Bundesgerichtshof
BGB § 138 Abs. 1; PAngV (in der Fassung vom 28. Juli 2000) § 6 Abs. 3 Nr. 5
a) Zur Berücksichtigung der Kosten einer Restschuldversicherung bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrags.
b) Für die Frage, ob der Abschluss einer Restschuldversicherung vom Darlehensgeber als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorgeschrieben ist, ist nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV in der Fassung vom 28. Juli 2000 allein entscheidend, dass der Kredit ohne Abschluss einer Restschuldversicherung insgesamt nicht gewährt worden wäre; die Frage, ob er auch zu denselben Bedingungen gewährt worden wäre, ist nicht entscheidungserheblich.

BGH, Urteil vom 29. 11. 2011 – XI ZR 220/10; OLG Hamburg (lexetius.com/2011,6300)

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. Mai 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
[1] Tatbestand: Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung aus einem zwischen den Eheleuten S. (im Folgenden: Darlehensnehmer) und der Beklagten geschlossenen und von den Darlehensnehmern vollständig getilgten Ratenkredit in Anspruch, der mit einer Restschuldversicherung verbunden war.
[2] Die Darlehensnehmer hatten am 29. März 2001 bei der Beklagten ein Darlehen aufgenommen. Da sie im Jahr 2002 weiteren Barbedarf hatten, wandten sie sich erneut an die Beklagte und schlossen mit dieser am 8. Mai 2002 einen neuen Vertrag über ein Gesamtdarlehen von 50.831,60 € mit einer Laufzeit von 83 Monaten ab. Ein Teilbetrag in Höhe von 40.258,70 € wurde den Darlehensnehmern zur Ablösung des früheren Darlehens und zur Deckung des zusätzlichen Geldbedarfs überlassen. Der Restbetrag von 10.572,90 € diente zur Finanzierung des Versicherungsbeitrags für eine Restschuldversicherung, die die Darlehensnehmer am selben Tag in einer eigenständigen Urkunde mit zwei Versicherungsgesellschaften abschlossen. Die Versicherungsverträge umfassten eine Kreditlebensversicherung für beide Eheleute und eine Arbeitsunfähigkeitszusatz- und Arbeitslosigkeitsversicherung für Herrn S.. Einschließlich einer Bearbeitungsgebühr von 1.524,95 € (3 %) und Nominalzinsen von 29.085,40 € (13, 96 %) belief sich der Gesamtbetrag des Darlehens auf 81.441,95 €. Der effektive Jahreszins wurde in dem Darlehensvertrag mit 16, 07 % angegeben. Der Gesamtbetrag sollte von den Darlehensnehmern in 82 Raten zu je 989 € und einer Schlussrate von 343,95 € gezahlt werden.
[3] Nachdem die Darlehensnehmer mit den ersten 36 Raten 35.604 € und zur vorzeitigen Ablösung des Kredites am 24. Mai 2005 weitere 34.739,90 € an die Beklagte gezahlt hatten, forderte der Kläger diese mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 im Namen der Darlehensnehmer erfolglos zur Erstattung von 30.085,20 € auf, die er aus der Differenz zwischen dem ausgezahlten Kreditbetrag und den von den Darlehensnehmern insgesamt geleisteten Zahlungen errechnet hatte. Zur Begründung berief er sich darauf, der Kreditvertrag sei sittenwidrig, weil der effektive Jahreszins richtigerweise unter Berücksichtigung der Restschuldversicherung hätte berechnet werden müssen und bei dieser Berechnungsweise den damaligen Marktzins sittenwidrig überstiegen habe. Mit schriftlicher Vereinbarung vom 27. /28. Dezember 2007 traten die Darlehensnehmer ihre Ansprüche aus dem Kreditvertrag zur gerichtlichen Geltendmachung an den Kläger ab.
[4] Die auf Zahlung von 30.085,20 € nebst Zinsen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
[5] Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist unbegründet.
[6] I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für die Revision von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
[7] Dem Kläger stehe der geltend gemachte Bereicherungsanspruch nicht zu, da der Ratenkreditvertrag nicht im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig sei. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Kreditvertrag nicht unabhängig davon, ob die Kosten der Restschuldversicherung in den effektiven Jahreszins mit einzuberechnen seien, wegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die Frage eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung insbesondere durch einen Vergleich zwischen dem effektiven Vertragszins und dem marktüblichen Effektzins zu ermitteln. Der effektive Jahreszins sei gemäß § 492 Abs. 2 Satz 2 BGB (in der seit dem 1. Januar 2002 gültigen Fassung, im Folgenden: aF) nach § 6 der Preisangabenverordnung (in der hier maßgeblichen Fassung vom 28. Juli 2000, im Folgenden: PAngV aF) zu berechnen, was zur Folge habe, dass gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV aF die Kosten für Restschuldversicherungen nur dann in die Berechnung mit einzubeziehen seien, wenn der Abschluss der Versicherung für die Gewährung des Kredits obligatorisch sei. Dieser Beweis sei dem Kläger nicht gelungen. Eine darüber hinausgehende Würdigung der freiwillig abgeschlossenen Restschuldversicherung als sonstige, im Übermaß belastende Kreditbedingung lasse sich mit der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang bringen. Nach dieser seien die Kosten der Restschuldversicherung bei der Prüfung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nicht in die Vergleichsbetrachtung von effektivem Vertragszins und marktüblichem Effektivzins einzubeziehen, weil eine Restschuldversicherung regelmäßig beiden Parteien zugute komme und in dem von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Durchschnittszinssatz, der als marktüblicher Vergleichszins heranzuziehen sei, nicht berücksichtigt werde. Es sei nicht erkennbar, dass diese Annahme aufgrund veränderter Rahmenbedingungen nicht mehr gerechtfertigt sei. Weder die inzwischen geschaffene Möglichkeit einer Privatinsolvenz des Verbrauchers noch der Umstand, dass der Verbraucherdarlehensvertrag und die dafür abgeschlossene Restschuldversicherung unter bestimmten Umständen als verbundenes Geschäft zu sehen seien, rechtfertigten eine abweichende Beurteilung.
