Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 4. 12. 2013 – 1 BvR 1751/12 (lexetius.com/2013,5657)

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Dr. R …, gegen
a) das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Juli 2012 – 16 U 184/11 –,
b) das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. November 2011 – 5 O 344/10 -
hier: Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2013 hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof, den Richter Masing und die Richterin Baer gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Dezember 2013 einstimmig beschlossen:
Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.
[1] Gründe: Die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss vom 2. Juli 2013 ist zurückzuweisen, ohne dass es einer Entscheidung darüber bedarf, ob diese statthaft ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2011 – 2 BvR 2674/10 –, juris, Rn. 17). Sie ist jedenfalls unbegründet. Die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 25.000 € ist angesichts der hohen Anforderungen an die Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG und auch angesichts der objektiven Bedeutung, die einem stattgebenden Beschluss im Regelfall zukommt, nicht zu beanstanden.