Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 1. 12. 2010 – 1 StR 610/10 (lexetius.com/2010,4918)

[1] Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2010 beschlossen:
[2] Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 13. April 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
[3] Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[4] Gründe: Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:
[5] Eine ausdrückliche Erörterung der Voraussetzungen des § 46b StGB durch den Tatrichter war nicht geboten, da diese im vorliegenden konkreten Einzelfall fern lagen.
[6] Der Angeklagte B. hat ersichtlich nicht wesentlich dazu beigetragen, dass eine Katalogtat aufgedeckt werden konnte. Sowohl seine Angaben zu der Tat vom 26. Juni 2009 als auch zur Tat vom 30. Juni 2009 (soweit es die Beteiligung des Mitangeklagten S. betrifft) wurden vom Tatrichter rechtsfehlerfrei als im Wesentlichen unglaubhaft angesehen. Nach der Einlassung des Angeklagten B. hat eine Verabredung zu einem schweren Raub überhaupt nicht vorgelegen. Danach sollte am 26. Juni 2009 vielmehr gar kein Überfall stattfinden, sondern ihm nur der Tatort für die von ihm allein an einem späteren Tag zu begehende Tat gezeigt werden. Deshalb seien sie auch an dem Haus des Opfers lediglich vorbeigefahren und es sei auch nicht geklingelt worden. Zu der von ihm dann alleine durchgeführten Tat am 30. Juni 2009 sei er durch Todesdrohung des Mitangeklagten S. gezwungen worden. Diese Angaben zu beiden Taten sieht der Tatrichter als durch die Beweisaufnahme widerlegt an. Er hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen (UA S. 21 u. 28), dass der Angeklagte B. von Anfang an versuchte, durch unwahre Angaben die Verantwortung auf S. abzuschieben.
[7] Allein der Umstand, dass er den Mitangeklagten S. mit einer in allen wesentlichen Einzelheiten unzutreffenden Tatschilderung ins Gespräch gebracht hat (vgl. § 164 StGB), legt eine Prüfung der Voraussetzungen des § 46b StGB durch den Tatrichter nicht nahe.