Bundesgerichtshof
BGB § 25; ZPO § 256
a) Wenn das innerhalb seiner satzungsmäßigen Befugnis tätig gewordene Vereinsgericht eine vom Vorstand gegen ein Vereinsmitglied verhängte Vereinsmaßnahme aufhebt, steht für den Verein im Verhältnis zum Mitglied bindend fest, dass die Maßnahme entfallen ist.
b) Im Rahmen der auf die Feststellung der Wirksamkeit der betreffenden Maßnahme gerichteten Klage des Vereins gegen das Vereinsmitglied ist nicht zu überprüfen, ob das innerhalb seiner satzungsmäßigen Befugnis tätig gewordene Vereinsgericht die betreffende Vorstandsentscheidung sachlich zu Recht aufgehoben hat.

BGH, Urteil vom 23. 4. 2013 – II ZR 74/12; OLG Hamburg (lexetius.com/2013,1622)

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. Februar 2012 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 10. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
[1] Tatbestand: Der Kläger, der B. D. B. e. V. (BDB), ist ein deutscher Berufsboxsportverband, der Beklagte ist Berufsboxer und Mitglied des Klägers. Der Kläger begehrt, soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung, die Feststellung, dass der Beschluss seines Vorstands vom 13. August 2007 wirksam sei, den Beklagten wegen medizinischer Bedenken vom Wettkampfbetrieb auszuschließen und ihm keine Lizenz als Profiboxer mehr zu erteilen.
[2] Verbandsorgane des Klägers sind der Vorstand, die Generalversammlung und der Berufungsausschuss (Art. 11 bis 24 der Satzung).
[3] Die Satzung des Klägers lautet auszugsweise:
"Art. 11. Vorstandszusammensetzung und -aufgaben …
(3) Der Vorstand hat das Recht, bei jedem ihm zur Kenntnis gelangten Verstoß gegen die Satzung des BDB durch ein Mitglied selbständig einzuschreiten und eine Entscheidung zu treffen. Dieses gilt auch, wenn das Ansehen des deutschen Berufsboxsports in sonstiger Weise geschädigt worden oder eine solche Schädigung zu erwarten ist.
Er ist berechtigt, zur Erreichung der genannten Zwecke folgende Maßnahmen gegen Mitglieder zu verhängen:
- Verweis
- Geldstrafe bis € 5. 113,-
- Aberkennung des Titels
- befristeter oder endgültiger Lizenzentzug
- Ausschluss aus dem BDB
In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt, die vorgenannten Maßnahmen der Geldstrafe sowie des befristeten oder endgültigen Lizenzentzuges zur Bewährung auszusetzen.
(4) Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung möglich …
Art. 20. Zusammensetzung und Aufgaben des Berufungsausschusses
(1) Der Berufungsausschuss ist das Rechtsorgan des BDB …
(2) Der Berufungsausschuss entscheidet über Berufungen, welche von Mitgliedern gegen Maßnahmen eingelegt worden sind, die der Vorstand gem. Art. 11 Abs. 3 der Satzung gegen sie verhängt hat.
Art. 23. Entscheidung des Berufungsausschusses …
(2) Ein Urteil des Berufungsausschusses ist vereinsintern endgültig …
Art. 28. Erteilung
(1) Alle Personen, die im Rahmen des Berufsboxsportes eine offizielle Tätigkeit ausüben, benötigen hierfür eine Lizenz.
Diese ist beim Vorstand des BDB zu beantragen. Dem den Berufsboxsport Ausübenden sind die gesundheitlichen Risiken seiner Tätigkeit bekannt. Er übt seinen Beruf aufgrund eines freien Entschlusses und auf eigene Gefahr aus. Ansprüche des Berufsboxers auf Schadenersatz infolge beruflicher Schadenfälle können gegen den BDB nicht geltend gemacht werden; der Berufsboxer verzichtet mit seinem Eintritt in den BDB ausdrücklich auf solche Ansprüche. …
[4] (3) Der Vorstand des BDB erteilt nach Maßgabe der vorliegenden Satzung und der Sportlichen Regeln die Lizenz oder versagt diese unter Angaben von Gründen.
