Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 12. 9. 2012 – 1 BvL 11/12 (lexetius.com/2012,6807)

In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 497 Absatz 3 Satz 3 BGB mit Artikel 3 GG vereinbar ist – Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 4. Mai 2012 (17 C 1554/11) – hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof, den Richter Schluckebier und die Richterin Baer gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. September 2012 einstimmig beschlossen:
Die Vorlage ist unzulässig.
[1] Gründe: Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob die Regelung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB, nach der die Verjährung von Ansprüchen aus Verbraucherdarlehensverträgen bei Verzug des Verbrauchers für längstens zehn Jahre gehemmt wird, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
[2] I. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens war Inhaberin eines Girokontos bei der klagenden Bank. Diese kündigte den Kontovertrag im März 2004 und forderte die Beklagte zur Zahlung des aus der Überziehung des Kontos resultierenden Betrages von insgesamt 2.985,15 € auf. Die Beklagte bat zunächst um Ratenzahlung und bot mit Schreiben vom 11. Januar 2006 im Wege des Vergleichs eine Zahlung von 2.500 € zuzüglich der Kosten der Rechtsverfolgung an. Auf dieses Schreiben reagierte die Klägerin über fünf Jahre später im April 2011 und erhob nach erfolglosem Mahnverfahren Klage. Zwischenzeitlich beliefen sich die Zinsen auf 1.314,29 €. Die Beklagte wandte Verwirkung, ein Mitverschulden der Klägerin hinsichtlich der aufgelaufenen Zinsen und Verjährung ein. Die Klägerin verwies hinsichtlich der Einrede der Verjährung auf § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB, wonach die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen vom Eintritt des Verzugs an für längstens zehn Jahre gehemmt sei.
[3] Das Amtsgericht hat das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei. Es sieht einen Gleichheitsverstoß darin, dass der Gesetzgeber die Schuldner verschiedener Arten von Forderungen hinsichtlich der Verjährung ungleich behandele.
[4] II. Die Vorlage ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt.
[5] 1. Das Bundesverfassungsgericht legt in ständiger Rechtsprechung einen strengen Maßstab an die Begründung eines konkreten Normenkontrollantrags an. Dieser gewährleistet, dass der Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen gegenüber dem fachgerichtlichen Verfahren gewahrt wird (vgl. BVerfGE 65, 265 [277]; 97, 49 [66 f.]). Hiernach muss das vorlegende Gericht in nachvollziehbarer und für das Bundesverfassungsgericht nachprüfbarer Weise darlegen, aus welchen Gründen es von der Unvereinbarkeit der Norm mit der Verfassung überzeugt ist, und dass es bei seiner anstehenden Entscheidung auf die Gültigkeit der Norm ankommt (vgl. BVerfGE 77, 259 [261]; 97, 49 [60]; 98, 169 [199]; 105, 61 [67]; stRspr).
[6] Die Begründung der Vorlage muss aus sich heraus verständlich sein. Das vorlegende Gericht muss den für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Sachverhalt und die rechtlichen Erwägungen erschöpfend darlegen und mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass die vorgelegte Norm nicht verfassungskonform auszulegen und entscheidungserheblich ist (vgl. BVerfGE 68, 311 [316]; 77, 259 [261]; 83, 111 [116]; 107, 59 [85]).
[7] Das Gericht muss sich insofern eingehend mit der fachrechtlichen Ausgangslage auseinandersetzen und die Erwägungen ausführlich darlegen, die seine rechtliche Würdigung tragen. Hierzu gehört die Berücksichtigung der in Rechtsprechung und Fachliteratur entwickelten Rechtsauffassungen ebenso wie das Eingehen auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten, soweit diese für die Entscheidungserheblichkeit von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 86, 71 [77]; 105, 48 [56]; 105, 61 [67]). Das Gericht muss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und auch die verfassungsrechtlichen Fragen unter Einbeziehung der Rechtsprechung und der Fachliteratur sorgfältig prüfen (vgl. BVerfGE 79, 240 [243]; 86, 71 [77 f.]). Es muss sodann darlegen, dass es eine verfassungskonforme Auslegung der vorgelegten Norm geprüft und in vertretbarer Weise ausgeschlossen hat (vgl. BVerfGE 96, 315 [324 f.]). Schließlich muss das vorlegende Gericht darlegen, dass es auf die Norm in entscheidungserheblicher Weise ankommt, inwiefern es also bei Gültigkeit der beanstandeten Regelung zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen würde; Zweifel an der Verfassungsgemäßheit genügen nicht (vgl. BVerfGE 79, 245 [249]; 86, 52 [56 f.]; 86, 71 [77 f.]).
[8] 2. Diese Anforderungen erfüllt der Vorlagebeschluss des Amtsgerichts nicht.
[9] a) Der Vorlagebeschluss setzt sich nur unzureichend mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinander. Er übergeht bei der Darstellung der angegriffenen Norm die Vorgängervorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 3 Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG), erläutert etwaige europarechtliche Vorgaben nicht und legt nicht dar, welche Fassung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB, der zuletzt am 11. Juni 2010 geändert worden ist, der Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, nach der die Anwendung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB Teilleistungen nicht voraussetze (BGHZ 189, 104 Rn. 26; so schon Beschluss vom 13. März 2007 – XI ZR 263/06 –, juris), teilt das Amtsgericht zwar mit, setzt sich damit aber nicht eingehend auseinander. Mit den in Literatur und Rechtsprechung schon zu § 11 VerbrKrG und jetzt zu § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB vertretenen Auffassungen für und wider eine teleologische Reduktion (vgl. nur Kessal-Wulf, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2001, § 11 VerbrKrG Rn. 30 ff., 35 m. w. N.; Saenger, in: Erman, BGB, 13. Aufl. 2011, § 497 Rn. 45; Berger, in: Jauernig, BGB, 14. Aufl. 2011, § 497 Rn. 4; Möller, in: Beck´scher Online-Kommentar, BGB, § 497 Rn. 11; Schürnbrand, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 497 Rn. 33; OLG Köln, WM 2007, S. 1324 und S. 1326 m. Anm. Vortmann, WuB IV A § 497 BGB 1. 07) beschäftigt sich der Vorlagebeschluss nicht.
[10] b) Der Vorlagebeschluss lässt hinsichtlich der Überzeugung des Amtsgerichts von der Verfassungswidrigkeit der Regelung den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nicht hinreichend erkennen. Das Amtsgericht setzt sich insbesondere mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine sachlich gerechtfertigte, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbare Ungleichbehandlung nicht auseinander, obwohl es die Sinnhaftigkeit von § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB für bestimmte Fallgestaltungen selbst einräumt. Die verfassungsrechtliche Würdigung erschöpft sich so in dem Vergleich der Verjährungsregelungen für vielfältige Zahlungsansprüche und der Rechtsbehauptung, die im Vergleich zu anderen Zahlungsansprüchen längere Verjährungsfrist für Ansprüche aus Verbraucherkreditverträgen verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
[11] c) Der Vorlagebeschluss lässt zudem keine den verfassungsgerichtlichen Anforderungen genügende Prüfung anderer Auslegungsmöglichkeiten der Vorschrift erkennen. Ein Gericht kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es sich mit der zur Prüfung gestellten Norm im Einzelnen auseinandersetzt, die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Auffassungen berücksichtigt und auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten eingeht. Die verschiedenen Auffassungen zu den denkbaren Auslegungsmöglichkeiten des einfachen Rechts sind mit Blick auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt darzulegen, zu erörtern und verfassungsrechtlich zu würdigen. Der Verweis darauf, dass der Wortlaut eine entsprechende einschränkende Auslegung hindere, stellt nicht die geforderte eingehende Auseinandersetzung mit der als verfassungswidrig gerügten Norm dar und verkennt den Vorrang der fachgerichtlichen Aufbereitung vor einer Befassung des Verfassungsgerichts.
[12] d) Das Amtsgericht legt schließlich nicht dar, dass es für die Entscheidung auf die Vorschrift des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB tatsächlich ankommt. Nach Art. 100 GG in Verbindung mit § 80 BVerfGG kann das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur einholen, wenn es ein Gesetz für verfassungswidrig hält, dessen Rechtsgültigkeit für die Entscheidung erheblich ist. Die mit dem Normenkontrollverfahren verbundene Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts und weiterer oberster Verfassungsorgane des Bundes und der Länder (vgl. § 82 BVerfGG) lässt sich nur rechtfertigen, wenn sie zur Entscheidung eines konkreten Verfahrens unerlässlich ist (vgl. etwa BVerfGE 11, 330 [334 f.]; 34, 118 [127]; 47, 146 [154 f., 159]; 79, 256 [265]). Die Beklagte hat sich auf Verwirkung berufen und hinsichtlich der in der Zeit nach ihrem Vergleichsangebot bis zum Mahnverfahren auf nahezu die Hälfte der Hauptforderung angestiegenen Zinsforderung ein Mitverschulden der Klägerin eingewandt. Das Amtsgericht hätte erörtern müssen, wieso es die Einwendungen der Beklagten für nicht durchgreifend erachten will.
[13] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.