[8] Dass die Prämie für die von den Darlehensnehmern abgeschlossene Restschuldversicherung ihrerseits in wucherischer Weise überhöht gewesen sei, habe der Kläger weder behauptet noch dargetan.
[9] Die Beklagte hafte im Zusammenhang mit der von ihr vermittelten Restschuldversicherung auch nicht wegen unzureichender Aufklärung der Darlehensnehmer über vertragswesentliche Umstände. Für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB) fehle es hinsichtlich der von der Beklagten vereinnahmten Provision für die Vermittlung der Restschuldversicherung bereits an einer rechtlichen Verpflichtung der Beklagten, diese offen zu legen. Insbesondere lasse sich eine solche Pflicht nicht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Aufklärungspflichten über verdeckte Rückvergütungen begründen, weil im Streitfall kein Beratungsvertrag bestanden habe. Unabhängig davon fehle es an schlüssigem Vortrag zur Kausalität der etwaigen Pflichtverletzung und zur Ermittlung eines darauf bezogenen Schadens. Mit Rücksicht hierauf müsse auch nicht geklärt werden, ob die Beklagte – wie vom Kläger geltend gemacht – wegen fehlerhafter Beratung der Darlehensnehmer über den Versicherungsumfang hafte.
[10] II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher Überprüfung in allen wesentlichen Punkten stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
[11] 1. Die Revision stellt nicht in Frage, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein objektiv auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Darlehensverträgen, welches eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, in der Regel dann zu bejahen ist, wenn der effektive Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um etwa 100 % oder absolut um 12 Prozentpunkte überschreitet (vgl. BGH, Urteile vom 13. März 1990 – XI ZR 252/89, BGHZ 110, 336, 340, vom 11. Januar 1995 – VIII ZR 82/94, BGHZ 128, 255, 266, vom 20. Februar 1990 – XI ZR 195/88, WM 1990, 534 f., vom 11. Dezember 1990 – XI ZR 24/90, WM 1991, 271, 272 und vom 4. Mai 1993 – XI ZR 9/93, WM 1993, 1324, 1325, jeweils mwN), wobei in Einzelfällen die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB aufgrund einer Gesamtwürdigung aller weiteren Geschäftsumstände auch zu bejahen sein können, wenn die relative Zinsdifferenz nur zwischen 90 % und 100 % beträgt (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 1990 – XI ZR 195/88, WM 1990, 534, 535 und vom 11. Dezember 1990 – XI ZR 24/90, WM 1991, 271, 272, jeweils mwN).
[12] Zutreffend nimmt die Revision auch hin, dass diese Voraussetzungen im Streitfall – sofern man die Kosten der Restschuldversicherung bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses unberücksichtigt lässt – nicht gegeben sind. Ausgehend von dem in dem Darlehensvertrag angegebenen effektiven Jahreszins von 16, 07 % liegen der relative Zinsunterschied zum vom Kläger angegebenen und von der Beklagten nicht bestrittenen Marktzins für vergleichbare Ratenkredite von 10, 73 % mit 49, 77 % und der absolute Zinsunterschied mit 5, 34 Prozentpunkten deutlich unterhalb der vorgenannten Grenzen.
[13] 2. Die Revision wendet sich aber dagegen, dass das Berufungsgericht die Restschuldversicherungskosten bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses im Rahmen der Prüfung der objektiven Voraussetzungen des § 138 BGB unberücksichtigt gelassen hat.
[14] a) Diese Art des Äquivalenzvergleichs entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher die Kosten einer Restschuldversicherung im Rahmen der Sittenwidrigkeitsprüfung des Effektivzinssatzes weder beim Vertragsnoch beim Marktzins zu berücksichtigen sind (BGH, Urteile vom 8. Juli 1982 – III ZR 60/81, WM 1982, 921, 922 f., vom 15. Januar 1987 – III ZR 217/85, BGHZ 99, 333, 336, vom 24. März 1988 – III ZR 24/87, WM 1988, 647, 648 f., vom 7. Dezember 1989 – III ZR 276/88, WM 1990, 136 und vom 30. Mai 1990 – IV ZR 22/89, WM 1990, 1236 f.). Dieser maßgeblich vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entwickelten Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat angeschlossen (Urteile vom 20. Februar 1990 – XI ZR 195/88, WM 1990, 534, vom 11. Dezember 1990 – XI ZR 69/90, WM 1991, 216, 217 und vom 4. Mai 1993 – XI ZR 9/93, WM 1993, 1324, 1325).