(4) Die Lizenzen werden jeweils für den Zeitraum eines Jahres erteilt, unbeschadet der Möglichkeit, kürzer befristete Lizenzen in Ausnahmefällen zu gewähren …"
[5] Nach Art. 3 seiner Satzung erlässt der Kläger Durchführungsbestimmungen in Form von "Sportlichen Regeln" (im Folgenden: SportlR). Diese enthalten zu der Frage eines Lizenzentzugs die folgenden Bestimmungen:
"§ 3. Lizenzentzug und -überprüfung
(1) Berufsboxer, deren Fähigkeiten nicht mehr den Leistungsanforderungen entsprechen, die man billigerweise an einen Berufsboxer stellt, und bei denen aufgrund dessen eine gesundheitliche Gefährdung zu befürchten ist, haben sich auf Anordnung des BDB einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Ergeben sich bei dieser Untersuchung medizinische Bedenken, kann die Lizenz des Boxers für gewisse Zeit oder auf Dauer entzogen werden.
§ 24. Kampfabbruch, Zwangspause …
(2) Jeder Boxer, der … durch KO aufgrund von Kopftreffern einen Kampf verloren hat, muss eine Zwangspause von drei Monaten absolvieren. Innerhalb dieser Zeit oder unmittelbar nach der Zwangspause ist eine erneute ärztliche Untersuchung durch den Vertrauensarzt des BDB erforderlich. Hinsichtlich der durchzuführenden Untersuchungen entscheidet der BDB nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt …
(3) Der BDB kann Boxern, die in mehreren aufeinanderfolgenden Kämpfen KO-Niederlagen erlitten haben, die Lizenz zeitweise oder dauernd entziehen."
[6] Der Beklagte erhielt 1999 eine Lizenz als aktiver Berufsboxer vom Kläger. Am 27. April 2007 unterlag der Beklagte, der zu diesem Zeitpunkt den Titel des Deutschen Meisters im Schwergewicht führte, in einem Kampf nach mehreren Kopftreffern durch K. O. in der ersten Runde. Der Ringarzt riet zu einer Kampfsperre und zur Überprüfung der Boxlizenz des Beklagten. Eine vom Kläger verlangte vertrauensärztliche Untersuchung des Beklagten ergab nicht altersentsprechende arteriosklerotische Veränderungen in der rechten hirnversorgenden Arterie und den Verdacht auf eine alte Dissektion. Der Vertrauensarzt sah bei weiterer Ausübung des Boxsports ein erheblich erhöhtes Schlaganfallrisiko. Der Beklagte ließ sich daraufhin durch einen Sportmediziner untersuchen, der ihm mitteilte, dass der in den vorherigen Untersuchungen festgestellte Befund eines kleineren kalzifizierten Plaques im Bereich der rechten hirnversorgenden Arterie seiner Auffassung nach keine Kontraindikation gegen eine Titelverteidigung mit zwei Aufbaukämpfen zur Vorbereitung mit "leichteren" Gegnern sei.
[7] Der Vorstand des Klägers beschloss am 13. August 2007, unter Berufung auf Art. 28 Abs. 3 der Satzung und § 3 Abs. 1 SportlR sowie unter Verweis auf die medizinischen Untersuchungsergebnisse, den Beklagten mit sofortiger Wirkung vom weiteren Wettkampfbetrieb auszuschließen und ihm keine Lizenz als Profiboxer mehr zu erteilen. Der Beklagte machte von der ihm im Vorstandsbeschluss angegebenen Möglichkeit, nach Art. 11 Abs. 4 der Satzung Berufung einzulegen, Gebrauch und legte Berufung zum Berufungsausschuss des Klägers ein. Der Berufungsausschuss hob am 13. November 2007 den Vorstandsbeschluss auf, weil dieser nicht erkennen lasse, auf welchem Sachverhalt, welchen Tatsachen und welchen weiteren Überlegungen er beruhe. Der B. D. B. habe "selbstverständlich die Möglichkeit (…), die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen".
[8] Der Kläger verweigerte dem Beklagten im Februar 2008 die Erlaubnis für die Teilnahme an einer Boxsportveranstaltung am 20. Februar 2008, erteilte sie jedoch nach Erlass einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburgs.
[9] Danach verweigerte der Kläger dem Beklagten die Starterlaubnis für die Teilnahme an weiteren Boxveranstaltungen.
[10] Der Kläger hat zunächst beantragt festzustellen, dass der Beklagte ihm gegenüber keinen Anspruch auf Erteilung einer Lizenz als Berufsboxer besitze.
[11] Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zur Zahlung von 256.999,57 € zu verurteilen sowie festzustellen, dass der Kläger dem Beklagten jeden Schaden zu ersetzen habe, der ihm aus dem Verhalten des Klägers entstanden sei, sowie den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten zum Ausgleich des ihm durch die Leugnung der Tatsache, dass er amtierender Deutscher Meister des BDB im Schwergewicht sei, entstandenen immateriellen Schadens einen Betrag von mindestens 5.000 € zu zahlen. Der Kläger hat daraufhin hilfsweise die Feststellung beantragt, dass er dem Beklagten mit Vorstandsbeschluss vom 13. August 2007 die Lizenz zu Recht entzogen habe.
[12] Das Landgericht hat die Klage durch Teilurteil abgewiesen, die Widerklage sei noch nicht entscheidungsreif. Auf die auf die Abweisung des Hilfsantrags beschränkte Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht nach Klarstellung des Antrags festgestellt, dass das Lizenzverhältnis zwischen den Parteien seit 13. August 2007 nicht mehr bestehe. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision.
[13] Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.
[14] I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
[15] Der mit der Berufung weiterverfolgte ehemalige Hilfsfeststellungsantrag sei zulässig. Die Entscheidung des Berufungsausschusses des Klägers unterliege der Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte. Es handele sich nicht um ein "wirkliches" Schiedsgericht, sondern um ein verbandsinternes Gericht, für dessen Entscheidungen über Disziplinarmaßnahmen anerkannt sei, dass sie der Überprüfung durch staatliche Gerichte unterlägen. Der zuletzt noch gestellte (ursprüngliche Hilfs-) Feststellungsantrag sei auf die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses gerichtet. Nach sachgerechter Auslegung des Antrags werde die Feststellung begehrt, dass der Lizenzentzug ungeachtet der Aufhebung dieses Beschlusses durch den Berufungsausschuss wirksam und der Beklagte nicht mehr Inhaber einer Lizenz sei. Die Lizenzinhaberschaft sei eine rechtliche Folgewirkung der Mitgliedschaft und damit ein gegenwärtiges vereinsinternes "Rechtsverhältnis" i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO. Wegen Präjudizialität für die Widerklage könne über den Antrag durch Zwischenfeststellungsurteil nach § 256 Abs. 2 ZPO entschieden werden.
[16] Der Feststellungsantrag sei begründet. Der Berufungsausschuss des Klägers habe den Beschluss des Vorstands des Klägers über den Lizenzentzug vom 13. August 2007 zu Unrecht aufgehoben. Der Vorstandsbeschluss sei in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig. Der Beschluss sei mit dem vereinsinternen Regelwerk vereinbar, insbesondere von Art. 3 und Art. 28 Abs. 3 der Satzung und § 3 Abs. 1 SportlR gedeckt. Eine erschöpfende Sachverhaltsdarstellung sei nicht erforderlich, der Beschluss lasse die Rechtsgrundlage der Lizenzentziehung erkennen und verweise hinreichend auf die dem Kläger vorliegenden medizinischen Untersuchungsergebnisse. Auch bestünden keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung durch den Kläger, ebenso wenig für eine Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung. Schließlich entspreche die Lizenzentziehung auch der Billigkeit. Die dabei zu prüfenden mittelbar ins Privatrecht wirkenden durch Art. 12 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen der Berufsfreiheit seien eingehalten, weil der Beklagte seinen Beruf noch in den Konkurrenzboxverbänden ausüben könne und der Eingriff selbst als subjektive Zulassungsschranke in die Berufswahlfreiheit durch die von Art. 9 Abs. 1 GG verbürgte Verbandsautonomie des Klägers gedeckt sei, der mit dem Lizenzentzug aus medizinischen Gründen Gefahren für das Ansehen des Boxsports und seiner selbst abwende.
[17] II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand.
[18] 1. Der Antrag, dass das Lizenzverhältnis zwischen den Parteien seit dem 13. August 2007 nicht mehr bestehe, ist als Zwischenfeststellungsantrag zulässig.
[19] a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass eine Überprüfung der Entscheidungen des Vorstands des Klägers vom 13. August 2007 und des Berufungsausschusses vom 13. November 2007 durch die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen ist.
[20] aa) Der Berufungsausschuss ist kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO, das an die Stelle der staatlichen Gerichte tritt, und seine Entscheidung kein Schiedsspruch. Durch die Vereinssatzung können zwar auf das Mitgliedschaftsverhältnis bezogene Streitigkeiten zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein einem Schiedsgericht zugewiesen werden, für das gemäß § 1066 ZPO die §§ 1025 ff. ZPO entsprechend gelten (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 – III ZB 53/03, BGHZ 159, 207, 211; Urteil vom 3. April 2000 – II ZR 373/98, BGHZ 144, 146, 148). In Anlehnung an § 1029 Abs. 1 ZPO ist das satzungsmäßig berufene Gericht aber nur dann ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs der Entscheidung durch eine unabhängige und unparteiliche Instanz unterworfen werden (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 – III ZB 53/03, BGHZ 159, 207, 211 f. mwN). Um ein solches Schiedsgericht zu sein, muss das Vereinsgericht satzungsmäßig als unabhängige und unparteiliche Stelle organisiert sein (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 – III ZB 53/03, BGHZ 159, 207, 212 mwN). Die Streitbeteiligten müssen paritätisch Einfluss auf dessen Besetzung nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 – III ZB 53/03, BGHZ 159, 207, 213 f.; Urteil vom 28. November 1994 – II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 109). In der Satzung des Klägers ist nicht gewährleistet, dass der Berufungsausschuss bei einer Streitigkeit zwischen dem Verein und einem Vereinsmitglied – wie sie hier vorliegt – den Beteiligten als neutraler Dritter gegenübersteht. Die Mitglieder des Berufungsausschusses des Klägers werden nach Art. 21 Abs. 2 der Satzung von der Generalversammlung des Klägers gewählt. Das genügt nicht dem Erfordernis der paritätischen Bestimmung der Schiedsrichter durch die Streitparteien.
[21] Vielmehr ist der Berufungsausschuss des Klägers, wie das Berufungsurteil zutreffend erkennt, ein vereinsinternes Gericht, d. h. ein verbandsinternes Organ, dem in Ausübung der autonomen, Verbänden zustehenden Befugnis zur inneren Selbstorganisation eine Entscheidungszuständigkeit in bestimmten satzungsmäßig geregelten Bereichen zugewiesen ist. Solche Entscheidungen der Vereins- oder Verbandsgerichte sind grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften, das heißt in der Regel mit der Klage nach den §§ 253 ff. ZPO, überprüfbar (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 – III ZB 53/03, BGHZ 159, 207, 211; vgl. für Entscheidungen über Disziplinarmaßnahmen BGH, Urteil vom 28. November 1994 – II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 110).
[22] bb) Der Streitfall betrifft keine Angelegenheit der inneren Ordnung eines Vereins, für die die Befassung der ordentlichen Gerichtsbarkeit in früherer höchstrichterlicher Rechtsprechung versagt wurde, solange nicht die Mitgliederversammlung darüber Beschluss gefasst hatte (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1968 – II ZR 52/66, BGHZ 49, 396, 398; RGZ 79, 409, 411). Die Klärung des Lizenzverhältnisses zwischen Verein und betroffenem Mitglied geht über eine Angelegenheit der inneren Ordnung hinaus.
[23] Es liegt entgegen der Auffassung der Revision auch keine Streitigkeit zwischen Organen eines Vereins vor. Der Kläger oder sein Vorstand geht nicht gegen den Berufungsausschuss als Klagegegner vor. Vielmehr begehrt der Verein eine gerichtliche Feststellung gegenüber dem von der Vereinsentscheidung betroffenen Mitglied. Die Streitigkeit wird nicht allein dadurch zu einem Verbandsorganstreit, dass eine Maßnahme des Vorstands und eine Entscheidung des Berufungsausschusses des Klägers im Rahmen der Feststellung eines Rechtsverhältnisses nach § 256 ZPO Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Vereinsmaßnahmen grundsätzlich zur gerichtlichen Nachprüfung gebracht werden können und dabei die Feststellung der Unwirksamkeit einer Maßnahme Gegenstand des Antrags sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1994 – II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 110 mwN). Dabei hat das Gericht gegebenenfalls auch eine in zweiter Vereinsinstanz erlassene Entscheidung zu überprüfen (BGH, Urteil vom 27. Februar 1954 – II ZR 17/53, BGHZ 13, 5, 13).
[24] cc) Ist für eine belastende Maßnahme des Vereins gegen ein Mitglied ein vereinsintern vorgesehener Rechtsweg erschöpft und vereinsintern eine Entscheidung getroffen, so ist es dem Verein – entgegen der Ansicht der Revision, die dafür kein schutzwürdiges Interesse sieht – auch nicht von vorneherein verwehrt, diese Entscheidung zur Überprüfung durch staatliche Gerichte zu stellen (vgl. Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl., Rn. 3206, 3319, 3380; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl., Rn. 1027; aA wohl Haas in Haas/Haug/Reschke, Handbuch des Sportrechts, Stand Juli 2005, Ordner 1, 2. Kap., Rn. 137).
