Bundesgerichtshof
ZPO §§ 85 Abs. 2, 233, 522 Abs. 1 Satz 4
a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben.
b) Bei der Übermittlung Frist wahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle nur dann nach, wenn er seinen Büroangestellten die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. Die Ausgangskontrolle soll nicht nur Fehler bei der Übermittlung ausschließen, sondern auch die Feststellung ermöglichen, ob der Schriftsatz auch wirklich übermittelt worden ist.
c) Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an seine Büroangestellten, einen Frist wahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht die Ausgangskontrolle nicht entbehrlich.

BGH, Beschluss vom 7. 7. 2010 – XII ZB 59/10; LG Wuppertal (lexetius.com/2010,2533)

[1] Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter beschlossen:
[2] Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 10. Dezember 2009 wird auf Kosten des Klägers verworfen.
[3] Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.259,10 € festgesetzt.
[4] Gründe: I. Der Kläger wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrages und gegen die damit einhergehende Verwerfung seiner Berufung gegen das Endurteil des Amtsgerichts Remscheid vom 12. August 2009.
[5] Dieses ist dem Kläger am 14. August 2009 zugestellt worden. Gegen das Urteil hat der Kläger am 25. August 2009 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 5. November 2009 beim Berufungsgericht eingegangen.
[6] Gegen den seinen Wiedereinsetzungsantrag zurückweisenden und die Berufung verwerfenden Beschluss hat der Kläger Rechtsbeschwerde eingelegt.
[7] II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit §§ 522 Abs. 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.
[8] 1. Allerdings weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass der angefochtene Beschluss insoweit bedenklich ist, als er keine gesonderte Darstellung des Sachverhalts der Parteien enthält.
[9] Beschlüsse, die mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden können, müssen den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird. Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Berufungs- oder Beschwerdegericht festgestellt hat (§§ 577 Abs. 2 Satz 4, 559 ZPO; st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, siehe nur Beschlüsse vom 3. Dezember 2009 – IX ZB 238/08 – juris Tz. 4; vom 25. April 2007 – VI ZB 66/06VersR 2008, 273 Tz. 3 und vom 8. Mai 2007 – VI ZB 74/06VersR 2008, 139 Tz. 4).
[10] Eine gesonderte Sachverhaltsdarstellung ist hier allerdings ausnahmsweise entbehrlich, weil sich der Sachverhalt mit noch hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ergibt (vgl. dazu auch BGH Beschlüsse vom 25. April 2007 – VI ZB 66/06VersR 2008, 273 Tz. 3 und vom 8. Mai 2007 – VI ZB 74/06VersR 2008, 139 Tz. 4).
[11] Diesen ist zu entnehmen, dass der Kläger Wiedereinsetzung hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt hat. Ferner ergibt sich aus dem Beschluss, dass das Wiedereinsetzungsgesuch – soweit für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde von Belang – damit begründet worden ist, dass das Schriftstück "ins Postausgangsfach zur Versendung vorab per Telefax" gelegt worden sei. Im Übrigen enthält der Beschluss die negative Feststellung, dass mit dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht dargelegt wurde, wie die Überprüfung des Umstandes sichergestellt werden sollte, dass der Schriftsatz bereits gefaxt worden sei. Es sei nicht dargelegt worden, dass es die Anweisung gegeben habe, den Sendebericht selbst zur Grundlage für das Löschen der Frist im Fristenkalender zu machen. Dem Wiedereinsetzungsgesuch sei nicht einmal zu entnehmen, dass der Ausgang eines Frist wahrenden Telefaxes schriftlich habe vermerkt werden sollen und daher unmittelbar bei Löschen der notierten Frist zuverlässig habe kontrolliert werden können.
[12] 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Berufungsbegründungsfrist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht unverschuldet versäumt. Das Versäumnis beruht auf einem Organisationsverschulden seiner Prozessbevollmächtigten, das er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
[13] a) Dahinstehen kann, ob die Prozessbevollmächtigten des Klägers ihre Büromitarbeiterin konkret angewiesen haben, die Berufungsbegründung an das Berufungsgericht per Fax zu übersenden. Denn jedenfalls trägt die dargestellte Büroorganisation in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten den Anforderungen an die Ausgangskontrolle nicht hinreichend Rechnung. Von daher kann auch die Frage dahinstehen, ob das Berufungsgericht – wie die Rechtsbeschwerde meint – die Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß § 139 ZPO hätte darauf hinweisen müssen, dass die Angaben des Klägers zu der Anweisung unklar und ergänzungsbedürftig seien.
