Bundesgerichtshof
BNotO § 47
Nach einem wirksamen Erlöschen des Notarsamts auf der Grundlage von § 47 BNotO kann das Amt lediglich durch erneute Bestellung gemäß §§ 5 ff. BNotO erlangt werden.

BGH, Beschluss vom 20. 7. 2015 – NotZ (Brfg) 12/14; OLG Celle (lexetius.com/2015,2224)

Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wöstmann und Prof. Dr. Radtke sowie die Notare Müller-Eising und Dr. Frank beschlossen:
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. November 2014 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
[1] Gründe: I. Der Kläger ist Rechtsanwalt und war seit Oktober 1997 im Bezirk des Oberlandesgerichts Celle als Notar zugelassen. Mit Bescheid vom 9. August 2012 hatte der Beklagte ihn gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 1 BNotO vorläufig seines Amtes enthoben. Seine dagegen gerichtete Klage war ebenso erfolglos wie sein gegen das klagabweisende Urteil gerichteter Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. Senat, Beschluss vom 25. November 2013 (NotZ (Brfg) 7/13; siehe auch BVerfG, [Nichtannahme-] Beschluss vom 20. Februar 2014 – 1 BvR 182/14). Zwischenzeitlich hatte der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 12. Februar 2013 wegen gefährdender Art der Wirtschaftsführung (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO) endgültig seines Amtes enthoben. Seine Klage blieb vor dem Oberlandesgericht erfolglos. Der Kläger hat daraufhin einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Oberlandesgerichts gestellt. Diesen Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 24. November 2014 (NotZ (Brfg) 6/14) abgelehnt.
[2] Noch während der laufenden gerichtlichen Verfahren begehrte der Kläger mit Schreiben vom 7. Juni 2013, die beiden genannten Bescheide über die vorläufige und die endgültige Amtsenthebung wieder aufzuheben. Dabei stützte er sich u. a. darauf, es seien seit dem letzten gegen ihn gerichteten Vollstreckungsauftrag mehr als 18 Monate vergangen. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 diesen Antrag des Klägers ab. In dem Schreiben verwies der Beklagte auf die laufenden gerichtlichen Verfahren sowie auf neue, ihm bekannte Gerichtsverfahren vor dem Amts- und Landgericht L. sowie regelmäßige Säumniszuschläge des Finanzamts L..
[3] Mit seiner Klage hat der Kläger im Hauptantrag begehrt, den Beklagten unter Abänderung des "Bescheids" vom 1. Oktober 2013 zu verpflichten, die Bescheide über die vorläufige und die endgültige Amtsenthebung aufzuheben.
[4] Hilfsweise hat er beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die beiden fraglichen Bescheide aufzuheben.
[5] Die Klage ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat die Klage hinsichtlich des Bescheides vom 12. Februar 2013 über die endgültige Amtsenthebung als unzulässig und im Übrigen als unbegründet erachtet.
[6] II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ein Grund für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 VwGO (i. V. m. § 111d Satz 2 BNotO) liegt nicht vor.
[7] 1. Mit der Rüge der Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts und des erkennenden Senats kann der Kläger im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht gehört werden.
[8] a) Gemäß § 17a Abs. 5 GVG prüft das Gericht im Rechtsmittelverfahren gegen die in der Hauptsache ergangene Entscheidung die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht (mehr). Der erkennende Senat ist vielmehr aufgrund § 17a Abs. 1 GVG an die durch Beschluss des Notarsenats des Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2014 getroffene Entscheidung gebunden, in der der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt worden ist. Der Notarsenat des Oberlandesgerichts hat in dem genannten Beschluss die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 und 4 GVG statthafte Beschwerde gegen den Beschluss über den zulässigen Rechtsweg nicht zugelassen. Mit dieser Entscheidung ist der Zwischenstreit um die Rechtswegfrage beendet (vgl. zur [weiteren] Beschwerde BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2005 – 3 B 77/05, NVwZ 2005, 1201; siehe auch BFH, Beschluss vom 17. Juli 2013 – V B 128/12 – juris Rn. 4).
[9] b) Das Gesetz sieht gegen die Nichtzulassungsentscheidung auf der Grundlage von § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG eine Nichtzulassungsbeschwerde bewusst nicht vor (siehe BT/Drucks. 11/7030 S. 38; BVerwG aaO; Kissel/Mayer, GVG 7. Aufl., § 17 Rn. 30). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nach der Überzeugung des Senats nicht (ebenso BVerwG aaO mwN).
[10] 2. Die Rechtssache weist keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 111d Satz 2 BNotO) auf. Dieser Zulassungsgrund ist erfüllt, wenn es im konkreten Fall auf eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage ankommt, die über den von der ersten Instanz entschiedenen Fall hinausgeht und an deren Klärung daher im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts auch für vergleichbare Fälle ein Interesse besteht (BVerfG NVwZ 2010, 634, 641 mwN; BVerwG NVwZ 2005, 709; Dietz, in Gärditz, VwGO, § 124 Rn. 40 mwN). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn die Streitfrage bereits in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt ist (Senat, Beschluss vom 24. November 2014 – NotSt (Brfg) 5/14 Rn. 18; Dietz aaO).
[11] a) Soweit der Kläger geltend macht, in Bezug auf sein Begehren, den Bescheid über die vorläufige Amtsenthebung vom 9. August 2012 – ggf. unter Abänderung des "Bescheids" vom 1. Oktober 2013 (Hauptantrag) – aufzuheben, sei sein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht bedacht worden, lässt sich daraus nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ableiten. Unabhängig von dem Umstand, dass der Kläger aufgrund der Ablehnung seines Zulassungsantrags gegen das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts C. vom 3. März 2014 durch Beschluss des erkennenden Senats vom 24. November 2014 mit dessen Zustellung am 25. Februar 2015 endgültig seines Amtes enthoben worden ist, und die Wirkungen der vorläufigen Amtsenthebung damit entfallen sind, wären die für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 VwVfG maßgeblichen Rechtsfragen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
[12] Das gilt insbesondere auch für das in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte Wiederaufgreifen im weiteren Sinne (dazu BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 15/08, BVerwGE 135, 121 Rn. 24 mwN bzgl. §§ 51, 48, 49 VwVfG Baden-Württemberg).
[13] b) Die Rechtssache ist aber auch nicht deshalb von grundlegender Bedeutung, weil über die Anwendbarkeit des § 51 VwVfG und der §§ 48, 49 VwVfG – jeweils i. V. m. § 64a Abs. 1 BNotO – auf das von dem Kläger verfolgte Begehren der Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 9. August 2012 und vom 12. Februar 2013 zu entscheiden ist. Insoweit sind die maßgeblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls geklärt. Danach können in bestimmten Rechtsbereichen abschließende Sonderregelungen dem Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsrechts über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten sowie das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens (§§ 48, 49, 51 VwVfG) entgegen stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65/11, NVwZ-RR 2014, 653, 654 Rn. 24 f. mwN; siehe auch Abel, in BeckOK-VwVfG, § 49 Rn. 8. 5).
[14] Die von dem Bundesverwaltungsgericht u. a. für das Beamtenrecht im Hinblick auf die Unanwendbarkeit der §§ 48, 49, 51 VwVfG bei Versetzen eines (früheren) Beamten in den Ruhestand entwickelten Grundsätze gelten auch für die Begründung und das Erlöschen des Notaramtes. Die Begründung des öffentlichen Amtes des Notars (§ 1 BNotO) erfolgt durch die Aushändigung der Bestallungsurkunde seitens der zuständigen Landesjustizverwaltung (§ 12 BNotO). Wie sich insbesondere aus § 50 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BNotO rückschließen lässt, ist die Bestellung in das Notarsamt selbst dann wirksam, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (etwa diejenigen aus § 5 BNotO) nicht gegeben sind (vgl. Lerch in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 12 Rn. 4).
[15] Das Erlöschen des Notarsamtes erfolgt – abgesehen von den Fällen des § 47 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 BNotO – durch die Amtsenthebung gemäß § 50, § 47 Nr. 5 BNotO, nicht aber durch den Widerruf der Bestellung. Im Sinne eines Gegenstücks zu den Wirkungen der Bestellung erlischt das Amt des Notars ausschließlich bei Vorliegen einer der in § 47 BNotO abschließend genannten Gründe. Ist das Amt des Notars auf der Grundlage von § 47 BNotO erloschen, kann ein weiteres Innehaben des Amtes lediglich durch erneute Bestellung gemäß §§ 5 ff. BNotO erfolgen.
[16] Die Regelungen über die Begründung und das Erlöschen des Notarsamtes bilden abschließende Sonderregelungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Diese Vorschriften der einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Notarwesens dienen jeweils der Sicherung der Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege und der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die mit ihnen verbundenen Einschränkungen der Berufsfreiheit sind jeweils geeignet und erforderlich, um die vorgenannten Gemeinwohlbelange zu gewährleisten (exemplarisch BVerfG [3. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 24. September 2007 – 1 BvR 2319/07 Rn. 11 bzgl. § 5 BNotO). Würden die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten sowie das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens (§§ 48, 49, 51 VwVfG) auf die Amtsenthebung von Notaren zur Anwendung gelangen, würde das Konzept des Zulassungsverfahrens zum Notarsamt und die damit verfolgten, vorstehend angesprochenen Gemeinwohlbelange in Frage gestellt werden.