[15] Ihr liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Restschuldversicherung regelmäßig beiden Partnern des Kreditgeschäfts Vorteile in Form einer Minderung des jeweils eingegangenen Risikos bietet (BGH, Urteile vom 12. März 1981 – III ZR 92/79, BGHZ 80, 153, 168 und vom 24. März 1988 – III ZR 24/87, WM 1988, 647, 648 mwN). Anders als etwa die Darlehenszinsen dient sie nicht nur dem wirtschaftlichen Interesse der Bank, sondern bringt auch dem Darlehensnehmer zusätzliche Vorteile. Dieser oder seine Erben werden nach Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Versicherers an den Darlehensgeber in entsprechender Höhe von den eigenen Leistungsverpflichtungen frei. Für einen Vergleich der vom Darlehensnehmer zu tragenden Belastungen kommen mit Rücksicht hierauf nur Kredite in Betracht, die ihm die gleichen Vorteile bieten.
[16] Aus diesem Grund können nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen des auf den Effektivzinssatz bezogenen Äquivalenzvergleichs Kredite mit Versicherungsschutz nicht mit marktüblichen Krediten verglichen werden, bei denen die Kosten für eine Restschuldversicherung – wie in den für die Zeit des hiesigen Vertragsschlusses heranzuziehenden Monatsberichten der Deutschen Bundesbank zum einschlägigen Schwerpunktzins üblich – nicht berücksichtigt sind.
[17] b) An dieser Rechtsprechung ist jedenfalls für Fälle, in denen die Bank die Restschuldversicherung nicht zwingend für die Gewährung des Kredits vorgeschrieben hatte, auch unter Berücksichtigung der Einwände der Revision festzuhalten.
[18] aa) Soweit die Revision die Auffassung vertritt, die Hälfte der Kosten der Restschuldversicherung müsse – wie in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Ansatz noch für zulässig erachtet (BGH, Urteil vom 12. März 1981 – III ZR 92/79, BGHZ 80, 153, 168) – in die Berechnung des Vertragszinses eingestellt werden, übergeht sie, dass in diesem Fall nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls ein entsprechender Zuschlag bei dem damit zu vergleichenden Marktzins vorzunehmen wäre, um eine Gegenüberstellung der vom Darlehensnehmer zu tragenden Belastungen einerseits und der sich für ihn aus der Restschuldversicherung ergebenden Vorteile andererseits zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteile vom 12. März 1981 – III ZR 92/79, BGHZ 80, 153, 169 f., vom 15. Januar 1987 – III ZR 217/85, BGHZ 99, 333, 336 und vom 8. Juli 1982 – III ZR 60/81, WM 1982, 921, 922). Eine derartige Einbeziehung der Restschuldversicherungskosten erweist sich indes aus Sicht des Darlehensnehmers als unergiebig, da sich das Ergebnis bei dieser Berechnungsweise aus Sicht des Darlehensnehmers nicht zu seinem Vorteil ändert; es verschiebt sich vielmehr das rechnerische Verhältnis der beiden effektiven Jahreszinssätze zueinander zugunsten des Darlehensgebers (BGH, Urteile vom 15. Januar 1987 – III ZR 217/85, BGHZ 99, 333, 336, vom 8. Juli 1982 – III ZR 60/81, WM 1982, 921, 923 und vom 24. März 1988 – III ZR 24/87, WM 1988, 647, 648; OLG Zweibrücken, Urteil vom 10. Mai 2010 – 7 U 84/09, juris Rn. 5).
[19] Vor diesem Hintergrund geht der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit der Grundsatzentscheidung des III. Zivilsenats vom 8. Juli 1982 (aaO) für vorzugswürdig erachtete Ansatz, die Versicherungskosten weder in die Berechnung des Vertragsnoch des Marktzinses einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1988 – III ZR 24/87, WM 1988, 647, 648 f. mwN), entgegen der Auffassung der Revision auch nicht von vornherein zu Lasten des Darlehensnehmers. Denn lässt man die Kosten der Restschuldversicherung bei der Vergleichsberechnung sowohl beim Vertragszins als auch beim Marktzins unberücksichtigt, kann ein effektiver Jahreszins, der für sich betrachtet, also ohne Einbeziehung der Restschuldversicherungskosten, ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung offenbart, im Rahmen einer Vergleichsberechnung, die sowohl beim Vertragszins als auch beim Marktzins die Restschuldversicherungskosten berücksichtigt, auch nicht wegen der dadurch bedingten Verringerung des Zinsunterschiedes milder beurteilt werden (BGH, Urteile vom 8. Juli 1982 – III ZR 60/81, WM 1982, 921, 923 und vom 24. März 1988 – III ZR 24/87, WM 1988, 647, 648 f.).
[20] bb) Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts steht entgegen der Auffassung der Revision im Streitfall auch nicht fest, dass die der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegende Annahme, der Abschluss der Restschuldversicherung habe auch im Interesse der Darlehensnehmer gelegen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1982 – III ZR 60/81, WM 1982, 921, 922), nachweislich nicht mehr zutrifft.
