Bundesgerichtshof
MRVG Art. 10
§ 3 Das Koppelungsverbot ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

BGH, Urteil vom 22. 7. 2010 – VII ZR 144/09; OLG Düsseldorf (lexetius.com/2010,7311)

[1] Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz für Recht erkannt:
[2] Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
[3] Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
[4] Tatbestand: Der Kläger, ein freier Architekt, begehrt aus abgetretenem Recht der R. GbR (künftig: GbR), für die er tätig geworden war, nach vorzeitiger Beendigung eines Architektenvertrages restliche Vergütung für erbrachte Leistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 Abs. 2 HOAI a. F. (im Folgenden nur: HOAI) und für nicht erbrachte Leistungen nach den Leistungsphasen 5 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien im Wesentlichen darüber, ob der Architektenvertrag wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot nach Art. 10 § 3 MRVG nichtig ist. Nach dieser Vorschrift ist eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen, unwirksam.
[5] Der Beklagte suchte im Jahre 1996 für sein Unternehmen nach einem Baugrundstück, auf dem er eine Lagerhalle nebst Bürotrakt errichten wollte. In diesem Zusammenhang kam es zum Kontakt zwischen den Parteien. Der Kläger schlug dem Beklagten ein Grundstück vor, das im Eigentum der über 75-jährigen Geschwister K. stand, die an den Verkauf ihres Grundstücks bisher nicht gedacht hatten. 1996 oder 1997 arrangierte der Kläger ein erstes gemeinsames Gespräch der Parteien mit den Geschwistern K. Alle weiteren Gespräche mit den Eigentümern wurden ausschließlich von ihm geführt.
[6] Die GbR stellte am 7. Oktober 1997 eine erste Bauvoranfrage und fertigte am 8. Juli 1998 einen ersten Planungsentwurf. Nachdem der Beklagte den Wunsch geäußert hatte, den Kläger nur mit den Leistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 Abs. 2 HOAI zu beauftragen, teilte ihm der Kläger mit Schreiben vom 3. Dezember 1999 mit, dass die GbR mit einer derartigen Beschränkung nicht einverstanden sei, da das Projekt über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren in eine zwischenzeitlich baureife Form entwickelt worden sei, und eine weitere Zusammenarbeit nur bei Erbringung der gesamten Leistungsphasen 1 bis 9 erfolgen könne. In der Folgezeit kamen die Parteien überein, das Grundstück zu teilen, da der Beklagte nicht mehr das gesamte Grundstück erwerben wollte. Die Eigentümer stimmten am 19. Februar 2000 der Teilung zu. Der Kläger bemühte sich für die Eigentümer um eine Vermarktung auch der zweiten Grundstückshälfte.
[7] Mit Architektenvertrag vom 21. Februar 2000 beauftragte der Beklagte die GbR hinsichtlich des geplanten Bauvorhabens mit den Leistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI. Am 3. Mai 2001 schlossen der Beklagte und die Geschwister K. in Anwesenheit des Klägers einen notariellen Kaufvertrag über die für den Beklagten bestimmte Grundstückshälfte. Nachdem dieser mit der Kaufpreiszahlung in Verzug geraten war, verfasste der Kläger unter dem 5. August 2001 für die Geschwister K. ein Mahnschreiben.
[8] Mit Schreiben vom 15. Juli 2002 kündigte der Beklagte den Architektenvertrag. Von der Bebauung des Grundstücks nahm er Abstand.
[9] Das Landgericht hat die auf Zahlung von 43.888,38 € gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hatte zunächst mit Urteil vom 21. August 2007 (BauR 2008, 546 und OLGR 2008, 107) dem Kläger lediglich 990,97 € aus ungerechtfertigter Bereicherung zugesprochen; der Architektenvertrag vom 21. Februar 2000 sei wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot nach Art. 10 § 3 MRVG, das nicht verfassungswidrig sei, nichtig. Es hatte im Hinblick auf die Frage, ob Art. 10 § 3 MRVG verfassungsgemäß ist, die Revision zugelassen. Der Senat hat mit Urteil vom 25. September 2008 (VII ZR 174/07, BGHZ 178, 130) das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat dazu ausgeführt: Nach der der bisherigen Rechtsprechung zugrunde liegenden weiten Auslegung des Art. 10 § 3 MRVG liege ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot vor. Das Berufungsgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Beklagte aufgrund der äußeren Umstände einem psychologischen Zwang zum Abschluss des Architektenvertrags mit dem Kläger ausgesetzt gewesen sei und befürchtet habe, bei Nichtbeauftragung des Klägers das Grundstück zu verlieren. An diesem weiten Verständnis des Koppelungsverbotes werde nicht festgehalten. Im Hinblick auf den Gesetzeszweck und weil jedenfalls eine zu weite Auslegung des Koppelungsverbotes Gefahr laufe, in Konflikt mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit zu geraten, sei es geboten, Art. 10 § 3 MRVG nicht anzuwenden, wenn der Erwerber des Grundstücks den Architekten selbst veranlasst habe, ihm dieses zu vermitteln, und gleichzeitig die Beauftragung mit Architektenleistungen in Aussicht gestellt habe. Durch die Aufhebung und Zurückverweisung wurde dem Berufungsgericht Gelegenheit gegeben, die insoweit erforderlichen Feststellungen nachzuholen. Das Berufungsgericht hat nunmehr den Beklagten verurteilt, an den Kläger 7.303,70 € nebst Zinsen zu zahlen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht abermals zugelassene Revision des Klägers, der sein Begehren in Höhe von 36.274,39 € weiter verfolgt.
