Bundesgerichtshof
BGB § 213 Alt. 1
a) Für die Frage, ob ein von § 213 Alt. 1 BGB erfasster Fall elektiver Konkurrenz mehrerer Ansprüche vorliegt, ist allein maßgeblich, dass das Gesetz dem Gläubiger generell mehrere, einander ausschließende Ansprüche zur Auswahl stellt. Daher werden von der dort angeordneten Erstreckung der Wirkung verjährungshemmender oder den Neubeginn der Verjährung auslösender Maßnahmen sämtliche in § 437 BGB aufgeführten kaufrechtlichen Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte erfasst, die auf demselben Mangel beruhen (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 – XI ZR 181/08, NJW 2010, 1284 Rn. 49).
b) Die in § 213 Alt. 1 BGB angeordnete Wirkungserstreckung gilt auch dann, wenn die wahlweise bestehenden Ansprüche in ihrem Umfang über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch hinausgehen (Fortentwicklung von BGH, Urteile vom 10. Januar 1972 – VII ZR 132/70, BGHZ 58, 30, 39; vom 18. März 1976 – VII ZR 35/75, BGHZ 66, 142, 147).

BGH, Urteil vom 29. 4. 2015 – VIII ZR 180/14; OLG Düsseldorf (lexetius.com/2015,1304)

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 2014 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 15. August 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen.
[1] Tatbestand: Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 6. Januar 2007 kaufte die Klägerin als Privatperson von der Beklagten den Wallach "Calvido" zu einem Preis von 40.000 € und gegen Übereignung des mit einem Wert von 8.000 € angesetzten Pferdes "Little Foot". Nach § 2 des Kaufvertrags ist hinsichtlich der gesundheitlichen Beschaffenheit des Wallachs der Gesundheitszustand vereinbart worden, der sich aus der Untersuchung durch den Tierarzt Dr. K. ergibt. Dieser hatte das Pferd am 2. Januar 2007 einer "Ankaufs-/Verkaufsuntersuchung" unterzogen und keine Auffälligkeiten bei den verschiedenen Gangarten festgestellt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Juni 2007 ließ die Klägerin unter Hinweis darauf, dass das Pferd an einer Hufrollenerkrankung leide und chronisch lahm sei, den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. An diesem Begehren hielt sie jedoch nicht fest, sondern verlangte mit Anwaltsschreiben vom 15. Januar 2008 die Minderung des Kaufpreises in Höhe von 15.000 €.
[2] Mit ihrer am 15. September 2008 beim Landgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten auf Zahlung eines Minderungsbetrags von 15.000 € nebst Zinsen und auf Erstattung außergerichtlichen Anwaltskosten begehrt. Auf den gerichtlichen Hinweis, dass es sich bei der Rücktrittserklärung um ein Gestaltungsrecht handele, weswegen im Falle seiner berechtigter Ausübung der Übergang auf eine Minderung ausgeschlossen sei, hat sie die Klage mit am 19. Februar 2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz geändert. Sie hat die Beklagte nun – gestützt auf den am 21. Juni 2007 erklärten Rücktritt – auf Rückzahlung von 48.000 € nebst Zinsen (gezahlter Kaufpreis zuzüglich Wert des Pferdes "Little Foot") Zug um Zug gegen Herausgabe des Pferdes "Calvido", auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und auf Feststellung ihrer Ersatzpflicht für künftig entstehende notwendige Aufwendungen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
[3] Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme des auf das Pferd "Little Foot" entfallenden Betrags von 8.000 € stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die zuletzt geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
[4] Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg.
[5] I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse – im Wesentlichen ausgeführt:
[6] Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 40.000 € Zug um Zug gegen Herausgabe des gekauften Pferdes (§ 437 Nr. 2, §§ 434, 326, 323, §§ 346 ff. BGB) zu, weswegen sich die Beklagte auch nicht mit der Rücknahme des Pferdes in Annahmeverzug befinde (§§ 293, 347 BGB). Ebenso wenig könne die Klägerin Ersatz künftig entstehender notwendiger Verwendungen (§§ 347, 437 BGB) verlangen.