[21] (1) Soweit der Kläger geltend gemacht hat, die im Zusammenhang mit Ratenkrediten abgeschlossenen Versicherungsbeiträge seien in der Vergangenheit erheblich gestiegen und auch die Beklagte habe insbesondere durch gestiegene Vermittlungsprovisionen den Umfang ihrer Erträge steigern können, greift er – wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat – Einwände auf, die nicht erst in neuerer Zeit erhoben werden, sondern die bereits ohne Erfolg in ähnlicher Weise vorgebracht worden waren, als der Bundesgerichtshof die von der Revision – nunmehr erneut – angegriffene Rechtsprechung entwickelt hat (vgl. Knops, VersR 2006, 1455, 1456 Fn. 14; Metz, BKR 2007, 401, 402; Reifner, NJW 1988, 1948, 1950 f.; ders., Handbuch des Kreditrechts, § 20 Rn. 61 ff.), der auch die herrschende Meinung im Schrifttum nach wie vor folgt (MünchKommBGB/Armbrüster, 6. Aufl., § 138 Rn. 119; Artz in Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 32 Rn. 10; MünchKommBGB/Berger, 5. Aufl., § 488 Rn. 107; Bülow, Sittenwidriger Konsumentenkredit, 3. Aufl., Rn. 77 f., 82; Pamp in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 82 Rn. 20; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 138 Rn. 90; Nassall in jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 138 Rn. 281; Staudinger/Sack, BGB, Neubearb. 2003, § 138 Rn. 183; Schmidt, BKR 2009, 119, 121; Schneider in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl., Vorbemerkung zu den §§ 150—171, Rn. 25; vgl. auch Völker in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2. Aufl., § 6 PAngV Rn. 20; jeweils mwN; aA PWW/Ahrens, BGB, 6. Aufl., § 138 Rn. 125 sowie insbesondere Reifner, NJW 1988, 1948, 1950 f.; ders., WM 2008, 2329, 2339; ders., BKR 2009, 51, 55 ff.).
[22] Dass das Berufungsgericht diesem Vorbringen des Klägers angesichts dessen keine ausreichenden Anhaltspunkte entnehmen konnte, die zu einer gänzlich neuen Bewertung führen müssten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, gibt das diesbezügliche pauschale Vorbringen des Klägers jedenfalls in einem Fall, in dem die Bank den Abschluss der Restschuldversicherung nicht zwingend zur Bedingung für die Gewährung des Kredits gemacht hat, keinen Anlass, abweichend von der bislang ständigen Rechtsprechung ein Eigeninteresse des Darlehensnehmers an dem Abschluss einer – wenn auch in der Markttendenz zunehmend teureren – Restschuldversicherung zu verneinen.
[23] (2) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich auch aus der zwischenzeitlichen Einführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kein Argument gegen die wechselseitige Vorteilhaftigkeit einer Restschuldversicherung herleiten. Die danach mit Ablauf der so genannten Wohlverhaltensphase eröffnete Möglichkeit der Restschuldbefreiung (vgl. §§ 300 ff. InsO) ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, für den Darlehensnehmer mit erheblichen wirtschaftlichen und persönlichen Belastungen verbunden, zu deren Vermeidung der Abschluss einer Restschuldversicherung gerade dient. So bedingt die Restschuldbefreiung die Abtretung des pfändbaren Einkommens des Schuldners an einen Treuhänder über einen mehrjährigen Zeitraum (§ 287 Abs. 2 InsO), während dessen der Schuldner zahlreiche Obliegenheiten zu erfüllen hat (§ 295 InsO). Eine Verletzung dieser Obliegenheiten führt auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zur Versagung der Restschuldbefreiung (§ 296 InsO). Schon mit Rücksicht hierauf stellt eine vom Darlehensnehmer durchzuführende Privatschuldnerinsolvenz keine mit dem Abschluss einer Restschuldversicherung gleichwertige Entschuldungsalternative dar.
[24] (3) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, rechtfertigt auch der Umstand, dass Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag verbundene Verträge im Sinne von § 358 BGB sein können, keine abweichende Beurteilung. In seinem Urteil vom 15. Dezember 2009 (XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 20 f.) hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass die Restschuldversicherung auch dann, wenn sie durch das Darlehen finanziert wird und ihre Kosten in der vom Darlehensnehmer zu unterzeichnenden Vertragserklärung anzugeben waren (vgl. § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 6 BGB aF; vgl. auch jetzt § 492 Abs. 2 BGB nF i. V. m. Art. 247 § 8 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), nicht etwa einen Teil der Gesamtfinanzierung darstellt, sondern dass es sich bei ihr um eine "andere Leistung" im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB handelt; Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag bleiben rechtlich selbständige Verträge, was im Streitfall auch durch die Verwendung unterschiedlicher Vertragsformulare zum Ausdruck kommt, und die Kosten der Restschuldversicherung sind entgegen der Auffassung der Revision keine Kosten des Darlehens, sondern Kosten einer zu der Darlehensgewährung hinzutretenden "anderen" Leistung im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB (Senatsurteil vom 15. Dezember 2009 – XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 20 f., 25).
