Bundesgerichtshof
GG Art. 19 Abs. 4 BNotO § 111d Satz 2; VwGO § 124a Abs. 4 BNotO § 56 Abs. 4
1. Die Prozesserklärung einer anwaltlich vertretenen Partei kann allenfalls dann umgedeutet werden, wenn der zulässige Antrag noch innerhalb der dafür geltenden Rechtsmittelfrist gestellt worden ist.
2. Bei § 56 Abs. 4 BNotO handelt es sich um eine gesetzliche Ermächtigung, die nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist.

BGH, Beschluss vom 23. 11. 2015 – NotZ (Brfg) 3/15; OLG Stuttgart (lexetius.com/2015,4220)

Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen und den Richter Prof. Dr. Radtke sowie die Notare Dr. Strzyz und Dr. Hahn beschlossen:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. März 2015 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das vorgenannte Urteil wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungs- und das Zulassungsverfahren wird auf jeweils 25.000 Euro festgesetzt.
[1] Gründe: I. 1. Der Kläger war zunächst in Sachsen zum Notar bestellt worden. 2010 wurde ihm eine Stelle als Notar mit Amtssitz in Pforzheim übertragen. Im Zusammenhang mit einem durch den Präsidenten des Landgerichts Karlsruhe eingeleiteten Disziplinarfahren wurde er durch Verfügung des beklagten Justizministeriums im April 2014 vorläufig seines Amtes enthoben. Ihm wird in dem Disziplinarverfahren als einheitliches Dienstvergehen (§ 95 BNotO) u. a. zur Last gelegt, in mehreren Fällen gegen Verwahrungsbestimmungen verstoßen zu haben. Darüber hinaus soll er sich in rund 1. 900 Fällen der Gebührenüberhebung strafbar gemacht haben. Insoweit ist er in erster Instanz zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Seine dagegen gerichtete Revision ist mittlerweile durch den Bundesgerichtshof verworfen worden (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2010 – 1 StR 164/15).
[2] Mit Bescheid vom 30. April 2014 bestellte das beklagte Ministerium die Beigeladene für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung zur Notariatsverwalterin für das Notarsamt des Klägers. Mit seiner Klage hat er die Aufhebung dieses Bescheides begehrt. Hilfsweise hat er die Abänderung des Bescheides mit dem Ziel beantragt, das beklagte Ministerium zu verpflichten, statt der Notariatsverwaltung eine auf seine Rechnung arbeitende Notariatsvertretung zu bestellen. Die Klage ist insgesamt erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat die Ausübung des der Landesjustizverwaltung eingeräumten Ermessens, eine Notariatsverwalterin und nicht eine Notariatsvertreterin zu bestellen, für ermessensfehlerfrei erachtet. Im Übrigen war es auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts zweckmäßig im Sinne von § 56 Abs. 4 BNotO, eine Notariatsverwaltung anzuordnen.
[3] 2. Dem früheren Verfahrensbevollmächtigten des Klägers ist das Urteil des Oberlandesgerichts vom 6. März 2015 am 22. April 2015 zugestellt worden.
[4] Mit einem am 22. Mai 2015 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat er namens des Klägers "Berufung" gegen dieses Urteil eingelegt. Sein jetziger Verfahrensbevollmächtigter hat mit einem an den Bundesgerichtshof adressierten, am 22. Juni 2015 eingegangenen Schriftsatz beantragt, die Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil zuzulassen und hat diesen Antrag näher begründet.
[5] II. Beide von dem Kläger erhobenen Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe bleiben erfolglos. Die eingelegte Berufung ist nicht statthaft. Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist wegen Verfristung unzulässig.
[6] 1. Der Senat kann über die am 22. Mai 2015 eingelegte Berufung gemäß § 125 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO iVm § 111d Satz 2 BNotO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Berufung gegen das Urteil des Oberlandesgerichts ist als nicht statthaft zu verwerfen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. August 2005 – 22 ZB 05. 2014 Rn. 2; siehe auch Herrmann in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl. § 111 Rn. 20). Der Senat hat den Verfahrensbeteiligten zuvor rechtliches Gehör gewährt (§ 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO iVm § 111d Satz 2 BNotO).
[7] a) Das Oberlandesgericht hat in seinem Urteil die Berufung nicht zugelassen (vgl. § 111d Satz 1 BNotO). Daher ist gegen diese Entscheidung nicht das Rechtsmittel der Berufung, sondern gemäß § 111d BNotO, § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 4 VwGO lediglich der Antrag auf Zulassung der Berufung gegeben.
[8] b) Das am 22. Mai 2015 und damit am letzten Tag der Frist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO iVm § 111d BNotO einlegte, als Berufung bezeichnete Rechtsmittel kann nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt werden.
