Bundessozialgericht

BSG, Beschluss vom 23. 4. 2013 – B 9 V 4/12 R (lexetius.com/2013,2089)

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.
[1] Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Feststellung von Schädigungsfolgen und die Gewährung von Beschädigtenrente nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
[2] Bei der 1962 geborenen Klägerin ist nach dem Schwerbehindertenrecht ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 wegen einer psychischen Minderbelastbarkeit bei posttraumatischer Belastungsstörung sowie wegen eines Wirbelsäulensyndroms, Schulter-Arm-Syndroms beidseits und eines chronischen Schmerzsyndroms festgestellt (Bescheid des beklagten Landes vom 12. 9. 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. 10. 2009).
[3] Im September 1993 beantragte die Klägerin erstmals nach dem OEG die Anerkennung von psychischen Gesundheitsstörungen als Folge sexuellen Missbrauchs mit Gewaltanwendung durch ihren Vater in der Zeit von 1965 bis 1978. Nach Rücknahme dieses Antrags berichtete die Klägerin im Rahmen ihres erneuten Antrags vom 11. 9. 2003 von sexuellem Missbrauch (Vergewaltigung) durch den Vater in der Zeit von ihrem 4. bis 11. Lebensjahr. Sie teilte auf Anfrage gegenüber dem Beklagten mit, dass eine detaillierte Schilderung des Geschehens bei ihr erneut erhebliche psychische Probleme hervorrufen würde und sie zum Teil keinen Kontakt mehr zu ihren Schwestern habe. Diese wollten auch die Vergangenheit ruhen lassen und zu diesem Thema nichts mehr sagen. Diesen Antrag zog die Klägerin mit Schreiben vom 19. 12. 2003 wieder zurück.
[4] Mit Schreiben vom 29. 3. 2006 stellte die Klägerin dann den im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Antrag auf Leistungen nach dem OEG. Dabei verwies sie auf ihre Schilderung der Gewalttaten gegenüber ihrem Psychotherapeuten Dipl.-Psychologe J., da es ihr extrem schwerfalle, die Gewalttaten selbst zu schildern. Mit Schreiben vom 7. 9. 2006 teilte die Klägerin mit, dass sie weiterhin mit der Befragung ihrer Eltern und Schwestern nicht einverstanden sei. Nach Auswertung der Stellungnahmen des Dipl.-Psychologen J. lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab, weil der Vollbeweis für rechtswidrige, vorsätzliche tätliche Angriffe im Sinne des OEG nicht erbracht worden sei (Bescheid vom 16. 11. 2006). Im anschließenden Widerspruchsverfahren wies die Klägerin erfolglos darauf hin, dass auch ihr Ex-Mann bis zur Trennung 1992 ihr gegenüber gewalttätig geworden sei und ihr kurz vor der Trennung ein Messer an den Hals gehalten habe (Widerspruchsbescheid vom 4. 4. 2007).
[5] Im nachfolgenden Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Speyer ua Beweis erhoben durch Einholung eines psychosomatisch-psychotherapeutischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. K. vom 26. 5. 2009, in dem dieser bei der Klägerin eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung diagnostiziert hat, die mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit allein als Folge der erlittenen Gewalttaten und der sexuellen Misshandlungen in der Kindheit anzusehen sei. Dieser Zustand bedinge einen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 70. Unter Auswertung der Angaben der Klägerin im Erörterungs- und Beweistermin vom 6. 2. 2008 und einer weiteren Stellungnahme des Dipl.-Psychologen J. vom 18. 8. 2009 sowie dessen Aussage als sachverständiger Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom 5. 11. 2009 hat das SG mit Urteil vom selben Tage die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verurteilt, als Schädigungsfolge nach dem OEG "Persönlichkeitsveränderungen nach Extrembelastung" anzuerkennen und der Klägerin ab dem 1. 3. 2006 Versorgungsrente nach einem GdS gemäß § 30 Abs 1 und 2 BVG von 70 zu gewähren.
