Bundesgerichtshof
FamFG §§ 68 Abs. 3 Satz 2, 317 Abs. 1 Satz 1, 319 Abs. 1
1. In einem Unterbringungsverfahren kann das Beschwerdegericht nicht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer erneuten Anhörung des Betroffenen absehen, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs bei der Anhörung des Betroffenen zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat.
2. Ist in einem Unterbringungsverfahren die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich, hat diese so frühzeitig zu erfolgen, dass der Verfahrenspfleger noch Einfluss auf die Entscheidung nehmen kann.

BGH, Beschluss vom 2. 3. 2011 – XII ZB 346/10; LG Lübeck (lexetius.com/2011,841)

[1] Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter beschlossen:
[2] Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 30. Juni 2010 aufgehoben.
[3] Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
[4] Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 128 b KostO).
[5] Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
[6] Gründe: I. Der Betroffene wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die gerichtliche Genehmigung seiner Unterbringung.
[7] Er steht seit Dezember 1996 unter rechtlicher Betreuung. Auf Antrag der Betreuerin, der Beteiligten zu 2, genehmigte das Amtsgericht zunächst die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens 28. Mai 2010 und bestellte den Beteiligten zu 1 zum Verfahrenspfleger.
[8] Mit Schreiben vom 17. Mai 2010 beantragte die Beteiligte zu 2, die Unterbringung des Betroffenen über den 28. Mai 2010 hinaus zu genehmigen. Am 27. Mai 2010 erfolgte die Anhörung des Betroffenen in Anwesenheit der Beteiligten zu 2 und der behandelnden Ärztin, die in diesem Termin ein schriftliches Kurzgutachten zur Frage der Notwendigkeit einer Verlängerung der Unterbringung des Betroffenen übergab.
[9] Noch am gleichen Tag genehmigte das Amtsgericht die weitere Unterbringung des Betroffenen bis längstens 26. Mai 2011 und bestellte den Beteiligten zu 1 erneut zum Verfahrenspfleger.
[10] Gegen diesen Beschluss legte der Beteiligte zu 1 im Namen des Betroffenen Beschwerde ein, die das Landgericht ohne dessen erneute Anhörung zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
[11] II. Die gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
[12] 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung auf § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB gestützt und wie folgt begründet:
[13] Der Betroffene leide ausweislich der diversen in der Akte befindlichen Gutachten, zuletzt des Gutachtens der behandelnden Ärztin vom 27. Mai 2010, an einer chronifizierten paranoiden Psychose, die einer adäquaten medikamentösen Behandlung bedürfe. Aufgrund der krankheitsbedingt fehlenden Krankheitseinsicht könne diese Behandlung nicht ohne Unterbringung des Betroffenen durchgeführt werden. Die Vorgeschichte zeige, dass der Betroffene die erforderliche Medikation außerhalb einer stationären Behandlung immer wieder eigenmächtig absetze mit der Folge einer erneuten Exazerbation seiner Erkrankung. Der Betroffene bedürfe daher weiter einer hochstrukturierten Umgebung, damit eine langfristige Stabilisierung seines gesundheitlichen Zustandes erreicht werden könne. Eine mildere Maßnahme als die Unterbringung komme gegenwärtig nicht in Betracht.
[14] Von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen habe die Kammer abgesehen, da von einer solchen keine zusätzlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen seien.
[15] 2. Die angegriffene Entscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Das Beschwerdegericht durfte nicht von der persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen.
[16] a) Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich – gegebenenfalls in der üblichen Umgebung des Betroffenen (Satz 2) – von diesem einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Diese Vorschrift sichert im Unterbringungsverfahren nicht nur den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Durch sie soll auch sichergestellt werden, dass sich das Gericht vor der Entscheidung über den mit einer Unterbringung verbundenen erheblichen Grundrechtseingriff einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft, durch den es in die Lage versetzt wird, eingeholte Sachverständigengutachten (§ 321 FamFG), ärztliche Stellungnahmen oder sonstige Zeugenaussagen zu würdigen (Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 319 Rn. 1; MünchKommZPO/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 319 FamFG Rn. 1; OLG Hamm FamRZ 2008, 1116, 1117). Die Pflichten aus § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG gelten daher gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren (MünchKommZPO/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 319 FamFG Rn. 3; Heiderhoff in Bork/Jacoby/Schwab FamFG § 319 Rn. 8).
