Europäischer Gerichtshof
"Richtlinie 93/13/EWG – Art. 3 Abs. 1 und 3 – Art. 6 und 7 – Verbraucherverträge – Missbräuchliche Klauseln – Einseitige Änderung der Vertragsbedingungen durch den Gewerbetreibenden – Von einer nach innerstaatlichem Recht benannten Stelle im öffentlichen Interesse im Namen der Verbraucher erhobene Unterlassungsklage – Feststellung der Missbräuchlichkeit der Klausel – Rechtswirkungen"
1. Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Verfahren über eine Unterlassungsklage, die von einer nach innerstaatlichem Recht benannten Stelle im öffentlichen Interesse im Namen der Verbraucher erhoben worden ist, anhand von Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen die Missbräuchlichkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verbraucherverträgen zu beurteilen, in der ein Gewerbetreibender eine einseitige Änderung der mit der zu erbringenden Dienstleistung verbundenen Kosten vorsieht, ohne den Modus der Preisänderung ausdrücklich zu beschreiben oder triftige Gründe für diese Änderung anzugeben. Im Rahmen dieser Beurteilung hat dieses Gericht insbesondere zu prüfen, ob im Licht der Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verbraucherverträge, zu denen die streitige Klausel gehört, und der nationalen Rechtsvorschriften, die Rechte und Pflichten regeln, die zu den in den betreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen hinzukommen könnten, Gründe oder Modus der Änderung der mit der zu erbringenden Dienstleistung verbundenen Kosten klar und verständlich angegeben sind und ob die Verbraucher gegebenenfalls über ein Recht zur Beendigung des Vertrags verfügen.
2. Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass
- er dem nicht entgegensteht, dass die Feststellung der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verbraucherverträgen im Rahmen einer Unterlassungsklage im Sinne von Art. 7 der Richtlinie, die von einer nach innerstaatlichem Recht benannten Stelle im öffentlichen Interesse und im Namen der Verbraucher gegen einen Gewerbetreibenden erhoben worden ist, nach diesem Recht Wirkungen gegenüber allen Verbrauchern entfaltet, die mit diesem Gewerbetreibenden einen Vertrag geschlossen haben, auf den die gleichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar sind, einschließlich derjenigen Verbraucher, die nicht Partei des Unterlassungsverfahrens waren;
- die nationalen Gerichte, wenn im Rahmen eines solchen Verfahrens die Missbräuchlichkeit einer Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen angenommen worden ist, auch in der Zukunft von Amts wegen alle im nationalen Recht vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen haben, damit diese Klausel für die Verbraucher unverbindlich ist, die mit dem betreffenden Gewerbetreibenden einen Vertrag geschlossen haben, auf den die gleichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar sind.

EuGH, Urteil vom 26. 4. 2012 – C-472/10 (lexetius.com/2012,1318)

In der Rechtssache C-472/10 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Pest Megyei Bíróság (Ungarn) mit Entscheidung vom 25. August 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 29. September 2010, in dem Verfahren Nemzeti Fogyasztóvédelmi Hatóság gegen Invitel Távközlési Zrt erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter M. Safjan (Berichterstatter), A. Borg Barthet und J.-J. Kasel sowie der Richterin M. Berger, Generalanwältin: V. Trstenjak, Kanzler: A. Calot Escobar, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der ungarischen Regierung, vertreten durch Z. Fehér, K. Szíjjártó und Z. Tóth als Bevollmächtigte, – der spanischen Regierung, vertreten durch F. Díez Moreno als Bevollmächtigten, – der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Rozet und K. Talabér-Ritz als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 6. Dezember 2011 folgendes Urteil (*):
[1] 1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29, im Folgenden: Richtlinie) und von Nr. 1 Buchst. j und Nr. 2 Buchst. d des Anhangs dieser Richtlinie.
[2] 2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen einer Klage im öffentlichen Interesse, die das Nemzeti Fogyasztóvédelmi Hatóság (Nationales Verbraucherschutzbüro, im Folgenden: NFH) gegen das Unternehmen Invitel Távközlési Zrt (im Folgenden: Invitel) wegen dessen Verwendung angeblich missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen erhoben hat.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
[3] 3 Im 20. Erwägungsgrund der Richtlinie heißt es:
"Die Verträge müssen in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sein. Der Verbraucher muss tatsächlich die Möglichkeit haben, von allen Vertragsklauseln Kenntnis zu nehmen. …"
[4] 4 Art. 1 der Richtlinie bestimmt:
"… (2) Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften … beruhen, unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie."
[5] 5 Art. 3 dieser Richtlinie sieht vor:
"(1) Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. …
(3) Der Anhang enthält eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können."
[6] 6 Art. 4 der Richtlinie lautet:
"(1) Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrags oder eines anderen Vertrags, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.
(2) Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrags noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind."
[7] 7 Art. 5 der Richtlinie bestimmt:
"Sind alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln schriftlich niedergelegt, so müssen sie stets klar und verständlich abgefasst sein. …"
[8] 8 In Art. 6 der Richtlinie heißt es:
"(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann. …"
[9] 9 Art. 7 der Richtlinie lautet:
"(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.
(2) Die in Absatz 1 genannten Mittel müssen auch Rechtsvorschriften einschließen, wonach Personen oder Organisationen, die nach dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, damit diese darüber entscheiden, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und angemessene und wirksame Mittel anwenden, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen.
(3) Die in Absatz 2 genannten Rechtsmittel können sich unter Beachtung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften getrennt oder gemeinsam gegen mehrere Gewerbetreibende desselben Wirtschaftssektors oder ihre Verbände richten, die gleiche allgemeine Vertragsklauseln oder ähnliche Klauseln verwenden oder deren Verwendung empfehlen."
[10] 10 Art. 8 der Richtlinie bestimmt:
"Die Mitgliedstaaten können auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten."
[11] 11 Im Anhang dieser Richtlinie sind die Klauseln gemäß Art. 3 Abs. 3 aufgeführt:
"1. Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass …
j) der Gewerbetreibende die Vertragsklauseln einseitig ohne triftigen und im Vertrag aufgeführten Grund ändern kann; …
l) der Verkäufer einer Ware oder der Erbringer einer Dienstleistung den Preis zum Zeitpunkt der Lieferung festsetzen oder erhöhen kann, ohne dass der Verbraucher in beiden Fällen ein entsprechendes Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Endpreis im Verhältnis zu dem Preis, der bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, zu hoch ist; …
2. Tragweite der Buchstaben g), j) und l) …
b) … Buchstabe j) steht ferner Klauseln nicht entgegen, durch die sich der Gewerbetreibende das Recht vorbehält, einseitig die Bedingungen eines unbefristeten Vertrags zu ändern, sofern es ihm obliegt, den Verbraucher hiervon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, und es diesem freisteht, den Vertrag zu kündigen. …
d) Buchstabe l) steht Preisindexierungsklauseln nicht entgegen, wenn diese rechtmäßig sind und der Modus der Preisänderung darin ausdrücklich beschrieben wird."
Nationales Recht
[12] 12 Art. 209 des ungarischen Zivilgesetzbuchs bestimmt:
"(1) Eine allgemeine Vertragsklausel oder eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Klausel eines Verbrauchervertrags ist missbräuchlich, wenn sie unter Verstoß gegen Treu und Glauben und die Billigkeit einseitig und ungerechtfertigt die Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Vertrag so festlegt, dass der Vertragspartner desjenigen, der die betreffende Vertragsklausel aufstellt, benachteiligt wird. …"
[13] 13 Art. 209/A des Zivilgesetzbuchs sieht vor:
"(1) Die geschädigte Vertragspartei kann die im Vertrag als Allgemeine Vertragsbedingungen enthaltenen missbräuchlichen Klauseln anfechten.
(2) Missbräuchliche Klauseln, die als Allgemeine Vertragsbedingungen Bestandteil von Verbraucherverträgen sind oder vom Gewerbetreibenden einseitig im Voraus abgefasst und nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden, sind nichtig. Die Nichtigkeit kann nur im Interesse des Verbrauchers geltend gemacht werden."
[14] 14 Art. 209/B des Zivilgesetzbuchs bestimmt:
"(1) Die Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Klausel, die als Allgemeine Vertragsbedingung Bestandteil eines Verbrauchervertrags ist, kann gemäß Art. 209/A Abs. 2 bei Gericht auch von einer durch eine besondere Vorschrift bestimmten Stelle beantragt werden. Die Nichtigerklärung der missbräuchlichen Klausel durch das Gericht hat Wirkung für alle Personen, die mit dem Verwender der Klausel einen Vertrag geschlossen haben.