[14] b) Zutreffend hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festgestellt, dass die Ausgangskontrolle hinsichtlich der per Fax zu versendenden fristgebundenen Schriftsätze bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers unzureichend ist.
[15] aa) Der Rechtsanwalt hat in seinem Büro eine Ausgangskontrolle zu schaffen, durch die gewährleistet wird, dass Frist wahrende Schriftsätze rechtzeitig hinausgehen. Bei der Übermittlung per Telefax kommt der Rechtsanwalt dieser Verpflichtung nur dann nach, wenn er seiner Büroangestellten die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen (BGH Beschlüsse vom 8. Mai 2007 – VIII ZB 128/06 – juris Tz. 7; vom 16. Juni 1998 – IX ZB 13/98, IX ZB 14/98 – VersR 1999, 996; siehe auch Senatsbeschluss vom 14. Mai 2008 – XII ZB 34/07FamRZ 2008, 1515 Tz. 11).
[16] bb) Dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers ihr Büro entsprechend organisiert haben bzw. ihre Kanzleiangestellte zusätzlich angewiesen haben, die Frist erst nach einer Kontrolle der vollständigen Übermittlung anhand des Sendeprotokolls zu streichen (siehe dazu Senatsbeschluss vom 14. Mai 2008 – XII ZB 34/07FamRZ 2008, 1515 Tz. 12), hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht dargetan.
[17] (1) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde dient die Ausgangskontrolle anhand eines Sendeberichts nicht nur dazu, Fehler bei der Übermittlung auszuschließen. Vielmehr soll damit ebenso die Feststellung ermöglicht werden, ob der Schriftsatz überhaupt übermittelt worden ist (BGH Beschluss vom 16. Juni 1998 – XI ZB 13/98, XI ZB 14/98VersR 1999, 996 – in dem dort entschiedenen Fall hatte die Bürogehilfin ebenfalls versäumt, die Berufungsbegründungsschrift dem Berufungsgericht per Telefax zu übermitteln).
[18] (2) Ebenso geht die Rechtsbeschwerde fehl, soweit sie die Auffassung vertritt, die konkrete Einzelanweisung, die Berufungsbegründung per Telefax an das Berufungsgericht zu senden, mache eine Ausgangskontrolle entbehrlich.
[19] Die Anweisung, den Schriftsatz per Telefax zu übersenden, betrifft allein die Art der Übersendung. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde umfasst sie indes nicht zugleich Maßnahmen der Ausgangskontrolle. Hierzu hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers seine Bürokraft zusätzlich anweisen müssen, den Übermittlungsvorgang erst als abgeschlossen zu betrachten, wenn ein entsprechender Ausdruck des Sendeberichts vorliegt (vgl. BGH Beschluss vom 16. Juni 1998 – XI ZB 13/98, XI ZB 14/98VersR 1999, 996). Ohne seine Vorlage ist eine wirksame Ausgangskontrolle nicht möglich, und zwar weder für die Bürokraft selbst noch für den Rechtsanwalt. Da das zu übersendende Schriftstück gegenständlich bei den Akten bleibt, kann im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden, ob es an das Berufungsgericht gefaxt worden ist oder nicht.
[20] Soweit sich die Rechtsbeschwerde auf den Beschluss des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 2009 beruft (VIII ZB 97/08MDR 2010, 100), verkennt sie, dass der Bundesgerichtshof ein Anwaltsverschulden in dem genannten Fall deshalb verneint hat, weil die Angestellte die zusätzlich bestehende, durch die Einzelanweisung nicht außer Kraft gesetzte allgemeine Anweisung missachtet hatte, bei Telefaxsendungen den Versand des Schriftstücks abzuwarten und den Sendebericht auf die gelungene Übermittlung des Schriftsatzes zu überprüfen (BGH Beschluss vom 20. Oktober 2009 – VIII ZB 97/08MDR 2010, 100 Tz. 13). Eine solche allgemeine Anweisung der Ausgangskontrolle, die die Bürokraft hätte missachten können, lag hier indes gerade nicht vor.
[21] Ebenso wenig kann der Rechtsbeschwerde der Verweis auf den Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2009 (XII ZB 154/09MDR 2010, 400) zum Erfolg verhelfen. Abgesehen davon, dass der Senat dort über eine konkrete – hier nicht behauptete – schriftliche Einzelanweisung zu befinden hatte, verhält sich die Entscheidung nicht zu den an die Ausgangskontrolle zu stellenden Anforderungen.