[9] Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 111d Satz 2 BNotO) können Prozesshandlungen der Beteiligten eines Rechtsstreits (auch) durch das Rechtsmittelgericht ausgelegt werden (siehe nur BVerwG, Urteil vom 28. August 2008 – 6 C 32/07, NJW 2009, 162, 163). Die Auslegung ist auf das Ziel gerichtet, den Willen des Erklärenden zu ermitteln. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf den inneren, sondern auf den erklärten Willen an (BVerwG aaO NJW 2009, 162, 163). Zwar dürfe die Auslegung nicht am Wortlaut der Erklärung haften. Der maßgebliche objektive Erklärungswert bestimme sich jedoch danach, wie der Empfänger der Erklärung nach den Umständen, "insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss" (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2005 – 6 B 75.04; Urteil vom 28. August 2008 – 6 C 32/07, NJW 2009, 162, 163). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht eine Auslegung eines ausdrücklich als "Berufung" bezeichneten Rechtsmittels, bei dem zudem die Verfahrensbeteiligten als "Berufungsklägerin" und "Berufungsbeklagte" benannt worden waren, als Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt (BVerwG, Urteil vom 28. August 2008 – 6 C 32/07, NJW 2009, 162, 163).
[10] Nach diesen Maßstäben, denen der Senat folgt, kommt eine Auslegung der Rechtsmitteleinlegung vom 22. Mai 2015 als Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Oberlandesgerichts auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 11. November 2015 nicht in Betracht. In der Rechtsmittelschrift wird das erhobene Rechtsmittel, durch Fettdruck hervorgehoben, ausdrücklich als Berufung bezeichnet. Ebenfalls jeweils in Fettdruck findet sich die Benennung der Parteien als Berufungskläger/Kläger sowie Berufungsbeklagter/Beklagter. Angesichts des Auslegungsziels des "erklärten Willens" und der erforderlichen Berücksichtigung des Empfängerhorizonts ist wegen der Eindeutigkeit des Inhalts des Schriftsatzes eine Auslegung als Zulassungsantrag nicht möglich.
[11] Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Heranziehung der vorstehenden Auslegungsmaßstäbe im Ergebnis bewirkt, dem Kläger die Möglichkeit einer Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in der Sache insgesamt zu nehmen. Mit dem in Art. 19 Abs. 4 GG angelegten Gebot, die Auslegung von Rechtsmitteln grundsätzlich wohlwollend am erkennbaren Rechtsschutzziel zu orientieren (BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11, NJW 2013, 3506, 3507 Rn. 23; vom 25. Januar 2014 – 1 BvR 1126/11, NJW 2014, 991, 992), ist die Auslegung dennoch vereinbar. Wegen der inhaltlichen Eindeutigkeit der Erklärung des verfolgten Rechtsschutzziels würde eine andere Interpretation dazu führen, dem Rechtsmittel vom 22. Mai 2015 einen Inhalt beizumessen, den der Rechtsmittelführer ihm selbst mit seiner Erklärung nicht beigelegt hat.
[12] c) Auch eine Umdeutung des als Berufung eingelegten Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung ist unter den konkreten Verhältnissen rechtlich nicht möglich. Zwar ergibt sich aus dem Zulassungsantrag des jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers vom 22. Juni 2015 der Wille, nunmehr das Rechtsschutzziel (zunächst) der Zulassung der Berufung durch den Bundesgerichtshof zu verfolgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat auch insoweit folgt, kann eine Prozesserklärung einer anwaltlich vertretenen Partei aber allenfalls dann umgedeutet werden, wenn der zulässige Antrag noch innerhalb der dafür geltenden Rechtsmittelfrist gestellt worden ist (etwa BVerwG, Urteil vom 27. August 2008 – 6 C 32.07 – Bucholz 310 § 124a VwGO Nr. 38; Beschluss vom 22. September 2010 – 8 B 34/10 Rn. 3 jeweils mwN). Die Monatsfrist aus § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO iVm § 111d BNotO endete jedoch bereits mit dem Ablauf des 22. Mai 2015. Der Zulassungsantrag ging erst am 22. Juni 2015 ein.
[13] 2. Aus den Gründen des vorstehenden Absatzes ist der Zulassungsantrag wegen Verfristung unzulässig.
[14] III. Im Übrigen wäre ein zulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung in der Sache ohne Erfolg geblieben. Zulassungsgründe lägen nicht vor.
[15] 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO iVm § 111d Satz 2 BNotO) bestehen nicht.
[16] a) Das Oberlandesgericht hat § 56 Abs. 4 BNotO zutreffend als gesetzliche Grundlage für die Bestellung der Beigeladenen als Notariatsverwalterin des Notarsamts des Klägers durch das beklagte Ministerium erachtet. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bestehen auch im Hinblick auf den im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG enthaltenen allgemeinen Bestimmtheitsgrundsatz nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet dieser Grundsatz, dass eine gesetzliche Ermächtigung der Exekutive zur Vornahme von Verwaltungsakten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist, so dass das Handeln der Verwaltung messbar und in gewissem Ausmaß voraussehbar und berechenbar wird (vgl. BVerfGE 56, 1, 12 mwN; BVerfG, Beschluss vom 3. September 2014 – 1 BvR 3353/13, NVwZ 2013, 1571 f.). Das Bestimmtheitsgebot zwingt den Gesetzgeber jedoch nicht, den Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Allerdings muss das Gesetz so bestimmt sein, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Unvermeidbare Auslegungsschwierigkeiten in Randbereichen sind dann von Verfassungs wegen hinzunehmen. Erforderlich ist, dass die von der Norm Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Sie müssen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Rechtsfolge vorliegen (siehe lediglich BVerfGE 103, 332, 384 mwN).
