Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 24. 3. 2014 – 1 BvQ 9/14 (lexetius.com/2014,1395)

In dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung das Land Nordrhein-Westfalen – Landesjustizprüfungsamt – zu verpflichten, den Antragsteller einstweilig zur mündlichen Prüfung des zweiten juristischen Examens zuzulassen und zum nächstmöglichen Termin zur mündlichen Prüfung zu laden. Antragsteller: Herr H … hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Gaier, Schluckebier, Paulus gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. März 2014 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[1] Gründe: Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor.
[2] Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 [238]; 113, 113 [119 f.]; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 – 2 BvQ 18/09 –, juris).
[3] Vorliegend ist der fachgerichtliche Rechtsweg noch nicht erschöpft. Dass dem Antragsteller ein weiteres Zuwarten auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unzumutbar ist, weil ihm ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), ist nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht ist gehalten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die zu einem möglichst raschen aber auch sachgerechten Abschluss des Verfahrens führen. Dies hat der Antragsteller grundsätzlich abzuwarten. Der von ihm geltend gemachte Verlust von Prüfungswissen in der Zwischenzeit stellt sich nicht als schwerer und insbesondere nicht als unabwendbarer Nachteil dar. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BVerfGE 87, 107 [111]). Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht ist – anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren – nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (BVerfGE 94, 166 [216]). Erst recht nicht ist das Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen.
[4] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.