[17] aa) Nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann das Beschwerdegericht jedoch von der Durchführung einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Obwohl das Beschwerdeverfahren als volle Tatsacheninstanz ausgestaltet ist, stellt es § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG in das pflichtgemäße Ermessen des Beschwerdegerichts, in welchem Umfang es Ermittlungen und Beweiserhebungen wiederholt (Keidel/Sternal FamFG 16. Aufl. § 68 Rn. 57 f.; Gutjahr in BeckOK FamFG [Stand: 1. August 2010] § 68 Rn. 44). Die Vorschrift dient der effizienten Nutzung gerichtlicher Ressourcen in der Beschwerdeinstanz, indem unnötige doppelte Beweisaufnahmen verhindert werden und auf die Durchführung eines Termins verzichtet werden kann, wenn die Sache bereits in der ersten Instanz im erforderlichen Umfang mit den Beteiligten erörtert wurde (BT-Drucks. 16/6308 S. 207 re. Sp.).
[18] § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG räumt auch in einem Unterbringungsverfahren dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen, etwa wenn die erstinstanzliche Anhörung des Betroffenen nur kurze Zeit zurückliegt, sich nach dem Akteninhalt keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte ergeben, das Beschwerdegericht das in den Akten dokumentierte Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung nicht abweichend werten will und es auf den persönlichen Eindruck des Gerichts von dem Betroffenen nicht ankommt (Keidel/Sternal FamFG 16. Aufl. § 68 Rn. 59; Müther in Bork/Jacoby/Schwab FamFG § 68 Rn. 16; BGHZ 184, 323, 329 = FGPrax 2010, 154 Rn. 13; vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. August 2010 – XII ZB 138/10 – BtPrax 2010, 278 Rn. 6). Macht das Beschwerdegericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen (Keidel/Sternal FamFG 16. Aufl. § 68 Rn. 59; Müther in Bork/Jacoby/Schwab FamFG § 68 Rn. 16; Gutjahr in BeckOK FamFG § 68 Rn. 44; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2000, 494, 495 zu §§ 69 i Abs. 6, 69 g Abs. 5 Satz 1, 68 Abs. 1 FGG).
[19] bb) Im Beschwerdeverfahren kann allerdings nicht von einer Wiederholung solcher Verfahrenshandlungen abgesehen werden, bei denen das Gericht des ersten Rechtszugs zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat (Keidel/Sternal FamFG 16. Aufl. § 68 Rn. 57). In diesem Fall muss das Beschwerdegericht, vorbehaltlich der Möglichkeiten nach § 69 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG, den betreffenden Teil des Verfahrens nachholen oder das gesamte Verfahren wiederholen (Keidel/Sternal FamFG 16. Aufl. § 68 Rn. 57; Gutjahr in BeckOK FamFG [Stand: 1. August 2010] § 68 Rn. 40). Dies gilt insbesondere dann, wenn das erstinstanzliche Gericht bei der Anhörung des Betroffenen zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat (Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 68 Rn. 8; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2000, 494, 495 zu §§ 69 i Abs. 6, 69 g Abs. 5 Satz 1, 68 Abs. 1 FGG). Die Anhörung des Betroffenen in Unterbringungsverfahren nach § 319 Abs. 1 FamFG dient der Verwirklichung der in Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Rechte eines Betroffenen in Freiheitsentziehungssachen. Danach darf die Freiheit einer Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Die Anhörung des Betroffenen nach § 319 Abs. 1 FamFG vor der Entscheidung über die Unterbringung gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten i. S. v. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 319 Rn. 1). Verfahrensfehler bei der Durchführung der Anhörung verletzen den Betroffenen deshalb nicht nur in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern auch in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG.
[20] b) Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Grundlagen hätte das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall nicht von einer erneuten Anhörung des Betroffenen absehen dürfen, weil die vom Betreuungsgericht am 27. Mai 2010 durchgeführte Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet.
[21] aa) Nach § 317 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht in Unterbringungsverfahren dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Dieser Verpflichtung ist das Betreuungsgericht nur unzureichend nachgekommen, weil die Bestellung des Beteiligten zu 1 zum Verfahrenspfleger erst mit dem Beschluss erfolgte, mit dem das Betreuungsgericht zugleich abschließend über die Verlängerung der Unterbringung des Betroffenen entschieden hat.