[6] Während des anschließenden Berufungsverfahrens hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) ein Gutachten der Dipl.-Psychologin von J., Institut für Gerichtspsychologie in Bochum, vom 5. 4. 2011 zur Feststellung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin eingeholt und eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. K. vom 2. 5. 2012 beigezogen. Sodann hat es mit Urteil vom 27. 6. 2012 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG zurückgewiesen. Dabei hat es sich auf folgende Erwägungen gestützt:
[7] Die Klägerin habe einen Anspruch auf Anerkennung einer "Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung" nach dem OEG und Gewährung von Versorgung nach einem GdS von 70 gemäß §§ 1 Abs 1, 10a Abs 1 S 1 OEG iVm § 30 Abs 1 und 2 BVG. Sie erfülle die Voraussetzungen des § 10a Abs 1 S 1 OEG und sei Opfer einer Gewalttat geworden. Dabei komme der Klägerin der abgesenkte Beweismaßstab des § 6 Abs 3 OEG iVm § 15 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) zugute, der auch dann anzuwenden sei, wenn Beweismittel zwar zur Verfügung ständen, die Erhebung dieser Beweise aber für das Verbrechensopfer unzumutbar sei. Nach den überzeugenden Ausführungen des Dipl.-Psychologen J. sei im vorliegenden Verfahren eine Vernehmung der Geschwister und der Eltern als Zeugen für die Klägerin mit schwersten gesundheitlichen Problemen verbunden. Auch der Sachverständige Prof. Dr. K. lege in seiner Stellungnahme vom 2. 5. 2012 dar, dass aus ärztlich-psychotherapeutischer Sicht von einer Befragung der genannten Zeugen zum Schutze der Gesundheit der Klägerin dringend abzuraten sei. Dies gelte sowohl für eine Befragung in Anwesenheit als auch in Abwesenheit der Klägerin. Ansonsten sei mit einer schweren psychischen Dekompensation bis hin zum Suizid zu rechnen. Bei einer Vernehmung der Zeugen in Abwesenheit der Klägerin sei eine Konfrontation der Klägerin mit ihren Familienangehörigen auch außerhalb des Gerichtes zu befürchten. Dieser Begegnung sei die Klägerin aufgrund ihres labilen Gesundheitszustandes nicht gewachsen. Vor diesem Hintergrund habe sich der Senat nicht gedrängt gefühlt, eine Zeugenvernehmung vorzunehmen. Diese stehe vernünftigerweise dann nicht zur Verfügung, wenn sie zu schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Opfers führe. Auch habe der Beklagte einen Beweisantrag in der letzten mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht mehr gestellt. Eine Zeugenvernehmung, die nach überzeugenden Darlegungen verschiedener Sachverständiger zu einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung der Klägerin führe, überschreite die Pflicht zur Amtsermittlung und müsse deshalb unterbleiben.
[8] Da somit weitere Beweismittel ohne Verschulden der Klägerin nicht zur Verfügung ständen, reiche gemäß § 15 KOVVfG eine Glaubhaftmachung des sexuellen Missbrauchs zur Feststellung eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG aus. Nach der insoweit erforderlichen Gesamtwürdigung aller Umstände sei es glaubhaft, dass die Klägerin in ihrer Kindheit Opfer sexueller Misshandlungen und damit einer Gewalttat iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG geworden sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Gutachten der Dipl.-Psychologin von J. vom 5. 4. 2011, weil im Rahmen der Glaubhaftmachung einer Tatsache iS des § 15 KOVVfG gewisse noch verbleibende Zweifel unschädlich seien. Zur Überzeugung des Senats sei für die Glaubhaftmachung im Opferentschädigungsrecht ein psychosomatisches Gutachten entsprechend der ergänzenden Stellungnahme von Prof. Dr. K. vom 2. 5. 2012 geeigneter als ein aussagepsychologisches Gutachten. Dieser sexuelle Missbrauch sei auch ursächlich für die "Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung", zu deren Anerkennung das SG den Beklagten verurteilt habe. Insoweit werde gemäß § 153 Abs 2 SGG auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Hieraus folge ein GdS von 70 als schwere Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten entsprechend der VersorgungsmedizinVerordnung iVm den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Teil B Ziff 3. 7).
