Bundesgerichtshof
StGB § 2 Abs. 3, § 78 b Abs. 4; StPO § 244 Abs. 3 Satz 2; AWG § 34 Abs. 1 Nr. 1; AWV § 5 Abs. 1 i. V. m. Position 0006 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste
1. Wird ein Gesetz, das für besonders schwere Fälle strafschärfend Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren vorsieht, nach Beendigung der Tat in der Weise geändert, dass die Regelbeispiele für besonders schwere Fälle in Qualifikationstatbestände umgewandelt werden, und hat der Täter nur den Grundtatbestand erfüllt, so ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB die Neufassung des Gesetzes anzuwenden, wenn auf deren Grundlage Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist, weil die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht mehr nach § 78 b Abs. 4 StGB zum Ruhen der Verjährung führen konnte.
2. Zu den Anforderungen an die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Unerreichbarkeit und Ungeeignetheit des Beweismittels, wenn bei Auslandstaten oder Taten mit einem starken Auslandsbezug ein im Ausland ansässiger Entlastungszeuge nur zu einer kommissarischen oder audiovisuellen Vernehmung zur Verfügung steht.
3. Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Bestandteile, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke" im Sinne der Position 0006 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste zum Außenwirtschaftsgesetz (nur Hinweis).

BGH, Beschluss vom 28. 1. 2010 – 3 StR 274/09; LG Dortmund (lexetius.com/2010,865)

[1] Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 28. Januar 2010 gemäß § 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
[2] 1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. Juni 2008 wird, a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten in den Fällen B. II. und B. III. der Urteilsgründe (Taten vom 30. Mai 1997 und vom 26. Dezember 1997) verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Übrigen mit den Feststellungen aufgehoben.
[3] 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[4] Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "vorsätzlicher Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannten Waren ohne Genehmigung" verurteilt, den Angeklagten Dr. P. L. in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten, den Angeklagten M. L. in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Es hat beide Angeklagten ferner für eine überlange Verfahrensdauer entschädigt und eine Einziehungsanordnung getroffen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen.
[5] Die Rechtsmittel haben Erfolg.
[6] I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
[7] 1. Die Angeklagten waren während des Tatzeitraums – in den Jahren 1996 bis 2000 – Geschäftsführer der Mo. GmbH (im Folgenden: Mo. GmbH), einem auf die Herstellung von Hydraulikzylindern spezialisierten Unternehmen mit Sitz in H. Seit Anfang 1997 unterhielt die GmbH eine Niederlassung in Indien, die "Mo. India" (im Folgenden: Mo. India), die vom Zeugen R. geleitet wurde.
[8] Im Zuge des Programms zur Entwicklung von – möglicherweise atomwaffenfähigen – militärischen Trägerraketen begann die indische Regierung in den achtziger Jahren mit Planungen der Mittelstreckenrakete "Agni II" sowie der Kurzstreckenrakete "Prithvi". Im indischen Verteidigungsministerium war für die Umsetzung des Programms die Abteilung mit der Bezeichnung "Defence Research and Development Organisation" (im Folgenden: DRDO) zuständig. Verantwortlicher Projektleiter war bis zum Jahre 2005 der Raumfahrtingenieur A. Innerhalb des Projekts oblag die Konstruktion und Entwicklung der für den Abschuss der Raketen erforderlichen mobilen Bodensysteme ab Mitte 1995 einer Untereinrichtung der DRDO mit dem Namen "Research Development Establishment" (im Folgenden: R & DE) mit Sitz in Pune/Indien. Dieser Einrichtung gehörten neben dem Direktor J. und dem Projektleiter G. u. a. die Ingenieure Me. und S. an. Die Planungen sahen vor, die Mittelstreckenrakete von einer auf einem Eisenbahnwaggon installierten Startrampe aus zu starten, während die Startplattform für die Kurzstreckenrakete auf dem Chassis eines Lkws montiert werden sollte. Um die Raketen auf der jeweiligen Startplattform aus einer horizontalen Transportposition in kürzester Zeit senkrecht zum Start aufrichten zu können, wurden Versuche mit unterschiedlichen Hydraulikzylindern durchgeführt.
[9] Darüber hinaus entwickelte die R & DE im selben Zeitraum für die indischen Land- und Luftstreitkräfte ein mobiles Radarsystem für die Luftraumüberwachung. Es war beabsichtigt, diese Anlage auf den Ladeflächen zweier Lkws zu installieren, wobei ein Lkw mit einem mittels Hydraulikzylindern ausfahrbaren Antennenmast ausgestattet werden sollte. Auch für dieses Projekt wurden Hydraulikzylinder mehrerer Hersteller erprobt.