[17] Dem genügt § 56 Abs. 4 BNotO. Aus dem systematischen Verhältnis dieser Vorschrift zu § 39 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 BNotO ergibt sich unmissverständlich, dass bei vorläufiger Amtsenthebung eines Notars der Landesjustizverwaltung durch das Gesetz mehrere Handlungsoptionen eröffnet sind: die Bestellung eines Notarvertreters (§ 39 Abs. 2 BNotO), die Bestellung eines Notarverwalters (§ 56 Abs. 4 BNotO) sowie gemäß § 55 Abs. 1 BNotO die Aktenverwahrung durch das Amtsgericht (siehe bereits Senat, Beschluss vom 20. Juli 1998 – NotZ 33/97, BGHR BNotO § 56 Abs. 3 Notariatsverweser 1; Wilke in Eylmann/Vaasen, BNotO, 3. Aufl., § 56 Rn. 11). Die Bestellung eines Notarverwalters knüpft § 56 Abs. 4 BNotO an die fehlende Zweckmäßigkeit der Notariatsvertretung. Dass der Begriff der Zweckmäßigkeit seinerseits auslegungs- und konkretisierungsbedürftig ist, führt nach den im vorstehenden Absatz dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht zur Unvereinbarkeit der Norm mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die Zweckmäßigkeit als Entscheidungskriterium für die Landesjustizverwaltung erfordert ersichtlich eine Gesamtabwägung der durch die Vertretung oder Verwaltung des Notarsamts betroffenen Interessen. Diese umfasst die Belange einer geordneten Rechtspflege ebenso wie die berechtigten – auch wirtschaftlichen (vgl. Bracker in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 56 Rn. 30) – Interessen des vorläufig seines Amtes enthobenen Notars (Wilke aaO). Bei der Beurteilung kommt dem Grund der vorläufigen Amtsenthebung im Hinblick auf die Interessen der Rechtspflege erhebliches Gewicht zu (vgl. Senat aaO; ebenso Wilke aaO; siehe auch Bracker aaO). Damit handelt es sich bei § 56 Abs. 4 BNotO um eine gesetzliche Ermächtigung, die nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist.
[18] b) Auch bezüglich der gerichtlichen Überprüfung der Bestellung der Beigeladenen zur Notariatsverwalterin durch das beklagte Ministerium bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
[19] Das Oberlandesgericht hat sowohl die Entscheidung des beklagten Ministeriums für die Notariatsverwaltung auf Ermessensfehler überprüft als auch die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme zusätzlich eigenständig beurteilt. Angesichts dessen bedarf es im Hinblick auf den relevanten Maßstab für die gerichtliche Prüfung des Verwaltungshandelns (weiterhin) keiner Entscheidung, ob es sich bei § 56 Abs. 4 BNotO insgesamt um eine Ermessensvorschrift mit den entsprechenden Konsequenzen für die gerichtliche Kontrolldichte (§ 114 VwGO iVm § 111b Abs. 1 BNotO) handelt oder ob die Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Notarvertretung eine der eigentlichen Ermessensentscheidung vorgelagerte Entscheidung ist, die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (siehe bereits Senat aaO).
[20] Weder die Überprüfung der Ermessensentscheidung des beklagten Ministeriums durch das Oberlandesgericht noch dessen eigene Beurteilung der Zweckmäßigkeit iSv § 56 Abs. 4 BNotO ließen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erkennen.
[21] Entgegen der Rechtsansicht des Klägers war im hier gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der Vorwurf der Gebührenüberhebung gegen den Kläger zu Recht erhoben wird. Wie der Senat bereits entschieden hat, unterliegen die Voraussetzungen der vorläufigen Amtsenthebung im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der Bestellung eines Notarverwalters grundsätzlich nicht erneuter Überprüfung (aaO). Im Übrigen ist die vorläufige Amtsenthebung auf ein einheitliches Dienstvergehen (§ 95 BNotO) gestützt, das sich nicht in dem Vorwurf der Gebührenüberhebung erschöpft.
[22] 2. Der Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (iVm § 111d Satz 2 BNotO) greift ebenfalls nicht ein. Die Rechtssache weist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf.
[23] 3. Die Rechtssache ist auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO iVm § 111d Satz 2 BNotO). Die in der vorliegenden Rechtssache relevanten Rechtsfragen sind, wie sich aus den Erwägungen zu dem Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (iVm § 111d Satz 2 BNotO) ergibt, bereits in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. zum Maßstab Senat, Beschluss vom 24. November 2014 – NotSt (Brfg) 5/14 Rn. 18).
[24] III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO iVm § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 111g Abs. 1 Satz 1 BNotO iVm § 52 Abs. 2 GKG.