[9] Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom LSG zugelassene Revision des Beklagten. Mit Beschluss vom 29. 1. 2013 hat der Senat die Bundesrepublik Deutschland auf ihren Antrag zum Revisionsverfahren beigeladen. Zur Begründung seiner Revision trägt der Beklagte vor: Das LSG gehe in rechtlich fehlerhafter Weise davon aus, dass für die Glaubhaftmachung im Opferentschädigungsrecht ein psychosomatisches Gutachten geeigneter sei, als ein aussagepsychologisches. Es könne rechtlich jedoch nicht unterschiedliche wissenschaftliche Anforderungen an ein einzuholendes Gutachten mit der Frage nach der Glaubhaftigkeit geben. Die insoweit geltende wissenschaftliche Methodik sei bereits umfangreich durch den Bundesgerichtshof (BGH) herausgearbeitet worden. Demzufolge müsse ein psychosomatisch-psychotherapeutisches Gutachten, wenn es auf die Frage der Glaubhaftigkeit eingehe, dieselben Anforderungen erfüllen, wie ein aussagepsychologisches Gutachten, da ansonsten die Gefahr bestehe, dass je nach Maßstab des Gutachtens unterschiedliche rechtliche Ergebnisse in ein und demselben Fall zu finden wären. Das LSG selbst sei der Auffassung, dass, wenn man die wissenschaftliche Methodik des BGH anwende, die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin im Rahmen des Verfahrens nach dem sozialen Entschädigungsrecht als nicht gegeben anzunehmen wäre. Im Übrigen habe das LSG die Revision zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob § 15 KOVVfG ausscheide, wenn theoretisch eine Zeugeneinvernahme möglich, praktisch aber nach Angabe eines Gutachters oder behandelnden Therapeuten unzumutbar sei. Das LSG habe diesbezüglich die grundsätzliche Rechtsfrage zugelassen, ob die Norm des § 15 KOVVfG auf diese Fälle entsprechend anzuwenden sei, was das LSG bejahe. Grenze könne aber der eigentliche Wortlaut der Norm sein, der diese Fälle expressis verbis nicht erfasse und eine Beweiserleichterung darstelle.
[10] Der Beklagte beantragt, die Urteile des LSG Rheinland-Pfalz vom 27. 6. 2012 und des SG Speyer vom 5. 11. 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
[11] Die Klägerin beantragt, die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
[12] Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend und ist der Ansicht: Es sei davon auszugehen, dass die Beweiserleichterung des § 15 KOVVfG auch dann anzuwenden sei, wenn Beweismittel (hier: Zeugen) zwar zur Verfügung ständen, die Erhebung dieser Beweise aber für das Verbrechensopfer unzumutbar sei.
[13] Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
[14] II. Die Revision des Beklagten ist unzulässig. Es fehlt an einer ausreichenden Begründung.
[15] Gemäß § 164 Abs 2 S 1 und 3 SGG muss die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Der Art nach rügt der Beklagte Verletzungen formellen und materiellen Rechts, woraus sich unterschiedliche Begründungsanforderungen ergeben.