[10] Im Rahmen dieser Projekte bestellten indische Beschaffungsstellen u. a. bei der Mo. GmbH, überwiegend über deren indische Niederlassung, in der Zeit ab 1997 in fünf Fällen verschiedene Hydraulikzylinder, die von der Mo. GmbH hergestellt und nach Indien ausgeliefert wurden. Für die Ausfuhren waren in drei Fällen beide Angeklagte, in zwei weiteren Fällen war der Angeklagte Dr. P. L. allein verantwortlich. Im Einzelnen:
[11] a) Im Zuge der Entwicklung der Abschussrampe für die Agni II-Rakete trat der Projektleiter A. der DRDO erstmals im Januar 1996 an die Mo. GmbH heran und bat um die Abgabe eines Angebots für vier nach Länge und Hub näher beschriebene Hydraulikzylinder. Von deren Verwendungszweck erlangten die Angeklagten im Laufe der Vertragsverhandlungen Kenntnis, obwohl von den Auftraggebern zunächst wahrheitswidrig behauptet worden war, die Zylinder seien für den Einbau in ein militärisches Brückenlegefahrzeug vorgesehen. Hauptansprechpartner der Angeklagten – auch für technische Fragen – war auf indischer Seite der Projektleiter G. der R & DE, der im Mai 1996 die Produktionsstätte der Mo. GmbH in H. persönlich besichtigte. Nach Auftragserteilung (Auftragsvolumen ca. 93.500 DM) beantragte der Angeklagte M. L. im Februar 1997 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für die Hydraulikzylinder nach Indien, wobei er im Einvernehmen mit dem Angeklagten Dr. P. L. wahrheitswidrig unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des G. vorgab, die Waren seien für den Einbau in einen Brückenlegepanzer bestimmt. Nach Einreichung eines weiteren, gleichlautenden und vom Direktor der R & DE unterzeichneten Endverbraucherzertifikats erteilte das BAFA im Vertrauen auf die Richtigkeit der Testate am 17. April 1997 die Genehmigung für die Ausfuhr der Hydraulikzylinder nach Indien. Entsprechende Genehmigungen hätte das BAFA nicht erteilt, wenn es Kenntnis vom tatsächlichen Verwendungszweck der auszuführenden Waren gehabt hätte. Die Ausfuhr der Hydraulikzylinder fand am 30. Mai 1997 statt. (Fall B. II. der Urteilsgründe)
[12] b) Im Oktober 1997 bestellte G. im Auftrag der R & DE unter Zwischenschaltung der Mo. India als Vertragspartnerin zwei weitere, kleinere, ebenfalls durch Maßangaben näher beschriebene Zylinderpaare zum Preis von 11.200 DM für das Agni II-Projekt, die entsprechend einer zwischen dem Niederlassungsleiter R. und den Angeklagten getroffenen Vereinbarung im Werk der Mo. GmbH in H. produziert wurden. Die Vertragsverhandlungen mit dem Endkunden führte R. Diese Hydraulikzylinder lieferten die Angeklagten in Kenntnis des Endabnehmers und des Verwendungszwecks, ohne zuvor beim BAFA eine Ausfuhrgenehmigung einzuholen, am 26. Dezember 1997 an die Mo. India aus. (Fall B. III. der Urteilsgründe)
[13] c) Eine dritte Ausfuhr von zwei für die Startrampe der Agni II-Rakete bestimmten Zylinderpaaren, für die allein der Angeklagte Dr. P. L. verantwortlich war, erfolgte als Wiederholungslieferung des Auftrags vom Oktober 1997 am 3. November 1999. Eine Ausfuhrgenehmigung hatte der Angeklagte wiederum nicht beantragt. Auch in diesem Fall fungierte die Mo. India als Vertragspartnerin der R & DE. (Fall B. VI. der Urteilsgründe)
[14] d) Für die Startvorrichtung der Kurzstreckenrakete Prithvi wurden bei der Mo. GmbH nach detaillierten, mehrfach modifizierten Vorgaben einer für die R & DE tätigen indischen Beschaffungsstelle insgesamt neun Hydraulikzylinder zum Kaufpreis von 26.940 DM hergestellt und auf Veranlassung beider Angeklagten im Wissen um die Endverwendung ohne Einholung einer Ausfuhrgenehmigung am 27. September 1998 nach Indien ausgeliefert. Obwohl der Kaufvertrag direkt mit der Mo. GmbH geschlossen wurde, war auch in diesem Fall der indische Niederlassungsleiter R. der maßgebliche Ansprechpartner des Endkunden, der auch dessen Konstruktionswünsche an die Mo. GmbH weiterleitete. (Fall B. VIII. der Urteilsgründe)
[15] e) Bereits seit Mai 1997 war die Mo. India zudem mit dem Radarprojekt der R & DE befasst. R. betreute dieses Projekt in den folgenden Jahren weiter und übermittelte auch in diesem Fall bis zum Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages zwischen der indischen Beschaffungsstelle und der Mo. GmbH am 15. Januar 2000 die seitens der R & DE geäußerten Wünsche zur Beschaffenheit zweier Zylinder an die Mo. GmbH. Der vereinbarte Kaufpreis für die Zylinder, die im Werk der Mo. GmbH in H. gefertigt wurden, belief sich auf 190.000 DM. Für die Abwicklung des Auftrags war der Angeklagte Dr. P. L. verantwortlich, der spätestens seit einem Besuch bei der R & DE in Indien im Juni 1997 Kenntnis vom Verwendungszweck der bestellten Zylinder hatte. Die Außenrohre der beiden Zylinder wurden auf Wunsch des Endkunden mit einer Kunststoffbeschichtung versehen, um zu verhindern, dass die Kolbenstangen Sonnenlicht reflektieren und auf diese Weise "ihre Anwesenheit dem Feind mitteilen". Am 29. Juni und am 26. Juli 2000 wurde jeweils ein Zylinder nach Indien ausgeliefert. Ausfuhrgenehmigungen hatte der Angeklagte zuvor nicht eingeholt. (Fall B. IX. der Urteilsgründe)
[16] 2. Das Landgericht hat die Handlungen der Angeklagten, die den Tatvorwürfen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten sind, jeweils als Verstöße gegen § 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG gewertet. Bei den von der Mo. GmbH hergestellten Hydraulikzylindern habe es sich in allen Fällen um Bestandteile gehandelt, die für den Einbau in Landfahrzeuge im Sinne der Position 0006 des Teils I Abschnitt A der nationalen Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV in den Fassungen vom 18. Dezember 1996 und vom 3. Juli 2000) bestimmt gewesen seien. Sie hätten zudem jeweils den Anforderungen genügt, die an das Merkmal "besonders konstruiert für militärische Zwecke" im Sinne dieser Position der Ausfuhrliste zu stellen seien. Denn die ausgeführten Gegenstände seien nicht nur nach den von den Kunden vorgegebenen Spezifikationen "als Unikate" hergestellt, sondern nach ihrer jeweiligen, den Angeklagten bekannten Zweckbestimmung gerade als Bestandteile für Rüstungsgüter konstruiert worden. Daher habe deren Ausfuhr gemäß § 5 Abs. 1 AWV der Genehmigung durch das BAFA bedurft. Eine solche sei von den Angeklagten trotz Kenntnis der Genehmigungsbedürftigkeit jedoch entweder nicht eingeholt oder – im Fall B. II. der Urteilsgründe – im Sinne von § 34 Abs. 8 Satz 1 AWG durch falsche Angaben erschlichen worden.
[17] Einen besonders schweren Fall des Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz aufgrund gewerbsmäßigen Handelns der Angeklagten im Sinne des § 34 Abs. 6 Nr. 2 AWG (in der zur Tatzeit geltenden Fassung vom 11. Dezember 1996) hat das Landgericht verneint. Den Angeklagten sei bereits nicht nachzuweisen gewesen, dass ihr Handeln darauf gezielt habe, fortlaufend unter Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz Waren ins Ausland auszuführen; sie hätten vielmehr von Fall zu Fall neu entschieden, ob Ausfuhrgenehmigungen einzuholen seien.