[10] Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist nicht begründet.
[11] I. Das Berufungsgericht führt, soweit in der Revision von Interesse, aus, der psychologische Zwang, dem der Beklagte bei Vertragsschluss am 21. Februar 2000 ausgesetzt gewesen sei, führe insoweit zur Nichtigkeit des Vertrages, als der Beklagte den Kläger mit der Erbringung der Leistungsphasen 5 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI beauftragt habe. In Kenntnis des Näheverhältnisses des Klägers zu den Geschwistern K. habe der Beklagte das Schreiben des Klägers vom 3. Dezember 1999, in dem dieser die weitere Zusammenarbeit von der Beauftragung mit der Vollarchitektur abhängig gemacht habe, objektiv dahin verstehen müssen, dass sich die weitere Zusammenarbeit auch auf den Verkauf des Grundstücks bezogen habe. Der Beklagte habe sich dem Druck des Klägers im Schreiben vom 3. Dezember 1999 ausgesetzt gefühlt. Ohne diesen psychologischen Zwang hätte er den Kläger keinesfalls mit der Erbringung der Leistungsphasen 5 bis 9 beauftragt. Eine solche Beauftragung habe er dem Kläger auch niemals in Aussicht gestellt. Der Beklagte habe in den Terminen vom 5. Juni 2007 und 26. Mai 2009 unwidersprochen vorgetragen, dass er bereits zu Beginn des Kontakts zwischen den Parteien vorgehabt habe, das geplante Objekt in einer Stahlskelettkonstruktion mit einer Spezialfirma auszuführen, dadurch hätte er potentiellen Kunden die Vorteile der von ihm vertriebenen Stahlskelettkonstruktionsbauweise veranschaulichen können, zudem hätte seine Firma die Trockenbauarbeiten selbst ausführen können, was erheblich preiswerter für ihn gewesen wäre. Dies spreche entscheidend gegen die Inaussichtstellung eines Vollarchitekturauftrags seitens des Beklagten. Es habe für ihn zu keinem Zeitpunkt die Notwendigkeit bestanden, den Kläger mit den Leistungsphasen 5 bis 9 zu beauftragen. Zwar habe der beweisbelastete Beklagte keinen Beweis dafür erbracht, dass er dem Kläger zu keinem Zeitpunkt in Aussicht gestellt habe, ihn mit der Vollarchitektur zu beauftragen. Im Hinblick auf die Schwierigkeit des Negativbeweises habe es jedoch zunächst dem Kläger oblegen, konkret und nachvollziehbar darzulegen, bei welcher Gelegenheit der Beklagte ihm die Beauftragung in Aussicht gestellt habe. Das habe er nicht getan. Ursprünglich habe er stets vorgetragen, seine Vermittlungstätigkeit sei in der unbestimmten Hoffnung erfolgt, später als Architekt beauftragt zu werden und sei als reine Akquise anzusehen gewesen. Erst nach der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs habe er pauschal behauptet, ihm sei zu einem sehr frühen Zeitpunkt ein Architektenvertrag in Aussicht gestellt worden, wenn es mit dem Grundstück klappe. Eine plausible Begründung für diese Änderung des Vortrags habe der Kläger nicht gegeben. Insgesamt sei danach davon auszugehen, dass der Beklagte den Kläger jedenfalls nicht mit den Leistungsphasen 5 bis 9 habe beauftragen wollen. Dafür spreche auch das Schreiben des Klägers vom 3. Dezember 1999.
[12] Anders stelle sich die Situation jedoch hinsichtlich der Leistungsphasen 1 bis 4 dar. Insoweit könne nicht festgestellt werden, dass der Beklagte eine Beauftragung nie in Aussicht gestellt habe. Damit sei der Architektenvertrag vom 21. Februar 2000 teilweise, nämlich hinsichtlich der Leistungsphasen 5 bis 9 wegen Verstoßes gegen Art. 10 § 3 MRVG nichtig. Diese Vorschrift sei wirksam. Sie verstoße weder gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG; auch ein Eingriff in die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG liege nicht vor.
[13] II. Das hält den Angriffen der Revision stand.
[14] 1. Die Verfahrensrügen der Revision, mit denen sie der Würdigung des Berufungsgerichts entgegentritt, der Beklagte habe eine Vollarchitektur nicht in Aussicht gestellt, hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO. Insbesondere hat die Rüge keinen Erfolg, das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung rechtsfehlerhaft streitigen Vortrag des Beklagten als unstreitig zugrunde gelegt; den vom Berufungsgericht als unwidersprochen bezeichneten Vortrag des Beklagten, er habe bereits zu Beginn des Kontakts zwischen den Parteien vorgehabt, das geplante Objekt in einer Stahlskelettkonstruktion mit einer Spezialfirma ausführen zu lassen, habe der Kläger ausdrücklich bestritten; er habe erläutert, der Beklagte sei entgegen seinem Vorbringen zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, die Neuerrichtung der Lagerhalle nebst Bürotrakt selbst oder als Generalunternehmer auszuführen; erst im Januar 2002 sei die Überlegung aufgekommen, das Bauvorhaben mit einer Generalunternehmerin zu verwirklichen. Diesen Vortrag habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt und damit den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt.
[15] Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, das Vorbringen des Beklagten sei unbestritten. Jedenfalls war die Nichtberücksichtigung des Vortrags des Klägers für die Entscheidung im Ergebnis ohne Bedeutung. Denn das Berufungsgericht hat als tragfähigen Grund für seine Entscheidung auch darauf abgestellt, dass der Kläger seine erst nach dem Erlass des Senatsurteils vorgebrachte Behauptung, ihm sei eine Vollarchitektur in Aussicht gestellt worden, nicht substantiiert habe, obwohl eine solche Substantiierung angesichts des zuvor davon abweichenden Vorbringens von ihm zu verlangen gewesen wäre. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
[16] Danach findet die Entscheidung des Berufungsgerichts schon darin ihre ausreichende Stütze, dass die Behauptung des Beklagten, er habe eine Vollarchitektur nicht in Aussicht gestellt, von dem Kläger nicht substantiiert bestritten worden ist. Die vom Berufungsgericht angeführten sonstigen Umstände stellen dieses Ergebnis nicht in Frage, sondern unterstützen es, wozu rechtlich keine Notwendigkeit bestand. Die Ausführungen der Revision dazu, das Berufungsgericht habe den "Prüfungsmaßstab" verkannt, sind schon deshalb unerheblich, weil sie nicht mit einbeziehen, dass der Kläger zunächst vorgetragen hat, es sei bei den ersten Gesprächen nicht über Architektenleistungen gesprochen worden. Demgegenüber hat er später – nach der ihm insoweit günstigen Entscheidung des Senats – behauptet, ihm sei eine Vollarchitektur in Aussicht gestellt worden.
[17] 2. Das Berufungsgericht sieht die Behauptung des Beklagten, er habe dem Kläger auch nicht in Aussicht gestellt, ihn mit den Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 Abs. 2 HOAI zu beauftragen, nicht als erwiesen an. In Anwendung der Grundsätze des Senatsurteils vom 25. September 2008 kommt es zu dem Ergebnis, dass dieser Teil des Architektenvertrages nicht unter das Koppelungsverbot fällt und wirksam ist, die Beauftragung mit den Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI dagegen wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot nichtig ist.
[18] Die Revision meint, eine derartige Aufspaltung nach konkreten Vertragsinhalten sei völlig unpraktikabel. Die Ergebnisse wären rein zufällig und würden den Zweck des Koppelungsverbotes nicht fördern. Werde der Abschluss eines Architektenvertrages in Aussicht gestellt, liege es in der Natur der Sache, dass eine Bestimmung der konkreten Vertragsinhalte noch nicht erfolgen müsse. Sei der Architekt mit den vom Bauwilligen veranlassten Bemühungen um ein Grundstück erfolgreich und erreiche er dadurch eine günstige Verhandlungsposition, sei dies die zwangsläufige Folge des vom Bauwilligen angestoßenen Leistungswettbewerbs. Das Vertrauen des Bauwilligen, die Früchte der Akquisitionsbemühungen exakt zu dem Preis eines zuvor in Aussicht gestellten Architektenvertrages ernten zu können, sei nicht schutzwürdig. Der Beklagte könne folglich keinen partiellen Schutz durch das Koppelungsverbot beanspruchen.