[25] (4) Schon aus diesem Grund scheidet die von der Revision befürwortete Berücksichtigung des Provisionsanteils der Restschuldversicherungskosten bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses aus (ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2009 – 6 U 110/09, juris Rn. 67). Auch wenn die Provision allein der Bank zugeflossen ist, geschah dies nicht für die Darlehensgewährung, sondern ausschließlich für die Vermittlung des rechtlich selbständigen Versicherungsvertrages. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher die für die Sittenwidrigkeitsprüfung außer Acht zu lassenden Restschuldversicherungskosten grundsätzlich (vgl. für den Ausnahmefall, in welchem die Kredit- und Bearbeitungsgebühren für die Restschuldversicherung nach einem höheren Prozentsatz als die des Hauptkredits berechnet werden, BGH, Urteil vom 3. Dezember 1987 – III ZR 103/86, WM 1988, 184, 187) nicht nur die Versicherungsprämien, sondern auch die darauf entfallenden Anteile der Kreditgebühren und der Bearbeitungsgebühr umfassen, da sie ohne Abschluss der Restschuldversicherung nicht entstanden wären (BGH, Urteile vom 24. März 1988 – III ZR 24/87, WM 1988, 647, 649, vom 13. Juli 1989 – III ZR 78/88, NJW-RR 1989, 1321, 1322, vom 7. Dezember 1989 – III ZR 276/88, WM 1990, 136 und vom 30. Mai 1990 – IV ZR 22/89, WM 1990, 1236). Nichts anderes gilt für eine Provision. Auch sie wäre ohne Abschluss der Restschuldversicherung nicht angefallen. Sie fällt (nur) hierfür markttypisch an (vgl. Pamp in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 82 Rn. 20; Reifner, WM 2008, 2329, 2333), denn die Innenprovision wird für das Rechtsgeschäft vereinnahmt, dessen Gegenstand ausschließlich der Versicherungsschutz ist (vgl. bereits OLG München, NJW 1977, 152; OLG Nürnberg, MDR 1979, 755). Dass die Innenprovision dabei nur der Bank zugute kommt, macht sie demzufolge entgegen der Auffassung der Revision nicht zu verdeckten Kreditkosten im Sinne des § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 BGB aF. Allein der Umstand, dass die Bank bei Durchführung eines eigenen Geschäfts (Darlehensgewährung) zugleich die Rolle des Vermittlers für ein fremdes Geschäft (Restschuldversicherung) einnimmt, erlaubt es entgegen der Auffassung der Revision nicht, die dafür erhaltene Provision den Kosten des Eigengeschäfts, hier also dem Effektivzinssatz des Darlehens, hinzuzurechnen.
[26] cc) Soweit die Revision unter Hinweis auf ausländische Rechtsordnungen oder in Anlehnung an überkommene Rechtsgrundsätze ("laesio enormis") ihre Auffassung zu begründen sucht, allein die nach der Behauptung des Klägers überteuerten Prämien und Finanzierungskosten der Restschuldversicherungen rechtfertigten es, die wirtschaftliche Gesamtbelastung des Darlehensnehmers abweichend von der dargestellten Rechtslage und unabhängig von einer zwingenden Verbindung von Darlehen und Restschuldversicherung als sittenwidrig zu qualifizieren, ist dies verfehlt.
[27] (1) Der deutsche Gesetzgeber hat sich gegen eine gesetzliche Regelung entschieden, nach der ein Rechtsgeschäft unabhängig von einem nach Maßgabe der Marktverhältnisse festzustellenden krassen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung und einer – im Einzelfall auch nur daraus zu vermutenden – verwerflichen Gesinnung des Darlehensgebers als sittenwidrig qualifiziert werden kann. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ergibt sich nicht schon aus der reinen Höhe der Vergütung für eine Leistung, sondern nur nach Maßgabe ihres objektiven Werts, zu dessen Feststellung geeignetes Mittel der Marktvergleich ist. Dabei ist das vereinbarte Entgelt dem marktüblichen Preis, den die Mehrzahl der übrigen Anbieter für vergleichbare Leistungen fordert, gegenüberzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2003 – IV ZR 278/01, BGHZ 154, 154, 159 mwN). Andernfalls würde die durch das Bürgerliche Gesetzbuch gerade beseitigte "laesio enormis" des gemeinen Rechts im Ergebnis wieder eingeführt (BGH, Urteil vom 12. März 1981 – III ZR 92/79, BGHZ 80, 153, 156).
