen, die "den Hauptgegenstand des Vertrages" bzw. "die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen", regeln, obwohl sie klar und verständlich abgefasst sind?
3. Ist eine Auslegung der Art. 8 und 4 Abs. 2 der Richtlinie dahin, dass einem Mitgliedstaat eine richterliche Missbrauchskontrolle von Klauseln in Verbraucherverträgen, die klar und verständlich abgefasst sind und die den Hauptgegenstand des Vertrags und die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, regeln, gestattet ist, mit den Art. 2 EG, 3 Abs. 1 Buchst. g EG und 4 Abs. 1 EG vereinbar?
Zu den Vorlagefragen
Zur Zulässigkeit
[18] 17 Ausbanc, die spanische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bestreiten die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, da es für die Entscheidung über den Rechtsstreit, mit dem das vorlegende Gericht befasst sei, nicht erheblich sei. Hierzu machen sie geltend, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Aufrundungsklausel nicht den Hauptgegenstand des fraglichen Vertrags betreffe, sondern ein Nebenbestandteil des Vertrags sei, so dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar sei.
[19] 18 Insoweit ist vorab darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist. Ebenso hat nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (vgl. Urteile vom 12. April 2005, Keller, C-145/03, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 33, vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, Slg. 2007, I-6199, Randnr. 43, sowie vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnrn. 27 und 32).
[20] 19 Obwohl der Gerichtshof auch entschieden hat, dass es ihm ausnahmsweise obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird (vgl. in diesem Sinne, Urteile vom 16. Dezember 1981, Foglia, 244/80, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21, und vom 19. November 2009, Filipiak, C-314/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41), kann die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts somit nur dann abgelehnt werden, wenn die Vorschrift des Unionsrechts, um deren Auslegung der Gerichtshof ersucht wird, offensichtlich nicht angewandt werden kann (vgl. Urteile vom 5. Dezember 1996, Reisdorf, C-85/95, Slg. 1996, I-6257, Randnr. 16, und vom 1. Oktober 2009, Woningstichting Sint Servatius, C-567/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 43).
[21] 20 Das ist hier jedoch nicht der Fall.
[22] 21 In seiner Vorlageentscheidung fragt sich das Tribunal Supremo nämlich nach der Tragweite der den Mitgliedstaaten mit der Richtlinie auferlegten Verpflichtungen in Bezug auf den Umfang der richterlichen Kontrolle der Missbräuchlichkeit bestimmter Vertragsklauseln, die nach Auffassung des Tribunal Supremo in den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie fallen.
[23] 22 Obwohl diese Beurteilung des Tribunal Supremo nicht von allen Beteiligten geteilt wird, ist es doch zumindest nicht offensichtlich, dass die Bestimmung im Ausgangsrechtsstreit keine Anwendung finden kann.
[24] 23 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Gerichtshof dafür zuständig ist, über die Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts zu befinden, und dass das Vorabentscheidungsersuchen daher für zulässig zu erklären ist.
Zur Beantwortung der Fragen
Zur ersten und zur zweiten Frage
[25] 24 Mit seinen beiden ersten Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 2 und Art. 8 der Richtlinie es verbieten, dass ein Mitgliedstaat in seiner Rechtsordnung zum Schutz der Verbraucher eine Missbrauchskontrolle von Vertragsklauseln vorsieht, die den Hauptgegenstand des Vertrags bzw. die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den die Gegenleistung darstellenden Dienstleistungen bzw. Gütern regeln, auch wenn diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.
[26] 25 Caja de Madrid macht geltend, dass Art. 8 der Richtlinie es den Mitgliedstaaten nicht erlaube, eine Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie zuwiderlaufende nationale Regelung im Wege von Umsetzungsmaßnahmen einzuführen oder, im Falle des Fehlens solcher Maßnahmen, beizubehalten. Diese Vorschrift begrenze nämlich zwingend den Anwendungsbereich des von der Richtlinie vorgesehenen Schutzsystems und schließe somit aus, dass die Mitgliedstaaten hiervon abweichen könnten, selbst um eine für die Verbraucher vorteilhaftere nationale Regelung zu erlassen.
[27] 26 Dagegen machen die anderen Beteiligten, die Erklärungen abgegeben haben, geltend, dass Art. 4 Abs. 2 und Art. 8 der Richtlinie dieser Möglichkeit nicht entgegenstünden. Der Erlass oder die Beibehaltung einer solchen nationalen Regelung falle unter die Befugnis der Mitgliedstaaten, auf dem durch die Richtlinie geregelten Gebiet strengere Mechanismen zum Schutz der Verbraucher zu schaffen.
[28] 27 Zur Beantwortung der gestellten Fragen ist darauf hinzuweisen, dass das durch die Richtlinie eingeführte Schutzsystem nach ständiger Rechtsprechung auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteile vom 27. Juni 2000, Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, C-240/98 bis C-244/98, Slg. 2000, I-4941, Randnr. 25, sowie vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, Slg. 2006, I-10421, Randnr. 25).