[19] Das überzeugt nicht. Wie auch die Revision sieht, hat der Senat in seinem Urteil vom 25. September 2008 (VII ZR 174/07, BGHZ 178, 130, 137) darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot auch dann in Betracht kommt, wenn im Architektenvertrag mehr Leistungen beauftragt sind, als zuvor in Aussicht gestellt worden waren. Hiervon abzurücken besteht kein Anlass. Das Koppelungsverbot bezweckt, den Leistungswettbewerb unter den Architekten und das freie Wahlrecht des Bauwilligen hinsichtlich eines Architekten seines Vertrauens zu schützen (vgl. BT-Drucks. VI/1549, S. 14, 15). Die Freiheit des Bauwilligen, sich nur eingeschränkt für einen Architekten zu entscheiden, wird durch das Koppelungsverbot ebenfalls geschützt. Dadurch, dass ein Architekt die zunächst ohne Verstoß gegen das Koppelungsverbot erworbene Position ausnutzt, den Grundstückserwerb davon abhängig zu machen, dass ihm ein weitergehender Auftrag verschafft wird, wird der Wettbewerb unter den Architekten in gleicher Weise verzerrt, wie es in dem Fall geschieht, dass ein Architekt ein Grundstück von vornherein an der Hand hat und den Erwerb des Grundstücks von seiner Beauftragung abhängig macht. Der Bauwillige wird in seiner Entscheidung beeinträchtigt, hinsichtlich der weitergehenden Leistungen einen Architekten seines Vertrauens zu wählen. Dass die mit einer Anwendung des Koppelungsverbotes auf die weitergehende Beauftragung verbundene Aufspaltung des Architektenvertrages nach Leistungsinhalten unpraktikabel wäre oder zu zufälligen Ergebnissen führen würde, ist nicht ersichtlich.
[20] 3. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass das Koppelungsverbot nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Die Bedenken, die insoweit in der Literatur geäußert werden (Hesse, BauR 1977, 73, 76 und BauR 1985, 30, 37; Pauly, BauR 2006, 769; Werner, BauR 2006, 1606 ff.), teilt der Senat nicht, insbesondere nachdem er in seinem Urteil vom 25. September 2008 (VII ZR 174/07 aaO) den Anwendungsbereich des Koppelungsverbotes eingeschränkt und diejenigen Fälle ausgenommen hat, in denen der Erwerber des Grundstücks den Architekten selbst veranlasst hat, ihm dieses zu vermitteln und gleichzeitig die Beauftragung mit der Architektenleistung in Aussicht gestellt hat.
[21] a) Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor; er wird von der Revision auch nicht geltend gemacht.
[22] aa) Das Eigentumsrecht des Erwerbers des Grundstücks ist ersichtlich nicht betroffen. Ihm steht es frei, ob er das ihm mit Architektenbindung angebotene Grundstück erwerben will (vgl. Lass, DNotZ 1996, 742, 747 und Christiansen-Geiss, Voraussetzungen und Folgen des Koppelungsverbotes Art. 10 § 3 MRVG, S. 41).
[23] bb) Hinsichtlich des Veräußerers des Grundstücks meint das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf Lass (aaO), das Koppelungsverbot bewirke keine Beschränkung der Veräußerungsbefugnis, sondern vereitele höchstens die mit der Bindung bezweckte zusätzliche Gewinnmöglichkeit, die aber nicht dem Eigentumsschutz unterfalle (vgl. BVerfGE 78, 205, 211 und BVerfGE 68, 193, 222). Ob dies zutrifft oder ob der Veräußerer in seiner Verfügungsbefugnis insoweit eingeschränkt wird, als er die Veräußerung nicht an bestimmte, von ihm gewählte Bedingungen knüpfen kann (vgl. Christiansen-Geiss, aaO, S. 42), kann dahinstehen. Denn jedenfalls stellt Art. 10 § 3 MRVG nur eine, gemessen an der Sozialbindung des Eigentums, zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1977 – VII ZR 213/76, BGHZ 70, 55, 58 und Christiansen-Geiss, aaO, S. 45).
[24] b) Das Koppelungsverbot verletzt nicht die in Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit.