[28] (2) Das Berufungsgericht hat hiernach zu Recht darauf hingewiesen, dass die vom Kläger behauptete Unangemessenheit der Versicherungsprämie allenfalls im Hinblick auf § 139 BGB Anlass hätte geben können, den mit der Darlehensvaluta finanzierten Versicherungsbeitrag eigenständig daraufhin zu überprüfen, ob er in Relation zu durchschnittlich am Markt angebotenen Restschuldversicherungen vergleichbarer Art ein auffälliges Leistungsmissverhältnis aufwies und daher in sittenwidriger Weise überhöht gewesen sein könnte. An dem hierzu erforderlichen substantiierten Vortrag zum Marktpreis für vergleichbare Restschuldversicherungen (vgl. Metz, BKR 2007, 401, 402) fehlt es aber nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts. Auch die Revision vermag nicht auf diesbezüglichen Vortrag zu verweisen. Soweit sie geltend macht, der Markt für Restschuldversicherungen sei dadurch gekennzeichnet, dass kein freier Anbieter vorhanden sei und dass ein echter Konditionenwettbewerb daher nicht stattfinde, entbindet dies nicht von einem Vergleich mit dem Preis der auf dem Markt angebotenen Restschuldversicherungen (vgl. zu entsprechendem Vortrag OLG Hamm, VuR 2008, 104, 105), sondern erfordert vielmehr substantiierten Vortrag hierzu (Metz, BKR 2007, 401, 402). Vortrag zu einem solchen Marktvergleich hat der Kläger aber nicht einmal ansatzweise erbracht.
[29] (3) Dem von der Revision stattdessen befürworteten Vergleich der streitgegenständlichen Restschuldversicherung mit einer reinen Risikolebensversicherung steht bereits entgegen, dass es für die kalkulatorische Gegenüberstellung der im Streitfall zu beurteilenden Restschuldversicherung mit Risikolebensversicherungen an der Darlegung einer tauglichen Vergleichsgrundlage fehlt (vgl. zu der Vergleichskonstellation von Restschuldversicherungen und Kapitallebensversicherungen im Zusammenhang mit einem Festkredit Senatsurteil vom 3. April 1990 – XI ZR 261/89, BGHZ 111, 117, 122 f.). Die beiden Versicherungsarten unterscheiden sich auf vielfältige Weise voneinander (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 – XI ZR 17/04, BGHZ 162, 20, 24 f.), insbesondere nach Maßgabe ihrer jeweiligen Risikoabdeckung, altersbezogenen Prämienstrukturen, zu erwartenden Rückerstattungsverlusten bei vorzeitiger Vertragsbeendigung und ihren möglichen Steuervorteilen. Jedenfalls in Fällen, in denen die Restschuldversicherung – wie vorliegend für einen der Darlehensnehmer vereinbart – nicht nur das Todesfallrisiko umfasst, sondern in die Versicherungsprämie zugleich ein für die Absicherung des Ratenkredites spezifischer Versicherungsschutz gegen Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit des Darlehensnehmers eingepreist ist, scheidet der von der Revision geforderte Preis- und Konditionenvergleich mit einer reinen Risikolebensversicherung von vornherein mangels Vergleichbarkeit aus.
[30] dd) Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, rechtfertigt auch der Umstand, dass mittlerweile die Kosten der Restschuldversicherung von Gesetzes wegen unter bestimmten Umständen bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen sind, jedenfalls in Fällen, in denen die Bank die Restschuldversicherung nicht zwingend für die Gewährung des Kredits vorgeschrieben hat, keine Abkehr von den genannten Rechtsprechungsgrundsätzen. In diesem Fall sind die Kosten der Restschuldversicherung auch im Rahmen der im Streitfall gemäß § 492 Abs. 2 Satz 2 BGB aF noch anzuwendenden Vorschrift des § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV aF nicht in den Effektivzinssatz des Verbraucherdarlehens einzubeziehen (vgl. jetzt § 492 Abs. 2 BGB nF i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 3 EGBGB und § 6 Abs. 3 Nr. 4 PAngV nF).
[31] c) Unter welchen Voraussetzungen Sittenwidrigkeit in einem Fall vorliegen kann, in dem der Abschluss der Restschuldversicherung von der Bank zwingend vorgeschrieben ist, bedarf keiner abschließenden Klärung.
[32] aa) Bei zwingender Vorgabe einer Restschuldversicherung sind deren Kosten nach nunmehr geltendem Recht – im Streitfall nach den Vorschriften des § 492 Abs. 2 Satz 2 BGB aF i. V. m. § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV aF (vgl. jetzt § 492 Abs. 2 BGB nF i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 3 EGBGB und § 6 Abs. 3 Nr. 4 PAngV nF) – in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen. Das wirft die Frage auf, ob die Kosten der Restschuldversicherung gleichwohl auch in diesem Fall nach wie vor im Rahmen der Sittenwidrigkeitsprüfung, die – wie oben ausgeführt – maßgeblich auf einem Vergleich des verlangten Effektivzinses mit dem marktüblichen Zins beruht, von vornherein ausgeklammert werden können, wie es die bisherige Rechtsprechung getan hat (vgl. dazu mit unterschiedlichen Auffassungen OLG Hamm, VuR 2008, 104, 105; OLG Oldenburg, WM 2009, 796, 799; OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2009 – 6 U 110/09, juris Rn. 64 ff.; LG Bonn, BKR 2008, 78, 79 f.; MünchKommBGB/Armbrüster, 6. Aufl., § 138 Rn. 146; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 7. Aufl., § 492 Rn. 104b Fn. 154; Canaris, AcP 200 (2000), 273, 302; Pamp in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 82 Rn. 20; Reifner, WM 2008, 2329, 2334 ff.; ders., BKR 2009, 51, 55 f.; Schmidt, BKR 2009, 119, 121). Im Rahmen der Sittenwidrigkeitsprüfung könnte gegebenenfalls zu Lasten der Bank zu berücksichtigen sein, dass sie – etwa im Rahmen einer Umschuldung von Altin Neudarlehen – eine Restschuldversicherung zur Bedingung macht, deren Kosten eine inadäquate Verteuerung der Gesamtkosten des Kreditnehmers zur Folge hätte (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 138 Rn. 28). Hierfür könnte sprechen, dass eine Bank nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen einer Umschuldung ihre eigenen Interessen nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Belange des Darlehensnehmers durchsetzen darf, dass sich vielmehr ein Kredit als gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig erweisen kann, wenn die Bank die Kreditvergabe von Bedingungen abhängig macht, die unter Abwägung aller Vor- und Nachteile zu einer unverhältnismäßig gesteigerten finanziellen Gesamtbelastung des Kreditnehmers führen (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1987 – III ZR 98/86, WM 1988, 181, 182 f.); auch müssen Kredit- und Bearbeitungsgebühren einer Restschuldversicherung, die nach einem höheren Prozentsatz als die des Hauptkredits berechnet werden, schon jetzt hinsichtlich des überschießenden Teils zu Lasten der Bank in den Äquivalenzvergleich einbezogen werden (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1987 – III ZR 103/86, WM 1988, 184, 187).