[29] 28 Wie im zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird, nimmt diese allerdings nur eine teilweise und minimale Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf missbräuchliche Klauseln vor, wobei sie es den Mitgliedstaaten freistellt, dem Verbraucher ein höheres Schutzniveau als das in der Richtlinie vorgesehene zu gewähren.
[30] 29 So sieht Art. 8 der Richtlinie ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten "auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen [können], um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten".
[31] 30 Es ist daher zu prüfen, ob sich die Tragweite von Art. 8 der Richtlinie auf das gesamte von der Richtlinie geregelte Gebiet und damit auch auf deren Art. 4 Abs. 2 erstreckt, oder ob diese Bestimmung, wie Caja de Madrid geltend macht, vom Anwendungsbereich des Art. 8 ausgeschlossen ist.
[32] 31 Hierzu ist festzustellen, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie nur bestimmt, dass die "Beurteilung der Missbräuchlichkeit" nicht die in dieser Bestimmung genannten Klauseln betrifft, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.
[33] 32 Somit spricht der Wortlaut des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie selbst gegen die Einordnung dieser Bestimmung als eine den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie festlegende Vorschrift, wie die Generalanwältin in Nr. 74 ihrer Schlussanträge festgestellt hat. Vielmehr sind die in Art. 4 Abs. 2 genannten Klauseln, die zu dem von der Richtlinie geregelten Gebiet gehören, der Beurteilung in Bezug auf ihre Missbräuchlichkeit nur entzogen, wenn das zuständige nationale Gericht nach einer Einzelfallbeurteilung zu der Auffassung gelangen sollte, dass sie vom Gewerbetreibenden klar und verständlich abgefasst wurden.
[34] 33 Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Art. 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 der Richtlinie in ihrer Gesamtheit die allgemeinen Kriterien festlegen, anhand deren die Missbräuchlichkeit der unter die Bestimmungen der Richtlinie fallenden Vertragsklauseln beurteilt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 2002, Kommission/Schweden, C-478/99, Slg. 2002, I-4147, Randnrn. 11 und 17, sowie vom 1. April 2004, Freiburger Kommunalbauten, C-237/02, Slg. 2004, I-3403, Randnrn. 18, 19 und 21).
[35] 34 Ebenso zielt Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie, wie die Generalanwältin in Nr. 75 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, nur darauf ab, die Modalitäten und den Umfang der Inhaltskontrolle der nicht einzeln ausgehandelten Vertragsklauseln festzulegen, die die Hauptleistungen von Verträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher bezeichnen.
[36] 35 Folglich fallen die in Art. 4 Abs. 2 genannten Klauseln sehr wohl in das durch die Richtlinie geregelte Gebiet, so dass deren Art. 8 auch auf Art. 4 Abs. 2 anwendbar ist.
[37] 36 Diese Schlussfolgerung kann nicht durch das Vorbringen von Caja de Madrid in Frage gestellt werden, wonach, wie u. a. aus dem Urteil vom 10. Mai 2001, Kommission/Niederlande (C-144/99, Slg. 2001, I-3541), hervorgehe, Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie für die Mitgliedstaaten zwingenden Charakter habe, so dass diese sich nicht auf Art. 8 der Richtlinie stützen könnten, um Bestimmungen, die den Geltungsbereich von Art. 4 Abs. 2 ändern könnten, in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung zu erlassen oder aufrechtzuerhalten.
[38] 37 Hierzu genügt der Hinweis darauf, dass dieses Vorbringen von einem fehlerhaften Verständnis dieses Urteils ausgeht. In dem angeführten Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass das Königreich der Niederlande nicht dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass es Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie überhaupt nicht umgesetzt hat, sondern nur dadurch, dass es die Vorschrift unvollständig umgesetzt hatte, so dass die mit der Richtlinie angestrebten Ergebnisse durch die in Rede stehende nationale Regelung nicht erreicht werden konnten.
[39] 38 Nach dieser nationalen Regelung war nämlich jede richterliche Kontrolle von Klauseln ausgeschlossen, die die Hauptleistung in zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Verträgen bezeichneten, selbst wenn diese Klauseln unklar oder mehrdeutig abgefasst waren, so dass der Verbraucher absolut daran gehindert war, die Missbräuchlichkeit einer Klausel geltend zu machen, die den Hauptgegenstand des Vertrags beschrieb oder die Angemessenheit des Verhältnisses zwischen dem Preis und den zu erbringenden Dienstleistungen oder zu liefernden Gütern betraf.