[18] II. Das Urteil hat keinen Bestand.
[19] Die den Angeklagten in den Fällen B. II. und III. der Urteilsgründe angelasteten Taten sind infolge eingetretener Verjährung nicht mehr verfolgbar; das Verfahren ist insoweit gemäß § 206 a Abs. 1 StPO einzustellen (unten II. 1.). Im Übrigen unterliegt das Urteil auf eine von beiden Angeklagten zulässig erhobene Beweisantragsrüge der Aufhebung (unten II. 2.).
[20] 1. In den Fällen B. II. und III. der Urteilsgründe besteht ein Verfolgungshindernis, da hinsichtlich der Ausfuhrhandlungen vom 30. Mai 1997 und vom 26. Dezember 1997 absolute Verjährung (§ 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB) eingetreten ist. Gemäß § 78 c Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 78 Abs. 1 Nr. 4 StGB beträgt die doppelte und damit absolute Verjährungsfrist für Taten nach § 34 Abs. 1 AWG, wie sie hier in Rede stehen, zehn Jahre. Diese Frist war bei Zugrundelegung der neuen Fassung des § 34 AWG hinsichtlich der genannten Fälle am 29. Mai 2007 bzw. am 25. Dezember 2007, mithin bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils vom 27. Juni 2008 abgelaufen (§ 78 b Abs. 3 StGB). Im Einzelnen:
[21] a) Wird zwischen Begehung und Aburteilung der Tat die materielle Strafandrohung geändert und kann dies als Fernwirkung Einfluss auf die Länge der Verjährungsfrist haben oder das Ruhen der Verjährung nach sich ziehen, so beurteilt sich trotz der grundsätzlichen Zuordnung der Verjährungsvorschriften zum Verfahrensrecht (BGHSt 50, 138, 139 f.; BGH NJW 2004, 693, 696) die Frage, welches Strafgesetz im Hinblick auf die Verfolgungsverjährung auf den festgestellten deliktischen Sachverhalt Anwendung findet, nach § 2 StGB (BGHSt 50, 138, 140; BGH NJW aaO; Schmid in LK 12. Aufl. vor § 78 Rdn. 11; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 78 Rdn. 11).
[22] Daher berechnet sich die Verjährungsfrist gemäß § 2 Abs. 3 StGB nach der Bestimmung, die bei einem Gesamtvergleich im konkreten Einzelfall nach dessen besonderen Umständen die dem Täter günstigste Beurteilung zulässt. Ergibt dieser Gesamtvergleich, dass ein Gesetz den Eintritt der Verjährung zur Folge hat, die Tat also bei Anwendung dieser gesetzlichen Regelung nicht mehr verfolgbar ist, so ist dieses Gesetz für den Täter günstiger und damit milder im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB (BGHSt aaO S. 141).
[23] Deshalb hat eine nachträgliche Verschärfung der Höchststrafe für die Berechnung der Verjährungsfrist außer Betracht zu bleiben (BGHSt aaO S. 140).
[24] Ebenso kann sich aber auch die Umwandlung eines Verbrechenstatbestands in einen Vergehenstatbestand oder die Umwandlung eines Qualifikationstatbestands in ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall – selbst bei unverändertem Strafrahmen – auf die Dauer der Verjährung auswirken und ist deshalb eine im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB für die Verjährungsfrage zu beachtende Gesetzesänderung (BGHSt aaO S. 140 f.; BGH NStZ 1999, 556).
[25] Nichts anderes gilt, wenn – wie hier – nach Beendigung der Tat ein Regelbeispiel in einen Qualifikationstatbestand umgewandelt wird und diese Gesetzesänderung zu einer unterschiedlichen Beurteilung der Verjährungsfrage für den Grundtatbestand führen kann, der im konkreten Fall die Grundlage für die Strafbarkeit bildet. Auch in einem solchen Fall ist durch einen Gesamtvergleich zu ermitteln, welches Gesetz sich unter Beachtung des Grundsatzes der strikten Alternativität (BGH NStZ 1997, 188) nach den festgestellten Umständen für die Beurteilung der Verjährungsfrage als günstiger für den Angeklagten erweist.
[26] b) Danach ist nach den getroffenen Feststellungen für die Taten B. II. und III. der Urteilsgründe § 34 AWG in der seit der Novellierung des Gesetzes im Jahre 2006 (12. Änderungsgesetz zum AWG vom 28. März 2006 – BGBl I 574, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. April 2009 – BGBl I 770) geltenden Fassung das mildere Recht im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB. Denn anders als bei Anwendung des Tatzeitrechts konnte nach der neuen Gesetzesfassung die für Verstöße gegen § 34 Abs. 1 AWG geltende absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren vor ihrem Ablauf nicht durch die Ruhensregelung des § 78 b Abs. 4 StGB zum Stillstand gebracht werden und deshalb Verfolgungsverjährung eintreten.
[27] Nach dieser Vorschrift ruht die Verjährung ab Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht für die Dauer von fünf Jahren bei Gesetzesverletzungen, deren Höchststrafe im Grundtatbestand fünf Jahre beträgt, aber für besonders schwere Fälle darüber hinausreicht. Die Eröffnung des Hauptverfahrens unterbricht für Tatbestände, die einen solchen Sonderstrafrahmen für besonders schwere Fälle aufweisen – unabhängig davon, ob ein besonders schwerer Fall angeklagt oder das Hauptverfahren auch insoweit eröffnet worden ist (Fischer, StGB 57. Aufl. § 78 b Rdn. 12) – die Verjährung (§ 78 c Abs. 1 Nr. 7 StGB) und hält zugleich deren weiteren Lauf – auch den der absoluten Verjährung – an (§ 78 c Abs. 3 Satz 3 StGB; vgl. Schmid aaO § 78 b Rdn. 17).