[25] aa) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass Art. 10 § 3 MRVG eine berufsregelnde Tendenz hat. Er zielt in persönlicher Hinsicht berufsstandsbezogen auf Architekten und Ingenieure ab und schränkt in sachlicher Hinsicht das rechtsgeschäftliche Verhalten bei Ausübung dieser Berufe ein.
[26] Ob eine nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich mögliche gesetzliche Begrenzung der Berufsfreiheit verfassungsmäßig gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig ist, richtet sich nach der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Stufenlehre (vgl. BVerfGE 7, 377) danach, welche Qualität einem Eingriff in die Berufsfreiheit zukommt. Die bloße Berufsausübung kann bereits beschränkt werden, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls dies zweckmäßig erscheinen lassen. Je stärker die gesetzliche Regelung die Berufswahl berührt, umso strengere Voraussetzungen werden für ihre Zulässigkeit gefordert. Objektive Berufswahlbeschränkungen, deren Überwindung nicht in der Macht des Einzelnen liegt, sind als stärkster Eingriff in die Berufsfreiheit nur zulässig, wenn sie zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlich schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend geboten sind. Bei der Berufswahl ist der Einzelne nicht von vornherein auf feste Berufsbilder beschränkt. Er darf vielmehr grundsätzlich jede erlaubte auch untypische Tätigkeit als Beruf wählen (BVerfGE 13, 97, 106) und er darf, worauf die Revision hinweist, auch mehrere Berufe wählen und nebeneinander ausüben (BVerfGE 87, 287, 316). Von einem selbständigen Beruf kann aber bei solchen Tätigkeiten keine Rede sein, die nur als Erweiterung eines anderen Berufs ausgeübt werden und deren Regelung die eigentliche Berufstätigkeit als Grundlage der Lebensführung unberührt lässt (BVerfGE 68, 272, 281).
[27] bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hält Art. 10 § 3 MRVG der verfassungsrechtlichen Prüfung stand.
[28] (1) Bei dem Koppelungsverbot handelt es sich in erster Linie um eine Berufsausübungsregelung. Das Koppelungsverbot gilt nur für freie Architekten und nicht für Architekten, die gewerbsmäßig als Bauträger oder Baubetreuer tätig sind (BGH, Urteil vom 29. September 1988 – VII ZR 94/88, BauR 1989, 95 = ZfBR 1989, 29). Es stellt keine objektiven oder subjektiven Voraussetzungen für den Beruf des freien Architekten auf. Es hindert diese Architekten nicht, diesen Beruf zu wählen und sinnvoll auszuüben. Freie Architekten dürfen grundsätzlich nicht gewerbsmäßig tätig sein. Bleiben sie unterhalb der Schwelle der Gewerbsmäßigkeit und wollen sie nur mehr oder weniger häufig über ihr angestammtes Berufsbild hinaus zusätzlich die Vermittlung von Grundstücken anbieten oder wie ein Baubetreuer oder Bauträger tätig werden (vgl. BGH, Urteile vom 24. November 1977 – VII ZR 213/76, BGHZ 70, 55; vom 22. Dezember 1983 – VII ZR 59/82, BGHZ 89, 240 und vom 27. September 1990 – VII ZR 324/89, BauR 1991, 114 = ZfBR 1991, 14), handelt es sich um Tätigkeiten, die in Erweiterung des Architektenberufes ausgeübt werden und die eigentliche Berufstätigkeit als Grundlage der Lebensführung unberührt lassen (vgl. BVerfGE 68, 272, 281). Ein eigenständiger Beruf setzt, wenn sich das Berufsbild nicht aus einer gesetzlichen Regelung ergibt, voraus, dass sich die berufliche Tätigkeit von anderen Berufen wesensmäßig unterscheidet und die Berufsträger in der sozialen Wirklichkeit als eigene Berufsgruppe in Erscheinung treten (BVerfGE 86, 28, 38 und BVerfG in NJW 2008, 1293, Tz. 29; vgl. auch BVerfGE 77, 84, 105). Das ist bei den Architekten, die über ihr Berufsbild hinaus zusätzliche Leistungen anbieten, nicht der Fall. Damit regelt das Koppelungsverbot grundsätzlich nur die Berufsausübung.
