Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 12. 9. 2013 – I ZR 60/11; OLG Hamburg (lexetius.com/2013,4426)

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h. c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen:
In Abänderung des Beschlusses vom 31. Oktober 2012 wird der Streitwert für die Revisionsinstanz auf 120.000 € festgesetzt.
[1] Gründe: I. Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen, die seit mehreren Jahrzehnten unter der Unternehmensbezeichnung "Peek & Cloppenburg KG" den Einzelhandel mit Bekleidung betreiben.
[2] Die Klägerin hat die Beklagte wegen einer bundesweit erschienenen Werbung in den Ausgaben der Zeitungen "Welt" und "Welt am Sonntag" auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Die Ansprüche hat die Klägerin in erster Linie auf die Rechte aus ihrem Unternehmenskennzeichen, in zweiter Linie auf einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach §§ 3, 5 UWG und zuletzt auf eine Abgrenzungsvereinbarung der Parteien gestützt.
[3] Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat die Ansprüche aufgrund des Unternehmenskennzeichens der Klägerin nach § 15 Abs. 2, 4 und 5, § 19 Abs. 1 MarkenG, § 242 BGB bejaht. Den Streitwert hat es auf 100.000 € festgesetzt.
[4] Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts insoweit zurückgewiesen, als die Klage aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und aus Wettbewerbsrecht abgewiesen worden ist. Im Übrigen hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Den Streitwert für die Revision hat der Senat auf 100.000 € festgesetzt.
[5] II. Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf Neufestsetzung des Streitwerts unter Hinzurechnung des Werts aller Ansprüche ist teilweise begründet und führt zur Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz auf 120.000 €.
[6] 1. Der Streitwert für das vorliegende Revisionsverfahren errechnet sich aus den in erster Linie verfolgten Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin und den an zweiter und dritter Stelle hilfsweise geltend gemachten weiteren Ansprüchen aus Wettbewerbsrecht und aus der Abgrenzungsvereinbarung der Parteien, weil über sämtliche Ansprüche entschieden worden ist und diese nicht denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG).
[7] a) Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 – IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506). Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2010 – II ZR 34/07, juris Rn. 4). Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass – die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht – allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 – III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713; Beschluss vom 12. April 2010 – II ZR 34/07, juris Rn. 4; Beschluss vom 6. Juni 2013 – I ZR 190/11, juris Rn. 11).
[8] b) Die von der Klägerin verfolgten Ansprüche sind nicht wirtschaftlich identisch. Hätte die Klägerin die Ansprüche aus Kennzeichen-, Wettbewerbs- und Vertragsrecht kumulativ geltend gemacht, hätte allen Ansprüchen stattgegeben werden können. Die Ansprüche bilden ungeachtet der einheitlichen Anträge jeweils einen eigenen Gegenstand und sind daher gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu addieren.
[9] 2. Der Höhe nach ist der Streitwert auf 120.000 € festzusetzen.
[10] a) Liegen einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Ansprüche im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde, die zusammenzurechnen sind, hat keine schematische Erhöhung des Streitwerts zu erfolgen (aA OLG Frankfurt, GRUR-RR 2012, 367). Vielmehr ist der Streitwert für den Hauptanspruch festzusetzen und für die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche ist der Streitwert angemessen zu erhöhen. Dabei ist bei einem einheitlichen Unterlassungsantrag zu berücksichtigen, dass der Angriffsfaktor im Regelfall unverändert und deshalb eine Vervielfachung des Streitwerts des Hauptanspruchs grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist.
[11] Dieselben Maßstäbe gelten, wenn der Kläger neben dem einheitlichen Unterlassungsantrag hierauf bezogene Annexanträge – wie vorliegend die Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht – verfolgt und auch insoweit verschiedene Gegenstände im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG vorliegen.
[12] b) Im Streitfall bemisst der Senat den Streitwert für die in erster Linie auf das Unternehmenskennzeichen der Klägerin gestützten Ansprüche in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht auf 100.000 €. Dieser Wert ist für die weiteren hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus Wettbewerbsrecht einerseits und aus Vertrag andererseits, über die der Senat im Revisionsverfahren entschieden hat, um jeweils 10.000 € zu erhöhen, so dass der Streitwert für das Revisionsverfahren 120.000 € ausmacht.