[33] bb) Die Frage muss im Streitfall nicht entschieden werden.
[34] (1) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte den Darlehensnehmern den Abschluss der Restschuldversicherung für die Kreditgewährung nämlich nicht im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV aF "zwingend" vorgeschrieben.
[35] (2) Die gegen diese tatrichterliche Würdigung gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch.
[36] (a) Dabei kann im Streitfall offen bleiben, ob für den im Sinne von § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV aF obligatorischen Abschluss einer Restschuldversicherung allein auf eine vertraglich vorgegebene rechtliche Verpflichtung abzustellen ist oder ob sich die von § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV aF vorausgesetzte Zwangslage zumindest gleichermaßen daraus ergeben kann, dass die kreditgebende Bank dem Darlehensnehmer den Abschluss einer Restschuldversicherung mündlich derart aufgedrängt hat, dass er sich diesem, ohne auf die Gewährung eines Darlehens verzichten zu müssen, faktisch nicht entziehen konnte (vgl. zum Meinungsstand OLG Oldenburg, WM 2009, 796, 798; LG Bonn, BKR 2008, 78, 79; Knops, VersR 2006, 1455, 1456 f.; Metz, BKR 2007, 401, 405; Reifner in Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 15 Rn. 164 ff.; ders., WM 2008, 2329, 2335 f.; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., PAngV, § 6 Rn. 9; Völker, Preisangabenrecht, 2. Aufl., PAngV § 6 Rn. 72). Beides hat das Berufungsgericht hier in tatrichterlicher Würdigung verneint. Es ist nach der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe von den Darlehensnehmern den Abschluss der Restschuldversicherung weder unmittelbar schriftvertraglich noch im Rahmen der Vertragsanbahnung durch eine mündliche Vorgabe ihres Sachbearbeiters als Voraussetzung für die Gewährung des neuen Kredits verlangt. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Die insoweit erhobenen Rügen der Revision hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
[37] (b) Anders als die Revision meint, kommt es für die Frage, ob der Abschluss der Restschuldversicherung obligatorisch war, nach der im Streitfall noch anwendbaren Fassung des § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV aF auch nicht etwa darauf an, ob den Darlehensnehmern der Darlehensvertrag im Falle der Ablehnung des Versicherungsvertrages zu denselben Konditionen angeboten worden wäre. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, der die Darlehensnehmer betreuende Sachbearbeiter der Beklagten habe im Rahmen der Beweisaufnahme bekundet, er sei in Fällen, in denen Darlehensnehmer den Abschluss einer Restschuldversicherung abgelehnt hätten, gehalten gewesen, das Kreditangebot neu zu berechnen und dem Filialleiter nochmals vorzulegen. Damit ist der zwingende Charakter der Restschuldversicherung im Streitfall aber nicht dargetan.
[38] Nach der hier geltenden Fassung des § 6 PAngV aF ist nämlich allein entscheidend, dass der Kredit ohne Abschluss einer Restschuldversicherung insgesamt nicht gewährt worden wäre; die Frage, ob er auch zu denselben Bedingungen gewährt worden wäre, ist nicht entscheidungserheblich.
[39] Deutlich wird dies schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 PAngV aF, der für die danach in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehenden Versicherungskosten nicht auf die Kreditvergabe zu den vom Darlehensgeber konkret angebotenen Vertragsbedingungen abstellt, sondern schlicht auf die "Gewährung des Kredits".