[28] Diese Ruhensregelung war auf den Grundtatbestand des § 34 Abs. 1 AWG in der bis zum 7. April 2006 geltenden Fassung des AWG vom 11. Dezember 1996 anwendbar, da § 34 Abs. 6 AWG aF für besonders schwere Fälle des § 34 Abs. 1 AWG aF, etwa für gewerbsmäßiges Handeln, Freiheitsstrafen von zwei bis fünfzehn Jahren vorsah. Auf der Grundlage des zur Tatzeit geltenden Rechts wäre daher für die vorliegenden Tatvorwürfe durch die Eröffnung des Hauptverfahrens am 25. September 2006 nicht nur der Lauf der – zu diesem Zeitpunkt infolge rechtzeitiger Unterbrechungshandlungen noch offenen – einfachen (fünfjährigen) Verjährungsfrist, sondern auch derjenige der absoluten Verjährung für die Dauer von fünf Jahren zum Stillstand gekommen.
[29] Anders verhält es sich indes auf Grundlage der neuen Fassung des § 34 AWG. Mit der Novellierung des AWG im Jahre 2006 wurden – bei gleichzeitiger Beibehaltung der Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe für Taten nach dem Grundtatbestand des § 34 Abs. 1 AWG – die Regelbeispiele des § 34 Abs. 6 AWG aF abgeschafft und in Qualifikationstatbestände mit einem Strafrahmen von zwei bis fünfzehn Jahren umgewandelt (§ 34 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 AWG nF). Auf diese Gesetzeslage ist die Ruhensregelung des § 78 b Abs. 4 StGB damit nicht mehr anwendbar. Die gegenüber dem Grundtatbestand erhöhte Strafdrohung der Qualifikation wirkt sich vielmehr nur noch dann auf die Berechnung der Verjährungsfrist aus, wenn in der Hauptverhandlung über den Grundtatbestand hinaus auch die Voraussetzungen des selbständigen Qualifikationstatbestands festgestellt werden (vgl. BGHSt 13, 128, 129). Ist dies nicht der Fall, so richtet sich die Verjährungsfrist ausschließlich nach der Strafdrohung des Grundtatbestands.
[30] Qualifizierende Umstände im Sinne des § 34 Abs. 6 (Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2) AWG nF hat das Landgericht indes nicht festgestellt. Vielmehr hat es mit rechtsfehlerfreien Erwägungen das hier allein in Betracht kommende qualifizierende Merkmal des gewerbsmäßigen Handelns gemäß § 34 Abs. 6 Nr. 2 AWG nF den Angeklagten nicht nachzuweisen vermocht, so dass nicht die erhöhte Strafdrohung des Qualifikationstatbestands, sondern auch nach der neuen Fassung des Gesetzes der Strafrahmen des Grundtatbestands für die Beurteilung der Verjährungsfrage maßgeblich bleibt. Damit erweist sich jedoch § 34 Abs. 1 AWG in seiner neuen Fassung für die vorliegenden Fallgestaltungen gegenüber dem Tatzeitrecht als das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB, da bei Anwendung dieses Tatbestands die Ruhensregelung des § 78 b Abs. 4 i. V. m. § 78 c Abs. 3 Satz 3 StGB nicht eingreift, mithin hinsichtlich der Ausfuhrhandlungen vom 30. Mai 1997 und vom 26. Dezember 1997 ungehindert nach zehn Jahren absolute Verjährung eingetreten ist.
[31] Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, die zu einer anderen Beurteilung der Verjährungsfrage führen. Er stellt deshalb in den Fällen B. II. und III. der Urteilsgründe das Verfahren selbst gemäß § 206 a Abs. 1 StPO ein.
[32] 2. Im Übrigen führt die von beiden Angeklagten zulässig erhobene Rüge, das Landgericht habe durch die Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung des indischen Zeugen R. gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen, zur Aufhebung des Urteils.
[33] a) Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
[34] aa) Der Verteidiger des Angeklagten Dr. P. L. stellte am 15. Januar 2008 den Beweisantrag, den in Indien wohnhaften Zeugen R. zu vernehmen. Der Zeuge stehe zwar für eine Einvernahme vor dem erkennenden Gericht nicht zur Verfügung, sei aber bereit, sich in Indien im Wege der Rechtshilfe entweder kommissarisch oder audiovisuell vernehmen zu lassen. Dem Antrag schlossen sich die Verteidiger des Angeklagten M. L. an.
[35] Der Antrag zielte darauf ab, die Einlassungen der Angeklagten zu belegen, von dem Verwendungszweck der nach Indien ausgelieferten Hydraulikzylinder keine Kenntnis gehabt zu haben, vielmehr aufgrund entsprechender Angaben der indischen Auftraggeber davon ausgegangen zu sein, dass die Güter für Brückenlegefahrzeuge bzw. – so der Angeklagte Dr. P. L. zu dem Vorwurf im Fall B. VIII. – für ein ihm nicht näher bekanntes militärisches Gerät bestimmt gewesen seien.
[36] Der Beweisantrag enthielt die Behauptungen, der Zeuge, der in Indien für die Mo. GmbH tätig und in die verfahrensgegenständlichen Geschäfte eingebunden gewesen sei, habe den Angeklagten Dr. P. L. zu keinem Zeitpunkt darüber informiert, dass die von der Mo. GmbH gefertigten und nach Indien ausgeführten Hydraulikzylinder nicht für Brückenlegefahrzeuge sondern zum Einbau in Raketenabschussrampen vorgesehen gewesen seien; der Zeuge habe auch nicht wahrgenommen, dass der Angeklagte von anderen Personen, etwa bei gemeinsamen Besprechungen mit Kunden, über diesen Verwendungszweck in Kenntnis gesetzt worden sei.
[37] bb) Mit Beschluss vom 3. Juni 2008 lehnte die Strafkammer den Beweisantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, der Zeuge sei für eine persönliche Vernehmung in der Hauptverhandlung in Dortmund unerreichbar. Der anwaltliche Beistand des Zeugen habe erklärt, dass der Zeuge nicht bereit sei, nach Dortmund zu reisen, er stehe nur für eine audiovisuelle oder kommissarische Vernehmung in Indien zur Verfügung. Hinsichtlich einer solchen Vernehmung sei der Zeuge als ungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO anzusehen. Zwar handele es sich bei R. um einen zentralen Zeugen, da er als Vertreter der Mo. GmbH in Indien in sämtliche verfahrensgegenständliche Exportvorgänge eingebunden gewesen sei, den Angeklagten Dr. P. L. bei dessen Kundenbesuchen in Indien begleitet, aber auch allein und eigenverantwortlich mit den indischen Bestellern Verhandlungen und Gespräche geführt habe, über deren Inhalte er die Angeklagten informiert habe.
[38] Wegen dieser zentralen Bedeutung des Zeugen und seiner Nähe zum Angeklagten sei dessen Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage besonders kritisch zu überprüfen. Dies erfordere zum einen eine umfangreiche Befragung des Zeugen unter Vorhalt der Einlassungen der Angeklagten und des umfangreichen Schriftverkehrs, der zwischen den Angeklagten und dem Zeugen geführt worden sei. Eine diesen Anforderungen genügende Vernehmung nehme daher mindestens vier bis fünf Tage in Anspruch. Zum anderen seien neben dem Inhalt der Aussage vor allem die non-verbalen Reaktionen des Zeugen für die Beurteilung des Wahrheitsgehalts der Aussage von hohem Interesse. All dies könne im Rahmen einer kommissarischen oder audiovisuellen Vernehmung nicht geleistet und festgestellt werden. Zudem sei es nicht realistisch, dass eine etwaige Falschaussage des Zeugen in Indien Konsequenzen hätte. Nach alledem sei eine mittels "Vernehmungssurrogaten" gewonnene Aussage des Zeugen für die Wahrheitsfindung wertlos, da ihr im Vergleich zu einer Aussage in der Hauptverhandlung nur ein deutlich verminderter Beweiswert zukomme.
[39] b) Die Ablehnung des Beweisantrags begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Soweit die Strafkammer die Zurückweisung des Antrags darauf gestützt hat, der Zeuge sei ein völlig ungeeignetes Beweismittel, da er nur zu einer kommissarischen oder audiovisuellen Vernehmung zur Verfügung stehe, wird ihre Entscheidung den besonderen Umständen des vorliegenden Sachverhalts nicht gerecht.
[40] aa) Das Landgericht hat zwar nicht verkannt, dass der Aussage des Zeugen in dem Verfahren eine herausgehobene Beweisbedeutung zukommt und hat ersichtlich deshalb aus Gründen der Aufklärung dessen Vernehmung auch grundsätzlich für erforderlich gehalten. Denn es hat – anders als bei den übrigen von den Angeklagten benannten Entlastungszeugen aus dem Ausland – die Ablehnung des Beweisantrags nicht auf die sachlich vorrangige Vorschrift des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützt, sondern hat, was rechtlich grundsätzlich zulässig ist, auf den Ablehnungsgrund der Unerreichbarkeit bzw. Ungeeignetheit des Beweismittels im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zurückgegriffen (BGHSt 45, 188, 189).
[41] Nach dieser Vorschrift kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines im Ausland lebenden und für eine Vernehmung in der Hauptverhandlung unerreichbaren Zeugen auch dann zurückgewiesen werden, wenn der Zeuge zwar für eine im Wege der Rechtshilfe zu bewirkende und grundsätzlich mögliche kommissarische oder audiovisuelle Vernehmung zur Verfügung steht, das Gericht aber aufgrund der besonderen Beweislage schon vorweg zu der Überzeugung gelangt, dass eine aus einer solchen Vernehmung gewonnene Aussage völlig untauglich ist, zur Sachaufklärung beizutragen und die Beweiswürdigung zu beeinflussen. In einem solchen Fall bleibt der Zeuge für die persönliche Vernehmung in der Hauptverhandlung unerreichbar, als nur kommissarisch oder audiovisuell vernehmbarer Zeuge ist er ein völlig ungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO (BGHSt 13, 300, 302; 22, 118, 122; BGH JR 1984, 129; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 14; BGH NStZ 2004, 347, 348).
[42] Die Frage, ob nur eine Vernehmung des Zeugen vor dem erkennenden Gericht die nach Sach- und Rechtslage erforderliche Ausschöpfung des Beweismittels gewährleistet oder ob auch eine kommissarische oder audiovisuelle Vernehmung zur Sachaufklärung tauglich ist, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (BGH JR aaO; BGH StV 1992, 548; BGH NJW 2000, 443, 447). Diese Entscheidung, die eine gewisse Vorauswürdigung des Beweismittels erfordert (BGH GA 1971, 85, 86), unterliegt zwar nur in eingeschränktem Umfang revisionsrechtlicher Überprüfung (BGH NJW aaO).
[43] Die für die Ausübung des Ermessens maßgebenden Erwägungen müssen aber schlüssig ergeben, weshalb die kommissarische oder audiovisuelle Vernehmung zur Sachaufklärung ungeeignet und daher ohne jeden Beweiswert ist (BGH JR aaO). Dies ist angesichts der Qualität des angebotenen Beweismittels und der Bedeutung des Beweisthemas vor dem Hintergrund der hier gegebenen besonderen Beweislage nicht in ausreichendem Maße dargetan.
[44] bb) Den Nachweis der subjektiven Tatseite hat das Landgericht, materiellrechtlich rechtsfehlerfrei, maßgeblich auf eine Gesamtwürdigung des Inhalts einer Vielzahl den Angeklagten zugänglichen Schriftstücken, namentlich auf den Schriftwechsel, der zwischen der Mo. GmbH, dem Zeugen R. und den indischen Endkunden geführt wurde, sowie auf die Tatsache gestützt, dass es auch mehrere persönliche Kontakte des Angeklagten Dr. P. L. mit den Verantwortlichen der R & DE und Mitarbeitern anderer Beschaffungsstellen des indischen Verteidigungsministeriums gab. Das belastende Beweismaterial stammt mithin überwiegend aus dem Ausland oder weist zumindest einen starken Auslandsbezug auf. Die Angeklagten waren deshalb zum Beleg ihrer Einlassung, von Seiten der indischen Beschaffungsstellen nicht über den Verwendungszweck der Hydraulikzylinder informiert worden zu sein, hier in besonderem Maße auf die Benennung von Entlastungszeugen aus dem Ausland angewiesen, zumal eine zeugenschaftliche Vernehmung der in Indien ansässigen Urheber der Schreiben und Kontaktpersonen des Angeklagten zu keinem Zeitpunkt stattgefunden hat.
