Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 15. 5. 2013 – 5 B 21.13; Niedersächsisches OVG (lexetius.com/2013,1769)

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. März 2013 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe:
[1] 1 Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Der Senat ist deshalb von Gesetzes wegen gehindert, den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts in der Sache zu überprüfen.
[2] 2 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
[3] 3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.