(2) Die durch eine besondere Vorschrift bestimmte Stelle kann auch beantragen, dass eine Allgemeine Vertragsbedingung für missbräuchlich erklärt wird, die im Hinblick auf ihre Verwendung in Verbraucherverträgen abgefasst und öffentlich gemacht, aber noch nicht verwendet worden ist.
(3) Stellt das Gericht im Rahmen eines Verfahrens nach Abs. 2 fest, dass die streitige Allgemeine Vertragsbedingung missbräuchlich ist, erklärt es sie für den Fall ihrer (zukünftigen) Verwendung mit Wirkung für jede Person, die mit demjenigen einen Vertrag schließt, der die Klausel öffentlich gemacht hat, für nichtig. Der Verwender der missbräuchlichen Klausel hat die Ansprüche zu erfüllen, die von Verbrauchern auf der Grundlage der Entscheidung geltend gemacht werden. In der gerichtlichen Entscheidung ist demjenigen, der die missbräuchliche Allgemeine Vertragsbedingung öffentlich gemacht hat, ihre Verwendung zu untersagen. …"
[15] 15 Art. 39 Abs. 1 des Gesetzes CLV aus dem Jahr 1997 über den Verbraucherschutz sieht vor:
"(1) Gegen Personen, deren rechtswidrige Tätigkeit eine Vielzahl von Verbrauchern betrifft oder einen bedeutenden Schaden verursacht, kann die Verbraucherschutzbehörde, die mit der Vertretung der Verbraucherinteressen betraute soziale Einrichtung oder der Vertreter des öffentlichen Interesses ein Verfahren zum Schutz der Verbraucher oder zum Ersatz des bedeutenden Schadens anstrengen. Ein solches Verfahren kann auch dann eingeleitet werden, wenn sich die Identität der geschädigten Verbraucher nicht feststellen lässt. …"
[16] 16 Art. 132 des Gesetzes C aus dem Jahr 2003 über elektronische Kommunikation bestimmt:
"(1) Die Bestimmungen über den Abschluss des Teilnehmervertrags gelten auch für Änderungen eines solchen Vertrags. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen können zulassen, dass Änderungen eines Teilnehmervertrags gemäß Nr. 2 erfolgen.
(2) Der Dienstleister kann die Vertragsbedingungen nur in folgenden Fällen einseitig ändern:
a) wenn die im Teilnehmervertrag oder den Allgemeinen Vertragsbedingungen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, sofern die Änderung keine wesentliche Änderung der Vertragsbedingungen bedeutet und soweit in den Rechtsvorschriften oder Regeln über die elektronische Kommunikation nichts anderes bestimmt ist;
b) wenn eine Änderung der Rechtsvorschriften oder eine behördliche Entscheidung dies rechtfertigt,
oder
c) wenn eine wesentliche Änderung der Umstände dies rechtfertigt.
(3) Eine wesentliche Änderung stellt eine Änderung der Bedingungen dar, die erforderlich sind, um die Dienstleistung empfangen zu können, oder eine Änderung der Leitlinien entsprechend einem Qualitätsziel.
(4) Ist der Dienstleister berechtigt, die Allgemeinen Vertragsbedingungen in den in diesen festgelegten Fällen einseitig zu ändern, so ist er verpflichtet, die Teilnehmer unter den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen vor Wirksamwerden dieser Änderung zu unterrichten; er ist auch verpflichtet, die Teilnehmer von den für die Möglichkeit der Kündigung, die sich daraus ergibt, geltenden Voraussetzungen zu unterrichten. In einem solchen Fall hat der Teilnehmer das Recht, den Vertrag binnen acht Tagen nach Zugang der Unterrichtung von der Änderung unverzüglich zu kündigen.
(5) Beinhaltet die Änderung für den Teilnehmer ungünstige Bestimmungen, hat dieser das Recht, den Teilnehmervertrag ohne weitere Rechtsfolgen binnen 15 Tagen ab dieser Unterrichtung zu kündigen. Der Teilnehmer kann den Teilnehmervertrag jedoch nicht kündigen, wenn er sich dazu verpflichtet hat, die Dienstleistung über einen bestimmten Zeitraum zu nutzen, sofern er den Vertrag unter Berücksichtigung der sich daraus ergebenden Vorteile geschlossen hat und die Änderung keine Auswirkungen auf die erlangten Vorteile hat. Hat die Änderung Auswirkungen auf die erlangten Vorteile und kündigt der Teilnehmer den Teilnehmervertrag, kann der Dienstleister den Wert des Vorteils vom Teilnehmer nicht für die Zeit nach der Kündigung des Vertrags verlangen. …"
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
[17] 17 Die NFH rügt mit einer Klage im öffentlichen Interesse die Praxis von Invitel, im Rahmen von befristeten Verträgen, sogenannten "Treueverträgen", zu verlangen, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss Kosten übernimmt, die von den Vertragsparteien ursprünglich nicht vereinbart worden waren.
[18] 18 Wie der Akte zu entnehmen ist, nahm Invitel als Festnetz-Telekommunikationsunternehmen in ihre ab 1. Januar 2008 geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) eine Klausel auf, die "Anweisungskosten", d. h. Kosten für die Zahlung per Postanweisung, vorsieht. In dieser Klausel heißt es: "Bezahlt der Teilnehmer die Rechnung durch Postanweisung, ist der Dienstleister berechtigt, die sich daraus ergebenden zusätzlichen Kosten (z. B. Postgebühren) in Rechnung zu stellen." Darüber hinaus enthielten die AGB keine Bestimmung, die festlegt, wie diese Anweisungskosten zu berechnen sind.
[19] 19 Beim NFH gingen zahlreiche Beschwerden von Verbrauchern ein, in Anbetracht deren es die Ansicht vertrat, dass die in der vorstehenden Randnummer erwähnte AGB-Klausel missbräuchlich im Sinne von Art. 209 des Zivilgesetzbuchs sei. Nachdem sich Invitel geweigert hatte, diese Klausel zu ändern, erhob das NFH beim Pest Megyei Bíróság Klage auf Nichtigerklärung der gerügten Klausel als missbräuchliche Klausel und auf automatische rückwirkende Erstattung der ungerechtfertigt als "Anweisungskosten" vereinnahmten und in Rechnung gestellten Beträge an die Teilnehmer. Dieses Gericht ist jedoch der Ansicht, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechts abhänge.
[20] 20 Vor diesem Hintergrund hat das Pest Megyei Bíróság das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Kann Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass eine missbräuchliche Vertragsklausel für den Verbraucher nicht bindend ist, wenn eine insoweit durch Gesetz bestimmte und legitimierte Einrichtung im Namen der Verbraucher im Wege einer Klage im öffentlichen Interesse (popularis actio) beantragt, die missbräuchliche Klausel, die Bestandteil eines Verbrauchervertrags ist, für nichtig zu erklären?
Kann Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie, wenn auf eine Klage im öffentlichen Interesse ein Urteil ergeht, das auch Verbraucher, die nicht Partei des Prozesses waren, begünstigt, oder die Verwendung einer missbräuchlichen Allgemeinen Vertragsbedingung untersagt, dahin ausgelegt werden, dass die missbräuchliche Klausel, die Bestandteil von Verbraucherverträgen ist, auch in der Zukunft für die betroffenen Verbraucher schlechthin nicht bindend ist, so dass das Gericht von Amts wegen die entsprechenden Rechtsfolgen beachten muss?
2. Kann Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. j und 2 Buchst. d des Anhangs gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass eine Vertragsklausel ipso iure nichtig ist, in der der Gewerbetreibende eine einseitige Änderung der Vertragsklauseln vorsieht, ohne den Modus der Preisänderung ausdrücklich zu beschreiben oder triftige Gründe im Vertrag aufzuführen?
Zu den Vorlagefragen
Zur zweiten Frage
[21] 21 Mit seiner zweiten Frage, die zuerst zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie im Licht von Nr. 1 Buchst. j und Nr. 2 Buchst. d ihres Anhangs dahin auszulegen ist, dass eine Klausel in den AGB von Verbraucherverträgen missbräuchlich ist, in der ein Gewerbetreibender eine einseitige Änderung der mit der zu erbringenden Dienstleistung verbundenen Kosten vorsieht, ohne den Modus der Preisänderung klar zu beschreiben oder triftige Gründe für diese Änderung anzugeben.
[22] 22 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs auf die Auslegung des Begriffs "missbräuchliche Vertragsklausel" in Art. 3 Abs. 1 und im Anhang der Richtlinie sowie auf die Kriterien erstreckt, die das nationale Gericht bei der Prüfung einer Vertragsklausel im Hinblick auf die Bestimmungen der Richtlinie anwenden darf oder muss, wobei es Sache des nationalen Gerichts ist, unter Berücksichtigung dieser Kriterien über die konkrete Bewertung einer bestimmten Vertragsklausel anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (Urteil vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44). Infolgedessen muss sich der Gerichtshof in seiner Antwort darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die dieses bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel zu beachten hat.
[23] 23 Nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie betrifft die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln weder den Hauptgegenstand des Vertrags noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind. Dieser Ausschluss kann jedoch nicht für eine Klausel gelten, die einen Mechanismus für die Änderung der Kosten der den Verbrauchern zu erbringenden Dienstleistungen betrifft.
[24] 24 Bei einer Vertragsklausel, die eine Änderung der Gesamtkosten der dem Verbraucher zu erbringenden Dienstleistung vorsieht, müsste wegen Nr. 1 Buchst. j und l sowie Nr. 2 Buchst. b und d des Anhangs der Richtlinie insbesondere Grund oder Modus der Änderung dieser Kosten angegeben werden und der Verbraucher über das Recht zur Beendigung des Vertrags verfügen.
[25] 25 Dieser Anhang, auf den Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie verweist, enthält lediglich eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste von Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können (vgl. Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, Slg. 2009, I-4713, Randnrn. 37 und 38, VB Pénzügyi Lízing, Randnr. 42, und Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovos, C-76/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 56 und 58).
[26] 26 Zwar lässt sich die Missbräuchlichkeit einer streitigen Klausel nicht ohne Weiteres und allein anhand des Anhangs ermitteln, doch ist er eine wesentliche Grundlage, auf die das zuständige Gericht seine Beurteilung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel stützen kann. Im vorliegenden Fall erlauben die in Randnr. 24 des vorliegenden Urteils angeführten Bestimmungen des Anhangs der Richtlinie die Feststellung, dass für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel wie der im Ausgangsverfahren fraglichen insbesondere entscheidend ist, ob die Gründe oder der Modus der Änderung der mit der zu erbringenden Dienstleistung verbundenen Kosten angegeben waren und ob die Verbraucher über ein Recht auf Beendigung des Vertrags verfügten.
[27] 27 Ferner muss, wie sich aus dem 20. Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt, der Verbraucher tatsächlich Gelegenheit haben, von allen AGB-Klauseln und ihren Folgen Kenntnis zu nehmen. Die Verpflichtung, die Klauseln klar und verständlich abzufassen, ist in Art. 5 der Richtlinie niedergelegt.
[28] 28 Daher ist im Kontext der Beurteilung der Missbräuchlichkeit im Sinne von Art. 3 der Richtlinie von wesentlicher Bedeutung, dass der Verbraucher anhand klarer und verständlicher Kriterien die Änderungen der AGB in Bezug auf die mit der zu erbringenden Dienstleistung verbundenen Kosten vorhersehen kann.
[29] 29 Sind bestimmte Gesichtspunkte des Modus der Änderung der mit der zu erbringenden Dienstleistung verbundenen Kosten in bindenden Rechtsvorschriften im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie aufgeführt oder sehen diese Vorschriften das Recht des Verbrauchers vor, den Vertrag zu beenden, ist es entscheidend, dass der Verbraucher vom Gewerbetreibenden darüber unterrichtet wird.
[30] 30 Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Verfahren über eine Unterlassungsklage, die von einer nach innerstaatlichem Recht benannten Stelle im öffentlichen Interesse im Namen der Verbraucher erhoben wurde, anhand von Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie die Missbräuchlichkeit einer Klausel wie der im Ausgangsverfahren fraglichen zu beurteilen. Im Rahmen dieser Beurteilung hat dieses Gericht insbesondere zu prüfen, ob im Licht sämtlicher Klauseln in den AGB der Verbraucherverträge, zu denen die streitige Klausel gehört, und der nationalen Rechtsvorschriften, die Rechte und Pflichten regeln, die zu den in den AGB vorgesehenen hinzukommen könnten, Gründe oder Modus der Änderung der mit der zu erbringenden Dienstleistung verbundenen Kosten klar und verständlich angegeben sind und ob die Verbraucher gegebenenfalls über ein Recht zur Beendigung des Vertrags verfügen.
[31] 31 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, im Verfahren über eine Unterlassungsklage, die von einer nach innerstaatlichem Recht benannten Stelle im öffentlichen Interesse im Namen der Verbraucher erhoben worden ist, anhand von Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie die Missbräuchlichkeit einer Klausel in den AGB von Verbraucherverträgen zu beurteilen, in der ein Gewerbetreibender eine einseitige Änderung der mit der zu erbringenden Dienstleistung verbundenen Kosten vorsieht, ohne den Modus der Preisänderung klar zu beschreiben oder triftige Gründe für diese Änderung anzugeben. Im Rahmen dieser Beurteilung hat dieses Gericht insbesondere zu prüfen, ob im Licht der Klauseln in den AGB der Verbraucherverträge, zu denen die streitige Klausel gehört, und der nationalen Rechtsvorschriften, die Rechte und Pflichten regeln, die zu den in den betreffenden AGB vorgesehenen hinzukommen könnten, Gründe oder Modus der Änderung der mit der zu erbringenden Dienstleistung verbundenen Kosten klar und verständlich angegeben sind und ob die Verbraucher gegebenenfalls über ein Recht zur Beendigung des Vertrags verfügen.
Zur ersten Frage
[32] 32 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht zum einen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er dem nicht entgegensteht, dass die Feststellung der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in den AGB von Verbraucherverträgen im Rahmen einer Unterlassungsklage im Sinne von Art. 7 der Richtlinie, die von einer nach innerstaatlichem Recht benannten Stelle im öffentlichen Interesse und im Namen der Verbraucher gegen einen Gewerbetreibenden erhoben worden ist, nach diesem Recht Wirkungen gegenüber allen Verbrauchern entfaltet, die einen Vertrag geschlossen haben, auf den die gleichen AGB anwendbar sind, einschließlich derjenigen Verbraucher, die nicht Partei des Unterlassungsverfahrens waren, und zum anderen, ob die nationalen Gerichte auch in der Zukunft von Amts wegen alle im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen haben.
[33] 33 Zur Beantwortung des ersten Teils dieser Frage ist vorab darauf hinzuweisen, dass das mit der Richtlinie geschaffene Schutzsystem davon ausgeht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteil vom 15. März 2012, Pereniová und Pereni, C-453/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[34] 34 Zu Klagen einzelner Verbraucher hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Anbetracht dieser schwächeren Position die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, vorzusehen, dass missbräuchliche Klauseln "für den Verbraucher unverbindlich sind, und … die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest [zulegen]". Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (Urteil Pereniová und Pereni, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[35] 35 Zu im öffentlichen Interesse erhobenen Unterlassungsklagen wie der im Ausgangsverfahren fraglichen ist festzustellen, dass die Richtlinie zwar nicht auf die Harmonisierung der Sanktionen gerichtet ist, die gelten sollen, wenn im Rahmen dieser Klagen die Missbräuchlichkeit einer Klausel anerkannt wird, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, dafür zu sorgen, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird.
[36] 36 Wie aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie hervorgeht, schließen diese Mittel die Möglichkeit von Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, ein, die Gerichte anzurufen, um klären zu lassen, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und gegebenenfalls deren Verbot zu erreichen (vgl. Urteil vom 24. Januar 2002, Kommission/Italien, C-372/99, Slg. 2002, I-819, Randnr. 14).
[37] 37 In diesem Zusammenhang ist hinzuzufügen, dass der präventive Charakter und der Abschreckungszweck der Unterlassungsklagen sowie ihre Unabhängigkeit von einzelnen konkreten Streitigkeiten zur Folge haben, dass diese Klagen auch dann zur Verfügung stehen müssen, wenn die Klauseln, deren Verbot beantragt wird, nicht konkret in Verträgen verwendet worden sind (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 15).
[38] 38 Die wirksame Umsetzung dieses Ziels erfordert, wie die Generalanwältin in Nr. 51 ihrer Schlussanträge im Kern ausgeführt hat, dass AGB-Klauseln in Verbraucherverträgen, die – wie die Klausel im Ausgangsverfahren – im Rahmen einer gegen den Gewerbetreibenden gerichteten Unterlassungsklage für missbräuchlich erklärt werden, weder für die am Unterlassungsverfahren beteiligten Verbraucher noch für diejenigen Verbraucher verbindlich sind, die mit diesem Gewerbetreibenden einen Vertrag geschlossen haben, auf den die gleichen AGB anwendbar sind.