[25] Einem Verein ist der Zugang zu den staatlichen Gerichten im Verhältnis zu seinen Mitgliedern bei Vorliegen der sonstigen Zulässigkeits- und Sachurteilsvoraussetzungen grundsätzlich nicht allein deshalb versagt, weil durch eine vereinsinterne Rechtsmittelinstanz eine vereinsintern abschließende Entscheidung getroffen worden ist. Dies folgt aus der verfassungsrechtlich auch für den Verein verbürgten Rechtsweggarantie.
[26] Es kann offen bleiben, ob etwas anderes gilt, wenn der Verein in seiner Satzung eindeutig für sich selbst den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ausgeschlossen hat. Für den von einer belastenden Vereinsmaßnahme Betroffenen werden Satzungsklauseln, die den Rechtsweg zur staatlichen Gerichtsbarkeit ohne Gewähr einer echten Schiedsgerichtsbarkeit ausschließen, als unwirksam angesehen oder ihnen nur die Wirkung beigemessen, dass grundsätzlich der vereinsinterne Rechtsweg als Vorschaltverfahren erschöpft sein muss, bevor die staatliche Gerichtsbarkeit angerufen werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1967 – II ZR 231/64, BGHZ 47, 172, 174 f.; Urteil vom 26. Februar 1959 – II ZR 137/57, BGHZ 29, 352, 354).
[27] Mit der Bestimmung in Art. 23 Abs. 2 Satz 1 der Satzung des Klägers, dass eine Entscheidung des Berufungsausschusses "vereinsintern endgültig" ist, hat sich der Kläger jedenfalls nicht selbst des Rechtswegs zur staatlichen Gerichtsbarkeit nach Abschluss des vereinsinternen Verfahrens begeben. Die Satzung eines Vereins ist nach objektiven Gesichtspunkten aus sich heraus auszulegen und der Auslegung durch das Revisionsgericht zugänglich (BGH, Beschluss vom 24. April 2012 – II ZB 8/10, ZIP 2012, 1097 Rn. 17; Urteil vom 21. Januar 1991 – II ZR 144/90, BGHZ 113, 237, 240; Urteil vom 28. November 1988 – II ZR 96/88, BGHZ 106, 67, 71). Dem Wortlaut der Regelung kann ein Ausschluss des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten nicht entnommen werden (vgl. für eine ähnliche Klausel BGH, Urteil vom 26. Februar 1959 – II ZR 137/57, BGHZ 29, 352, 354). Die Regelung lässt die Entscheidung des Berufungsausschusses vereinsintern endgültig sein und besagt damit nur, dass innerhalb des Vereins keine Überprüfung durch ein weiteres Organ vorgesehen ist. Insbesondere enthält die Regelung keine Beschränkung der Überprüfbarkeit nur von Seiten des Vereins. Da für das Vereinsmitglied die Anrufung der staatlichen Gerichte nicht ausgeschlossen werden kann, wäre zu erwarten, dass sich Anhaltspunkte für eine einseitige Beschränkung der Überprüfung im Wortlaut oder Zusammenhang der Satzungsbestimmung finden lassen.
[28] b) In dem verbliebenen Feststellungsantrag des Klägers hat das Berufungsgericht rechtlich unbedenklich einen Zwischenfeststellungsantrag gegenüber den Widerklageanträgen gesehen, mit denen der Beklagte Ersatz der durch das Kampfverbot entgangenen Einnahmen und Entschädigung für die Aberkennung seines Titels als Deutscher Meister im Schwergewicht begehrt.
[29] Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Antrag auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses i. S. d. § 256 ZPO gerichtet ist und zudem die nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Vorgreiflichkeit für die Entscheidung über die Widerklage vorliegt, ist gleichfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
[30] aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht den noch verbliebenen Feststellungsantrag des Klägers als Zwischenfeststellungsantrag im Hinblick auf die Widerklageanträge gewertet, wogegen auch die Revision nichts erinnert. Denn der Antrag ist darauf gerichtet, im Hinblick auf die Entscheidung über die Widerklageanträge vorab die Frage nach dem Bestand der Boxlizenz des Beklagten zu klären.