[16] In der Revisionsbegründung muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – (vgl etwa BSG Beschluss vom 13. 5. 2011 – B 13 R 30/10 R – Juris RdNr 11 ff mwN; BSG Urteil vom 30. 3. 2011 – B 12 KR 23/10 R – Juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 27. 2. 2008 – B 12 P 1/07 R – Juris RdNr 14; BSG Urteil vom 21. 9. 2005 – B 12 KR 1/05 R – USK 2005—27) sorgfältig, sowie nach Umfang und Zweck zweifelsfrei dargelegt werden, weshalb eine Vorschrift des materiellen Rechts von der Vorinstanz (LSG oder SG) nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. Dabei darf die Revisionsbegründung nicht nur die eigene Meinung wiedergeben, sondern muss sich – zumindest kurz – mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen sowie erkennen lassen, dass sich der Revisionsführer mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der von der Vorinstanz angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl zB BSG Urteil vom 2. 12. 2008 – B 2 U 26/06 RBSGE 102, 111, 112 f = SozR 4—2700 § 8 Nr 29, RdNr 10 mwN). Dieses Formerfordernis soll im Interesse der Entlastung des Revisionsgerichts sicherstellen, dass der Revisionsführer das angefochtene Urteil im Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels überprüft und hierzu die Rechtslage genau durchdacht hat.
[17] Diesen Anforderungen genügt die bis zum Ablauf der Begründungsfrist (§ 164 Abs 2 S 1 SGG) vorgebrachte Revisionsbegründung des Beklagten nicht. In dem betreffenden Schriftsatz vom 14. 9. 2012 fehlen schon Ausführungen dazu, welche Vorschriften des materiellen Rechts die Vorinstanz nicht oder nicht richtig angewandt haben könnte. Zu §§ 1 und 10a OEG wird keine Rechtsverletzung geltend gemacht. § 15 KOVVfG wird zwar genannt, dem Vorbringen der Klägerin ist jedoch nicht zu entnehmen, inwiefern das LSG diese Vorschrift zu Unrecht herangezogen oder in ihrem Regelungsinhalt verkannt habe. Der Beklagte legt lediglich die Möglichkeit nahe, dass der eigentliche Wortlaut dieser Vorschrift Fälle einer unzumutbaren Zeugenvernehmung nicht erfassen könnte. Der Beklagte stellt weder dar, welche Rechtsansicht das LSG zu § 15 KOVVfG konkret vertreten habe, noch führt er aus, weshalb diese Rechtsansicht von ihm nicht geteilt werde.
[18] Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels müssen zunächst die den Mangel begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG – ausgehend von dessen materieller Rechtsauffassung – auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl dazu allgemein Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 164 RdNr 12 mwN). Auch diesen Begründungserfordernissen hat der Beklagte nicht hinreichend Rechnung getragen.
[19] Es wird zwar der Beweisbeschluss des SG vom 5. 6. 2008 sowie der inhaltliche Wert des Gutachtens von Prof. Dr. K. kritisiert. Es fehlen jedoch jegliche Ausführungen dazu, weshalb sich das LSG – von seinem Rechtsstandpunkt aus – zu einer weiteren Amtsermittlung nach § 103 SGG hätte gedrängt fühlen müssen (vgl BSGE 40, 49, 50 = SozR 3100 § 30 Nr 7 S 33 f). Nähere Angaben wären umso mehr erforderlich gewesen, als der Beklagte laut Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. 6. 2012 vor dem LSG auf die Stellung eines Beweisantrages verzichtet und eine Vernehmung der Zeugen gleichfalls als unzumutbar angesehen hat. Im Übrigen betrifft das Vorbringen des Beklagten durchweg die berufungsgerichtliche Beweiswürdigung. Dazu legt der Beklagte an keiner Stelle dar, inwiefern das LSG die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) überschritten und damit einen Verfahrensfehler begangen habe. Die bloße Kritik an der Beweiswürdigung des LSG genügt nicht den Mindesterfordernissen einer Revisionsbegründung (§ 164 Abs 2 S 3 SGG). Denn ein Verfahrensmangel liegt insoweit grundsätzlich erst dann vor, wenn das LSG gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstoßen oder das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend berücksichtigt hat (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 128 RdNr 10 mwN).
[20] Die nicht ordnungsgemäß begründete Revision ist außerhalb der mündlichen Verhandlung durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 169 S 2 und 3 SGG).
[21] Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.