Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 11. 2. 2014 – 4 StR 73/10 (lexetius.com/2014,528)

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2014 beschlossen:
Der Antrag von Rechtsanwältin O. aus, ihr für ihre Tätigkeit als Wahlverteidigerin des Angeklagten für die Revisionshauptverhandlung eine Pauschvergütung zu bewilligen, wird abgelehnt.
[1] Gründe: 1. Durch Verfügung der Vorsitzenden des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2010 ist Rechtsanwältin O. aus als Verteidigerin für die Revisionshauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof bestellt worden.
[2] Rechtsanwältin O. hat an dem Termin der Revisionshauptverhandlung am 10. Juni 2010 teilgenommen. Die Hauptverhandlung dauerte von 9. 15 Uhr bis 11. 25 Uhr. Nach Unterbrechung der Sitzung wurde die Hauptverhandlung um 14. 28 Uhr zur Verkündung der Entscheidung fortgesetzt. Dass nach Fortsetzung nicht mehr verhandelt, sondern lediglich eine Entscheidung verkündet werden würde, war der Verteidigerin vor der Unterbrechung bekannt gemacht worden.
[3] Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 hat Rechtsanwältin O. beantragt, ihr für die Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins gemäß § 51 RVG eine Pauschgebühr zu bewilligen. Sie macht geltend, die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof habe mehrere Stunden gedauert und sei umfangreich und schwierig gewesen, da die Revision des Angeklagten sowohl auf Verfahrensrügen als auch auf die Sachrüge gestützt gewesen sei. Die rechtlichen Standpunkte von Verteidigung und Staatsanwaltschaft seien ausgiebig erörtert worden. Der Umfang des Revisionsverfahrens sei über den üblichen Rahmen hinausgegangen; es sei auch von grundsätzlicher Bedeutung gewesen, da es sich hierbei um einen der ersten Fälle des Vorwurfs der Erpressung zum Nachteil einer Bank gehandelt habe. Deshalb habe das Verfahren auch in der Öffentlichkeit großes Aufsehen erregt.
[4] 2. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1, 3 RVG für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof – nur insoweit ist der Bundesgerichtshof zuständig (BGH, Beschluss vom 8. September 1970 – 5 StR 704/68, BGHSt 23, 324) – liegen nicht vor.
[5] Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG ist Voraussetzung der Bewilligung einer Pauschgebühr, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, dass diese wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache bzw. des betroffenen Verfahrensabschnitts nicht zumutbar ist. Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen – auch überdurchschnittlichen Sachen – in exorbitanter Weise abheben (Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 51 Rn. 32).
[6] Gemessen daran erscheinen dem Senat die gesetzlichen Gebühren der Nr. 4132 VV als angemessen und ausreichend. Das von Rechtsanwältin O. lediglich mit einer Verfahrensrüge und der nicht näher ausgeführten Sachrüge begründete Rechtsmittel des Angeklagten warf ebenso wie die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nur teilweise vertreten wurde, keine überdurchschnittlich schwierigen Rechtsfragen auf. Der Senat hatte aus Anlass dieses Falles – wie auch im Parallelverfahren 4 StR 474/09 – insbesondere nicht über die zivilrechtliche Wirksamkeit und eine etwaige strafrechtliche Relevanz des Verkaufs entwendeter Kontodaten an staatliche Stellen zu entscheiden. Auch im Übrigen sind ein besonderer Umfang und eine besondere Schwierigkeit der Sache nicht ersichtlich. Vor- und Nachbesprechung mit dem Mandanten werden durch die gesetzlichen Gebühren abgegolten. Die Dauer des Hauptverhandlungstermins kann ungeachtet der im Einzelnen streitigen Frage, ob und in welchem Umfang Unterbrechungen bei der Bestimmung der Länge der Hauptverhandlung zu berücksichtigen sind, wegen der Einführung des Längenzuschlags nach Nr. 4134 VV bei der Frage des Umfangs im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. dazu Burhoff aaO, § 51 Rn. 13; ders. aaO, VV 4108—4111, Rn. 22, VV 4134, 4135, Rn. 15).
[7] Welcher Mehraufwand wegen der geltend gemachten Öffentlichkeitswirksamkeit des Verfahrens entstanden sein soll, wird nicht dargelegt.