[31] bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der Antrag auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 ZPO gerichtet ist. Die Feststellung des Bestands der Boxlizenz bzw. der Lizenzinhaberschaft betrifft die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien. Unter einem Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache zu verstehen (BGH, Urteil vom 7. März 2013 – VII ZR 223/11, juris Rn. 16; Urteil vom 16. September 2008 – VI ZR 244/07, NJW 2009, 751 Rn. 10 mwN).
[32] Dazu können einzelne auf einem umfassenderen Rechtsverhältnis beruhende Ansprüche oder Rechte gehören (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2011 – II ZR 306/09, BGHZ 191, 354 Rn. 14 mwN; Urteil vom 12. Dezember 1994 – II ZR 269/93, NJW 1995, 1097 mwN), wie etwa auch die Mitgliedschaft in einem Verein oder Verband und das sich hieraus ableitende Lizenzverhältnis eines Vereins- oder Verbandsmitglieds zu dem Verband. Die Feststellung, ob der Beklagte über den 13. August 2007 hinaus noch über eine Boxlizenz des Klägers verfügte, ist gleichfalls auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO gerichtet.
[33] cc) Auch die Vorgreiflichkeit der begehrten Feststellung im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen. Die Zwischenfeststellungsklage ist zulässig, wenn die Feststellung des Rechtsverhältnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits vorgreiflich ist, also ohnehin darüber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverhältnis besteht, es sei denn, über die Hauptsache wird unabhängig von dem Bestand des streitigen Rechtsverhältnisses entschieden (BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 – II ZR 111/05, ZIP 2007, 1942 Rn. 17). Die Feststellung, ob das Lizenzverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten nach der Entscheidung des Vorstands vom 13. August 2007 noch bestanden hat oder nicht, ist jedenfalls für die Widerklageanträge vorgreiflich, mit denen der Beklagte Schadenersatz in Höhe des ihm wegen des Kampfverbots entgangenen Gewinns begehrt. Sie ist für die im Verfahren über die Widerklage bedeutsame Frage präjudiziell, ob der Verband dem Beklagten die Teilnahme an den betroffenen Boxveranstaltungen untersagen durfte.
[34] Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ein Feststellungsinteresse des Klägers bejaht, weil er als Verband nach Meinung der Revision kein Rechtsschutzinteresse auf Feststellung der Unwirksamkeit eines eigenen Beschlusses haben könne, kommt es darauf nicht an. Denn bei der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO macht die Vorgreiflichkeit das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich (BGH, Urteil vom 17. Mai 1977 – VI ZR 174/74, BGHZ 69, 37, 41).
[35] 2. Der Zwischenfeststellungsantrag ist aber nicht begründet, weil das Lizenzverhältnis zwischen den Parteien über den 13. August 2007 hinaus bestanden hat. Der vom Vorstand am 13. August 2007 verhängte Lizenzentzug ist durch die Entscheidung des Berufungsausschusses als Organ des Klägers aufgehoben worden. Da somit der Kläger (durch den Berufungsausschuss als Vereinsorgan) die Entscheidung über den Lizenzentzug selbst aufgehoben und ihr die Wirksamkeit genommen hat, bestand das Lizenzverhältnis über den 13. August 2007 hinaus fort. Wenn das innerhalb seiner satzungsmäßigen Befugnis tätig gewordene Vereinsgericht eine vom Vorstand gegen ein Vereinsmitglied verhängte Vereinsmaßnahme aufhebt, steht für den Verein im Verhältnis zum Mitglied bindend fest, dass die Maßnahme entfallen ist. Im Rahmen der auf die Feststellung der Wirksamkeit der betreffenden Maßnahme gerichteten Klage des Vereins gegen das Vereinsmitglied ist nicht zu überprüfen, ob das Vereinsgericht die betreffende Vorstandsentscheidung sachlich zu Recht aufgehoben hat.