[7] Zwar sei das verkaufte Pferd schon zum Zeitpunkt der Übergabe mit einem nicht unerheblichen Sachmangel (Hufrollenerkrankung an den Vorderfüßen) behaftet und eine Nacherfüllung gemäß §§ 275, 326 Abs. 5 BGB unmöglich gewesen, weswegen die Klägerin am 21. Juni 2007 berechtigterweise den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt habe. Die Ansprüche der Klägerin auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und auf Ersatz künftig entstehender notwendiger Aufwendungen seien jedoch verjährt.
[8] Die Folgeansprüche aus dem am 21. Juni 2007 wirksam erklärten Rücktritt unterlägen der – im Streitfall durch die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam abbedungenen – Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB) von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem die Rücktrittserklärung zugegangen sei. Die sonach am 31. Dezember 2010 ablaufende Verjährung sei nicht gemäß § 204 BGB durch die Erhebung der am 15. September 2008 eingereichten Klage auf Minderung des Kaufpreises in Höhe von 15.000 € gehemmt worden. Der Umfang einer Hemmung durch Klageerhebung (§ 204 BGB) werde grundsätzlich durch den Streitgegenstand der jeweiligen Klage bestimmt. Die Klägerin habe aber zunächst nur eine Minderungsklage erhoben und nicht zugleich im Wege eines Hilfsantrags eine auf den erklärten Rücktritt gestützte Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangt. Diesen prozessualen Anspruch habe sie erstmals mit dem am 21. Februar 2013 (richtig: 19. Februar 2013) eingereichten Schriftsatz und damit lange nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht.
[9] An dem Eintritt der Verjährung ändere auch die Vorschrift des § 213 BGB nichts. Zwar erstrecke sich nach dieser Regelung eine für einen bestimmten Anspruch bewirkte Verjährungshemmung auch auf Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise (sei es alternativ, sei es in elektiver Konkurrenz) neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben seien. § 213 BGB erweitere also die Bestimmung des § 204 BGB auf Fälle, bei denen es um verschiedene prozessuale Ansprüche gehe, die aber auf demselben oder zumindest "im Kern" identischen Anspruchsgrund beruhten beziehungsweise auf dasselbe oder zumindest im Kern identisches "wirtschaftliches Interesse" gerichtet seien. Die über den Streitgegenstand hinausreichende Hemmungswirkung des § 213 BGB solle insbesondere – wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe – dem Gläubiger die Stellung von prozessualen Hilfsanträgen ersparen.
[10] Gleichwohl habe die am 15. September 2008 eingereichte Minderungsklage keine Hemmung der Verjährung der auf Rücktritt gestützten Folgeansprüche bewirkt. Denn Ansprüche, die sich aus der wirksamen Ausübung der in § 437 Nr. 2 BGB aufgeführten Gewährleistungsrechte ergäben, stünden nicht in einer von § 213 BGB vorausgesetzten elektiven Konkurrenz. Zwar bestehe an sich eine elektive Konkurrenz in diesem Sinne zwischen den in § 437 BGB beschriebenen Gewährleistungsansprüchen. Die elektive Konkurrenz, also das Wahlrecht des Käufers, entfalle aber im Verhältnis von Minderung und Rücktritt (§ 437 Nr. 2 BGB) mit der wirksamen Ausübung des einen oder des anderen Gestaltungsrechts; die beiden Gestaltungsrechte stünden insoweit in ausschließlicher Konkurrenz. Zwischen Ansprüchen aus Rücktritt und aus Minderung sei folglich keine elektive Konkurrenz (mehr) gegeben. Dies werde auch dadurch belegt, dass für solche Ansprüche andere Verjährungsregeln gälten (§§ 195, 199 BGB) als für die Ansprüche auf Minderung oder auf Rücktritt.
[11] Selbst wenn man – wie nicht – die Hemmungswirkung der Minderungsklage gemäß § 213 BGB auch auf den erst im Jahr 2013 geltend gemachten Rückabwicklungsanspruch erstrecken wollte, wäre diese nur auf den ursprünglich geltend gemachten Teilbetrag von 15.000 € beschränkt, so dass jedenfalls der darüber hinausgehende Anspruch verjährt wäre.
[12] Der neben dem Rückzahlungsanspruch verfolgte Anspruch auf Ersatz künftig getätigter notwendiger Verwendungen (§§ 347, 437 BGB) sei als Nebenanspruch gemäß § 217 BGB zusammen mit dem als Hauptanspruch geltend gemachten Rückzahlungsanspruch verjährt. Zu Nebenleistungen im Sinne des § 217 BGB zählten auch "Kosten". Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, wäre die Klage insoweit unbegründet. Denn eine Ersatzpflicht der Beklagten scheitere in diesem Falle daran, dass gemäß § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB der Anspruch auf Ersatz getätigter Verwendungen erst mit der Rückgabe des Pferdes fällig werde, eine solche aber wegen der Verjährung des Rückabwicklungsanspruchs nicht in Betracht komme.
[13] II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin zuletzt geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Herausgabe des gekauften Pferdes (§ 437 Nr. 2, §§ 346 ff. BGB), und auf Ersatz künftig getätigter notwendiger Verwendungen (§ 437 Nr. 2, § 347 BGB) rechtsfehlerhaft als verjährt angesehen und dementsprechend die Klage (einschließlich des auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten gerichteten weiteren Antrags) zu Unrecht als unbegründet abgewiesen.
[14] 1. Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht allerdings festgestellt, dass die Klägerin am 21. Juni 2007 wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat. Dass die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 437 Nr. 2, § 323 BGB) erfüllt waren, wird im Revisionsverfahren nicht mehr in Zweifel gezogen.
[15] 2. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht jedoch zu der Auffassung gelangt, die Beklagte sei gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die von ihr geschuldete Rückzahlung des Kaufpreises (§ 437 Nr. 2, § 346 Abs. 1, § 348 BGB) wegen eingetretener Verjährung zu verweigern.
[16] a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der mit der wirksamen Ausübung des Rücktrittsrechts entstandene Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises der dreijährigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB unterliegt (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2006 – VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 37). Die Verjährungsfrist wäre demnach bei ungestörtem Verlauf mit Verstreichen des 31. Dezember 2010 abgelaufen.
[17] b) Beizupflichten ist dem Berufungsgericht auch darin, dass sich die mit der Erhebung der am 15. September 2008 beim Landgericht eingereichten Klage auf Rückzahlung von 15.000 € gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bewirkte Verjährungshemmung allein auf den (damals) verfolgten Anspruch aus Minderung beschränkte. Denn die Erhebung einer Klage hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2007 – XI ZR 278/06, NJW 2007, 2560 Rn. 15; Beschluss vom 1. Juni 2010 – VI ZR 346/08, NJW-RR 2010, 1683 Rn. 30; jeweils mwN). Maßgebend ist damit der den prozessualen Leistungsanspruch bildende Streitgegenstand, der bestimmt wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird (BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2010 – VI ZR 346/08, aaO; vom 8. März 2012 – IX ZA 33/11, juris Rn. 2; jeweils mwN).
[18] Danach betrifft der von der Klägerin zuletzt verfolgte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen Rücktritts, den die Klägerin nicht bereits im Wege eines Hilfsantrags – zusammen mit der Minderungsklage, sondern erst mit am 19. Februar 2013 eingereichtem Schriftsatz geltend gemacht hat, einen anderen Streitgegenstand als die ursprüngliche, auf Minderung gestützte Rückzahlungsklage (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1990 – V ZR 48/89, NJW 1990, 2682 unter 1 [zum Verhältnis von Wandelung und Minderung]). Durch den Wechsel von der Minderungsklage zur Klage auf rücktrittsbedingte Rückgewähr der erbrachten Leistungen wurden sowohl der Klageantrag (nunmehr Zahlung von 48.000 € und zwei Feststellungsbegehren) als auch der Anspruchsgrund, also der dem Anspruch zugrunde liegende Lebenssachverhalt (nunmehr Ansprüche aus Rückabwicklungsverhältnis und nicht aus ursprünglichem Kaufgeschäft) geändert, so dass eine Klageänderung nach § 263 ZPO vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1990 – V ZR 48/89, aaO).
[19] Eine Hemmung der Verjährung des zuletzt von der Klägerin geltend gemachten, auf Rücktritt vom Kaufvertrag gestützten Rückzahlungsbegehrens gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hätte daher nur durch die mit Schriftsatz vom 19. Februar 2013 eingereichte Klageänderung eintreten können. Zu diesem Zeitpunkt war die dreijährige Verjährungsfrist aber schon lange abgelaufen.