[45] Diese besondere Beweislage durfte bei der Bescheidung des von den Angeklagten gestellten Beweisantrags nicht unbeachtet bleiben. Denn es darf einem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass dem Verfahren eine Auslandstat zugrunde liegt oder die Tat jedenfalls – wie hier – einen starken Auslandsbezug aufweist und die Beweisführung infolge dessen im Wesentlichen auf ausländische Beweismittel zurückgreifen muss. In einem solchen Fall ist dem legitimen Anliegen eines Angeklagten, sich gegen die aus dem Ausland stammenden und ihn belastenden Beweismittel durch die Benennung von im Ausland ansässigen Entlastungszeugen zu verteidigen, in der Weise Rechnung zu tragen, dass an die Ablehnung eines solchen Beweisantrags strengere Maßstäbe anzulegen sind (vgl. für die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO: BGH wistra 2006, 426, 428; Fischer in KK 6. Aufl. § 244 Rdn. 213). Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Unerreichbarkeit sowie völliger Ungeeignetheit eines offenkundig wichtigen Entlastungszeugen wird daher in diesen Fallkonstellationen allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Beweiswert einer lediglich kommissarischen oder audiovisuellen Vernehmung des Zeugen vor dem Hintergrund des Ergebnisses der bisherigen Beweisaufnahme und des zeitlichen und organisatorischen Aufwands der Ladung und Vernehmung mit den damit verbundenen Nachteilen durch die Verzögerung des Verfahrens in einer Weise zurücktritt, dass jeglicher Erkenntniswert für die Sachaufklärung sicher ausgeschlossen werden kann. Ein – etwa wegen des fehlenden persönlichen Eindrucks des Zeugen in der Hauptverhandlung oder wegen der eingeschränkten Möglichkeit, ihm Vorhalte zu machen – lediglich geminderter oder zweifelhafter Beweiswert einer so gewonnenen Aussage darf bei einer Sachverhaltsgestaltung wie der vorliegenden hingegen regelmäßig nicht mit einer völligen Untauglichkeit des Beweismittels gleichgesetzt werden.
[46] Die Beurteilung hat sich daher bei einer derartigen Fallgestaltung eher an den strengen Maßstäben auszurichten, die sonst allgemein für die Bewertung eines Beweismittels als völlig ungeeignet anerkannt sind (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 244 Rdn. 58 m. w. N.).
[47] Diesen Anforderungen und den dargelegten Besonderheiten des Falles wird das Landgericht in seiner Entscheidung über die Ablehnung des Beweisantrags nicht gerecht. Insbesondere hat es in seine Würdigung auch nicht einbezogen, dass es auch die Einvernahme weiterer von den Angeklagten zur Entlastung benannten Auslandszeugen, etwa der Mitarbeiter der R & DE, abgelehnt hat, der Zeuge R. mithin der einzig verbleibende Entlastungszeuge war, der aus eigener Wahrnehmung zu den Exportgeschäften der Angeklagten Angaben machen und zur Entkräftung der aus dem Ausland stammenden Beweise beitragen konnte. Nicht zuletzt aus diesem Grund kam seiner Aussage ein besonderes Gewicht zu.
[48] Auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags kann das Urteil, soweit die Taten nicht bereits verjährt sind, beruhen, zumal einer Vernehmung des Zeugen im Ausland rechtliche Hindernisse grundsätzlich nicht entgegenstehen. Zwar erfolgt der sonstige Rechtshilfeverkehr mit Indien vertragslos, so dass die Regelungen der §§ 59 ff. IRG Anwendung finden. Die Bundesregierung hat aber ihre Bereitschaft gezeigt, die für die Anbringung eines Rechtshilfeersuchens erforderliche Gegenseitigkeitszusicherung (§ 76 IRG) abzugeben.
[49] 3. Das Urteil begegnet schließlich auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Da es hierauf entscheidungserheblich nicht mehr ankommt, weist der Senat für die neue Hauptverhandlung auf Folgendes hin:
[50] a) Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen vermag der Senat der rechtlichen Wertung des Landgerichts, bei den von den Angeklagten nach Indien ausgeführten Hydraulikzylindern habe es sich um "für militärische Zwecke besonders konstruierte" Bestandteile für Landfahrzeuge im Sinne der Nummer 0006 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste – Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung – (in den für die nicht verjährten Taten maßgeblichen Fassungen der 91. i. V. m. der 94. Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste vom 18. Dezember 1996 und vom 7. Mai 1998 – BAnz. Nr. 32 vom 15. Februar 1997, S. 1545 und Nr. 88 vom 13. Mai 1998, S. 6749 – und der 96. Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste vom 10. Juni 1999 – BAnz. Nr. 125 vom 9. Juli 1999, S. 11073) und damit um genehmigungspflichtige Waren gehandelt, die von der Strafvorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG i. V. m. § 5 Abs. 1 AWV erfasst werden, nicht zu folgen.
[51] Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, dass sowohl die mobilen schienen- und fahrzeuggestützten Raketenstartrampen als auch die fahrzeuggestützte mobile Radaranlage als militärische Landfahrzeuge und damit als Rüstungsgüter im Sinne der Position 0006 der nationalen Ausfuhrliste Teil I Abschnitt A einzustufen sind. Für die zu Startplattformen umgerüsteten Fahrzeuge ergibt sich dies unmittelbar aus der exemplarischen Aufzählung militärischer Fahrzeuge in Nr. 1 Buchst. a der technischen Anmerkung zur Listennummer 0006 der Ausfuhrliste; für die zum Zwecke der Installierung einer militärischen Radaranlage eigens umgebauten Lkws steht dies ebenfalls aufgrund der festgestellten objektiven Beschaffenheit der Fahrzeuge außer Frage. Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht zudem davon ausgegangen, dass die nach Indien ausgelieferten Hydraulikzylinder zum Einbau in diese militärischen Fahrzeuge bestimmt, mithin Bestandteile im Sinne der Begriffsdefinition der Ausfuhrliste waren, da sie durch die Verbindung mit der übergeordneten Sache ihre Selbständigkeit verlieren sollten (Monreal AW-Prax 2001, 154, 157). Für die Exportkontrolle ist dabei nicht maßgeblich, ob das Bestandteil zum Zeitpunkt der Ausfuhr bereits mit der Hauptsache verbunden ist (Monreal aaO). Problematisch ist hier allein, ob die ausgeführten Zylinder den Anforderungen des Tatbestandsmerkmals "besonders konstruiert für militärische Zwecke" genügten, das sich nach dem Wortlaut der Listenposition 0006 nicht nur auf die übergeordnete Sache, sondern gleichermaßen auf die hierfür bestimmten Bestandteile bezieht, und deshalb nicht nur als Dual-use-Güter, sondern als Rüstungsgüter zu klassifizieren waren. Insoweit teilt der Senat die Auffassung der Beschwerdeführer, dass die der rechtlichen Würdigung des Landgerichts zugrunde liegende rein subjektive, allein an der Zweckbestimmung des Herstellers orientierte Auslegung des Tatbestandsmerkmals mit der Systematik der hier maßgeblichen Vorschriften des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste nicht vereinbar ist. Im Einzelnen:
[52] aa) Dem Tatbestandsmerkmal "besonders konstruiert (oder geändert) für militärische Zwecke" kommt in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste die Bedeutung zu, Rüstungsgüter, deren militärische Eigenschaft nicht offen auf der Hand liegt, von Dual-use-Gütern, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke Verwendung finden können, abzugrenzen. Für die beiden Güterkategorien gelten jedoch nicht nur unterschiedliche verwaltungsrechtliche Kontrollsysteme, sondern Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden auch in unterschiedlicher Weise strafrechtlich sanktioniert. Verstöße gegen Ausfuhrbeschränkungen unterfallen bei Rüstungsgütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste dem Straftatbestand des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AWG, hingegen werden Verstöße bei Dual-use-Gütern entweder als Ordnungswidrigkeiten nach § 33 AWG oder als Straftaten – von wenigen, gesetzlich abschließend geregelten Ausnahmefällen, die von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AWG erfasst werden, abgesehen – nach § 34 Abs. 2 AWG geahndet. Das Tatbestandsmerkmal "besonders konstruiert (oder geändert) für militärische Zwecke" ist daher auch für die strafrechtliche Bewertung eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts von maßgeblicher Bedeutung (Bieneck in Wolffgang/Simonsen AWR, Bd. 3 § 34 Abs. 1 Rdn. 39; ders. wistra 2008, 451 f.; vgl. auch Monreal aaO 155).
[53] bb) Die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ist allerdings umstritten. In der Literatur wird nahezu einhellig die Auffassung vertreten, das Tatbestandsmerkmal sei objektiv auszulegen und setze neben einer subjektiven Zweckvorstellung des Herstellers stets voraus, dass sich diese auch objektiv in der Konstruktion der Beschaffenheit des Gutes niedergeschlagen habe; die militärische Zwecksetzung der Ware müsse aus ihrer objektiven, etwa technischen Konstruktion erkennbar sein (Bieneck in Wolffgang/Simonsen aaO Rdn. 39 a; Schörner in Hohmann/John AWR, § 5 AWV Rdn. 13; Friedrich in Hocke/Berwald/Maurer/Friedrich, AWR Bd. 1 vor § 5 AWV Rdn. 54; Bieneck wistra 2008, 451 ff. und wistra 2010, 10 ff.; Monreal AW-Prax 2001, 234 ff. und 2003, 115 ff.). Diesem objektiven Auslegungsansatz hat sich – soweit ersichtlich – die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte angeschlossen (VG Frankfurt, Urt. vom 17. Februar 2005 – 1 E 7512/03 – juris – Rdn. 30 f.; Hess. VGH, Urt. vom 14. Oktober 2009 – 6 A 2113/08 – juris – Rdn. 47 ff.).
[54] Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, soweit sie sich mit dem hier in Rede stehenden Tatbestandsmerkmal befasst hat, hingegen nicht eindeutig. Während der 1. Strafsenat in einer Entscheidung, der die Lieferung einer Anlage zur Reinigung von Artilleriekartuschen an eine irakische Rüstungsfirma zugrunde lag, zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "besonders konstruiert" – im konkreten Fall für die Herstellung von Munition im Sinne der Position 0018 A der Ausfuhrliste – maßgeblich auf den Zweck abgestellt hat, dem die Anlage nach den Vorstellungen ihres Erbauers oder Lieferanten dienen sollte (BGHSt 41, 348, 350), hat sich der 5. Strafsenat bei der Prüfung, ob ein speziell umgerüstetes Geländefahrzeug im Sinne der Position 0006 A der Ausfuhrliste "für militärische Zwecke besonders konstruiert" war, anhand der Liste selbst und den sich hieraus ergebenden Beschreibungen des Rüstungsguts, mithin an eher objektiven Kriterien orientiert und hervorgehoben, dass es für die Bestimmung einer Ware als Rüstungsgut nicht auf eine alleinige Bewertung des individuellen Zwecks ankommen kann (BGHSt 51, 263, 266 ff.).
[55] cc) Mit der Frage, welchen Anforderungen Warenbestandteile genügen müssen, um sie als Güter im Sinne des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste einzustufen, hat sich der Bundesgerichtshof bislang nicht befasst. Der Senat hält für die Erfassung eines Bestandteils als Rüstungsgut den von der Literatur vertretenen objektiven Ansatz zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "besonders konstruiert für militärische Zwecke" mit Blick auf die Systematik der Ausfuhrliste für zutreffend.
[56] Die Ausfuhrliste enthält in Teil I Abschnitt A abgestufte Anforderungen für die Einstufung eines Bestandteils als Rüstungsgut. Mit Blick auf die Abgrenzung zu einem Dual-use-Gut wird allerdings stets vorausgesetzt, dass es sich um "besonders konstruierte" Bestandteile handelt, wofür nicht jede geringfügige Modifikation eines zivilen Gutes ausreichend ist; erforderlich sind vielmehr konstruktive Änderungen an wesentlichen Funktionsmerkmalen der Ware (Monreal AW-Prax 2001, 234, 235; Bieneck wistra 2008, 451, 455; ders. in Bieneck, Handbuch AWR § 28 Rdn. 20).