[17] Die Rechtsnatur der Regelungen über das Erlöschen des Notarsamtes als abschließende, das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht ausschließende Sondervorschriften wirkt sich auch zu Gunsten des Amtsinhabers aus (vgl. bzgl. der beamtenrechtliche Gründe des Versetzens in den Ruhestand BVerwG aaO Rn. 26). Der amtierende Notar ist davor geschützt, dass andere als die in § 47 BNotO und den diesen ausfüllenden Regelungen genannten Gründe zu einem Erlöschen des Amts führen können.
[18] Sonstige Umstände, aus denen sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 111d Satz 2 BNotO ergeben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
[19] 3. Der Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (i. V. m. § 111d Satz 2 BNotO) greift ebenfalls nicht ein. Er setzt voraus, dass das erstinstanzliche Urteil von einer Entscheidung eines in der Bestimmung genannten Gerichts abweicht und es auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Gericht der ersten Instanz mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 27. Oktober 2014 – 2 B 52/14 – juris Rn. 5 ff.; vom 12. September 2014 – 5 PB 8/14 – juris).
[20] Diese Erfordernisse sind nicht gegeben. Insbesondere weicht das Oberlandesgericht nicht von einem tragenden Rechtssatz in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Auslegung von § 51 Abs. 5 VwVfG ab.
[21] Soweit sich der Kläger auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2009 (aaO BVerwGE 135, 121 ff.) beruft, verkennt er, dass das Oberlandesgericht sich gerade an den dortigen Rechtsätzen zu § 51 Abs. 5 VwVfG zu dem Wiederaufgreifen im weiteren Sinne orientiert hat (vgl. UA S. 8).
[22] Das Oberlandesgericht hat ausdrücklich auf die vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Leitsätze Bezug genommen. Danach liegt im Fall eines rechtskräftig bestätigten Verwaltungsakts kein Ermessensfehler vor, wenn die zuständige Behörde ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 VwVfG (dort § 51 Abs. 5 LVwVfG) im Hinblick auf die rechtskräftige Bestätigung ihrer Entscheidung ablehnt. Weiterer ins Einzelne gehender Ermessenserwägungen bedarf es dann regelmäßig nicht (vgl. BVerwGE 131, 121 LS 2 und Rn. 26). Davon ist das Oberlandesgericht ausgegangen und hat diese Grundsätze auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt angewendet. Ein Abweichen im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (i. V. m. § 111d Satz 2 BNotO) liegt daher nicht vor.
[23] 4. Soweit der Kläger den Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (i. V. m. § 111d Satz 2 BNotO) geltend machen will, greift dies nicht durch. Es ist seinem Zulassungsantrag bereits nicht zu entnehmen, auf welchem Verfahrensmangel das Urteil beruhen soll. Sollte er sich auf die behauptete Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts beziehen, wird auf die obigen Ausführungen (Rn. 6 – 9) verwiesen.
[24] 5. Auf den Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (i. V. m. § 111d Satz 2 BNotO) hat sich der Kläger nicht ausdrücklich gestützt. Dieser Zulassungsgrund liegt aber ohnehin nicht vor. Er ist nur gegeben, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfGE 125, 104, 140; BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 17; Beschluss vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11 – juris Rn. 36). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund aber dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht auch die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4/03, NVwZ-RR 2004, 542 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11 juris Rn. 40).
[25] Nach diesem Maßstab bestehen keine die Zulassung begründenden Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
[26] a) Soweit das Oberlandesgericht den auf die Aufhebung des Bescheides vom 12. Februar 2013 (endgültige Amtsenthebung) gerichteten Klagantrag als unzulässig bewertet hat, bestehen an der Richtigkeit im Ergebnis keine Zweifel.
[27] Bei Ergehen der angefochtenen Entscheidung war der entsprechende Bescheid wegen der zum damaligen Zeitpunkt noch ausstehenden Entscheidung des erkennenden Senats über den früheren Zulassungsantrag des Klägers noch nicht bestandskräftig. Daraus hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler die Unzulässigkeit der erhobenen Verpflichtungsklage abgeleitet.
[28] Im Übrigen hätte sich selbst eine unrichtige Annahme der Unzulässigkeit des Klagantrags nicht auf das Ergebnis des Urteils ausgewirkt. Denn dem Kläger steht wegen des Charakters der Vorschriften über das Erlöschen des Notaramts (§§ 47 ff. BNotO) als die §§ 48, 49 und § 51 VwVfG ausschließende Sonderregelungen kein Anspruch auf Aufhebung des mittlerweile rechtskräftig bestätigten Bescheids vom 12. Februar 2013 über die endgültige Amtsenthebung zu.
[29] b) Aus den Gründen des vorstehenden Absatzes (Rn. 22) enthält auch die Entscheidung über den den Bescheid vom 9. August 2012 (vorläufige Amtsenthebung) betreffenden Klagantrag keine das Ergebnis in Frage stellenden Rechtsfehler. Im Übrigen ist der Bescheid wegen der mittlerweile bestandskräftigen endgültigen Amtsenthebung gegenstandslos.
[30] III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO.