Bundesverwaltungsgericht
Anschlussberufung; Asylverfahren, gerichtliches; Berufung; Berufungsbegründung, gestaffelte; Berufungsbegründungsschrift; Frist für Anschlussberufung; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung
AsylVfG §§ 78, 79; AufenthG § 60 Abs. 7; VwGO § 58 Abs. 1, § 124a Abs. 3 Satz 4, § 127 Abs. 2
1. Eine Anschlussberufung ist auch im gerichtlichen Asylverfahren zulassungsfrei statthaft und nicht an den Rahmen der zugelassenen Berufung gebunden.
2. Die Monatsfrist für die Einlegung der Anschlussberufung wird bei einer gestaffelten Berufungsbegründung durch die Zustellung des Schriftsatzes in Lauf gesetzt, durch den in Verbindung mit vorangehenden Schriftsätzen erstmals den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprochen wird. Vorangehende Schriftsätze, die lediglich Teile der Berufungsbegründung im Sinne des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO vorwegnehmen, dürfen formlos übermittelt werden.
3. Auf die Frist zur Einlegung der Anschlussberufung braucht nicht nach § 58 Abs. 1 VwGO durch eine Rechtsmittelbelehrung hingewiesen zu werden.

BVerwG, Urteil vom 1. 3. 2012 – 10 C 5.11; VGH Baden-Württemberg (lexetius.com/2012,978)

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. November 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
[1] Gründe: I. Die Beklagte wendet sich mit der Revision dagegen, dass die von ihr eingelegte Anschlussberufung gegen die erstinstanzliche Gewährung von Abschiebungsschutz im asylrechtlichen Klageverfahren als unzulässig verworfen worden ist.
[2] Der nach eigenen Angaben im Jahre 1979 geborene Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Im November 2007 reiste er auf dem Luftweg nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – lehnte mit Bescheid vom 17. Februar 2009 den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Sri Lanka an.
[3] Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 7. August 2009 die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen; es hat allerdings die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger hinsichtlich Sri Lankas ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt.
[4] Auf den Antrag des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. April 2010 die Berufung gegen das Urteil zugelassen, soweit die Verpflichtungsklage, gerichtet auf Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, abgewiesen worden ist. Mit Schriftsatz vom 14. April 2010, welcher der Beklagten formlos übersandt worden ist, hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts sowie unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids zu der Feststellung zu verpflichten, dass in seiner Person Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Staates Sri Lanka vorliegen, und eine Begründung dieses Antrags mit gesondertem Schriftsatz angekündigt. Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2010, welcher der Beklagten am 10. Mai 2010 zugestellt worden ist, hat der Kläger, ohne den Antrag aus dem Schriftsatz vom 14. April 2010 zu wiederholen, seine Berufung begründet. Hierzu hat er auf das erstinstanzliche Vorbringen zu den geltend gemachten persönlichen Verfolgungsgründen Bezug genommen und zudem dargelegt, aus welchen Gründen er von einer Gruppenverfolgung der tamilischen Minderheit in Sri Lanka – jedenfalls hinsichtlich der Untergruppe der jüngeren Tamilinnen und Tamilen im Alter von 15 bis 40 Jahren – ausgehe.
[5] Die Beklagte, die bereits mit Schriftsatz vom 10. Juni 2010 auf die Berufung erwidert hatte, hat sich mit Schriftsatz vom 27. September 2010 der Berufung angeschlossen, soweit das Verwaltungsgericht der Klage in Bezug auf die Gewährung von Abschiebungsschutz stattgegeben hat. Zur Zulässigkeit der Anschlussberufung hat sie ausgeführt, dass die Monatsfrist für ihre Einlegung noch nicht abgelaufen sei, weil keine den Fristlauf wirksam auslösende Zustellung der Berufungsbegründung erfolgt sei. Eine Berufungsbegründungsschrift könne allein ein Schriftsatz sein, der alle unverzichtbaren Anforderungen für die Begründung einer Berufung erfülle und insbesondere auch einen bestimmten Antrag enthalte. Seien – wie hier – die unverzichtbaren Angaben in verschiedenen Schriftsätzen enthalten, sei jeder dieser Schriftsätze zuzustellen, um die Frist in Lauf zu setzen. Es sei hier zwar der Schriftsatz vom 5. Mai 2010, mit dem die Berufungsgründe ausgeführt worden seien, zugestellt worden, nicht aber der Schriftsatz vom 14. April 2010, in welchem ein ausdrücklicher Antrag formuliert worden sei.
[6] Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 9. November 2010 u. a. die Anschlussberufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat er insoweit im Wesentlichen ausgeführt: Bei Einlegung (September 2010) sei die Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO für die Anschlussberufung bereits abgelaufen gewesen. Diese Frist habe mit Zustellung des Schriftsatzes des Klägers vom 5. Mai 2010 an die Beklagte im Mai zu laufen begonnen und sei damit im Juni 2010 abgelaufen. Der Zustellung (auch) des Schriftsatzes des Klägers vom 14. April 2010 habe es für den Fristlauf nicht bedurft. Sei – wie hier – die Berufungsbegründung in mehreren Schriftsätzen enthalten, komme es auf die Zustellung des ersten innerhalb der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 VwGO eingereichten Begründungsschriftsatzes an, mit dessen Eingang bei Gericht die Voraussetzungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO (vollständig) erfüllt würden; andere, zuvor bereits bei Gericht eingegangene Schriftsätze als weitere Teile der Berufungsbegründungsschrift müssten nicht zugestellt werden. Dies ergebe sich aus dem Zweck der Anschlussberufung, Waffengleichheit zwischen den Beteiligten im Berufungsverfahren herzustellen und eine eigene Berufung auch dann noch zu ermöglichen, wenn die Hauptberufung erst kurz vor Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist eingelegt werde. Die Entscheidung, ob – und gegebenenfalls in welchem Umfange – sich ein Beteiligter gegen sein Teilunterliegen in erster Instanz im Wege der Anschlussberufung zur Wehr setzen wolle, könne getroffen werden, sobald ihm Umfang und Gründe für die Berufung bekannt seien. Die Zustellung bereits übersandter und dem Gegner somit bekannter Teile der Berufungsbegründung könne eher zu einer Unsicherheit hinsichtlich des tatsächlichen Fristbeginns führen. Eine Rechtsmittelbelehrung sei in Bezug auf die Anschlussberufung nicht erforderlich.
[7] Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 127 Abs. 2 VwGO. Zur Begründung hebt sie hervor, § 124a Abs. 6 Satz 3 VwGO verweise in vollem Umfange auf § 124a Abs. 3 Satz 3 bis 5 VwGO, so dass nach Zulassung der Berufung durch das Berufungsgericht als zuzustellender Begründungsschriftsatz nur ein Schriftsatz zu werten sei, der sowohl einen bestimmten Berufungsantrag als auch die im Einzelnen aufzuführenden Gründe der Anfechtung, also die Berufungsgründe, umfasse. Eine "Teilzustellung" sei im Gesetz nicht vorgesehen.
[8] Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil aus den Gründen der Ausgangsentscheidung.
[9] II. Die Revision der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i. V. m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Anschlussberufung der Beklagten ohne Verstoß gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat ihre ohne besondere Zulassung statthafte Anschlussberufung (1.) nicht innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die hier durch die Zustellung des Schriftsatzes vom 5. Mai 2010 in Lauf gesetzt worden ist, eingelegt und begründet (2.). Eine gesonderte Belehrung über den Lauf der Anschlussberufungsfrist war nicht erforderlich (3.).
[10] 1. Die Anschlussberufung der Beklagten war statthaft. Soweit das Verwaltungsgericht dem Kläger Abschiebungsschutz (hier nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) zugebilligt hat, bedurfte es nicht einer gesonderten Zulassung der Berufung (§ 127 Abs. 4 VwGO). Mit der Neuordnung des Rechts der Anschlussberufung (§ 127 VwGO) durch Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess – RmBereinVpG – vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987) ist die Anschlussberufung ohne Zulassung statthaft und nicht mehr an den Rahmen der zugelassenen Berufung gebunden (so noch – zu § 127 VwGO a. F. – Urteil vom 18. März 1996 – BVerwG 9 C 64.95NVwZ-RR 1997, 253). Sie muss auch nicht denselben Streitgegenstand betreffen wie die Hauptberufung (Urteil vom 19. Januar 2006 – BVerwG 3 C 52.04BVerwGE 125, 44). Ein sachlicher Zusammenhang zwischen den gegenläufigen prozessualen Ansprüchen (s. a. Beschluss vom 3. September 2010 – BVerwG 6 B 30.10 –; Urteil vom 11. April 2002 – BVerwG 4 C 4.01BVerwGE 116, 169 [174 f.] jeweils m. w. N.) liegt hier zwischen dem vom Kläger mit seiner Berufung verfolgten Begehren auf Flüchtlingsschutz und der Anschlussberufung der Beklagten, die sich gegen die Gewährung von Abschiebungsschutz richtet, schon mit Blick darauf vor, dass die Entscheidung über ein Flüchtlingsschutzbegehren mit der Feststellung zu verbinden ist, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG vorliegen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG).
[11] § 127 Abs. 4 VwGO gilt auch für das gerichtliche Asylverfahren. § 78 Abs. 3 bis 5 oder § 79 AsylVfG enthalten für das Verfahren nach zugelassener Berufung keine Regelungen, welche die Anwendung des § 127 VwGO ausschließen. Auch Sinn und Zweck des Zulassungserfordernisses nach § 78 Abs. 2 AsylVfG rechtfertigen es nicht, für das Verfahren nach zugelassener Berufung eine zulassungsfreie, nicht auf denselben Streitgegenstand beschränkte Anschlussberufung auszuschließen.
[12] 2. Das Berufungsgericht hat die Anschlussberufung der Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie diese nicht bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift (§ 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO) eingelegt hatte. Die Monatsfrist für die Einlegung der Anschlussberufung wird bei einer gestaffelten Berufungsbegründung durch die Zustellung des Schriftsatzes in Lauf gesetzt, durch den in Verbindung mit vorangehenden Schriftsätzen erstmals den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprochen wird; hier also des Schriftsatzes vom 10. Mai 2010, mit dem der Kläger die zugelassene und hinsichtlich des Antrags bereits mit Schriftsatz vom 14. April 2010 konkretisierte Berufung begründet hat. Vorangehende Schriftsätze, die lediglich Teile der Berufungsbegründung im Sinne des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO vorwegnehmen – hier der Schriftsatz vom 14. April 2010, der einen bestimmten Berufungsantrag enthält –, dürfen formlos übermittelt werden.
[13] a) Für den Lauf der Anschlussberufungsfrist verlangt § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Zustellung "der" Berufungsbegründungsschrift. Zur Auslegung dieses Begriffs ist § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO – hier i. V. m. § 124a Abs. 6 Satz 3 VwGO – heranzuziehen, nach dem die Begründung einer Berufung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten muss. Der Berufungsantrag und die Berufungsgründe können bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auch zeitlich versetzt in gesonderten Schriftsätzen bei Gericht eingereicht werden (gestaffelte Berufungsgründung). § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO ist entsprochen, sobald der Schriftsatz eingegangen ist, der in Verbindung mit den vorangehenden Schriftsätzen die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt.
[14] b) Bei einer auf mehrere Schriftsätze verteilten Berufungsbegründung folgt allerdings nicht schon aus dem Wortlaut des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO, der nur auf die Zustellung eines einzelnen Schriftsatzes abstellt, dass lediglich der letzte Schriftsatz zuzustellen ist, der zu einer § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechenden Berufungsbegründung führt. Dem Wortlauf lässt sich indes auch nichts für die Rechtsauffassung der Beklagten entnehmen, es seien alle Schriftsätze zuzustellen, die in ihrer Zusammenschau die Berufungsbegründung bilden.
[15] Aus dem Zweck des Zustellungserfordernisses des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO ergibt sich aber, dass für den Fristlauf allein der Schriftsatz zuzustellen ist, durch den in Verbindung mit vorangehenden Schriftsätzen erstmals den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprochen wird (s. a. Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 127 Rn. 7d; Bader, in: ders. /Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl., § 127 Rn. 22). Das Zustellungserfordernis hat sowohl eine Anstoß- als auch eine Hinweis- bzw. Warnfunktion. Die Zustellung setzt für den Rechtsmittelgegner die Frist für die Anschlussberufung in Lauf. Mit der Zustellung gibt das Berufungsgericht zu erkennen, dass es davon ausgeht, dass eine formell und inhaltlich vollständige Berufungsbegründung vorliegt. Der Rechtsmittelgegner kann nun prüfen und entscheiden, ob er seinerseits Anschlussberufung einlegt. Die Zustellung lässt den Rechtsmittelgegner zugleich erkennen, dass – aus Sicht des Gerichts – für diese Prüfung die Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Lauf gesetzt wird. Die Zustellung dient insofern auch der Rechtssicherheit, als sie – für die weiteren Verfahrensbeteiligten erkennbar – den Zeitpunkt markiert, zu dem – nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts – die Anschlussberufungsfrist in Lauf gesetzt wird.
[16] Dies gilt gerade bei einer gestaffelten Berufungsbegründung. Hier birgt die Zustellung aller Schriftsätze, die erst in der Gesamtschau die vollständige Berufungsbegründung ergeben, zudem die Gefahr, dass es in Grenzfällen über den Lauf der Anschlussberufungsfrist zu Unklarheiten kommt.
[17] Bei einer gestaffelten Berufungsbegründung liegen dem Rechtsmittelgegner mit der Zustellung des Schriftsatzes, der – in Verbindung mit vorangehenden Schriftsätzen – erstmals die Berufungsbegründung vervollständigt, alle Informationen vor, die er für die Prüfung einer Anschlussberufung benötigt. Einer Zustellung auch der vorangehenden Schriftsätze bedarf es hierfür nicht. Die formlose Übersendung von Schriftsätzen ist im Prozessrecht grundsätzlich statthaft und geeignet, dem empfangenden Verfahrensbeteiligten die Kenntnis von dem Inhalt eines Schriftsatzes zu vermitteln. Der Hinweis der Beklagten, dass das Gericht nur bei einer Zustellung der vorangehenden Schriftsätze den Nachweis führen könne, dass diese zugegangen und damit bekannt seien, ist zutreffend. Diesen Nachweis soll § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO indes nicht sichern. Die Beteiligten müssen sich im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 VwGO). Deren prozessuale Wahrheitspflicht begrenzt die Gefahr, dass wahrheitswidrig geltend gemacht wird, es sei ein für die Berufungsbegründung notwendiger, formlos übermittelter Schriftsatz tatsächlich nicht zugegangen. Die Zustellung ist nicht erforderlich, um diese Möglichkeit vollständig auszuschließen.
[18] Die Beklagte macht im Übrigen nicht geltend, den formlos übermittelten Schriftsatz vom 14. April 2010 nicht erhalten zu haben. Es ist daher nicht zu vertiefen, welche Folgen es für den Lauf der Anschlussberufungsfrist bei gestaffelter Berufungsbegründung hätte, wenn ausnahmsweise einer oder mehrere der vorangehenden Schriftsätze tatsächlich nicht zugegangen sein sollten.
[19] c) Soweit die Beklagte weiterhin geltend macht, dass eine Übermittlung durch einfachen Brief ohne Zustellungswillen einen Zustellungsmangel nicht heilen kann (OVG Münster, Urteil vom 24. Juni 2010 – 13 A 2775/07 – LRE 61, 75; s. a. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – BVerwG 7 C 20.09DVBl 2010, 1508), beantwortet dies nicht die – hier zu verneinende – vorrangige Frage, ob es überhaupt der Zustellung vorangehender Schriftsätze bedarf.
[20] 3. Auf die Frist zur Einlegung der Anschlussberufung braucht schließlich nicht nach § 58 Abs. 1 VwGO durch eine Rechtsmittelbelehrung hingewiesen zu werden. Die Anschlussberufung ist ein gegenläufiger Sachantrag im Rahmen des von einem anderen Rechtsmittelkläger eingelegten Rechtsmittels, mit dem der Rechtsmittelgegner den Rechtsmittelanträgen des Rechtsmittelführers (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO n. F.) antwortet und die Beschränkung des Rechtsmittelgerichts aus § 128 VwGO beseitigt; sie ist selbst kein Rechtsmittel (Urteil vom 19. Januar 2006 a. a. O.; s. a. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1983 – VII ZR 41/83BGHZ 88, 360; Beschluss vom 11. März 1981 – GSZ 1/80BGHZ 80, 146) und auch sonst kein "Rechtsbehelf" im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO. Für eine entsprechende Anwendung des § 58 Abs. 1 VwGO ist weder Anlass noch Raum.
[21] Den Berufungsgerichten bleibt es allerdings unbenommen, der Anregung im Schrifttum (s. Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 127 Rn. 7d) zu folgen und bei der Zustellung aus Gründen der Rechtsklarheit zusätzlich auf den Fristbeginn hinzuweisen. Dabei handelt es sich dann aber lediglich um einen gesetzlich nicht geforderten Hinweis des Gerichts, der für den Fristlauf unerheblich ist und ohne Rechtsfolgen auch unterbleiben kann.
[22] 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.