[39] 39 Im Ausgangsverfahren sieht die nationale Regelung vor, dass die Feststellung der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in den AGB von Verbraucherverträgen durch ein Gericht für jeden Verbraucher gilt, der mit dem Gewerbetreibenden, der diese Klausel verwendet, einen Vertrag geschlossen hat. Wie aus den Akten des Ausgangsverfahrens hervorgeht, geht es in dem Rechtsstreit darum, dass der betreffende Gewerbetreibende allgemeine Bedingungen, die die angefochtene Klausel enthalten, in mit mehreren Verbrauchern geschlossenen Verträgen verwendet. Hierzu ist festzustellen, dass, wie die Generalanwältin in den Nrn. 57 bis 61 der Schlussanträge ausgeführt hat, eine nationale Regelung wie die in der vorliegenden Randnummer angeführte den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie genügt.
[40] 40 Die Sanktion der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel gegenüber allen Verbrauchern, die einen Verbrauchervertrag geschlossen haben, auf den die gleichen AGB anwendbar sind, gewährleistet nämlich, dass die Klausel für diese Verbraucher unverbindlich ist, ohne dass insoweit andere Arten angemessener und wirksamer Sanktionen in den nationalen Regelungen ausgeschlossen wären.
[41] 41 Zum zweiten Teil der ersten Frage, der die Konsequenzen betrifft, die die nationalen Gerichte aus einer Feststellung der Missbräuchlichkeit einer AGB-Klausel in Verbraucherverträgen im Rahmen einer Unterlassungsklage ziehen müssen, ist vorab festzustellen, dass die Befugnis des nationalen Gerichts, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu prüfen, ein geeignetes Mittel ist, um die Verwirklichung des Ziels des Art. 7 der Richtlinie zu fördern (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, Slg. 2006, I-10421, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der durch die Richtlinie den Verbrauchern gewährte Schutz beruht, rechtfertigen es weiter, dass dieses Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel prüfen muss (vgl. Urteil Mostaza Claro, Randnr. 38).
[42] 42 Die nationalen Gerichte, die die Missbräuchlichkeit einer AGB-Klausel feststellen, sind nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie verpflichtet, alle Konsequenzen, die sich daraus nach nationalem Recht ergeben, zu ziehen, damit diese Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind (vgl. Urteil Pereniová und Pereni, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
[43] 43 Daher haben die nationalen Gerichte, wenn im Rahmen einer Unterlassungsklage wie der im Ausgangsverfahren fraglichen die Missbräuchlichkeit einer Klausel in den AGB von Verbraucherverträgen angenommen worden ist, auch in der Zukunft von Amts wegen alle im nationalen Recht vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, damit diese Klausel für die Verbraucher unverbindlich ist, die einen Vertrag geschlossen haben, auf den die gleichen AGB anwendbar sind.
[44] 44 Nach allem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass
- er dem nicht entgegensteht, dass die Feststellung der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in den AGB von Verbraucherverträgen im Rahmen einer Unterlassungsklage im Sinne von Art. 7 der Richtlinie, die von einer nach innerstaatlichem Recht benannten Stelle im öffentlichen Interesse und im Namen der Verbraucher gegen einen Gewerbetreibenden erhoben worden ist, nach diesem Recht Wirkungen gegenüber allen Verbrauchern entfaltet, die mit diesem Gewerbetreibenden einen Vertrag geschlossen haben, auf den die gleichen AGB anwendbar sind, einschließlich derjenigen Verbraucher, die nicht Partei des Unterlassungsverfahrens waren;
- die nationalen Gerichte, wenn im Rahmen eines solchen Verfahrens die Missbräuchlichkeit einer Klausel der AGB angenommen worden ist, auch in der Zukunft von Amts wegen alle im nationalen Recht vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen haben, damit diese Klausel für die Verbraucher unverbindlich ist, die mit dem betreffenden Gewerbetreibenden einen Vertrag geschlossen haben, auf den die gleichen AGB anwendbar sind.
Kosten
[45] 45 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
* Verfahrenssprache: Ungarisch.