[22] bb) Zu welchem Zeitpunkt ein Verfahrenspfleger in Unterbringungssachen zu bestellen ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Grundsätzlich muss die Bestellung jedoch so frühzeitig erfolgen, dass der Verfahrenspfleger noch Einfluss auf die Entscheidung nehmen kann (BayObLG FamRZ 2000, 566; OLG Hamm FamRZ 2000, 494; OLG Naumburg FamRZ 2008, 186 jeweils zu § 70 b FGG; MünchKommZPO/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 317 Rn. 10; Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 317 Rn. 7; Dodegge in Schulte-Bunert/Weinreich FamFG 2. Aufl. § 317 Rn. 11; Bassenge/Roth FamFG/RpflG 12. Aufl. § 317 Rn. 7; Diekmann in Jurgeleit Betreuungsrecht 2. Aufl. § 317 Rn. 8).
[23] cc) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Unterbringungssache soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 89, 171 zu § 70 b FGG). Der Betroffene soll bei den besonders schwerwiegenden Eingriffen in das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden (BT-Drucks. 11/4528 S. 93 zu § 70 b FGG). Der Verfahrenspfleger ist daher vom Gericht im selben Umfang wie der Betroffene an den Verfahrenshandlungen zu beteiligen (MünchKommZPO/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 317 FamFG Rn. 11; Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 317 Rn. 8; BayObLG FamRZ 2002, 629 zu § 70 b FGG; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 182, 116, 135 f. = FamRZ 2009, 1656 Rn. 43 ff.).
[24] Dies gebietet es zumindest dann, wenn das Betreuungsgericht bereits vor der Anhörung des Betroffenen die Erforderlichkeit einer Verfahrenspflegerbestellung erkennen kann, in Unterbringungssachen regelmäßig den Verfahrenspfleger bereits vor der abschließenden Anhörung des Betroffenen zu bestellen (Bassenge/Roth FamFG/RpflG 12. Aufl. § 317 FamFG Rn. 7; für eine grundsätzliche Bestellung eines Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen MünchKommZPO/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 317 FamFG Rn. 4). Das Betreuungsgericht muss durch die rechtzeitige Bestellung eines Verfahrenspflegers und dessen Benachrichtigung vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann (BayObLG FamRZ 2002, 629). Außerdem steht dem Verfahrenspfleger ein eigenes Anhörungsrecht zu (§ 320 Satz 1 i. V. m. § 315 Abs. 2 FamFG). Erfolgt die Anhörung dennoch ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (OLG Naumburg FamRZ 2008, 186; OLG Hamm FamRZ 2000, 494, 496; Bassenge/Roth FamFG/RpflG 12. Aufl. § 317 Rn. 7).
[25] dd) Im hier zu entscheidenden Fall ist das Betreuungsgericht diesen Anforderungen nicht gerecht geworden.
[26] Das erkennende Betreuungsgericht hat bereits in dem vorangegangenen Unterbringungsverfahren dem Betroffenen den Beteiligten zu 1 als Verfahrenspfleger bestellt und damit die Voraussetzungen des § 317 Abs. 1 Satz 1 FamFG für gegeben erachtet. Da sich nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen der Gesundheitszustand des Betroffenen während der erstmaligen Unterbringung nicht wesentlich verbessert hat, lagen bereits im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens auf Verlängerung der Unterbringung für das Betreuungsgericht ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Betroffene zur Wahrnehmung seiner Rechte die Hilfe eines Verfahrenspflegers benötigt. Dennoch hat das Betreuungsgericht den Beteiligten zu 1 erneut erst in der abschließenden Entscheidung über die Unterbringung zum Verfahrenspfleger bestellt.
[27] Wie sich aus dem Protokoll der Anhörung des Betroffenen vom 27. Mai 2010 ergibt, war der Beteiligte zu 1 auch nicht aufgrund seiner Bestellung in dem vorangegangenen Unterbringungsverfahren bei der Anhörung des Betroffenen anwesend. Das Betreuungsgericht hat daher mit der Anhörung des Betroffenen eine zentrale Verfahrenshandlung ohne Beteiligung eines Verfahrenspflegers durchgeführt. Damit hat es die Rechte des Betroffenen erheblich verkürzt. Dies führt zur Verfahrensfehlerhaftigkeit der Anhörung und dazu, dass das Beschwerdegericht nicht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der Anhörung des Betroffenen absehen durfte.
[28] 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil die Anhörung des Betroffenen unter Beteiligung seines Verfahrenspflegers nachzuholen ist. Da die Rechtsbeschwerde bereits aus diesem Grund Erfolg hat, kann die weitere von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob das Kurzgutachten der behandelnden Ärztin vom 27. Mai 2010 den Anforderungen des § 321 Abs. 1 FamFG genügt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 – XII ZB 256/10 – zur Veröffentlichung bestimmt und Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 321 Rn. 4) dahingestellt bleiben.