Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 17. 2. 2015 – XI ZR 17/14; LG Stuttgart (lexetius.com/2015,295)

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2015 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold, Pamp sowie die Richterin Dr. Menges beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 28. Oktober 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
[1] Gründe: Die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und fristgerecht eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
[2] 1. Eine Partei kann gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur dann mit Erfolg Anhörungsrüge einlegen, wenn ihr Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Gehörsverletzung hat die Partei in substantiierter Weise darzulegen, § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 – I ZR 204/09, juris Rn. 1 und vom 15. November 2012 – V ZR 79/12, juris Rn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., § 321a Rn. 31; MünchKommZPO/Musielak, 4. Aufl., § 321a Rn. 8 f.). Ob tatsächlich eine Gehörsverletzung vorliegt, ist zwar eine Frage der Begründetheit.
[3] Steht jedoch von vorneherein fest, dass die geltend gemachte Gehörsverletzung keinerlei nachteilige Wirkungen für die betroffene Partei haben kann, ist die Anhörungsrüge schon unzulässig (Musielak/Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 321a Rn. 7). So liegt der Fall hier.
[4] 2. Der Kläger hat bereits im Juni 2013 Klage auf Rückerstattung des von der Beklagten zu Unrecht vereinnahmten Bearbeitungsentgelts erhoben. Auf die von der Anhörungsrüge vermisste Erörterung der Frage, ob die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB – wie die Beklagte meint – taggenau mit Wegfall der Unzumutbarkeit der Klageerhebung und nicht – wie § 199 Abs. 1 BGB im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit bestimmt – mit Schluss des Jahres 2011 zu laufen begonnen hat (so Senatsurteile vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 17/14, juris Rn. 33, 42, 65 und XI ZR 348/13, WM 2014, 2261 Rn. 35, 38, 68, für BGHZ bestimmt), kommt es deshalb im Streitfall nicht entscheidungserheblich an. Das räumt die Beklagte in ihrer Anhörungsrüge auch selbst ein.