[29] (2) Allerdings wird die Berufsfreiheit jedenfalls solcher Architekten erheblich eingeschränkt, die vermehrt ihre Leistungen in Verbindung mit der Vermittlung oder Verschaffung des Baugrundstücks anbieten wollen, aber noch unterhalb der Schwelle der Gewerbsmäßigkeit bleiben. Das Koppelungsverbot kann in diesen Fällen einem Eingriff in die Freiheit der Berufswahl nahe kommen. Es kann daher nicht mit jeder vernünftigen Erwägung des Gemeinwohls gerechtfertigt werden, sondern nur mit solchen Allgemeininteressen, die so schwer wiegen, dass sie den Vorrang vor der Berufsbehinderung der Architekten verdienen (BVerfGE 77, 84, 106 und BVerfGE 61, 291, 311).
[30] Diesen Anforderungen wird Art. 10 § 3 MRVG gerecht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Auffassungen des Gesetzgebers über die bei Unterlassung des Eingriffs drohenden Gefahren und über die zu ihrer Abwehr gebotenen Maßnahmen besonderes Gewicht zukommt (BVerfGE 25, 1, 12). Außerdem steht dem Gesetzgeber vor allem bei der Festlegung arbeits-, sozial- und wirtschaftspolitischer Ziele ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE 77, 84, 106).
[31] Das Koppelungsverbot verfolgt den Zweck, die freie Wahl des Architekten durch den Bauwilligen allein nach Leistungskriterien und das typische Berufsbild des freien Architekten zu schützen sowie den Wettbewerb unter den Architekten zu fördern (vgl. BT-Drucks. VI/1549, S. 14/15). Das sind wichtige Gemeinschaftsgüter, die den Eingriff in die Berufswahl rechtfertigen. Gerade der freien Architektenwahl kommt erhebliches Gewicht zu, weil sie unmittelbar auf die bauliche Gestaltung des erworbenen Grundstücks Einfluss nimmt. Der Wettbewerb wiederum hat direkten Einfluss auf die Qualität der Leistungen der Architekten, die sich unmittelbar in der Gestaltung des Landschafts- und Stadtbildes niederschlagen, die zwangsläufig von allen Menschen wahrgenommen werden und damit erhebliche Wirkungen auf die Allgemeinheit haben. Auch der Wettbewerb unter den Architekten ist damit ein erhebliches Gemeinschaftsgut, zumal der Schutz vor Wettbewerbsverzerrungen auch der Erhaltung einer ausreichenden Zahl sich dem Wettbewerb stellender Architekten dient (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl., Art. 12 Rdn. 40; vgl. auch Lass, aaO, S. 752 ff. und Christiansen-Geiss, aaO, S. 48 ff., die sogar den von ihnen angenommenen Eingriff in die Berufswahlfreiheit für gerechtfertigt ansehen).
[32] (3) Das Koppelungsverbot ist geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen. Die Freiheit des Bauwilligen, einen Architekten nach fachlicher Leistung auszuwählen, wird gestärkt, wenn er nicht schon durch den Erwerb des zu bebauenden Grundstücks an einen bestimmten Architekten gebunden ist.
[33] Gleichzeitig können sich diejenigen Architekten, die keine Grundstücke an der Hand haben und sich auf die für das Berufsbild typischen Leistungen beschränken, besser am Markt behaupten.
[34] Das Verbot genügt auch dem Gebot der Erforderlichkeit. Es ist nicht ersichtlich, dass der erstrebte Zweck in einfacherer, gleich wirksamer, aber die Grundrechte weniger fühlbar einschränkender Weise erreicht werden könnte.
[35] Schließlich ist Art. 10 § 3 MRVG auch verhältnismäßig im engeren Sinne.
[36] Angesichts der mit dem Koppelungsverbot verfolgten legitimen Ziele wiegt der Eingriff in die Berufsfreiheit nicht so schwer, dass er für die betroffenen Architekten unzumutbar wäre. Ihnen verbleibt ein ausreichendes Betätigungsfeld, um ihren Beruf auszuüben und ihr Auskommen zu sichern, zumal der Senat in seinem Urteil vom 27. September 2008 (VII ZR 174/07, BGHZ 178, 130) den Anwendungsbereich des Koppelungsverbotes eingeschränkt hat.
[37] (4) Gegen das Koppelungsverbot wird eingewandt, seit seinem Inkrafttreten am 10. November 1971 habe sich die Lage auf dem Wohnungs- und Grundstücksmarkt verändert (vgl. dazu Pauly, BauR 2006, 769, 770 und Vygen in Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 7. Aufl., Art. 10 § 3 MRVG, Rdn. 44). Ob dies zutrifft und ob das Koppelungsverbot dadurch seine Berechtigung im Wesentlichen verloren hat, kann dahinstehen. Die aufgezeigten Veränderungen erscheinen zwar gravierend, aber nicht so bedeutsam, dass sie die Verfassungsmäßigkeit des Koppelungsverbotes in Frage stellen könnten. Wie gerade der Streitfall zeigt, gibt es auch heute noch Fälle, in denen das Koppelungsverbot in sinnvoller Weise verhindert, dass ein Architekt, der ein Grundstück an der Hand hat, die dadurch erworbene überlegene Stellung ausnutzt und durch psychologischen Druck den Bauwilligen veranlasst, mit ihm einen Architektenvertrag zu schließen.
[38] (5) Nach dem Senatsurteil vom 24. Juni 1982 (VII ZR 253/81, BauR 1982, 512) gilt das Koppelungsverbot auch dann, wenn ein Architekt als Sieger aus einem gemeindlichen Architektenwettbewerb hervorgegangen ist, ihm zur Verwirklichung der Zielvorstellungen des Wettbewerbs die Grundstücke von der Gemeinde an die Hand gegeben wurden, und die Bauwilligen von der Gemeinde an ihn verwiesen werden. In der Literatur wird die Ansicht vertreten, diese Ausdehnung des Koppelungsverbotes werde durch Art. 12 Abs. 1 GG nicht gedeckt. Denn dadurch werde der gesetzgeberische Zweck, die freie Auswahl des Architekten allein nach Leistungsgesichtspunkten zu gewährleisten, nicht gefördert, sondern konterkariert (Lass aaO, S. 752 ff.; Christiansen-Geiss, aaO, S. 53 ff. und BauR 2009, 421, 424 f.; vgl. auch Werner, BauR 2006, 1602, 1610 und Vygen in Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 7. Aufl., Art. 10 § 3 MRVG, Rdn. 44).
[39] Der Senat muss nicht entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dadurch die Verfassungsmäßigkeit von Art. 10 § 3 MRVG in Frage gestellt wird. Denn jedenfalls wäre eine verfassungskonforme Auslegung dahin möglich, dass diese Fälle nicht vom Koppelungsverbot umfasst werden (Lass, aaO; a. A. Christiansen-Geiss, aaO, S. 57 f.). Zwar ist es richtig, dass eine verfassungskonforme Auslegung dann nicht zulässig ist, wenn sie mit dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten und dazu führen würde, dass der normative Gehalt der Vorschrift grundlegend neu bestimmt wird (vgl. BVerfGE 90, 263, 275 und BVerfGE 54, 277, 299). So ist es hier aber nicht. Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 1981 zu § 4 Abs. 2 HOAI (BVerfGE 58, 283 = BauR 1982, 74) war eine Ergänzung von Art. 10 § 2 Abs. 3 MRVG notwendig geworden. Im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens beantragte die SPD im zuständigen Ausschuss, Art. 10 § 3 MRVG dahingehend zu ergänzen, dass das Koppelungsverbot nicht gelten solle, wenn eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein im Einvernehmen mit der Gemeinde tätiger Träger für die Bebauung des Grundstücks einen Planungswettbewerb durchgeführt habe und ein als Preisträger hervorgegangener Architekt oder Ingenieur mit der Planung oder Ausführung beauftragt werden solle. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass das Senatsurteil vom 24. Juni 1982 (VII ZR 253/81, BauR 1982, 512) dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers zuwider laufe. Der Antrag wurde abgelehnt, da insbesondere die Ausweitung auf andere Institutionen die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung innerhalb der Planungsberufe in sich trüge (BT-Drucks. 10/1562 S. 6). Während der zweiten und dritten Lesung des Gesetzesentwurfs im Bundestag stellte die SPD-Fraktion den Antrag erneut. Er wurde wiederum abgelehnt. Die Redner der damaligen Regierungsparteien CDU/CSU und FDP wiesen dabei einmal auf die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen aber auch darauf hin, dass das die Mindestsätze nach § 4 Abs. 2 HOAI betreffende Gesetzgebungsverfahren nicht mit der Problematik des Koppelungsverbotes belastet und dadurch verzögert werden sollte (vgl. Protokoll über die 86. Sitzung des Bundestags vom 21. September 1984 S. 6286 ff.).
[40] Hieraus kann nicht der Schluss gezogen werden, eine Auslegung von Art. 10 § 3 MRVG dahin, dass die Sieger gemeindlicher Architektenwettbewerbe nicht unter das Koppelungsverbot fallen, würde die oben aufgezeigten Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung überschreiten. Vielmehr würde dadurch das Maximum dessen aufrechterhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat (vgl. BVerfGE 86, 288, 320).