[20] c) Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft das Vorliegen der Voraussetzungen des § 213 BGB verneint. Diese Regelung erstreckt die – gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den gerichtlich zunächst geltend gemachten Minderungsanspruch beschränkte – Hemmung der Verjährung in ihren Wirkungen auch auf die später von der Klägerin verfolgten Rückgewähransprüche wegen Rücktritts.
[21] aa) Wie das Berufungsgericht im Ansatz noch zutreffend erkannt hat, dehnt § 213 BGB die Wirkung verjährungshemmender Maßnahmen (§§ 203 ff. BGB) auch auf Ansprüche aus, "die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind". Für den Fall einer Klageerhebung bedeutet dies, dass sich unter den genannten Voraussetzungen die gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den Streitgegenstand beschränkte Hemmungswirkung auch auf nicht streitgegenständliche Ansprüche erstreckt, soweit diese wahlweise neben oder alternativ zu dem verfolgten Anspruch bestehen. Dementsprechend greift die Vorschrift des § 213 BGB in diesen Fällen immer dann ein, wenn die Verjährung von Ansprüchen in Frage steht, die sich hinsichtlich des Klageantrags oder hinsichtlich des der Klage zugrunde liegenden Lebenssachverhalts von dem geltend gemachten prozessualen Anspruch unterscheiden (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 121 aE; Münch- KommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 213 Rn. 1).
[22] bb) Entgegen der von der Revisionserwiderung geteilten Auffassung des Berufungsgerichts ist der Anwendungsbereich des § 213 BGB auch dann eröffnet, wenn der Käufer – wie hier die Klägerin – von einem der in § 437 Nr. 2 BGB wahlweise vorgesehenen Gestaltungsrechte der Minderung oder des Rücktritts Gebrauch macht, verjährungshemmende Maßnahmen aber nur hinsichtlich des anderen Gestaltungsrechts ergreift. Das Berufungsgericht will den Anwendungsbereich des § 213 BGB allein auf Fälle beschränken, in denen der Käufer bezüglich dieser Rechte sein Wahlrecht noch nicht oder nicht wirksam ausgeübt hat. Diese Auslegung findet im Gesetz keine Stütze. Sie lässt sich schon dem Wortlaut der Norm nicht entnehmen und setzt sich zudem in Widerspruch zu der in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Entstehungsgeschichte und den darin zum Ausdruck gekommenen Zielsetzungen des Gesetzgebers.
[23] (1) Das Berufungsgericht hat die in § 213 BGB verwendeten Begriffe "Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch […] gegeben sind" dahin gedeutet, dass die Wahlmöglichkeit des Gläubigers zwischen mehreren auf das gleiche Interesse gerichteten Ansprüchen noch zum Zeitpunkt der Vornahme der verjährungshemmenden Maßnahme (hier: Erhebung der Minderungsklage) gegeben sein muss. Eine solche zeitliche Einschränkung nimmt der Gesetzeswortlaut aber nicht vor. Es ist nur die Rede davon, dass die Hemmungswirkung auch weitere Ansprüche erfasst, die entweder wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. Die Vorschrift des § 213 BGB knüpft damit nach ihrem Wortlaut allein daran an, dass das Gesetz dem Gläubiger für eine bestimmte Situation nicht nur einen einzigen Anspruch einräumt, sondern mehrere, sich gegenseitig ausschließende Ansprüche.
[24] (2) Auch die Entstehungsgeschichte des § 213 BGB und die mit dieser Regelung verfolgten, in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Zielsetzungen des Gesetzgebers stehen der vom Berufungsgericht angenommenen Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 213 BGB entgegen.
[25] (a) Bei der Schaffung der mit der Schuldrechtsreform neu eingeführten Verjährungsregelung des § 213 BGB hat sich der Gesetzgeber den schon nach bisher geltendem Recht dem Käufer und dem Besteller einer Werkleistung gewährten Schutz vor einer Verjährung der miteinander konkurrierenden Ansprüche auf Minderung und auf Wandelung (§ 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF) zum Vorbild genommen (BT-Drucks. 14/6040, S. 91, 121). Den genannten Vorschriften lag die Erwägung zugrunde, der Käufer oder Besteller, der nur einen von mehreren ihm vom Gesetz eröffneten Gewährleistungsansprüchen geltend mache, solle nicht Gefahr laufen, dass bei Abweisung dieses Anspruchs die übrigen auf demselben Mangel beruhenden Ansprüche verjährten (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1963 – VIII ZR 49/62, BGHZ 39, 287, 293 mwN). Diesen bislang nur auf die kauf- und werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche der Minderung und der Wandelung beschränkten Gedanken, der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf bestimmte weitere Fallgestaltungen ausgedehnt worden war, hat der Gesetzgeber mit § 213 BGB zu einem allgemeinen Rechtsgrundsatz umgestaltet (BT-Drucks. 14/6040, S. 121; BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 – XI ZR 181/08, NJW 2010, 1284 Rn. 49; BAG, NJW 2014, 717 Rn. 28; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2014, § 213 Rn. 1).
[26] (b) Das damit verfolgte Anliegen des Gesetzgebers besteht darin, einen Gläubiger in verjährungsrechtlicher Hinsicht vor den Folgen eines Fehlgriffs in einer Situation zu bewahren, in der er an sich mehrere Ansprüche geltend machen könnte, das eine Begehren aber das andere – oder die anderen – ausschließt (Staudinger/Peters/Jacoby, aaO Rn. 4, 6; vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 121 f.; BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 – XI ZR 181/08, aaO; BAG, aaO Rn. 34). Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Reichweite der in § 213 BGB angeordneten Wirkungserstreckung bewusst weit gefasst. Die für einen geltend gemachten Anspruch bewirkten verjährungshemmenden oder den Neubeginn der Verjährung auslösenden Maßnahmen sollen sich ausweislich der Gesetzesmaterialien in all den Fällen auf sämtliche Ansprüche erstrecken, in denen das Gesetz einem Gläubiger von vornherein mehrere, zwar auf das gleiche Interesse gerichtete, aber inhaltlich verschiedene Ansprüche zur Wahl stellt (elektive Konkurrenz) oder es ihm zumindest in Verfolgung des gleichen wirtschaftlichen Interesses ermöglicht, von einem Anspruch zum anderen überzugehen (vgl. BT-Drucks. 14/6040, aaO; 14/6857, S. 10, 46). Insbesondere soll ein Gläubiger, der sich für die gerichtliche Geltendmachung eines dieser Ansprüche entscheidet, nicht gezwungen sein, sich im Prozess durch die Stellung von Hilfsanträgen vor der Verjährung der weiteren Ansprüche zu schützen (BT- Drucks. 14/6040, S. 121; BAG, aaO).
[27] (c) Für die Frage, ob ein von § 213 Alt. 1 BGB erfasster Fall elektiver Konkurrenz mehrerer Ansprüche vorliegt, ist ausgehend von den in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Vorstellungen des Gesetzgebers allein darauf abzustellen, ob das Gesetz dem Gläubiger generell mehrere, einander ausschließende Ansprüche zur Auswahl stellt. Dagegen hindert es die Wirkungserstreckung des § 213 BGB – anders als das Berufungsgericht meint – nicht, wenn eine an sich gegebene Wahlmöglichkeit zu dem Zeitpunkt nicht mehr eröffnet war, in dem der Gläubiger in einem Fehlgriff verjährungshemmende Maßnahmen bezüglich eines – wegen bindender Auswahl eines anderen Anspruchs nicht mehr gegebenen – Anspruchs ergriffen hat.
[28] (aa) Dies ergibt sich zum einen schon daraus, dass in den Gesetzesmaterialien mehrfach ausgeführt wird, mit der erstgenannten Alternative des § 213 BGB ("Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch gegeben sind") seien solche Ansprüche gemeint, "die von vornherein wahlweise neben dem geltend gemachten Anspruch gegeben sind" (BT-Drucks. 14/6040, S. 121; 14/6857, S. 10). Für die Anwendung des § 213 Alt. 1 BGB ist also allein maßgeblich, dass das Gesetz dem Gläubiger an sich eine Wahlmöglichkeit unter mehreren Ansprüchen eröffnet. Jede andere Sichtweise würde zudem dazu führen, dass ein Gläubiger entgegen der Intention des Gesetzgebers nur unzureichend vor den Auswirkungen eines Fehlgriffs bewahrt würde.
[29] Denn wenn darauf abzustellen wäre, ob zum Zeitpunkt einer verjährungshemmenden Maßnahme noch ein Wahlrecht besteht, würde die Wirkungserstreckung des § 213 Alt. 1 BGB einem Gläubiger nicht (mehr) zugutekommen, der wie hier die Klägerin – sich nicht schon bei der Auswahl des Anspruchs selbst vergriffen, sondern vielmehr – noch fehlerfrei – die Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs geschaffen (hier: Rückzahlungsanspruch infolge wirksamen Rücktritts nach § 437 Nr. 2 BGB) und erst danach eine Fehlentscheidung getroffen hat, indem er hinsichtlich eines anderen – infolge des Verbrauchs seines Wahlrechts nicht mehr realisierbaren – Anspruchs (hier: Rückzahlungsklage wegen Minderung nach § 437 Nr. 2 BGB) verjährungshemmende Schritte unternommen hat. Es sind aber keine sachlich einleuchtenden Gründe dafür zu erkennen und ist auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen, dass ein Gläubiger, dem ein Fehlgriff nicht schon bei der Auswahl des Anspruchs, sondern erst bei der Ergreifung verjährungshindernder Maßnahmen unterlaufen ist, schlechter gestellt sein soll als ein Gläubiger, der bereits von vornherein eine Fehlentscheidung getroffen hat.
[30] (bb) Zum anderen würde der vom Berufungsgericht eingenommene Rechtsstandpunkt – was dieses letztlich auch erkennt – dazu führen, dass mit der Regelung des § 213 BGB für den Käufer und den Besteller einer Werkleistung im Vergleich zur früheren Rechtslage (§ 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF) eine Verschlechterung ihrer Rechtspositionen verbunden wäre. Das Berufungsgericht schränkt in diesen Fällen den (zeitlichen) Geltungsbereich des § 213 BGB gegenüber § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF deutlich ein. Diese Beschränkung will es allein aus dem Umstand ableiten, dass nach früherem Recht eine einmal getroffene Wahl zwischen der Minderung und Wandelung (§§ 462, 465 BGB aF) nicht bindend war (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1990 – V ZR 48/89, aaO unter 1 c), während nach neuer Rechtslage Minderung und Rücktritt Gestaltungsrechte darstellen, mit deren wirksamen Ausübung das bisherige Rechtsverhältnis (bindend) umgestaltet wird und die Wahlmöglichkeit des Käufers/Bestellers entfällt. Eine solche Schlechterstellung des Käufers/Bestellers war aber vom Gesetzgeber nicht gewollt. Vielmehr ging dessen Anliegen dahin, die Sonderregelungen der § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF unter Beibehaltung des schon nach alter Rechtslage für den Käufer und den Besteller einer Werkleistung gewährleisteten Schutzniveaus zu einer für Gläubiger jeder Art geltenden generellen Vorschrift zu erheben (vgl. BT-Drucks. 14/6040, aaO).
[31] Dementsprechend wird in der Rechtsprechung (abgesehen vom Berufungsgericht) und im Schrifttum – soweit ersichtlich – einhellig die zutreffende Auffassung vertreten, dass von der in § 213 Alt. 1 BGB angeordneten Erstreckung der Wirkung verjährungshemmender oder den Neubeginn der Verjährung auslösender Maßnahmen ohne Einschränkung sämtliche in §§ 437, 634 BGB aufgeführten kauf- und werkvertraglichen Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte, die auf demselben Mangel beruhen, erfasst werden (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 – XI ZR 181/08, aaO mwN [für § 634 BGB]; OLG München, ZGS 2007, 80; AG Hamburg, Urteil vom 25. Oktober 2006 – 7c C 31/06, juris Rn. 4; Staudinger/Peters/Jakoby, aaO Rn. 1; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 213 Rn. 2; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 213 Rn. 4; BeckOK-BGB/Henrich, Stand 1. Februar 2015, § 213 Rn. 4; Münch- KommBGB/Grothe, aaO Rn. 4; Soegel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 213 Rn. 5).
[32] (cc) Für eine Verschlechterung der Rechtspositionen des Käufers und des Bestellers einer Werkleistung besteht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch kein Anlass. Das Berufungsgericht hat aus dem Umstand, dass Rücktritt und Minderung nach neuem Schuldrecht Gestaltungsrechte darstellen, die im Falle der wirksamen Ausübung eines dieser beiden Rechte das Wahlrecht des Käufers und des Bestellers entfallen lassen, unzutreffende Rückschlüsse auf eine hieraus vermeintlich resultierende Unanwendbarkeit des § 213 Alt. 1 BGB gezogen. Dabei hat es verkannt, dass Minderung und Rücktritt (§ 437 Nr. 2, §§ 441, 440, 323 BGB) in ihrer Eigenschaft als Gestaltungsrechte anders als die nach altem Schuldrecht als Ansprüche ausgestaltete Minderung und Wandelung (§§ 462, 465, 477, 634, 639 Abs. 1 BGB aF) – überhaupt nicht der Verjährung unterworfen sind. Die verjährungsrechtliche Regelung des § 213 BGB kann sich daher nicht auf die Gestaltungsrechte der Minderung und des Rücktritts selbst, sondern nur auf die im Falle ihrer Ausübung entstehenden von der Verweisungsnorm des § 437 Nr. 2 BGB mitumfassten – Ansprüche beziehen.
[33] Folgerichtig hat der Gesetzgeber im Hinblick darauf, dass gemäß § 194 Abs. 1 BGB nur Ansprüche der Verjährung unterliegen und deswegen die Gestaltungsrechte der Minderung und des Rücktritts selbst unverjährbar sind, die nicht als verjährungsrechtliche Vorschriften einzustufenden (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 – XI ZR 181/08, aaO Rn. 40) – Sonderregelungen der § 438 Abs. 4, 5, § 634a Abs. 4, 5, § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB geschaffen. Diese sehen vor, dass die Ausübung der genannten Gestaltungsrechte unwirksam ist, wenn der hypothetische (Nach-) erfüllungsanspruch verjährt wäre (Senatsurteil vom 15. November 2006 – VIII ZR 3/06, aaO Rn. 34). Dagegen sind die aus der Ausübung dieser Gestaltungsrechte resultierenden Ansprüche der dreijährigen Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB unterworfen (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2006 – VIII ZR 3/06, aaO Rn. 35 ff.).
[34] Die Unanwendbarkeit verjährungsrechtlicher Vorschriften auf die Gestaltungsrechte Rücktritt und Minderung gilt auch hinsichtlich der Bestimmung des § 213 BGB, die nach ihrem eindeutigen Wortlaut ebenfalls nur Ansprüche, nicht aber Rechte erfasst. Verjährbare Ansprüche im Sinne des § 213 Alt. 1 BGB können damit neben den in § 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB aufgeführten Ansprüchen nur die durch Rücktritt oder Minderung (§ 437 Nr. 2 BGB) begründbaren – und von der Verweisungsnorm des § 437 Nr. 2 BGB mitumfassten – Rückzahlungsansprüche (§§ 346 ff., § 441 Abs. 4 BGB) darstellen. Diese Zusammenhänge hat der Gesetzgeber auch erkannt und in der Gesetzesbegründung im Rahmen einleitend aufgeworfener Fragen zum Ausdruck gebracht, dass die Wirkungserstreckung des § 213 BGB im Falle des § 437 Nr. 2 BGB nicht für die Gestaltungsrechte Rücktritt und Minderung an sich gelten soll, sondern nur für die aus ihrer Ausübung resultierenden Ansprüche auf (teilweise oder vollständige) Rückzahlung des Kaufpreises (BT-Drucks. 14/6040, aaO).
[35] cc) Nach alledem hat die Klägerin durch die gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung (15. September 2008) zurückwirkende Erhebung der Minderungsklage gemäß §§ 213, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch die Verjährung der sich aus dem Rücktritt vom Kaufvertrag ergebenden Rückgewähransprüche gehemmt. Diese Hemmungswirkung entfiel zwar gemäß §§ 213, 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach Wegfall der Rechtshängigkeit der Minderungsklage, der mit dem – gemäß § 167 ZPO rückwirkend zum 19. Februar 2013 erfolgten – Rechtshängigwerden der auf den Rücktritt gestützten Klage bewirkt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1990 – V ZR 48/89, aaO unter 1 a).
[36] Mit der Rechtshängigkeit der geänderten Klage trat aber gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut eine – noch andauernde – Hemmung der Verjährung ein.
[37] dd) Anders als das Berufungsgericht meint, erstreckte sich die Hemmungswirkung der Minderungsklage gemäß §§ 213, 204 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB nicht nur auf den ursprünglich eingeklagten Betrag von 15.000 €, sondern auf sämtliche später im Wege der Klageänderung geltend gemachten Rückgewähransprüche. Der Bundesgerichtshof hat schon für die Bestimmung des § 477 Abs. 3 BGB aF ausgeführt, diese Vorschrift enthalte eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Klage die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang unterbreche, wie sie mit der Klage geltend gemacht würden (Senatsurteil vom 22. Mai 1963 – VIII ZR 49/62, aaO; BGH, Urteile vom 10. Januar 1972 – VII ZR 132/70, BGHZ 58, 30, 39 f.; vom 18. März 1976 – VII ZR 35/75, BGHZ 66, 142, 147). Dementsprechend hat er entschieden, dass eine Klage auf Mängelbeseitigung oder auf Ersatz der hierfür anfallenden Kosten gemäß § 639 Abs. 1, § 477 Abs. 3 BGB aF über die Höhe des eingeklagten Anspruchs hinaus die Verjährung aller anderen in § 638 BGB aF genannten Ansprüche unterbreche (BGH, Urteile vom 18. März 1976 – VII ZR 35/75, aaO; vom 10. Januar 1972 – VII ZR 132/70, aaO, S. 39).
[38] Für die Bestimmung des § 213 BGB, die die Sonderregelungen der § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF zu einem allgemeinen Rechtsgrundsatz erhebt, gilt Entsprechendes. Wollte man dem Gläubiger in Anbetracht der unterschiedlichen Rechtsfolgen etwa von Minderung und Rücktritt die Erstreckung einer Verjährungshemmung nur in Höhe des zunächst eingeklagten Betrags zubilligen, liefe der Schutz des § 213 BGB, der nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht hinter dem durch § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF gewährleisteten Niveau zurückbleiben sollte (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 121), weitgehend leer. Dementsprechend wird in den Gesetzesmaterialien auch ausgeführt, § 213 BGB solle auch dann eingreifen, wenn die Grenze des prozessualen Anspruchs durch "Änderung des Antrags", also durch eine Erweiterung des Klagebegehrens, überschritten wird (vgl. BT-Drucks. 14/6040, aaO). Die Wirkungserstreckung des § 213 BGB ist daher nicht auf den Umfang der erhobenen Klage beschränkt (so auch Staudinger/Peters/Jakoby, aaO Rn. 5; aA Palandt/Ellenberger, aaO Rn. 2).
[39] Folglich ist keine Verjährung der von der Klägerin zuletzt geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 40.000 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes (nebst Zinsen) eingetreten. Hieraus folgt weiter, dass die Klägerin auch die Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Wallach verlangen kann (§§ 293 BGB, 756, 765 ZPO).
[40] 3. Schließlich ist auch der weitere Antrag der Klägerin auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle künftig entstehenden notwendigen Verwendungen für die Unterhaltung des Pferdes begründet. Solche Aufwendungen kann die Klägerin, die wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, gemäß § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB bei Rückgabe des Pferdes ersetzt verlangen (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2006 – VIII ZR 3/06, aaO Rn. 41 f.). Dieser Anspruch stellt keine Nebenleistung zum Kaufpreisrückzahlungsanspruch dar, so dass – anders als das Berufungsgericht meint – für ihn nicht § 217 BGB gilt.
[41] Vielmehr unterliegt er – als ein weiterer sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis ergebender (selbständiger) Anspruch – ebenfalls der dreijährigen Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB (Senatsurteil vom 15. November 2006 – VIII ZR 3/06, aaO Rn. 42). Der Ablauf dieser Frist wurde – wie oben ausgeführt – rechtzeitig gehemmt.
[42] III. Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da sie zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten und somit zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.