[36] a) Eine Vereinsentscheidung kann durch den Verein selbst mit der Folge aufgehoben oder abgeändert werden, dass die mit der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung verbundene Maßnahme entfällt. So kann etwa der Vorstand eine von ihm beschlossene Disziplinarmaßnahme wieder aufheben oder abändern. Hat der Verein in Ausübung der autonomen, Verbänden zustehenden Befugnis zur inneren Selbstorganisation einem Vereinsgericht in bestimmten satzungsmäßig geregelten Bereichen die Zuständigkeit zugewiesen, Maßnahmen des Vorstands zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben oder abzuändern, so führt auch die Aufhebung oder Abänderung einer Maßnahme oder Entscheidung des Vorstands durch das nach der Satzung dafür zuständige Vereinsgericht dazu, dass die ursprüngliche Entscheidung oder Maßnahme durch diejenige des Vereinsgerichts ersetzt wird. Damit ist verbunden, dass der Verein sich die Abänderung der Vorstandsentscheidung durch das Vereinsgericht im Verhältnis zu dem von der Vorstandsentscheidung betroffenen Vereinsmitglied zurechnen lassen muss. Die Anrufung des in der Satzung vorgesehenen Vereinsgerichts durch das Vereinsmitglied führt dazu, dass die Willensbildung innerhalb des Vereins nicht schon mit dem Vorstandsbeschluss, sondern erst mit der letztinstanzlichen Vereinsentscheidung abgeschlossen ist. Das entspricht auch dem Zweck der Vereinsgerichtsbarkeit, den Verein davor zu schützen, vorzeitig mit Prozessen überzogen zu werden und für unfertige, noch nicht endgültige Beschlüsse im ordentlichen Prozessweg verantwortlich gemacht zu werden (vgl. RGZ 85, 355, 357).
[37] b) Mit der Aufhebung einer vom Vorstand ausgesprochenen Maßnahme durch das Vereinsgericht, soweit dieses im Rahmen seiner satzungsmäßigen Zuständigkeit gehandelt hat, steht fest, dass der Verein keine (wirksame) Maßnahme verhängt hat. Im Rahmen der auf die Feststellung der Wirksamkeit der betreffenden Maßnahme gerichteten Klage des Vereins gegen das Vereinsmitglied ist durch das staatliche Gericht nicht zu überprüfen, ob das innerhalb seiner satzungsmäßigen Befugnis tätig gewordene Vereinsgericht die betreffende Vorstandsentscheidung sachlich zu Recht aufgehoben oder abgeändert hat.
[38] Das staatliche Gericht ist keine (weitere) Rechtsmittelinstanz gegenüber den zuständigen Vereinsorganen und kann die Entscheidung des Vereinsgerichts nicht aufheben. Es kann eine Maßnahme oder Entscheidung des zuständigen Vereinsorgans weder aufheben noch abändern, weil es andernfalls in die Vereinsautonomie eingriffe, und stellt daher im Verhältnis zum Vereinsmitglied nur fest, ob eine Maßnahme oder Entscheidung des Vereins dem Vereinsmitglied gegenüber wirksam oder unwirksam ist (Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl., Rn. 3380 f.; Schöpflin in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand: 1. Februar 2013, § 25 Rn. 72; Otto in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 25 Rn. 51. 1). Da sich im Verhältnis zum Vereinsmitglied die Aufhebung der vom Vorstand beschlossenen Maßnahme durch das Vereinsgericht als die abschließende Entscheidung des Vereins durch das zuständige Vereinsorgan über die Maßnahme darstellt, soweit dieses im Rahmen seiner satzungsmäßigen Zuständigkeit gehandelt hat, kann das staatliche Gericht nur feststellen, dass keine wirksame Maßnahme des Vereins vorliegt.
[39] Dem steht nicht entgegen, dass nach der Senatsrechtsprechung bei einer Klage des Vereinsmitglieds gegen eine ihn betreffende Maßnahme sowohl die Vorstandsentscheidung als auch die Entscheidung des Vereinsgerichts Gegenstand der Überprüfung durch das staatliche Gericht sein können. Liegen wegen eines verbandsinternen Instanzenzuges mehrere Entscheidungen über eine Verbandsmaßnahme vor, etwa wenn ein Vereinsmitglied in einem in zwei Vereinsinstanzen gegliederten Ausschließungsverfahren von beiden Instanzen aus dem Verein ausgeschlossen worden ist, so unterliegen bei einer Klage des Vereinsmitglieds grundsätzlich alle Entscheidungen im vereinsinternen Instanzenzug, durch die das Vereinsmitglied in seinen rechtlich geschützten Belangen berührt sein kann, der gerichtlichen Überprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1954 – II ZR 17/53, BGHZ 13, 5, 13 ff.). Dies entspricht zum einem dem Grundsatz, dass eine gerichtliche Nachprüfung erst nach Erschöpfung des dafür in der Vereinssatzung vorgesehenen Instanzenzugs erfolgen kann, um eine unnötige Anrufung der ordentlichen Gerichte zu vermeiden, und beruht zum anderen auf dem Gesichtspunkt, dass das ordentliche Gericht, wenn es denn nach Abschluss des vereinsinternen Verfahrens mit der Nachprüfung der gegen das Vereinsmitglied verhängten Maßnahme befasst ist, auch eine abschließende Beurteilung vornimmt, um ein etwaiges weiteres gerichtliches Verfahren nach Aufhebung nur einer einzelnen Entscheidung und nochmaliger Durchführung des davon betroffenen vereinsinternen Verfahrensabschnitts zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1954 – II ZR 17/53, BGHZ 13, 5, 16; Urteil vom 6. März 1967 – II ZR 231/64, BGHZ 47, 172, 174 f.).
[40] Dem liegen aber Fälle zugrunde, in denen die Entscheidungen aller Vereinsinstanzen, insbesondere also auch die letztinstanzliche Vereinsentscheidung, rechtliche Belange des betroffenen Vereinsmitglieds nachteilig berühren, beispielsweise die erste und die zweite Vereinsinstanz ihn aus unterschiedlichen sachlichen Gründen aus dem Verein ausschließen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1954 – II ZR 17/53, BGHZ 13, 5, 13 ff.). In diesen Fällen käme es möglicherweise zu einer Wiederholung des vereinsgerichtlichen Verfahrens und damit zu einer anschließenden erneuten Überprüfung durch das staatliche Gericht, wenn dieses (zunächst) nur die letztinstanzliche Entscheidung des betreffenden Vereinsorgans überprüft und gegebenenfalls aufhebt. Dem sind die Fälle, in denen die Maßnahme bereits durch die letztinstanzliche vereinsinterne Entscheidung aufgehoben worden ist und damit in der Sache keine wirksame vereinsrechtliche Entscheidung oder Maßnahme (mehr) vorliegt, nicht vergleichbar.
[41] Dass der Berufungsausschuss des Klägers hier den Vorstandsbeschluss nicht wegen inhaltlicher Mängel, sondern wegen Verfahrensfehlern aufgehoben hat, führt nicht dazu, dass im vorliegenden Fall die Feststellung der Wirksamkeit des Vorstandsbeschlusses ausnahmsweise festgestellt werden kann, weil ansonsten möglicherweise ein mehrfaches Durchlaufen des vereinsinternen Instanzenzuges vor der Anrufung des staatlichen Gerichts erforderlich wäre. Zwar kann ein Vorstand, dessen Beschluss, gegen ein Vereinsmitglied eine bestimmte Maßnahme zu verhängen, von der übergeordneten Vereinsinstanz – wie hier der Beschluss des Vorstands des Klägers vom 13. August 2007 – wegen Verfahrensfehlern aufgehoben wird, seinen Ausgangsbeschluss unter Behebung der beanstandeten Mängel wiederholen, so dass es gegebenenfalls zu einem erneuten vereinsinternen Rechtsmittelverfahren kommen kann. In diesem Fall würde es sich aber um ein Rechtsmittel gegen einen neuen Vorstandsbeschluss handeln, so dass nicht wegen derselben Maßnahme vor einer Anrufung der staatlichen Gerichte mehrfach der vereinsinterne Instanzenzug durchlaufen würde. Der Zweck des vereinsinternen Vorschaltsystems, die unnötige Anrufung der staatlichen Gerichte zu vermeiden, wäre damit nicht unterlaufen.
[42] c) Der Berufungsausschuss des Klägers hat die Entscheidung des Vorstands über den Lizenzentzug im Rahmen seiner satzungsmäßigen Zuständigkeit nach Art. 20 Abs. 2 der Satzung aufgehoben. Danach entscheidet er über Berufungen von Mitgliedern gegen Maßnahmen, die der Vorstand gem. Art. 11 Abs. 3 der Satzung gegen sie verhängt hat. Der Vorstand hat den Lizenzentzug in seinem Beschluss vom 13. August 2007 auf Art. 11 Abs. 3 der Satzung gestützt. Zwar wird im Beschluss nur Art. 11 Abs. 4 der Satzung erwähnt, der die Berufung gegen Entscheidungen nach Art. 11 Abs. 3 der Satzung zulässt. Aus der Bezugnahme auf Art. 11 Abs. 4 der Satzung und dem abschließenden Hinweis, dass gegen die Entscheidung des Vorstands das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden kann, die in der Satzung nur gegen Maßnahmen nach Art. 11 Abs. 3 der Satzung vorgesehen ist, wird aber hinreichend deutlich, dass sich der Beschluss des Vorstands vom 13. August 2007 zur Begründung auf Art. 11 Abs. 3 der Satzung stützt.