[41] c) Das Koppelungsverbot verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
[42] aa) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln (BVerfGE 103, 310, 318). Der Gleichheitsgrundsatz will ausschließen, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Die rechtliche Unterscheidung muss in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale er beim Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es ihm nur, dabei Art und Gewicht der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen (BVerfGE 87, 1, 36). Nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber. Dem entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsrechtlichen Prüfung. Bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, ist im Einzelnen zu prüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (BVerfGE 88, 87, 96 f.; BVerfGE 91, 346, 362 f. und BVerfGE 116, 135, 160 f.). Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (BVerfGE 84, 348, 359).
[43] bb) Eine Ungleichbehandlung liegt vor. Freiberufliche Architekten, die über die ihr Berufsbild prägenden Aufgaben hinaus zusätzliche Leistungen anbieten und damit wie Bauträger, Generalübernehmer oder Baubetreuer auftreten, unterliegen dem Koppelungsverbot (BGH, Urteile vom 24. November 1977 – VII ZR 213/76, BGHZ 70, 55; vom 22. Dezember 1983 – VII ZR 59/82, BGHZ 89, 240 und vom 27. September 1990 – VII ZR 324/89, BauR 1991, 114 = ZfBR 1991, 14). Das Koppelungsverbot gilt dagegen nicht für Architekten, die gewerbsmäßig als Bauträger usw. tätig werden (BGH, Urteil vom 29. September 1988 – VII ZR 94/88, BauR 1989, 95), und nicht für Baubetreuungsunternehmer (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1974 – VII ZR 180/73, BGHZ 63, 302), Bauträger, Generalunternehmer mit Planungsverpflichtung und Generalübernehmer (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1983 – VII ZR 59/82, BGHZ 89, 240).
[44] cc) Diese Unterscheidung ist nach den unter aa) dargelegten Grundsätzen sachlich gerechtfertigt.
[45] (1) Es handelt sich um eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten, die mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Auch berührt das Koppelungsverbot die Berufsfreiheit der freiberuflichen Architekten. Es ist daher nicht nur eine Willkürprüfung vorzunehmen. Vielmehr ist im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu untersuchen, ob für die Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (BVerfGE 88, 87, 96 f.).
[46] (2) Der Gesetzgeber wollte mit dem Koppelungsverbot den freien Wettbewerb unter den Architekten erhalten und fördern und die Grundstückserwerber davor bewahren, ungeeignete Architekten nur deshalb beauftragen zu müssen, weil sie ein Grundstück an der Hand haben. Dies ist auch heute noch (vgl. oben b) bb) (4)) ein anerkennenswerter Zweck, der die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen kann. Zutreffend weist das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 21. August 2007, BauR 2008, 546, 549 darauf hin, dass das Koppelungsverbot problemlos umgangen werden könnte, wenn freiberuflich tätige Architekten die Möglichkeit hätten, neben ihrer Planungs- und Bauaufsichtstätigkeit weitere Leistungen anzubieten und so dem Koppelungsverbot entgehen könnten (vgl. auch Christiansen-Geiss, aaO, S. 63). Es handelt sich zudem bei freien Architekten einerseits und gewerblichen Bauträgern usw. andererseits um unterschiedliche Berufsbilder. Bei Ersteren gehören eine Makler- oder Bauträgertätigkeit nicht zum Berufsbild. Dagegen stehen bei Bauträgern usw. die Grundstücksbeschaffung und die Erstellung des Bauwerks im Vordergrund (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1983 – VII ZR 59/82, BGHZ 89, 240). Sie bieten ihre verschiedenen Leistungen als Gesamtpaket an und müssten ihre Tätigkeiten erheblich einschränken, wenn sie unter das Koppelungsverbot fielen (vgl. Christiansen-Geiss, aaO, S. 64).
[47] (3) Diese Ungleichbehandlung ist geeignet, das mit dem Koppelungsverbot verfolgte Ziel zu erreichen. Eine weniger belastende Differenzierung steht nicht zur Verfügung.
[48] (4) Auch im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG werden verfassungsrechtliche Bedenken daraus hergeleitet, dass das Koppelungsverbot für Architekten gilt, die als Sieger aus einem gemeindlichen Wettbewerb hervorgegangen sind (vgl. Christiansen-Geiss, aaO, S. 64). Diese Bedenken sind jedenfalls wegen der zulässigen verfassungskonformen Auslegung (vgl. oben b) bb) (5)) nicht gerechtfertigt.
[49] 4. Nach alledem ist das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Revision war daher zurückzuweisen.