[40] 39 Folglich kann aus dem vorstehend angeführten Urteil Kommission/Niederlande nicht geschlossen werden, dass der Gerichtshof befunden hätte, dass es sich bei Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie um eine zwingende Bestimmung handelt, die von den Mitgliedstaaten verbindlich als solche umgesetzt werden muss. Der Gerichtshof hat im Gegenteil nur entschieden, dass eine Umsetzung des Art. 4 Abs. 2 vollständig sein muss, um das Erreichen der mit der Richtlinie verfolgten Verbraucherschutzziele konkret zu gewährleisten, so dass das Verbot der Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Klauseln nur die Klauseln betrifft, die klar und verständlich abgefasst sind.
[41] 40 Aus alledem folgt, dass die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert sein können, auf dem gesamten durch die Richtlinie, einschließlich ihres Art. 4 Abs. 2, geregelten Gebiet strengere Regeln als die in der Richtlinie selbst vorgesehenen zu erlassen oder beizubehalten, sofern sie auf einen besseren Schutz der Verbraucher abzielen.
[42] 41 In Bezug auf die im Ausgangsverfahren fragliche spanische Regelung ist festzustellen, dass das Gesetz 7/1998, wie sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt, Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt hat.
[43] 42 Hieraus folgt, dass in der spanischen Rechtsordnung, wie das Tribunal Supremo feststellt, ein nationales Gericht im Rahmen eines Rechtsstreits betreffend einen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag die Missbräuchlichkeit einer nicht individuell ausgehandelten Klausel, die insbesondere den Hauptgegenstand des Vertrags betrifft, unter allen Umständen und selbst in den Fällen beurteilen darf, in denen diese Klausel durch den Gewerbetreibenden klar und verständlich vorformuliert wurde.
[44] 43 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren fragliche spanische Regelung dadurch, dass sie die Möglichkeit einer umfassenden richterlichen Kontrolle von in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher vorgesehenen Klauseln wie den in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie genannten zulässt, gemäß Art. 8 der Richtlinie ein höheres Niveau des effektiven Schutzes für den Verbraucher gewährleisten kann, als es in der Richtlinie festgelegt ist.
[45] 44 Im Licht dieser Erwägungen ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 2 und Art. 8 der Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, die eine richterliche Missbrauchskontrolle von Vertragsklauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags bzw. die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den die Gegenleistung darstellenden Dienstleistungen bzw. Gütern regeln, zulässt, auch wenn diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.
Zur dritten Frage
[46] 45 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 2 EG, 3 Abs. 1 Buchst. g EG und 4 Abs. 1 EG einer Auslegung von Art. 4 Abs. 2 und Art. 8 der Richtlinie entgegenstehen, wonach die Mitgliedstaaten eine nationale Regelung erlassen dürfen, die eine richterliche Missbrauchskontrolle von Vertragsklauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags bzw. die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den die Gegenleistung darstellenden Dienstleistungen bzw. Gütern regeln, zulässt, auch wenn diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.
[47] 46 In Bezug auf die Art. 2 EG und 4 Abs. 1 EG genügt die Feststellung, dass diese Bestimmungen nach ständiger Rechtsprechung die Ziele und allgemeinen Grundsätze enthalten, die in Verbindung mit den zur Umsetzung dieser Ziele und Grundsätze bestimmten Kapiteln des EG-Vertrags anwendbar sind. Sie können daher für sich genommen keine klaren und unbedingten rechtlichen Pflichten der Mitgliedstaaten begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 1991, Alsthom Atlantique, C-339/89, Slg. 1991, I-107, Randnr. 9, zu Art. 2 EG, und Urteil vom 3. Oktober 2000, Échirolles Distribution, C-9/99, Slg. 2000, I-8207, Randnr. 25, zu Art. 4 Abs. 1 EG).
[48] 47 Auch Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG kann für sich genommen keine rechtlichen Pflichten der Mitgliedstaaten begründen. Wie der Gerichtshof bereits klargestellt hat, legt diese Bestimmung nämlich nur ein Ziel fest, das jedoch noch in anderen Bestimmungen des Vertrags, insbesondere in denen über die Wettbewerbsregeln, konkretisiert werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 29, und Alsthom Atlantique, Randnr. 10).
[49] 48 Zudem ist festzustellen, dass die in der Vorlageentscheidung enthaltenen Angaben es dem Gerichtshof nicht ermöglichen, die Vertragsbestimmungen über die Wettbewerbsregeln klar zu bestimmen, deren Auslegung für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erheblich sein könnte.
[50] 49 Im Licht aller dieser Erwägungen ist auf die dritte Frage zu antworten, dass die Art. 2 EG, 3 Abs. 1 Buchst. g EG und 4 Abs. 1 EG einer Auslegung von Art. 4 Abs. 2 und Art. 8 der Richtlinie nicht entgegenstehen, wonach die Mitgliedstaaten eine nationale Regelung erlassen dürfen, die eine richterliche Missbrauchskontrolle von Vertragsklauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags bzw. die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den die Gegenleistung darstellenden Dienstleistungen bzw. Gütern regeln, zulässt, auch wenn diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.
Kosten
[51] 50 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
* Verfahrenssprache: Spanisch.