[57] Hinsichtlich der weiteren Anforderungen unterscheidet die Ausfuhrliste danach, ob die Bestandteile für Hauptsachen mit speziell militärischer Ausrichtung, etwa für Bomben (Position 0004), bestimmt sind oder für weniger spezifisch militärisch ausgerichtete Güter mit Dual-use-Charakteristik, etwa – wie vorliegend – für Landfahrzeuge im Sinne der Listenposition 0006. Während im ersten Fall die Ausfuhrliste für die Bestandteilserfassung keine besondere Konstruktion für "militärische Zwecke" fordert, sondern mit der Formulierung "besonders konstruiert hierfür" lediglich eine besondere Konstruktion für den Einsatz in der als Rüstungsgut erfassten Hauptsache ausreichen lässt, werden nach dem Wortlaut ("Bestandteil hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke") bei Gütern, die selbst ein weiteres Verwendungsspektrum aufweisen und Dual-use-Gütern nahe kommen, hierfür besonders konstruierte Bestandteile nur dann von der Rüstungsgüterliste erfasst, wenn sie selbst auf einen militärischen Zweck gerichtet sind (Bieneck wistra 2008 aaO; vgl. auch Monreal AW-Prax 2003, 115 f.). Die abweichenden Formulierungen finden ihre Erklärung ersichtlich darin, dass der Verordnungsgeber bei offensichtlichen Rüstungsgütern mit Blick auf die durch die Listenpositionen geschützten Rechtsgüter der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, des Völkerfriedens und der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland eine weite Erfassungsvariante für Bestandteile für vertretbar gehalten, sich hingegen bei weniger militärisch ausgerichteten Gütern bewusst für eine enge Bestandteilserfassung entschieden hat (Bieneck aaO 456). Durch das Erfordernis einer eigenen militärischen Zweckbestimmung des Bestandteils wird daher bei Gütern, die als Hauptsache lediglich eine geringere militärische Ausprägung haben, der Bestandteilsbegriff eingeschränkt. Diese Einschränkung kann jedoch nur dann die vom Verordnungsgeber vorgegebene Wirkung entfalten, wenn sich die militärische Zwecksetzung des Bestandteils auch objektiv in dessen Konstruktion oder Beschaffenheit niedergeschlagen hat. Denn eine lediglich subjektive Zweckbestimmung aus Sicht des Herstellers ließe dessen Kenntnis vom Einsatz des Bestandteils in einer militärischen Anlage für die Klassifizierung als Rüstungsgut ausreichen, so dass letztlich ein Unterschied zu dem weiten Bestandteilsbegriff, wie er nach den Regelungen der Ausfuhrliste nur bei offenkundigen Rüstungsgütern gilt, nicht mehr erkennbar wäre.
[58] Dass Bestandteile, wie sie in Teil I Abschnitt A Position 0006 der Ausfuhrliste definiert sind, auch in objektiver Hinsicht einen militärischen Charakter aufweisen müssen, ergibt sich schließlich auch aus den Formulierungen in den Anmerkungen zu dieser Listennummer, die zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals heranzuziehen sind (BGHSt 51, 261, 267). So ist in der Anmerkung Nr. 4 der Position 0006 in der Fassung der 96. Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste vom 10. Juni 1999 nicht nur – ersichtlich güterbezogen – von "militärischen" Bestandteilen die Rede, sondern die zur Erläuterung dieses Begriffs aufgeführten Güter weisen aufgrund ihrer spezifischen Beschaffenheit auch ausnahmslos eine objektiv erkennbare militärische Zweckbestimmung auf.
[59] b) Die Heranziehung objektiver Kriterien bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Bestandteile, besonders konstruiert für militärische Zwecke" im Sinne der Position 0006 hat für den vorliegenden Fall folgende Bedeutung:
[60] aa) Nach den bisherigen Feststellungen wiesen die für die Raketenstartrampen bestimmten Hydraulikzylinder keine objektiv erkennbaren militärischen Konstruktionsmerkmale auf. Es handelte sich ausnahmslos um Modifikationen ziviler Güter entsprechend den Vorgaben der Besteller. Diese Änderungen genügten zwar den Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal "besonders konstruiert", ihre militärische Zwecksetzung bezogen die Hydraulikzylinder aber nur mittelbar über die Hauptsache, für die sie bestimmt waren. Dies reicht nach den oben dargelegten Grundsätzen für die Klassifizierung als Bestandteile im Sinne der Position 0006 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste nicht aus.
[61] Sollten in der neuen Hauptverhandlung weitergehende Erkenntnisse zur Konstruktion und einer hieraus folgenden objektiven militärischen Zweckbestimmung der für die Startvorrichtungen vorgesehenen Hydraulikzylinder nicht getroffen werden können, wird der neue Tatrichter allerdings zu erwägen haben, ob diese Güter als Bestandteile für Raketenzubehör oder Raketenausrüstung von der Listenposition 0004 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst werden mit der Folge, dass sie lediglich an dem weiten Bestandteilsbegriff ("besonders konstruiert hierfür") zu messen wären und für die Erfassung als Rüstungsgut keinen eigenständigen militärischen Charakter aufweisen müssten.
[62] bb) Hingegen erscheint nach den Urteilsgründen bei den für die mobile Radaranlage gelieferten Hydraulikzylindern eine objektive militärische Zweckbestimmung und damit eine Bestandteilserfassung durch die Listenposition 0006 nicht von vorneherein ausgeschlossen. Denn diese Güter waren nach den Feststellungen entsprechend den Wünschen der Besteller mit einer besonderen Oberflächenbeschichtung versehen worden, um bei militärischen Einsätzen eine ausreichende Tarnung zu gewährleisten. Mit der Frage, ob dieses Konstruktionsmerkmal den nach Indien ausgeführten Zylindern eine eigene spezifisch militärische Zweckbestimmung verlieh, hat sich das Landgericht, nach seiner Rechtsauffassung folgerichtig, bislang nicht auseinandergesetzt.
[63] cc) Sollte der neue Tatrichter zu dem Ergebnis gelangen, dass es sich bei den ausgeführten Waren nicht um Rüstungsgüter im Sinne des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste, sondern um Dual-use-Güter gehandelt hat, käme eine Strafbarkeit der Angeklagten nur nach § 34 Abs. 2 AWG in Betracht. Insoweit erscheint es jedoch nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht nahe liegend, dass die Handlungen der Angeklagten geeignet waren, die in § 34 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AWG aufgeführten Rechtsgüter erheblich zu gefährden (BGHSt 53, 128; 53, 238, 249).