Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 31. 10. 2012 – I ZR 76/11; OLG Hamburg (lexetius.com/2012,6449)

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen:
[1] Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 30. März 2011 zugelassen, soweit das Berufungsgericht Ansprüche der Kläger gegen die Beklagten zu 3 und 4 auf Unterlassen des Inverkehrbringens der Tischlampen (Klageantrag zu II) und die auf das Inverkehrbringen der Tischlampen bezogenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Klageantrag zu III), Feststellung der Schadensersatzpflicht (Klageantrag zu IV) und Urteilsveröffentlichung (Klageantrag zu V) verneint hat.
[2] Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 und 2 wird die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 30. März 2011 zugelassen, soweit das Berufungsgericht ihnen das Anbieten der Tischlampen untersagt hat (Urteilstenor A I 1) und sie in Bezug auf das Anbieten der Tischlampen zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt (Urteilstenor A III), ihre Schadensersatzpflicht festgestellt (Urteilstenor A IV) und den Klägern die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung zugesprochen (Urteilstenor A V) hat.
[3] Im Übrigen werden die Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger und der Beklagten zu 1 und 2 zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
[4] Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 221.941 € festgesetzt (für die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger auf 67.354 €, für die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 und 2 auf 154.587 €).
[5] Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 128.826 € festgesetzt (für die Revision der Kläger auf 64.413 €, für die Revision der Beklagten zu 1 und 2 auf 64.413 €).
[6] Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen die Kläger zu 3 % und die Beklagten zu 1 und 2 zu 97 %. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten.