Bundesgerichtshof
InsO § 145; BGB § 822
§ 145 Abs. 2 Nr. 3 InsO enthält eine abschließende spezialgesetzliche Regelung, neben der § 822 BGB nicht anwendbar ist.

BGH, Beschluss vom 28. 6. 2012 – IX ZR 98/11; OLG Frankfurt a. M. (lexetius.com/2012,3107)

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 28. Juni 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 9. Juni 2011 verkündeten Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 29.843,45 € festgesetzt.
[1] Gründe: Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie die Fortbildung des Rechts. Insbesondere liegt der Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung unter keinem der hierzu geltend gemachten Gesichtspunkte vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
[2] Die Geltendmachung der Anfechtbarkeit gegenüber einem Rechtsnachfolger desjenigen, dem das anfechtbar Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist (§ 134 InsO), ist in § 145 Abs. 2 Nr. 3 InsO spezialgesetzlich abschließend geregelt. § 822 BGB ist daneben nicht anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die von der ganz herrschenden Meinung geteilt wird, kommt eine Anfechtung gegenüber einem "Rechtsnachfolger" nicht in Betracht, wenn die Rückgewähr des anfechtbar übertragenen Gegenstandes in Natur vor Eintritt der Rechtsnachfolge unmöglich geworden ist, wie etwa bei einer anfechtbaren Geldüberweisung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 – IX ZR 228/02, BGHZ 155, 199, 204 f; vom 9. Oktober 2008 – IX ZR 59/07, ZInsO 2008, 1202 Rn. 11 mwN; Jaeger/Henckel, InsO, § 145 Rn. 8; HK- InsO/Kreft, 6. Aufl., § 145 Rn. 8; Graf Schlicker-Huber, InsO, 2. Aufl. § 145 Rn. 7; Brinkmann in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2008, § 145 Rn. 6). Für eine Überprüfung der Rechtsprechung, nach der § 145 InsO auf Geldsummenschulden nicht anwendbar ist, besteht kein Anlass.
[3] Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.