[40] Die Materialien zu § 6 PAngV belegen dies ebenfalls. Die Revision weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Neufassung des § 6 Abs. 3 Nr. 4 PAngV nF (BGBl. I S. 2355) eine Regelung enthält, die die Einbeziehung der Restschuldversicherungskosten in den effektiven Jahreszinssatz des Darlehens schon dann vorsieht, wenn der Kredit ohne ihren Abschluss nur zu anderen Konditionen gewährt worden wäre (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 141 f.). Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei dieser Vorschrift, die erst mit Wirkung vom 11. Juni 2010 in Kraft getreten ist, aber keineswegs lediglich um eine "Klarstellung", sondern nach der ausdrücklichen Gesetzesbegründung um eine Änderung der bisherigen Rechtslage (BT-Drucks. 16/11643, S. 142; Ady/Paetz, WM 2009, 1061, 1068; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., PAngV § 6 Rn. 22; Müller-Christmann in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, § 492 BGB Rn. 24). Auf diese neue Rechtslage kann sich der Kläger im Streitfall nicht berufen, da die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB für die über Art. 247 § 6 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 EGBGB auf § 6 PAngV verweisende Norm des § 492 Abs. 2 BGB nF klarstellt, dass eine Anwendung der Neuregelung auf Verbraucherkreditverträge, die – wie der hier zu beurteilende – vor dem 11. Juni 2010 entstanden sind, nicht in Betracht kommt (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., EGBGB Art. 229 § 22 Rn. 3; MünchKommBGB/Schürnbrand, 5. Aufl., EGBGB Art. 229 § 22 Rn. 12 f.).
[41] 3. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung (§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB) verneint.
[42] a) Ungeachtet der Frage, ob und unter welchen Umständen vorliegend eine Pflicht der Beklagten als kreditgebender Bank in Betracht kommt, unaufgefordert über die für die Vermittlung der Restschuldversicherung vereinnahmte Innenprovision, die vermeintlichen Nachteile der gewählten Versicherungsart im Vergleich zu einer reinen Risikolebensversicherung oder den – nach Behauptung des Klägers – unzureichenden Versicherungsumfang der Restschuldversicherung aufzuklären, würde eine entsprechende Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten jedenfalls nicht den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Rückabwicklung des Kreditvertrages rechtfertigen, sondern wegen des beschränkten Schutzzwecks einer auf die Versicherungsleistung bezogenen Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nur den Ersatz der durch die abgeschlossene Restschuldversicherung entstandenen Mehrkosten (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 3. April 1990 – XI ZR 261/89, BGHZ 111, 117, 124, vom 3. Dezember 1991 – XI ZR 300/90, BGHZ 116, 209, 212, vom 20. Mai 2003 – XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1373, vom 16. Mai 2006 – XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 49 und vom 20. März 2007 – XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 42; vgl. auch OLG Oldenburg, WM 2009, 796, 800; Metz, BKR 2007, 401, 403; Mülbert/Wilhelm, WM 2009, 2241, 2253). Diese hat der Kläger, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgeführt hat, nicht substantiiert dargetan.
[43] Auch die Revision vermag auf keinen diesbezüglichen Instanzvortrag zu verweisen. Soweit sie geltend macht, die Darlehensnehmer hätten bei gehöriger Aufklärung vom Abschluss einer Restschuldversicherung abgesehen, fehlt es auch insoweit an ordnungsgemäßem Vortrag zu den entstandenen Mehrkosten; darüber hinaus steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts, die Darlehensnehmer hätten nach dem Vortrag des Klägers bei richtiger Beratung eine Risikolebensversicherung abgeschlossen. Dass die Darlehensnehmer den Darlehensvertrag vom 8. Mai 2002 bei Aufklärung über die von der Beklagten vereinnahmte Innenprovision, die vermeintlichen Nachteile der gewählten Versicherungsart oder den angeblich unzureichenden Versicherungsumfang überhaupt nicht geschlossen hätten, macht die Revision nicht (mehr) geltend. Einem darauf zu stützenden Schadensersatzanspruch stünde im Streitfall auch bereits der Umstand entgegen, dass die Darlehensnehmer dann jedenfalls den Kapitaldienst des abgelösten Darlehens vom 29. März 2001 hätten tragen müssen. Das liefe im Rahmen der schadensrechtlich veranlassten Differenzbetrachtung ebenfalls auf eine Mehrkostenberechnung hinaus (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1990 – XI ZR 24/90, WM 1991, 271, 273), an der es fehlt.
[44] b) Auf die vom Berufungsgericht zur Begründung der Revisionszulassung formulierte Frage, ob sich aus der Senatsrechtsprechung zu den Aufklärungspflichten einer anlageberatend tätigen Bank über Innenprovisionen und von ihr vereinnahmte Rückvergütungen (Senatsurteile vom 19. Dezember 2006 – XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 22 f., vom 25. September 2007 – XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 Rn. 11 ff. und vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 Rn. 31 sowie Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 2009 – XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 12 f., vom 29. Juni 2010 – XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 5 ff. und vom 9. März 2011 – XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 22 ff., jeweils mwN) auch in Fällen der vorliegenden Art eine Aufklärungspflicht der Bank ergibt, kommt es danach nicht an. Zu Recht hat das Berufungsgericht diese Rechtsprechung aber im Übrigen auch nicht auf einen Sachverhalt wie den vorliegenden übertragen. Sie gilt nur in Fällen einer Kapitalanlageberatung durch die Bank. Im Streitfall fehlt es aber nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts bereits an einem Beratungsvertrag und darüber hinaus auch an einer Kapitalanlageberatung.